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  • 31.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121649

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 15.02.2012 – 1 U 93/11

    Zu den Voraussetzungen der Verzinsung nach § 291 BGB.




    1 U 93/11 - 27

    Tenor:
    1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Februar 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 8 KFH O 259/08 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 16. Dezember 2008 wird für vorbehaltlos erklärt;

    auf die Klageerweiterung wird der Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2008 aus 84.440,00 EUR abzüglich am 17.12.2008 gezahlter 466,61 EUR, am 05.08.2009 gezahlter 6.635,94 EUR, am 26.02.2010 gezahlter 13.500,00 EUR, am 29.03.2010 gezahlter 13.949,90 EUR, am 30.04.2010 gezahlter 13.993,90 EUR, am 31.05.2010 gezahlter 13.996,40 EUR, am 25.06.2010 gezahlter 16.996,40 EUR, am 30.07.2010 gezahlter 3.996,40 EUR, am 06.08.2010 gezahlter 1.321,55 EUR und am 06.08.2010 gezahlter 3.496,40 EUR verurteilt.

    Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

    2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten erster Instanz.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 42%, der Beklagte 58%.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe
    I. Die Klägerin begehrt noch die Zahlung von Zinsen auf eine anerkannte Hauptforderung.

    Der Klägerin, welche vornehmlich Industriehallen baut, standen gegen den Beklagten noch restliche Werklohnansprüche zu. Am 14. Januar 2008 schlossen die Parteien eine Vereinbarung mit folgendem Wortlaut (auszugsweise):

    1. Herr P. schuldet der Firma A. GmbH ein Werklohn aus dem Bauvorhaben Überdachung dreier Fußballplätze in Höhe von 318.920,00 EUR (incl. 19% Mehrwertsteuer). Hinzukommen 8.000,00 EUR zzgl. 1.520,00 EUR Mehrwertsteuer für angefallene Mehrkosten.

    2. Die Parteien sind darüber einig, dass auf die vorgenannten Beträge von Herrn P. bisher 209.000,00 EUR gezahlt wurden.

    3. Zur Sicherung der restlichen Forderung vereinbaren die Parteien:

    a. Eigentumsvorbehalt hinsichtlich ...

    b. Abtretung der Einnahmen der Firma S.S. ...

    4. ...

    5. Kosten aus dieser Vereinbarung zahlt Herr P. an Herrn Rechtsanwalt J., L., einen Betrag von 1.500,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Dieser Betrag ist fällig nach der Zahlung des Werklohnes.

    Wegen des weiteren Inhalts wird auf Blatt 4 der Akte Bezug genommen.

    Der Beklagte leistete am 7. April 2008 eine Zahlung über 15.000 Euro. Durch Abtretung von Steuererstattungsansprüchen wurden weitere 20.000 Euro beglichen, so dass noch ein Betrag in Höhe von 84.440 Euro offen stand.

    Die Klägerin, die im Nachverfahren ihren Anspruch um eine Zinsforderung erweiterte, war der Ansicht, der Beklagte befinde sich gemäß § 286 Abs. 3 BGB ab dem 14. Februar 2007 in Verzug. Die Vereinbarung stelle eine gleichartige Zahlungsaufstellung dar.

    Im Urkundenprozess hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 84.440 Euro zu verurteilen. Unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren hat der Beklagte die Klageforderung anerkannt, worauf das Landgericht Saarbrücken am 16. Dezember 2008 ein Anerkenntnisurteil im Urkundenprozess erlassen hat (Bl. 20 f. d.A.).

    Im Wege der Zwangsvollstreckung zahlte der Beklagte diverse Beträge; ihm wurde der Titel durch den zuständigen Gerichtsvollzieher ausgehändigt.

