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  • 02.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123300

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 24.06.2012 – 2 U 1025/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Geschäftsnummer: 2 U 1025/10
    5 O 357/07 LG Mainz

    OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

    Hinweisbeschluss
    (gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

    in dem Rechtsstreit XXX

    hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert
    am 24. Juni 2011
    e i n s t i m m i g
    beschlossen:

    Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichterin – vom 03. August 2010 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    Gründe:

    Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Juli 2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:

    I.

    Die Klägerin, ein Beratungsunternehmen für Banken und Unternehmen der Bauwirtschaft, begehrt die Zahlung einer Provision auf Grund der Aufbereitung eines Finanzierungsvorschlages für das ...[A]-Projekt mit 22 Wohneinheiten in ...[Z].

    Die Parteien vereinbarten am 27.06.2003 eine Vergütung von 2 - 3 % aus der zu finanzierenden Summe, sofern die Klägerin eine Finanzierung für das Projekt realisieren sollte. Weitere Details der Provisionsvereinbarung sind streitig.

    Zu diesem Zweck erhielt die Klägerin die Originalunterlagen des Projekts und der privaten Vermögensverhältnisse der Beklagten ausgehändigt, die diese dann bis Mai 2004 in Besitz hatte. Die Beklagte hatte zuvor erfolglos versucht, Finanzierungen zu erhalten. Unter anderem stellte die Klägerin bei der ...[B]bank unter dem Datum des 08.01.2004 einen Kreditantrag (vgl. Anlage K 2, GA 18 ff.). Außerdem stellte sie Anträge bei der ...[F]-Bank und der ...[C]bank ...[Z]. Letztlich ist eine Finanzierung über den Zeugen ...[E] bei der ...[D]kasse ...[Z] zustande gekommen, für die der Zeuge eine Provision in Höhe von 26.000,--€ (1 % der Kreditsumme) erhalten hat. Im Rahmen des an den Zeugen ...[E] erteilten Auftrages seitens der Beklagten sind diesem mit Schreiben vom 10.05.2004 Daten übermittelt worden (vgl. Anlage K 5, GA 34).

    Noch im Jahr 2004 hatte die Beklagte der Klägerin telefonisch mitgeteilt, sie werde nicht weiter in Anspruch genommen, da man sich zwischenzeitlich selbst um eine Finanzierung gekümmert habe.

    Die Parteien streiten darüber, ob ein Provisionsanspruch der Klägerin nur für den Fall zur Entstehung kommen sollte, dass die Finanzierung des Objekts durch Vermittlung der Klägerin erfolgte. Des Weiteren besteht Streit darüber, ob der Abschlussvermittler ...[E] das von der Klägerin erarbeitete Konzept übernommen und dadurch die Vermittlung der Finanzierung herbeiführen konnte. Schließlich besteht Streit, ob der Anspruch der Klägerin verjährt ist.

    Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2005 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 € zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage.

    II.

    Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

    Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzpflichten gemäß § 280, 241 Abs. 2 BGB beschränkt. Der Geltendmachung des Provisionsanspruchs steht nicht entgegen, dass der Abschluss der Finanzierungsvermittlung im Mai/Juni 2004 erst durch den zweiten Makler ...[E] zum Abschluss gelangt ist und der Beklagte in der 29. KW 2004 der Klägerin mitteilte, dass man ihre Dienste nicht mehr benötige. Die von dem Makler entfaltete Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit muss für den Abschluss des Hauptvertrages nicht allein oder hauptsächlich, aber mit ursächlich geworden sein (Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 652 Rn. 47 unter Bezugnahme auf BGH DB 1988, 1798). Da der Makler für den Erfolg seiner Arbeit, nicht für den Erfolg schlechthin belohnt wird, genügt es zwar nicht, dass die Maklertätigkeit auf irgendeinem Weg adäquatkausal für den Abschluss geworden ist, dieser muss sich außerdem zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen (sog. vertragsadäquate Kausalität, BGH NJW 1999, 1255; NJW 2008, 651). Wenn der Auftraggeber den Hauptvertrag mit Hilfe zweier Vermittlungsmakler zustande bringt, von denen zwar nur der zweite den Durchbruch schafft, dabei jedoch auf einer nicht unbedeutenden Vorarbeit des ersten Maklers aufgebaut hat, steht auch dem ersten Makler der volle Provisionsanspruch zu, wenn dem ersten Makler die Chance genommen wird, selbst den Durchbruch zu schaffen (BGH NJW 1981, 387; Staudinger/Reuter, BGB. Komm., § 652 Rn. 144/145). So verhält sich die Situation hier.

    Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass sämtliche Finanzierungsunterlagen von der Klägerin erstellt und von dem zweiten Makler ...[E], der letztlich den Finanzierungsabschluss mit der ...[D]kasse ...[Z] schaffte, übernommen worden sind. Aufgrund des als Anlage K 5 (GA 34 ff.) vorgelegten Schreibens der Beklagten an den Zeugen ...[E] steht fest, dass die Beklagte die seitens der Klägerin ausgearbeiteten Daten an den Zeugen ...[E] weitergeleitet hat. Der Zeuge ...[E] hat eingeräumt, dass die auf Seite 5 dieses Schreibens (GA 37) befindliche Handschrift seine eigene ist. Der frühere Geschäftsführer der Beklagten, ...[G], hat in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht unmissverständlich bekundet (GA 225), dass die Vorarbeiten für die Finanzierungsvermittlung von der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer ...[H] erarbeitet worden seien. Der Zeuge ...[E] sei erst in einem späten Zeitpunkt und in einer etwas kuriosen Weise an die Beklagte herangetreten und habe sich in die Vermittlung eingebunden. Der Zeuge ...[E] habe den Finanzierungsordner von dem Geschäftsführer der Klägerin, Michael ...[H], 1:1 übernommen. Es sei alles kopiert und auch der Wortlaut übernommen worden. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass gegenüber der Klägerin bzw. Herrn ...[H] der Wunsch geäußert worden sei, nicht selbst mit der ...[D]kasse ...[Z] in Kontakt zu treten, weil man dies als aussichtslos betrachtet habe. Dass der Zeuge ...[E] gleichwohl dort eine Finanzierung bewerkstelligen konnte, sei wohl auf dessen gute Kontakte zur ...[D]kasse ...[Z] zurückzuführen. Der Zeuge ...[G] hat auch bestätigt, dass die von der Klägerin erstellte Dokumentation der Vermögenssituation sehr aufwändig und im Erfolgsfall eine Provision von 2 bis 3 % der Finanzierungssumme zugunsten der Klägerin vereinbart worden sei. Der Zeuge ...[G] hat eingeräumt, dass der Geschäftsführer der Beklagten, Herr ...[J], und er selbst zunächst nicht „Manns genug“ gewesen seien, dass die Finanzierung über den Zeugen ...[E] zustande komme.

    Die Maklertätigkeit der Klägerin war in erheblichem Maße mitursächlich für das Zustandekommen der Finanzierung, die letztlich durch den Zeugen ...[E] zustande gekommen ist. Der Senat geht aufgrund der Gesamtumstände auch davon aus, dass die Klägerin einen Alleinmaklerauftrag hatte, nachdem der Beklagten über mehrere Monate nicht gelungen war, eine Finanzierung des Objekts in die Wege zu leiten.

    Der Klägerin steht der geltend gemachte Provisionsanspruch zu.

    Das Landgericht hat zu Recht den Anspruch als nicht verjährt angesehen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt ab Ende des Jahres der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis der Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners. Die Klägerin hatte spätestens im Dezember 2004 Kenntnis davon, dass das Projekt durch die ...[D]kasse ...[Z] finanziert worden ist und die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch vorgelegen haben. Der Lauf der Verjährung endete damit am 31.12.2007. Die Klage vom 14.12.2007 ist am 15.12.2007 bei Gericht eingegangen. Die Klage wurde zwar erst am 25.02.2008 zugestellt. Dies beruhte indes darauf, dass die Klage unter der aus dem Vorprozess bekannten Anschrift „..[Y] in ...[Z]“ nicht zugestellt werden konnte und auch ein Zustellungsversuch unter der neuen Anschrift „…[X] in ...[Z]“ fehlschlug. Die Zustellung der Klage erfolgte schließlich unter der Anschrift des Geschäftsführers der Beklagten am 25.05.2008 (GA 79). Die Zustellung der Klage erfolgte „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO. Zustellungsfehler seitens des Gerichts lagen nicht vor. Eine Nachlässigkeit der Klägerin bei ihren Zustellungsbemühungen ist nicht ersichtlich.

