24.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132351
Oberlandesgericht München: Urteil vom 20.03.2013 – 3 U 1247/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagter, Berufungskläger u. Anschlussberufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München -3. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 folgendes
Endurteil
Tenor:
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16.03.2012, Az. 1 O 34/12, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16.03.2012, Az. 1 O 34/12, wird zurückgewiesen.
3.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
Der Kläger verlangt vom Beklagten - aus abgetretenem Recht - die Rückzahlung eines dem Beklagten angeblich gewährten Darlehens; hilfsweise macht er einen Schadensersatzanspruch geltend.
2
Hinsichtlich des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des am 16.03.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts München II verwiesen. Abweichend von den dortigen Ausführungen hat der Beklagte zum einen die Finanzierungsmodalitäten der Eltern des Zedenten bei der Kreissparkasse M. und bei der Bank für T. AG mit Nichtwissen bestritten. Zum anderen hat der Beklagte die Abtretung bestritten. Auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien, das Protokoll vom 01.03.2012 (Bl. 39/46 d.A.) und die sonstigen Aktenbestandteile wird Bezug genommen.
3
Mit Urteil des Landgerichts München II - verkündet am 16.03.2012 - wurde der Beklagte in Ziffer 1. verurteilt, an den Kläger 179.110,05 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.000,00 EUR vom 01. bis 31.10.2011, aus 4.000,00 EUR vom 01. bis 30.11.2011, aus 6.000,00 EUR vom 01. bis 10.12.2011 sowie aus 179.110,05 EUR seit 11.12.2011.
4
In Ziffer 2. wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.727,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2011 zu zahlen. In Ziffer 3. wurde festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger alle weiteren Aufwendungen und Schäden zu ersetzen habe, die dem Kläger oder Christian M. im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag mit der Kreissparkasse M. vom 28.03.2008 oder im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag mit der Bank für T. AG vom 29.04.2008 oder wegen des Verzugs des Beklagten mit der Forderung nach Ziffer 1. entstanden sind oder entstehen werden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
5
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
6
Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch aus abgetretenen Recht auf Rückzahlung eines noch offenstehenden Darlehensbetrags in Höhe von 179.110,05 EUR gemäß §§ 488 Abs. 1 S. 2, 398 BGB. Die gegenständlichen Ansprüche seien dem Kläger mit Vereinbarung vom 27.12.2011 von seinem Sohn Christian M. abgetreten worden. Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten mit Schriftsatz vom 01.03.2012 sei unbeachtlich, § 296 Abs. 1 ZPO, so dass Beweis über die Abtretung nicht zu erheben gewesen sei. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass die dem Beklagten unstreitig überwiesenen 200.000,00 EUR diesem aufgrund eines zwischen ihm und Christian M. geschlossenen Darlehensvertrags gegeben worden seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2012 vernommene Zeuge Christian M. habe das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers vollumfänglich bestätigt. Ein starkes sich bei der Überzeugungsbildung des Gerichts wesentlich auswirkendes Indiz für die darlehensweise Hingabe der Geldbeträge sei die Angabe "Darlehen" als Verwendungszweck bei den jeweiligen Überweisungen gewesen. Soweit der Beklagte die Zeugin Sandra W. benannt habe, sei diesem Beweisangebot gemäß § 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr nachzugehen gewesen, da das Beweisangebot im Schriftsatz vom 01.03.2012 verspätet gewesen sei. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
7
Mit Schriftsatz vom 27.03.2012 (Bl. 77/78 d.A.) hat der Beklagte in Sachen S. Rudolf "gegen M. Christian" gegen das am 16.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts "München I", Az. 1 O 34/12, Berufung eingelegt.
8
Zur Begründung seiner Berufung trägt er vor, das Landgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da es auf den klägerischen Schriftsatz vom 27.02.2012 keine Schriftsatzfrist gewährt habe. Ferner werde die Verletzung formellen Rechts gerügt, da das Landgericht zum einen Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 01.03.2012 zu.U.nrecht als verspätet zurückgewiesen, zum anderen den entscheidungserheblichen Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung der Zeugin Sandra Wimmer übergangen habe.
9
Auf die Berufungsbegründung des Beklagten vom 08.06.2012 (Bl. 91/98 d.A.) wird Bezug genommen.
