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  • 20.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130959

    Amtsgericht Mönchengladbach: Urteil vom 19.01.2013 – 36 C 352/12

    Ein Rechtsdienstleister, der damit wirbt, dass seine Leistungen nur im Erfolgsfall zu vergüten seien, kann sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung versprechen lassen.


    Amtsgericht Mönchengladbach

    36 C 352/12

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Klägerin bietet Flugreisenden, deren Flüge verspätet waren, an, ihre Entschädigungsansprüche gegenüber den Fluggesellschaften außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Sie wirbt unter anderem auf Handzetteln und im Internet damit, dass die Kunden nur im Erfolgsfall zahlen müssten.

    Die Beklagte flog am 00. August 2011 mit der Fluggesellschaft Air Berlin von Thessaloniki nach Düsseldorf. Der Flug traf fünf Stunden und fünf Minuten nach der geplanten Ankunftszeit am Zielort ein. Ein Mitarbeiter der Klägerin verteilte an die Reisenden Handzettel, auf denen stand (vgl. Bl. 48 d.A.):

    „DIE REISEKASSE UM 600 EUR AUFBESSERN?“
    und

    „Bei verspäteten oder annullierten Flügen gibt es nach EU-Recht bis zu 600 EUR Entschädigung. Wir kümmern uns um alles und Sie zahlen nur, wenn wir Erfolg haben!“

    Die Beklagte nahm über die auf dem Handzettel angegebene Internet-Homepage der Klägerin, http://www.flightright.de, Kontakt mit der Klägerin auf und beauftragte diese mittels eines Formulars mit der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches. Dabei gab die Beklagte an, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin akzeptiere.

    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthielten zu jenem Zeitpunkt unter anderem folgende Bestimmungen (vgl. Anlage K3, Bl. 21 ff. d.A.):

    „§ 1 Leistungsbeschreibung

    […]

    6. Als Rechtsdienstleister ist uns Ihre Vertretung vor den ordentlichen Zivilgerichten (außer im Mahnverfahren) nicht gestattet. Daher empfehlen wir Ihnen unter Umständen die Beauftragung eines Vertragsanwaltes zur gerichtlichen Durchsetzung der Forderung.

    7. Beauftragen Sie den von uns vorgeschlagenen Vertragsanwalt, kommt ein Anwaltsvertrag unmittelbar zwischen Ihnen und dem Vertragsanwalt zustande. Sie gestatten uns in diesem Fall, dem Vertragsanwalt Zugriff auf Ihre „Akte“ zu gewähren und erlauben dem Vertragsanwalt, uns über den weiteren Fortgang Ihrer Angelegenheit zu informieren.

    8. Wünschen Sie keine Beauftragung des empfohlenen Vertragsanwaltes, endet der Inkassoauftrag mit der Mitteilung an uns automatisch. Nur in diesem Fall würden wir Ihnen die Bearbeitungspauschale in Rechnung stellen. Im Gegenzug treten wir Ihnen die an uns abgetretenen etwaigen Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Fluggesellschaft (§ 5.2) wieder zurück ab.

    § 2 Online-Auftrag / OnlineKonto

    […]

    4. Sollte sich herausstellen, dass der Fluggast schuldhaft fehlerhafte Daten angegeben hat und können die Kosten unserer Tätigkeit daher nicht als Verzugsschaden bei der Fluggesellschaft geltend gemacht werden, können dem Fluggast diese Kosten in voller Höhe als Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt werden („Bearbeitungspauschale“). Die Kosten berechnen sich entsprechend der Kosten eines Anwaltes für eine Geschäftsgebühr nach RVG 2300 Faktor 1,5. Bei einer Forderung bis zu € 300, betragen die Kosten beispielsweise einschließlich Umsatzsteuer € 53,55.“

    Die Klägerin forderte die Air Berlin PLC Co. Luftverkehrs KG mit einer E-Mail vom 00. August 2011 (Anlage K1, Bl. 18 d.A.) auf, aus abgetretenem Recht der Beklagten sowie deren Mitreisender zwei Entschädigungen von jeweils 400,00 EUR zu zahlen. Dies tat die Air Berlin PLC Co. Luftverkehrs KG nicht.

    Daraufhin empfahl die Klägerin der Beklagten, die Forderung durch ihre Vertragsanwälte gerichtlich geltend machen zu lassen. Die Beklagte beauftragte die Vertragsanwälte nicht. Mit E-Mail vom 00. November 2011 (Anlage K4, Bl. 26 d.A.) erklärte die Klägerin die Kündigung des Auftrags. Unter dem 00. April 2012 stellte sie der Beklagten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 139,23 EUR in Rechnung (Anlage K5, Bl. 27 d.A.).

    Die Klägerin behauptet, sie verfüge über die erforderliche Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Sie ist der Ansicht, wegen der überdurchschnittlichen Schwierigkeit der bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen Flugreisender zu beachtender Rechtsfragen sei ein Entgelt angemessen, dass einer 1,5-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG, zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer entspreche.

