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  • 20.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123920

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 25.10.2012 – 9 U 199/11

    1. Ob der finanziell überforderte Ehegatte eine bloße Mithaftung übernimmt oder ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat und darum als echter Darlehensnehmer anzusehen ist, beurteilt sich zwar ausschließlich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten des mitverpflichteten Ehegatten. Falsche Angaben des Darlehensnehmers sind darum aber nicht geeignet, das objektiv fehlende Eigeninteresse seines Ehegatten zu ersetzen.

    2. Wird das Darlehen zur Ablösung einer Kraftfahrzeugfinanzierung verwendet, an welcher der mitverpflichtete Ehegatte bis dahin nicht beteiligt war, so ergibt sich ein - die Annahme einer bloßen Mithaftung ausschließendes oder die Vermutung der Sittenwidrigkeit entkräftendes - Eigeninteresse des mitverpflichteten Ehegatten nicht schon daraus, dass das Fahrzeug weiterhin für die gemeinsamen Bedürfnisse der Familie genutzt werden soll (Abgrenzung zu BGH, NJW-RR 2004, 924 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 114/03]; Abweichung von OLG Köln, OLGR 2004, 385 und OLG Koblenz, WM 2005, 693 [OLG Koblenz 09.02.2004 - 12 U 1267/02]).


    OLG Karlsruhe, 25.10.2012

    9 U 199/11

    Tenor:

    1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. November 2011 - 5 O 435/10 - wird zurückgewiesen.
    2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
    3.

    Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Die klagende Bank nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines gekündigten Verbraucherdarlehens in Anspruch.

    Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die von der Beklagten übernommene Verpflichtung sei nicht als Darlehensschuld, sondern als bloße Mithaftung für das von ihrem - mittlerweile geschiedenen - Ehemann aufgenommene Darlehen anzusehen und habe die Beklagte von Anfang an finanziell in krasser Weise überfordert, weshalb der ihr zugrunde liegende Vertrag sittenwidrig sei.

    Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Sie macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einer bloßen Mithaftung ausgegangen. Es habe den Wortlaut des Darlehensvertrags nicht hinreichend berücksichtigt, zu Unrecht auf die mangelnden Sprachkenntnisse der Beklagten abgehoben und das eigene Interesse der Beklagten an der Kreditaufnahme verkannt. Soweit das Darlehen zur Ablösung eines Kredits verwendet wurde, den ihr Ehemann zur Finanzierung eines Pkw aufgenommen hatte, ergebe sich dieses Interesse aus dem unstreitigen Umstand, dass der Pkw für Bedürfnisse der Familie genutzt wurde. Der restliche Darlehensbetrag sei ihrem Girokonto gutgeschrieben worden. Dass er allein ihrem Ehemann zugutekommen sollte, sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin sei vielmehr von einem normalen Konsumentenkredit ausgegangen, der für den Kauf von Möbeln und die Zahlung einer Mietkaution verwendet werden sollte. Das sei aufgrund der entsprechenden Angaben des Ehemanns, die dieser bei seiner Zeugenvernehmung bestätigt habe, auch berechtigt gewesen. Die tatsächliche Verwendung des Darlehens sei deshalb unerheblich.

    Die Klägerin beantragt:

    Unter Abänderung des am 15. November 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az.: 5 O 435/10 T, wird die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben Herrn H. M. verurteilt, an die Klägerin 15.716,75 € nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 12.398,52 € und 4 % p.a. Schadensersatz aus 3.093,92 € jeweils ab dem 16. Dezember 2010 zu zahlen.