    Nach Übergang ins Nachverfahren hat die Klägerin beantragt,

    1. das Vorbehaltsurteil vom 16. Dezember 2008 wird für vorbehaltlos erklärt;

    2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 84.400 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2007 abzüglich am 26.02.2010 gezahlter 13.500 EUR, am 29.03.2010 gezahlter 13.949,90 EUR, am 30.04.2010 gezahlter 13.993,90 EUR, am 31.05.2010 gezahlter 13.996,40 EUR, am 25.06.2010 gezahlter 16.996,40 EUR und am 06.08.2010 gezahlter 4.817,95 EUR zu zahlen

    hilfsweise,

    den Beklagten zu verurteilen, an sie 84.400,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2007, abzüglich am 17.12.2008 gezahlter 466,61 EUR, am 05.08.2009 gezahlter 6.635,94 EUR, am 26.10.2010 gezahlter 13.500,00 EUR, am 29.03.2010 gezahlter 13.949,90 EUR, am 30.04.2010 gezahlter 13.993,90 EUR, am 31.05.2010 gezahlter 13.996,40EUR, am 25.06.2010 gezahlter 16.996,40 EUR, am 30.07.2010 gezahlter 3.996,40 EUR, am 06.08.2010 gezahlter 1.321,55 EUR und am 06.08.2010 gezahlter 3.496,40 EUR zu zahlen.

    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte hat behauptet, es sei ausdrücklich abgesprochen gewesen, im Falle vollständiger Zahlung keine Zinsen geltend zu machen.

    Das Landgericht Saarbrücken hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22. November 2010. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. Januar 2011 Bezug genommen.

    Mit am 15. Februar 2011 verkündetem Urteil (Bl. 74 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken das Anerkenntnisvorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

    Gegen dieses ihr am 16. Februar 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 16. März 2011 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, den 18. April 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

    Die Klägerin, die mit der Berufung ihren Zinsanspruch weiter verfolgt, wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB seien gegeben. Mithin seien Zinsen ab dem 14. Februar 2008 geschuldet. In der Vereinbarung vom 14. Januar 2008 liege eine einer Rechnung gleichwertige Zahlungsaufstellung. Da keine Regelungen zu einer ratenweisen Tilgung oder Stundung der Restschuld getroffen worden seien, liege Fälligkeit der anerkannten Forderung vor.

    Es sei auch fehlerhaft anzunehmen, aus der Vernehmung der Zeugen ergebe sich die Vereinbarung einer Ratenzahlung.

    Selbst wenn man dies anders sehen wolle, sei die Restforderung spätestens mit Erhebung der Klage im Urkundenprozess fällig gestellt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei der Anspruch auf Prozesszinsen, § 291 BGB, entstanden.

    Nach Klarstellung zweier Beträge beantragt die Klägerin,

    unter Abänderung des am 15.02.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 8KFH O 259/08, die beklagte Partei zu verurteilen, an die klägerische Partei 84.440,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2008, abzüglich am 17.12.2008 gezahlter 466,61 EUR, am 05.08.2009 gezahlter 6.635,94 EUR, am 26.02.2010 gezahlter 13.500,00 EUR, am 29.03.2010 gezahlter 13.949,90 EUR, am 30.04.2010 gezahlter 13.993,90 EUR, am 31.05.2010 gezahlter 13.996,40EUR, am 25.06.2010 gezahlter 16.996,40 EUR, am 30.07.2010 gezahlter 3.996,40 EUR, am 06.08.2010 gezahlter 1.321,55 EUR und am 06.08.2010 gezahlter 3.496,40 EUR zu zahlen.

    Hilfsweise beantragt die Klägerin,

    den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 84.440,00EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2008 abzüglich am 17.12.2008 gezahlter 466,61 EUR, am 05.08.2009 gezahlter 6.635,94 EUR, am 26.02.2010 gezahlter 13.500,00 EUR, am 29.03.2010 gezahlter 13.949,90 EUR, am 30.04.2010 gezahlter 13.993,90 EUR, am 31.05.2010 gezahlter 13.996,40 EUR, am 25.06.2010 gezahlter 16.996,40 EUR, am 30.07.2010 gezahlter 3.996,40 EUR, am 06.08.2010 gezahlter 1.321,55 EUR und am 06.08.2010 gezahlter 3.496,40 EUR zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung stelle keine Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung dar. Der Vereinbarung von Sicherheiten in Ziffer 3 und 4 hätte es nicht bedurft, wenn der offene Betrag sofort hätte gezahlt werden müssen.