10
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des LG München II vom 16.03.2012 (Az. 1 O 34/12) abzuändern und die Klage abzuweisen.
11
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 16.3.2012 zurückzuweisen.
12
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen sei, da der Beklagte sowohl das Urteil als auch den Berufungsgegner falsch bezeichnet habe. Auch habe das Landgericht richtig entschieden, als es den Beklagten zur Rückzahlung des gewährten Darlehens verurteilt habe. Auf den Schriftsatz vom 30.07.2012 (Bl. 112/131 d.A. ) wird Bezug genommen.
13
Mit gleichem Schriftsatz hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt.
14
Zur Begründung der Anschlussberufung trägt er vor, dass für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Rechtsvertreter eine 1,5-fache Geschäftsgebühr angefallen sei. Auf den Schriftsatz vom 30.07.2012 (Bl. 112/131 d.A.) wird Bezug genommen.
15
Der Kläger beantragt:
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 16.03.2012 in Ziffer 2 dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 413,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2011 zu zahlen.
16
Der Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
17
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Christian M., Emma M., Michael R., Sandra W. und Jörg F. Der Kläger und der Beklagte wurden informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung wird verwiesen auf die Protokolle vom 21.11.2011 (Bl. 162/174 d.A.) und vom 06.02.2012 (Bl. 202/212 d.A.).
18
Zum Vorbringen der Parteien in zweiter Instanz wird ergänzend Bezug genommen auf die Schriftsätze des Beklagten vom 08.06.2012 (Bl. 91/98 d.A.), 20.11.2012 (Bl. 151/161 d.A.), 21.11.2012 (Bl. 175/176 d.A.), 19.12.2012 (Bl. 177/180 d.A.), 04.02.2013 (Bl. 189/201 d.A.), 19.02.2013 (Bl. 213/218 d.A.) sowie des Klägers vom 30.07.2012 (Bl. 112/131 d.A.), 13.08.2012 (Bl. 132/133 d.A.), 08.11.2012 (Bl. 143/151 d.A.), 19.12.2012 (Bl. 181/188 d.A.) und 19.02.2013 (Bl. 219/242 d.A.)
19
Des weiteren wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.08.2012 (Bl. 134/136 d.A.).
20
II.
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet, so dass das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
21
Die Anschlussberufung des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.
22
1. Berufung des Beklagten
23
1.1. Zulässigkeit der Berufung
24
a) Entgegen der Auffassung des Klägers wurde die Berufung des Beklagten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß § 519 ZPO eingelegt. Nach § 519 Abs. 2 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung eingelegt wird.
25
Zwar hatte der Beklagte vorliegend sowohl das Urteil, als auch den Berufungsgegner falsch bezeichnet. Da jedoch die Identität des angefochtenen Urteils feststeht - der Beklagte hatte das angefochtene Urteil des Landgerichts München II der am 04.04.2012 beim Oberlandesgericht München eingegangenen Berufungsschrift (zu Bl. 77/78 d.A.) beigefügt -, war dem Formerfordernis des § 519 Abs. 2 ZPO Genüge getan (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., 2010, § 519 Rn. 13).
26
b) Auch die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO wurde gewahrt. Nach § 520 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Aus dem zu den Gerichtsakten gelangten Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters (Bl. 87 a d.A.) ergibt sich, dass das in vollständiger Form abgefasste Urteil den Beklagtenvertretern am 21.5.2012 von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO zugestellt worden war. Damit wahrte die am 20.06.2012 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufungsbegründung vom 08.06.2012 (Bl. 91/98 d.A.) auch die Berufungsbegründungsfrist.
27
1.2. Begründetheit der Berufung
28
Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.
29
a) Kein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung eines noch offen stehenden Darlehensbetrags gemäß §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 398 BGB
30
Dem Kläger ist der ihm obliegende Nachweis des Abschlusses eines Darlehensvertrags (§ 488 Abs. 1 BGB) zwischen dem Zeugen Christian M. und dem Beklagten nicht gelungen.
31
aa) Der Senat hat die Beweisaufnahme wiederholt.
32
Darauf, inwieweit das Erstgericht bei der Beweisaufnahme gegen formelles Recht verstoßen haben mag, kommt es folglich nicht an.
