· Nachricht · Zwangsverwaltung
Mindestvergütung des Zwangsverwalters bei Tiefgaragenstellplätzen
| Eine Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplätze sind, jedenfalls soweit es sich um eine übliche Zahl von ein bis zwei Stellplätzen handelt, als wirtschaftliche Einheit anzusehen (BGH 26.6.14, V ZB 7/14, Abruf-Nr. 142464). |
Die dem Zwangsverwalter gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV zustehende Mindestvergütung ist deshalb nur einmal festzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Stellplatz im Teileigentum des Schuldners steht oder ob diesem insoweit nur ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist.
Quelle: ID 42909618