    Auch mit der Klageerhebung im Urkundenprozess sei kein Zinsanspruch entstanden, da ausweislich der Klageschrift - unstreitig - solche gerade nicht geltend gemacht worden seien.

    Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 2008 und 11. Januar 2011, des Senats vom 8. Februar 2012 sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Februar 2011 Bezug genommen.

    II. Die Berufung ist zulässig und hat mit dem Hilfsantrag Erfolg.

    I. Die Berufung der Klägerin ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und daher gemäß den §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig.

    Die in der geänderten Antragstellung liegende Klageänderung ist zulässig. Es handelt sich um eine Klageeinschränkung, die nach §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist, ohne dass die Voraussetzungen des § 533 ZPO vorliegen müssen. Überdies ist die Klageänderung aufgrund Sachdienlichkeit auch hiernach zulässig.

    Die Beschwerdesumme ist ebenfalls erreicht.

    Maßgebend für deren Berechnung ist der Tag des Eingangs der Berufungsbegründung, § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 96/80, juris, Absatz-Nr. 8). Rechnet man die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Zinsen vom 14.02.2008 bis zum 16.03.2011 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen aus, ergibt sich eine Zinsforderung von 732,93 Euro. Damit ist die Beschwerdesumme erreicht. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob der Wert des Beschwerdegegenstands aufgrund des ungewissen Erfüllungszeitpunktes nach § 3 ZPO vorliegend höher zu schätzen wäre (vgl. hierzu BGH, aaO.).

    II. In der Sache hat das Rechtmittel teilweisen Erfolg.

    Die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, rechtfertigen bezüglich der Zinsforderung, die allein den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, eine der Klägerin rechtlich vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO.

    Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen nach § 286 Abs. 3 BGB zusteht. Sie hat jedoch einen Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB, den sie mit dem Hilfsantrag verfolgt.

    1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klageerweiterung im Nachverfahren mit Blick auf Belange der Prozessökonomie zulässig, da sachdienlich (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Klageänderung im Nachverfahren BGHZ 17, 31, 35).

    2. Die Klägerin hat mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg. Ihr steht kein Zinsanspruch aus § 286 Abs. 3 BGB zu.

    Hiernach kommt der Schuldner einer Entgeltforderung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Vorliegend fehlt es zum einen an einer Rechnung bzw. gleichwertigen Zahlungsaufstellung (a.). Darüber hinaus war die Forderung nicht fällig (b.).

    a. Die Vereinbarung vom 14. Januar 2008 stellt keine Rechnung bzw. gleichwertige Zahlungsaufstellung dar.

    Erforderlich ist, dass die Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung den Schuldner in die Lage versetzt, die Berechtigung der Forderung dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Daher muss diese die aus der Sicht des Schuldners hinreichenden Angaben zum Schuldgrund und zur Höhe der Forderung sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit enthalten (vgl. Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 80).

    Vorliegend enthält die Vereinbarung keine Angaben zur Fälligkeit der Forderung. Aus ihr selbst wird nicht ersichtlich, wann der Beklagte die festgehaltene Summe zu begleichen hat. Es wird lediglich eine Einigung über die Höhe der Schuld erzielt. Da, wie im Folgenden aufgezeigt wird, von einer mündlichen Ratenzahlungsvereinbarung auszugehen ist, kann sich die Klägerin auch nicht auf die sofortige Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB berufen.

    b. Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB konnte auch deshalb nicht eintreten, da es an der hiernach erforderlichen Fälligkeit der Forderung fehlte (vgl. zu diesem Erfordernis, Ernst, aaO. Rn. 74 und 86).

    In Übereinstimmung mit dem Landgericht Saarbrücken ist vorliegend davon auszugehen, dass die noch offene Restsumme nicht in einem Betrag gezahlt werden sollte, sondern dem Beklagten vielmehr die ratenweise Tilgung eingeräumt wurde. Zwar ergibt sich dies nicht aus der Vereinbarung selbst, jedoch lässt sich nach durchgeführter Beweisaufnahme auf eine mündliche Abrede schließen.