    Entgegen den Ausführungen der Berufung hat die Klägerin nicht verschwiegen, dass sie auf die Rechnung vom 19.08.2003 einen Teilbetrag erhalten hat, dieser Teilbetrag betrug allerdings 2.000,00 € und keine 2.360,00 €. Dabei handelt es sich aber nicht um die Geltendmachung eines Provisionsanspruchs, sondern um die eines Aufwendungsersatzanspruchs im Zusammenhang mit den Kosten und dem Aufwand der Projektaufbereitung gemäß § 652 Abs. 2 BGB; die hierfür erforderliche Vereinbarung ist durch die Zahlung der Beklagten auf die Rechnung vom 19.08.2003 (GA 91) stillschweigend zustande gekommen. Dieser Betrag ist nicht auf die Honorarforderung anzurechnen.

    Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

    Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 21.000,00 € festzusetzen.

    Eck Au Dr. Reinert

    Beschluss
    (gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)
    in dem Rechtsstreit
    pp.
    hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert
    am 11. August 2011
    e i n s t i m m i g
    beschlossen:

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichterin – vom 03. August 2010 wird zurückgewiesen.
    Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    Gründe:
    Die Berufung ist nicht begründet.
    Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 24.06.2011 (GA 300 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 24.06.2011 (GA 300 ff.) Bezug.
    Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.08.2011 (GA 317 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat.
    Wie bereits mit Hinweisbeschluss vom 24.06.2011 ausgeführt, steht der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 BGB ein Provisionsanspruch zu. Die Beklagte wendet in ihrem dem Hinweisbeschluss widersprechenden Schriftsatz vom 05.08.2011 ohne Erfolg ein, der Provisionsanspruch scheitere daran, dass die Klägerin zu der ...[D]kasse ...[Z] unmittelbar keinen Kontakt aufgebaut habe. Die sachkundige Beratung, die Beschaffung von Unterlagen und dergleichen genüge nicht, um einen Provisionsanspruch begründen zu können. Für die Begründung des Provisionsanspruchs reicht es jedoch aus, dass die von dem Makler entfaltete Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrages mitursächlich geworden ist (Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 652 Rn. 47 unter Bezugnahme auf BGH DB 1988, 1798). Der Abschluss der Finanzierungsvermittlung beruhte auf einer wesentlichen Vorarbeit der Klägerin, auch wenn der zweite Makler letztlich erst den Durchbruch schaffte.
    Die Beklagte wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der frühere Geschäftsführer der Beklagten, ...[G], der kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, hat in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht unmissverständlich bekundet (GA 225), dass die Vorarbeiten für die Finanzierungsvermittlung von der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer ...[H] erarbeitet worden seien. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge ...[E] das Anschreiben für die Finanzierung als völlig unzureichend bezeichnet hat. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Daten in der Anlage K 5 (GA 34 ff.) maßgebend auf den Ausarbeitungen der Klägerin beruhten (Anlage K 2, GA 18 ff.). Danach trifft es nicht zu, dass der Zeuge ...[E] die Unterlagen für die Finanzierung selbst erstellt haben will. Der Senat nimmt hinsichtlich der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 24.06.2011 Bezug.
    Der Senat geht aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass die Klägerin einen Alleinmaklerauftrag hatte, nachdem es der Beklagten über mehrere Monate nicht gelungen war, eine Finanzierung des Objekts in die Wege zu leiten.
    Hinsichtlich der Verjährungsproblematik verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.000,00 € festgesetzt.

    RechtsgebietMaklerprovisionVorschriften§ 652 BGB