21.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131581
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 01.12.2011 – IX ZB 112/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BGH
01.12.2011
IX ZB 112/11
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. Februar 2011 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103 f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Versagungsantrag der Gläubigerin nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen, sondern zu Recht festgestellt, dass die im Antrag vorgebrachten Tatsachen nicht auf eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 InsO schließen lassen. Auch nach der von der Rechtsbeschwerde zitierten Senatsentscheidung bedarf es zunächst einmal eines schlüssigen Vortrags des antragstellenden Gläubigers, welcher einen Versagungstatbestand wahrscheinlich macht, bevor aufwendige gerichtliche Ermittlungen aufgenommen werden (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142). Im Streitfall lässt sich aus dem Vorbringen der Gläubigerin nicht darauf schließen, dass der Schuldner Bezüge im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verheimlicht hat.
3
2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch eine angemessene Bezahlung erfordere, wird einhellig bejaht und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 2/07, NZI 2009, 326 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 17; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 295 Rn. 5; Wenzel in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, Stand: Mai 2008, § 295 Rn. 6; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 295 Rn. 15; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 295 Rn. 11; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl., § 295 Rn. 4; Römermann in: Nerlich/ Römermann, InsO, Stand: Januar 2011, § 295 Rn. 4).
4
3. Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten vor. Da das Insolvenzgericht zu Recht von einem von Beginn an unzulässigen Versagungsantrag der Gläubigerin ausgegangen ist, hatte seine Amtsermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO noch nicht begonnen und es war nicht gehalten, den Schuldner nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO zur weiteren Mitwirkung und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 274/10, WM 2011, 1280 Rn. 13).
5
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.