    Die Klägerin beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 139,23 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00. Mai 2012 sowie Inkassokosten 20,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie Protokosten und Auslagen in Höhe von 2,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte ist der Ansicht, die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bezüglich der Bearbeitungsgebühr seien im Hinblick auf das „Kostenlos-Versprechen“ widersprüchlich und unwirksam. Die Regelung wirke sich wie eine Vertragsstrafe aus, welche die Kunden in ihrer Freiheit einschränke, zu entscheiden, ob und durch wen sie ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen wollen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist nicht begründet.

    Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder aus § 1 Ziffer 8 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, noch §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB, noch aus §§ 615 oder 628 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, noch aus § 812 Abs. 1 S. 1, erste Variante BGB oder aus einer anderen Rechtsvorschrift ein Anspruch auf Zahlung von 139,23 EUR oder eines anderen Betrages zu.

    Aus § 1 Ziffer 8 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte herleiten, denn diese Bestimmung ist gemäß §§ 306a, 307 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 6 BGB unwirksam.

    Durch die Regelung in § 1 Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen versucht die Klägerin, sich für den Fall, dass ihr Vertragspartner den Entschädigungsanspruch nicht durch ihre Vertragsanwälte weiter verfolgen lassen sollte, was die automatische Beendigung des Vertrages zur Folge haben soll, einen Geldbetrag versprechen zu lassen. Dieser Geldbetrag stellt eine Vertragsstrafe dar. Zumindest wirkt sich die Regelung in § 1 Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wie eine Vertragsstrafe aus, sodass das Verbot des § 309 Nr. 6 BGB jedenfalls durch das in § 306a BGB vorgesehene Umgehungsverbot zur Anwendung gelangt.

    Bei der Bestimmung in § 1 Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt es sich nicht um eine bloße Pauschalierung von Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüchen, die lediglich anhand der §§ 307 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 7 lit. b), 309 Nr. 5 lit. a) und b) BGB zu prüfen wäre, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin in jedem Fall infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung ein Aufwand oder Schaden entsteht. Vielmehr handelt es sich um ein Druckmittel, durch das die Kunden der Klägerin davon abgehalten werden sollen, sich von dem Vertrag zu lösen. Die Klägerin möchte verhindern, dass ihre Kunden den Vertrag vorzeitig beenden, weil sie in diesem Fall weder einen Anteil an der von der Fluggesellschaft geforderten Entschädigung erlangen könnte, noch ihr, wie bei einem Dienstvertrag, ein Anspruch auf eine anteilige Vergütung für die von ihr bereits erbrachten Leistungen zustünde.

    Das Ansinnen der Klägerin, sich für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages einen Geldbetrag versprechen zu lassen, wäre legitim, wenn die Klägerin nicht ausdrücklich damit werben würde, dass ihre Leistungen für die Kunden grundsätzlich kostenfrei und nur im Erfolgsfall zu vergüten seien. Wenn die Klägerin sich im Gegenzug für die Geltendmachung der Rechte ihrer Kunden von diesen ein Entgelt versprechen ließe, wie dies von einem unmittelbar beauftragten Rechtsanwalt zu erwarten wäre, dann käme zwischen der Klägerin und ihren Kunden ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne eines Dienstvertrages gemäß §§ 611, 675 Abs. 1 BGB zustande. In diesem Fall stünde der Klägerin im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gemäß § 626 oder § 627 BGB ein Anspruch aus § 628 Abs. 1 BGB auf Zahlung eines ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teils der Vergütung zu. Einen solchen Anspruch könnte die Klägerin in den durch § 308 Nr. 7 lit. b) und § 309 Nr. 5 BGB gezogenen Grenzen pauschalieren. Wenngleich die Klägerin meint, dass sie genau dies in § 1 Ziffer 8 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen getan habe, wie sich aus der Bezugnahme auf die §§ 675, 626 und 627 BGB in ihrem Schriftsatz vom 23. November 2012 ergibt, ist dies nicht der Fall. Die ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Einladung zum Abschluss eines Vertrages auf ihrer Internet-Homepage ist nicht auf den Abschluss eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages in Form eines Dienstvertrages oder überhaupt eines entgeltlichen Vertrages gerichtet.

    Die Klägerin kann nicht einerseits damit werben, dass ihr Angebot kostenfrei sei und sie nur im Erfolgsfall ein Entgelt erhalte, während sie sich andererseits eine an den Vorschriften des Rechtsanwaltsgebührenrechts orientierte „Bearbeitungsgebühr“ ausbedingt. Rechtsanwälte sind durch die Vorschriften der § 4a Abs. 1 RVG, § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO daran gehindert, sich ein Erfolgshonorar versprechen zu lassen. Sie können ihre Mandanten auch nicht daran hindern, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Dies ergibt sich aus § 627 Abs. 1 BGB. Dementsprechend müssen sie die Möglichkeit haben, im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Vergütung für die von ihnen bereits erbrachten Leistungen zu erlangen. Für die Klägerin gilt all dies nicht. Die Klägerin hat sich bewusst entschieden, ihre Leistungen unentgeltlich anzubieten und sich nur für den Erfolgsfall einen Anteil an der von der in Anspruch genommenen Fluggesellschaft gezahlten Entschädigung versprechen zu lassen.