    An die entsprechende Beweiswürdigung des Landgerichts Saarbrücken (UA Seite 7, Bl. 80 d.A.) ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden.

    Ein Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden. Diese Bindung entfällt dann, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 -, juris, Absatz-Nr. 16 mwN).

    Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht gegeben und zeigt auch die Berufung nicht auf.

    Der Zeuge W. bekundete, es sei klar gewesen, dass die Differenz in der Ziffer 1 und Ziffer 2 der Vereinbarung vom Beklagten nicht auf einmal gezahlt werden könne. Auch sei die Klägerin dem Beklagten schon vor Abschluss der Vereinbarung durch die Gewährung von Ratenzahlungen nachgekommen.

    Dieser Aussage steht das Bekunden des Zeugen J. im Ergebnis nicht entgegen. Zwar gibt dieser an, es sei nicht über Raten gesprochen worden. Jedoch sollte der Beklagte die "planmäßigen" Zahlungen sofort wieder aufnehmen. Hätte er den Betrag in einer Summe zahlen müssen, wäre eine derartige Absprache nicht erforderlich gewesen und wäre es auch nicht zu mehreren Zahlungen, sondern nur zu einer Zahlung gekommen. Auch gab der Zeuge an, es sei Sinn und Zweck der Vereinbarung gewesen, die Gesamtrestschuld festzustellen und Sicherheiten zu Gunsten der Klägerin zu vereinbaren. Diesem Zweck steht die Gewährung von Ratenzahlungen gerade nicht entgegen.

    Es ist daher durchaus anzunehmen, dass die Parteien stillschweigend davon ausgingen, die in der Vereinbarung festgehaltene Summe werde in Raten gezahlt. Dies ist hiernach auch erfolgt, wie sich aus dem Klageantrag ergibt. Die Klägerin hat dies akzeptiert und gerade nicht auf einer Komplettzahlung bestanden. Auch dies spricht für die Einigung auf Ratenzahlung.

    Damit war die gesamte Restsumme nicht nach Abschluss der Vereinbarung fällig, so dass kein Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB eintreten konnte.

    3. Die Klägerin hat jedoch im Hilfsantrag Erfolg, da sie Prozesszinsen nach § 291 BGB geltend machen kann.

    Dieser Anspruch ist von einem Verzug des Schuldners unabhängig (vgl. Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 291 Rn. 1), so dass vorliegend dahinstehen kann, ob der Beklagte mit Klageerhebung nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verzug kam.

    Selbst wenn man im Umkehrschluss aus der Vereinbarung vom 14. Januar 2008 den Ausschluss einer Verzinsung der Summe herleiten will, steht dies der Pflicht zur Zahlung von Prozesszinsen nicht entgegen. Der Anspruch aus § 291 BGB besteht unabhängig davon, ob eine Verzinsung vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. Alpmann, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 291 Rn. 2).

    Im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Geltendmachung der Zinszahlungspflicht war der Anspruch der Klägerin auch insgesamt fällig (vgl. zu diesem Erfordernis Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 291 Rn. 9). Der Beklagte kam nach Abschluss der Vereinbarung seiner Ratenzahlungspflicht nicht nach. Die erste Rate wurde erst nach Klageerhebung geleistet.

    Auch der Umstand, dass die Klägerin zunächst keine Verzinsung der Hauptforderung beantragte, steht nicht entgegen. Wie ausgeführt hat sie ihren Klageantrag im Nachverfahren zulässigerweise geändert und Verzinsung begehrt.

    Der Anspruch aus § 291 BGB entsteht bereits mit Rechtshängigkeit des fälligen Zahlungsanspruchs. Mehr setzt dieser nicht voraus, insbesondere keine Antragstellung bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Der Hauptanspruch von 84.440 Euro wurde am 29. September 2008 rechtshängig. In entsprechender Anwendung des § 187 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 -, NJW-RR 1990, Seite 518, 519) sind der Klägerin mithin Zinsen ab dem 30. September 2008 zuzusprechen.

    Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes gilt § 288 Abs. 2 BGB. Beide Parteien sind keine Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

    III. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Dem Beklagten waren auch die Kosten des weiteren Verfahrens aufzuerlegen.

    Hinsichtlich der Gerichtskosten ist eine Differenzierung zwischen dem Urkunden- und dem Nachverfahren ohne Relevanz, da die einmal erhobene Gebühr beide Verfahren abdeckt (vgl. N. Schneider, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn. 5379).

    Betreffend der Rechtsanwaltskosten liegen mit Blick auf das Urkunds- und das Nachverfahren zwar verschiedene Angelegenheiten vor, § 17 Nr. 5 RVG, und kann der Gebührenstreitwert infolge einer Antragsänderung im Nachverfahren ein anderer sein. Vorliegend wurde auch im Nachverfahren ein erweiterter Antrag gestellt. Dieser umfasste jedoch lediglich die Zinsen. Da im Nachverfahren die bisherige Hauptforderung von 84.440 Euro weiterhin Gegenstand war, sind die Zinsen eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung, § 43 Abs. 1 GKG. Diese sind auch nicht aufgrund eine Kapitalisierung in der Hauptforderung streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. hierzu N. Schneider, aaO. Rn. 5396 f.), da es an einer solchen fehlt. Da die Klägerin mit der allein streitwertentscheidenden Hauptforderung auch im Nachverfahren obsiegt, trägt der Beklagte sämtliche Kosten erster Instanz. Im Übrigen erreicht die Zinsforderung im Vergleich zur Hauptforderung keine Höhe, die es rechtfertigen würde, der Klägerin nach § 92 Abs. 1 ZPO Kosten aufzuerlegen (vgl. hierzu Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 92 Rn. 34).

    Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

    Hinsichtlich der Kostenverteilung ist von dem im Hauptverhandlungstermin festgesetzten Streitwert von 1.837,49 Euro auszugehen.

    Zwar ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG der Wert des Hilfsantrags zum Wert des Hauptantrags zu addieren, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht, was vorliegend der Fall ist. Eine Addition scheidet lediglich insoweit aus, als beide Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Dies ist hier für den Zeitraum, ab dem Prozesszinsen geltend gemacht werden, der Fall. Der Gläubiger kann nicht Verzugs- und Prozesszinsen für den gleichen Zeitraum fordern, da die Vorschrift des § 291 BGB den § 288 BGB lediglich ergänzt (vgl. Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 291 Rn. 3).

    Würde man hiernach zum Wert des Hilfsantrags den auf den Hauptantrag entfallenden Zeitraum bis zum 30.09.2008 [Tag, ab dem Prozesszinsen geltend gemacht werden] hinzurechnen, würde dies zum einen die Zahlungen unberücksichtigt lassen, die allesamt erst hiernach erfolgten und damit zu einem hohen Wert führen. Zum anderen bliebe unberücksichtigt, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das beiden Anträgen zugrunde liegt, partiell identisch ist. Somit war als Streitwert lediglich der mit der Hauptforderung geltend gemachte Zinsbetrag festzusetzen.

    Hierbei sind Zinsen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zu berechnen, denn wertbestimmend für die Gebühren ist die Summe der Zinsen bei Abschluss der zweiten Instanz (vgl. Onderka, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011 Rn. 4767).

    Der Wert des Hilfsantrages beträgt 1.073,58 Euro (Wert der Zinsforderung ab Rechtshängigkeit bis zum Abschluss der Berufungsinstanz unter Berücksichtigung der Zahlungen). Da der Wert des Hilfsantrags somit unter dem des Hauptantrags liegt, unterliegt die Klägerin teilweise (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 63/92 -, NJW 1994, S. 2765, 2766). Mithin trägt sie 42%, der Beklagte 58% der Kosten.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer nicht mehr als 20.000 EUR beträgt.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    RechtsgebietVerzugVorschriften§ 286 Abs. 3 BGB § 291 BGB