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  • 09.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132117

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.06.2013 – IX ZB 208/11

    Ein Gläubiger hat jedenfalls dann ein rechtlich geschütztes Interesse daran, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn der Schuldner dem angemeldeten Grund der Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat und der Widerspruch nicht beseitigt worden ist.


    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring

    am 20. Juni 2013

    beschlossen:

    Tenor:

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 29. Juni 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

    Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

    Gründe

    1

    Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7 aF, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert. Die Rechtsbeschwerdebegründung deckt einen solchen Zulässigkeitsgrund nicht auf.

    2

    1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es auf die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Fragestellung, ob der Gläubigerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist, weil sie ihre Forderung trotz Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner nach § 302 Nr. 1 InsO durchsetzen könne, nicht an. Der Schuldner hat dem Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen; dieser Widerspruch des Schuldners wurde in der Insolvenztabelle vermerkt. Solange der Widerspruch nicht beseitigt ist, ist die Forderung der Gläubigerin wie eine nicht ausgenommene Forderung zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, NZI 2007, 416 Rn. 11; vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZInsO 2011, 39 Rn. 7 f; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 302 Rn. 29).

    3

    2. Das Beschwerdegericht hat auch nicht die von der Rechtsprechung geforderte Prüfung versäumt, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist. Allerdings führen ganz geringfügige Pflichtverletzungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Dies wird regelmäßig dann angenommen, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 5). Der Schuldner hat die Sachverhalte, wegen derer ihm die Restschuldbefreiung versagt worden ist, jedoch nicht selbst offenbart. Die Existenz der Lebensversicherungen hat der Insolvenzverwalter selbst ermittelt, das Bankschließfach wurde dem Insolvenzverwalter durch den Hinweis eines Insolvenzgläubigers bekannt (vgl. BGH, aaO Rn. 7). Damit scheidet eine Heilung des Verstoßes aus, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein wirksamer Versagungsantrag gestellt war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09, ZInsO 2011, 447 Rn. 2; vom 10. März 2011 - IX ZB 198/09, nv Rn. 3).

    4

    3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

    Kayser

    Raebel

    Lohmann

    Grupp

    Möhring

    VorschriftenInsO §§ 290, 296, 302 Nr. 1, § 184 Abs. 1