    Die Beklagte stellt den Antrag,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dabei hält sie insbesondere daran fest, dass sie auch deshalb nicht als Darlehensnehmerin zu qualifizieren sei, weil sie nicht gleichberechtigt über die Auszahlung und Verwendung des Darlehens habe mitentscheiden dürfen.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2009 Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

    Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des gekündigten Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) steht der Klägerin nicht zu, weil der auf ihr Verlangen geschlossene Vertrag mit der Beklagten nach den für die Mithaftung einkommens- und vermögensloser Angehöriger entwickelten Grundsätzen sittenwidrig und damit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW 2005, 971, 972) wird bei einer krassen finanziellen Überforderung des bürgenden oder anderweitig mithaftenden Ehegatten widerleglich vermutet, dass dieser die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Diese Vermutung greift hier ein und wurde von der Klägerin nicht widerlegt.

    1.

    Die Beklagte fällt als mithaftende Ehegattin des Darlehensnehmers in den Anwendungsbereich der Vermutung.

    Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte - entgegen dem Wortlaut des Darlehensvertrags vom 30. Januar 2006 - nicht als Darlehensnehmerin anzusehen ist, sondern nur eine Mithaftung übernommen hat. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass es bei dieser Unterscheidung darauf ankommt, ob die Beklagte nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem damaligen Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet werden, oder ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte (vgl. nur BGH, NJW 2009, 2671, 2672). Dabei hat es ausdrücklich betont, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Parteiwillens - wie bei jeder Auslegung - vom Wortlaut des Vertrags auszugehen ist (vgl. nur BGH, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Berufung hat es auch hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte in dem Vertrag vom 30. Januar 2006 als Darlehensnehmerin bezeichnet ist. Es hat dem wegen der starken Verhandlungsposition der Klägerin als kreditgewährender Bank und des von ihr vorgegebenen Vertragsformulars aber zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen und stattdessen darauf abgestellt, ob die Beklagte für die Klägerin erkennbar ein eigenes sachliches oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hatte und im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden durfte (vgl. nur BGH, a.a.O.). Dieses Eigeninteresse hat das Landgericht sowohl für den zur Ablösung des Altkredits verwendeten Teil als auch für den Rest des Darlehens zu Recht verneint.

    a)

    Den abgelösten Kredit hatte der damalige Ehemann der Beklagten zwar zur Anschaffung eines Pkw aufgenommen, der unstreitig weiterhin für die Bedürfnisse der gesamten Familie genutzt werden sollte und auch entsprechend genutzt wurde. Anders als bei der kreditfinanzierten Anschaffung eines solchen Fahrzeugs (dazu BGH, NJW-RR 2004, 924 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 114/03]) begründet dies aber kein hinreichendes Eigeninteresse der Beklagten (vgl. OLG Koblenz, WM 2005, 693, zitiert nach [...], Tz. 28; a.A. OLG Köln, OLGR 2004, 385, 386). Denn das Fahrzeug war bereits finanziert und hätte auch ohne erneute Kreditaufnahme weiter für die Familie genutzt werden können. Dass das ursprüngliche Finanzierungsdarlehen notleidend oder die Umschuldung aus anderen Gründen erforderlich gewesen wäre, um das Fahrzeug zu halten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Es ging also lediglich darum, die Darlehensschuld des Ehemanns abzulösen, und daran hatte die Beklagte kein eigenes Interesse. Ihre Beteiligung an dieser Umschuldung erfüllte vielmehr die Funktion eines Schuldbeitritts und ist zudem auch deshalb nicht als Darlehensvertrag zu qualifizieren, weil eine Ehefrau nicht als gleichberechtigte Darlehensnehmerin angesehen werden kann, wenn mit dem Darlehen Schulden ihres Ehemanns getilgt werden sollen (vgl. BGH, NJW 1999, 135).

    b)

    Der restliche Darlehensbetrag ist zwar unstreitig auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute überwiesen worden. Er wurde aber nicht von der Beklagten, sondern ausschließlich von ihrem Ehemann verbraucht, um seine Freundin auf den Philippinen zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund reicht die bloß vorübergehende Verfügungsmöglichkeit der Beklagten nicht aus, um ein eigenes Interesse an der Darlehensaufnahme zu begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte das Wissen und die Absichten ihres - ebenfalls verfügungsbefugten - Ehemanns im Rahmen von § 819 BGB zurechnen lassen müsste (vgl. dazu die von der Berufung zitierten Entscheidungen BGH, NJW 1982, 1585 ff. und OLG Schleswig, OLGR 2007, 738 ff.). Denn die Klägerin nimmt die Beklagte nicht aus Bereicherungsrecht, sondern als Darlehensnehmerin in Anspruch.

