· Fachbeitrag · Zahlung im Sanierungsfall
So ist die Neuausrichtung der Rechtsprechung zum Anfechtungsrecht zu berücksichtigen
| Freiberufler in der Beratung von Unternehmen haben sich in der Vergangenheit in besonderer Weise der Gefahr ausgesetzt, ihren Vergütungsanspruch zu verlieren oder jedenfalls nicht vollständig und beständig realisieren zu können, wenn das beratene Unternehmen später in Insolvenz geriet. Diese Gefahr bestand in besonderer Weise, wenn die Beratung gerade die Sanierung oder eine finanzielle Schieflage betraf. Der BGH hat im Kontext seiner insgesamt zu beobachtenden Neuausrichtung der Insolvenzanfechtung nun die Anfechtungsmöglichkeiten deutlich beschränkt. Berater sollten deshalb wissen, worauf sie achten müssen. |
Sachverhalt
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag am 1.10.14 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin beauftragte die Beklagte mit der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse sowie der Lage- und Konzernberichte für die Jahre 2012 und 2013. Grundlage der Tätigkeit der Beklagten waren ihre Auftragsbestätigungsschreiben. Darin war jeweils eine Honorierung der Beklagten nach Stundenaufwand bestimmt. Zudem waren pauschale Abschläge auf Vergütung und Auslagen in festgelegter Höhe und zu bestimmten Zeitpunkten sowie eine Restzahlung nach Abschluss aller Arbeiten vorgesehen. Für den Prüfungszeitraum 2012 waren danach zwei Abschlagszahlungen (nach Auftragsbestätigung und zu Beginn der Hauptprüfung), für 2013 drei Abschlagszahlungen (zusätzlich am Ende der Hauptprüfung) vereinbart. Darüber hinaus waren den Auftragsbestätigungen jeweils die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beigefügt. In deren Nr. 14 Abs. 1 S. 2 hieß es, dass der Wirtschaftsprüfer angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen könne.
In einer Liquiditätsanalyse kam die Beklagte am 12.7.13 zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin im „Management Case“ ohne weitere Maßnahmen ab Dezember 2013 drohend zahlungsunfähig sei. In einem dann beauftragten Sanierungskonzept wurde eine akute Liquiditätskrise festgestellt, eine Sanierungsfähigkeit der Schuldnerin jedoch bejaht. Für die Sicherstellung der Durchfinanzierung bis Ende 2014 wurden verschiedene, kumulativ zu erfüllende Bedingungen genannt, u. a. die Verlängerung eines bald fälligen Darlehens. Dies verweigerte die Bank jedoch. Ob die Beklagte von der Verweigerung Kenntnis erlangte, ist streitig. In einer Präsentation der Beklagten am 31.1.14 zu den Abschlüssen 2012 wies diese auf eine Gefährdung des Fortbestands der Schuldnerin nach gegenwärtigem Sachstand hin sowie auf den Umstand, dass bestimmte Sanierungsbedingungen bislang nicht umgesetzt seien.
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