    Die Regelungen der §§ 611 ff. BGB sind in dem Verhältnis zwischen den Parteien nicht anwendbar. Es fehlt an einer Einigung über eine Vergütung bzw. über die Entgeltlichkeit der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen im Sinne einer so genannten Primär- oder Hauptschuld der Beklagten als Kundin. Der nur für die Fälle, in denen der Kunde den Vertrag vorzeitig beendet oder schuldhaft falsche Daten angibt vorgesehene und mithin bedingte Anspruch der Klägerin auf Zahlung des als „Bearbeitungsgebühr“ bezeichneten Betrages steht nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, einem so genannten Synallagma, mit dem unbedingten Anspruch der Kunden gegen die Klägerin auf Geltendmachung der Forderung gegenüber der Fluggesellschaft.

    Bei dem Recht der Klägerin, im Erfolgsfall einen Teil der von der Fluggesellschaft gezahlten Entschädigung einzubehalten, handelt es sich gleichfalls nicht um eine synallagmatische Entgeltabrede. Die Klägerin erhält den Betrag nicht von ihren Kunden aus deren Vermögen, sondern von den Fluggesellschaften auf die ihr zur Einziehung abgetretene Forderung. Wegen der Abhängigkeit von dem Erfolg handelt es sich bei dem von der Klägerin als Erfolgsprovision bezeichneten Betrag nicht um eine Vergütung im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB, welche in jedem Fall zu zahlen wäre.

    Bei einem Vertrag, durch den sich ein Vertragspartner verpflichtet, ein ihm von dem anderen Vertragspartner übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen, handelt es sich um einen Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB. Zwar sieht auch das Auftragsrecht in § 670 BGB einen Anspruch des Beauftragten auf Ersatz seiner Aufwendungen vor. Damit sind allerdings Vermögensopfer gemeint, die der Beauftragte im Rahmen der Ausführung des Auftrags freiwillig oder auf Weisung des Auftragsgebers eingeht (Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 670 BGB Rn 3). Für seine Tätigkeit als solche soll er hingegen kein Entgelt erhalten; auch nicht über § 670 BGB. Demgegenüber ist die Regelung in § 1 Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin darauf gerichtet, der Klägerin erstmals einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die von ihr bereits erbrachten Leistungen zu verschaffen. Durch die Klausel kann und soll kein der Klägerin kraft Gesetztes zustehender Aufwendungsersatzanspruch pauschaliert werden. Vielmehr soll verhindert werden, dass ein Kunde sich von dem Vertrag löst und die Klägerin ‚leer ausgeht‘.

    Darüber hinaus ist auch die Regelung in § 2 Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unwirksam. Die Unwirksamkeit ergibt sich aus §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 7 lit. b), 309 Nr. 5 lit. a) und b) BGB, denn die Pauschale, welche sich die Klägerin versprechen lässt, kann im Einzelfall unangemessen hoch sein und die Klägerin gestattet ihren Kunden nicht den Nachweis, dass ihr überhaupt kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden sei.

    Unangemessen hoch wäre die Schadensersatz-Pauschale etwa dann, wenn ein Kunde die Klägerin mit der Geltendmachung einer Entschädigungsforderung in Höhe von 100,00 EUR beauftragen würde, welche infolge der Angabe fehlerhafter Daten nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall beliefe sich der Schaden der Klägerin in Form der entgangenen Erfolgsprovision zuzüglich Umsatzsteuer auf 29,75 EUR. Aus § 2 Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergäbe sich hingegen ein Betrag von 53,55 EUR. Die Schadensersatz-Pauschale wäre somit fast doppelt so hoch wie der Schaden.

    Auf die Frage, ob die Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten unangemessen hoch ist, kommt es nicht an. Die Regelungen in § 1 Ziffer 8 und § 2 Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind generell unwirksam, gegenüber der Beklagten wie gegenüber jedem anderen Kunden.

    Da zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestand, hat die Klägerin die Entschädigungsforderung nicht ohne rechtlichen Grund für die Beklagte außergerichtlich geltend gemacht. Bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1, erste Variante BGB oder aus einer anderen Rechtsvorschrift sind daher nicht gegeben.

    Mangels einer begründeten Hauptforderung besteht für die geltend gemachten Nebenforderungen keine rechtliche Grundlage.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

    Der Streitwert wird auf 139,23 EUR festgesetzt.

    Die Berufung der Klägerin war von Amts wegen zuzulassen, da die Frage, ob die Regelung in § 1 Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ein nach §§ 306a, 307 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 6 BGB unwirksames Vertragsstrafen-Versprechen darstellt, im Hinblick auf die Verwendung gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Kunden der bundesweit werbenden Klägerin von grundsätzlicher Bedeutung ist.

    RechtsgebietBerufsrechtVorschriftenBGB § 306a, 307, 308 Nr. 7, 309 Nr. 5, Nr. 6, 611, 628 Abs. 1, 675 Abs. 1,; VO (EG) Nr. 261/2004