    Sie muss daher beweisen, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrags das für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme besaß (vgl. BGH, NJW 2009, 1494, [BGH 16.12.2008 - XI ZR 454/07] 1495). Diesen Beweis hat sie nicht geführt. Denn sie hat weder widerlegt, dass die Beklagte nichts von den Absichten ihres Ehemanns wusste, noch hat sie bewiesen, dass der den Ablösungsbetrag übersteigende Teil des Darlehens für andere, gemeinsame Zwecke verwendet werden sollte. Der Ehemann der Beklagten hat bei seiner Vernehmung als Zeuge lediglich eingeräumt, dass er die Anschaffung von Möbeln und möglicherweise auch die Zahlung einer Mietkaution als Verwendungszweck angegeben hat, um den Kredit zu bekommen. In Wahrheit war das Darlehen aber auch nach seinen Angaben für das Haus seiner Freundin auf den Philippinen bestimmt.

    Dass dies der Klägerin ebenso unbekannt war wie der Beklagten, ist unerheblich. Ob die Voraussetzungen einer echten Mitdarlehensnehmerschaft im konkreten Einzelfall erfüllt sind, beurteilt sich zwar ausschließlich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten des mitverpflichteten Ehegatten (BGH, NJW 2002, 2705 [BGH 28.05.2002 - XI ZR 205/01]). Falsche Angaben des Darlehensnehmers sind darum aber nicht geeignet, das objektiv fehlende Eigeninteresse des Ehegatten zu ersetzen, und ein Grund, der Beklagten die Täuschungshandlung ihres Ehemanns zuzurechnen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    Außerdem hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Klägerin selbst die Beklagte nicht als Darlehensnehmerin angesehen hat, sondern von einer bloßen Mithaftung ausgegangen ist. Denn in ihrem Kündigungsschreiben vom 17. April 2005 heißt es: "Trotz Aufforderung hat der Darlehensnehmer die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten. (...) Als Mitverpflichteter aus der Finanzierung sind sie für die Rückzahlung ebenso verantwortlich wie der Darlehensnehmer." Daher kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass sie aufgrund der falschen Angaben des Ehemanns von einem Eigeninteresse der Beklagten ausgegangen sei.

    2.

    Dass die gänzlich einkommens- und vermögenslose Beklagte durch die Übernahme der Mithaftung von Anfang an finanziell krass überfordert war, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Die Berufung stellt dies nicht in Frage.

    3.

    Die dadurch begründete Vermutung, dass die Beklagte die ruinöse Mithaftung aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernommen und die Klägerin dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, ist schließlich auch nicht widerlegt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur NJW 2001, 815, 817) kann dafür ein auf einen freien Willensentschluss hindeutendes oder ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit voll ausgleichendes Eigeninteresse des finanziell krass überforderten Ehegatten an der Darlehensgewährung genügen. Ein solches Eigeninteresse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn er zusammen mit seinem Ehepartner ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen sind (BGH, a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hatte - wie dargelegt - gerade kein eigenes Interesse an der Darlehensgewährung und es bestand auch weder ein gemeinsames Interesse beider Eheleute noch hat sie einen geldwerten Vorteil erlangt. Das gilt auch für den Teil des Darlehens, der zur Ablösung der Darlehensschuld ihres Ehemanns verwendet wurde.

