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Einlegung einer Rechtsbeschwerde bei Zuschlag
| Der BGH hat jetzt klargestellt: Erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen. Für einen einen anderen Beteiligten im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat, gilt dies nicht (5.6.14, V ZB 16/14, Abruf-Nr. 142465 ). |
Zu § 23 ZVG weist der BGH in dieser Entschgeidung noch auf Folgendes hin: Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG, die dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist, solange dieser die Verfügung nicht genehmigt. Auch wenn sie im Grundbuch vollzogen wird, muss das Zwangsversteigerungsverfahren so fortgeführt werden, als wäre die Verfügung nicht erfolgt.