    In seinem bereits zitierten Urteil vom 6. Oktober 1998 (XI ZR 244/97, NJW 1999, 135 [BGH 06.10.1998 - XI ZR 244/97]) hat der Bundesgerichtshof bei der Ablösung eines notleidend gewordenen Darlehens allerdings auf das Erfordernis eines unmittelbaren geldwerten Vorteils verzichtet und einen inneren Zusammenhang zwischen der auch dem mithaftenden Ehegatten zugutegekommenen Verwendung des alten Darlehens sowie dem allgemein hohen Lebensstandard beider Eheleute und der notwendig gewordenen Umschuldung genügen lassen. Die Oberlandesgerichte Köln (a.a.O.) und Koblenz (a.a.O. Tz. 31 f.) haben diese Erwägung auf den - hier zu beurteilenden - Fall übertragen, dass der abgelöste Kredit der Finanzierung eines gemeinsam genutzten Fahrzeugs diente und die Bank bei der mit einer Krediterhöhung verbundenen Ablösung dieses Darlehens verlangt, dass der bisher nicht verpflichtete, finanziell überforderte Ehegatte die Mithaftung übernimmt.

    Der Senat folgt dem jedoch nicht. Denn zum einen betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen notleidend gewordenen Altkredit. Die ihr zugrunde liegenden Erwägungen lassen sich deshalb nicht ohne weiteres auf eine einfache Krediterhöhung übertragen, bei der keine Gefahr besteht, dass der finanziell überforderte Ehegatte die ihm bislang zugutegekommenen Vorteile aus dem abgelösten Darlehen verliert. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof nicht allein auf diese Vorteile, sondern darauf abgestellt, dass der für den Altkredit verantwortliche Lebensstandard beider Eheleute auch die Umschuldung erforderlich gemacht hatte. Daran fehlt es, wenn die Krediterhöhung nichts mit der Verwendung des Altkredits zu tun hat, sondern allein dem bisherigen Schuldner zugutekommt. Die gemeinsame Nutzung des - bereits finanzierten - Fahrzeugs begründet deshalb kein Eigeninteresse des finanziell überforderten Ehegatten, das die Annahme rechtfertigen könnte, er handele nicht allein aus emotionaler Verbundenheit, und wenn eine Bank die Krediterhöhung mit einer nachträglichen Absicherung des Altkredits verbindet, spricht auch nichts gegen die Vermutung, dass sie diese Verbundenheit in sittlich anstößiger Weise ausnutzt.

    Unabhängig davon kann die Vermutung der Sittenwidrigkeit auch aufgrund der besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Falls nicht als widerlegt angesehen werden. Denn zum einen lebte die Beklagte bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrags erst kurze Zeit in Deutschland und sprach kein Deutsch. Das berechtigt sie zwar nicht zur Anfechtung, kann aber bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung ihrer Willensbildung und Entschließungsfreiheit vorlag und in sittenwidriger Weise ausgenutzt wurde, nicht außer Betracht bleiben. Zum anderen hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, der etwas Englisch sprechende Vertreter der Klägerin habe sie nach dem Hinweis auf ihre Zahlungsunfähigkeit beruhigt und gesagt, dies alles sei kein Problem. Eine solche Verharmlosung des Haftungsrisikos ist - auch unabhängig von dem fehlenden Eigeninteresse an der Kreditaufnahme - geeignet, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen (vgl. nur BGH, a.a.O. 136 f.).

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Gründe vorliegt. Zum Eigeninteresse bei der Ablösung einer Kraftfahrzeugfinanzierung vertritt der Senat zwar eine andere Auffassung als die Oberlandesgerichte Köln und Koblenz. Das Urteil beruht aber nicht auf dieser Divergenz, weil die Vermutung der Sittenwidrigkeit auch aus anderen Gründen nicht widerlegt ist. Das steht einer Zulassung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rdn. 16 m.w.N.).

    Zimmermann Vors. Richter am Oberlandesgericht
    Schüle Richterin am Oberlandesgericht
    Dr. Emunds Richter am Oberlandesgericht

    Verkündet am 25. Oktober 2012

    RechtsgebietDarlehensrechtVorschriften§ 138 Abs. 1 BGB § 488 Abs. 1 BGB