33
bb) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme vermochte der Senat nicht die hinreichende Überzeugung zu gewinnen, dass zwischen dem Zeugen Christian M. und dem Beklagten ein Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 BGB abgeschlossen worden war.
34
Nach § 488 Abs. 1 BGB wird der Darlehensgeber durch den Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
35
Der die Rückzahlung eines Darlehens begehrende Gläubiger hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, d.h. von ihm darzulegen und zu beweisen sind der Abschluss eines Darlehensvertrags und die Auszahlung der Darlehensvaluta (vgl. auch Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl. 2013, § 488 Rn. 28).
36
Zwar hatte der Zeuge Christian M. vorliegend am 09.04.2008 80.000,00 EUR und am 10.04.2008 120.000,00 EUR auf das Konto des Beklagten bei der Sparkasse E. überwiesen.
37
Jedoch erscheint schon zweifelhaft, ob sich der Zeuge Christian M. verpflichtet hatte, dem Beklagten einen Geldbetrag in Höhe von 200.000,00 EUR zur Verfügung zu stellen. Da der Darlehensvertrag nunmehr ein Verpflichtungsgeschäft (und kein Realvertrag mehr, vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Vorb v § 488 Rn. 2) ist, kann allein aus der Hingabe des Geldbetrags nicht auf eine Verpflichtung i.S.v. § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen werden.
38
Darüber hinaus vermochte der Senat aufgrund der Anhörung der Parteien und der Vernehmung der Zeugen nicht die hinreichende Überzeugung zu gewinnen, dass die Behauptung des Klägers - der Zeuge Christian M. und der Beklagte hätten sich auf die Rückzahlung der dem Beklagten überwiesenen 200.000,00 EUR geeinigt - zutreffend ist.
39
So war die Aussage des in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 vernommenen Zeugen Christian M. nicht immer widerspruchsfrei und glaubhaft.
40
Zwar hatte der Zeuge zunächst angegeben, er habe dem Beklagten in Höhe von 200.000,00 EUR für 3 Monate ein Darlehen geben und dann habe die Rückzahlung erfolgen sollen (Protokoll vom 06.02.2013, Seite 6 = Bl. 207 d.A.).
41
Im Widerspruch dazu hatte er dann später ausgesagt: "Es war von mir als Darlehen an Herrn S. gedacht. Dass auf den Überweisungsträgern das Wort "Darlehen" steht, hatte seinen Grund darin, dass ich in gewisser Weise abgesichert sein wollte, wenn Herrn S. etwas passiert oder falls mit dieser Aktie etwas schief gehen sollte. Ich wollte dann mein Geld zurückhaben" (Protokoll vom 06.02.2013, Seite 6 = Bl. 207 d.A.).
42
Wenig überzeugend war die Aussage des Zeugen Christian M. auch insoweit, als er zunächst angab, auf eine Verdoppelung des Geldes gehofft zu haben (ich "dachte mir, wenn 100.000,00 EUR von Herrn S. drinstecken und 200.000,00 EUR von mir, dann freut sich letztendlich jeder über eine Verdoppelung", Protokoll vom 06.02.2013, Seite 6 = Bl. 207 d.A.), dann aber angab, "schon 1.000,00 EUR oder 2.000,00 EUR" seien "ein großes Stück vom Kuchen gewesen" (Protokoll vom 06.02.2013, Seite 6 = Bl. 207 d.A.). Dass bei der Hingabe eines Darlehens in Höhe von 200.000,00 ein Gewinn von EUR 1.000,00 EUR oder 2.000,00 EUR ein großes Stück vom Kuchen sein soll, erscheint - berücksichtigt man die Anstrengungen des Klägers und seiner Ehefrau im Hinblick auf die Beschaffung des Geldes und das Risiko der Durchsetzung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs - wenig glaubhaft.
43
Die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht ergibt sich daher aus der Aussage des Zeugen Christian M. nicht zweifelsfrei.
44
Gegen die Annahme eines Darlehensvertrags sprechen auch die Aussagen der Zeugen Michael R. und Sandra W.
45
So ließ die Aussage des Zeugen R. in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2012 eher den Schluss auf ein eigenes Aktiengeschäft des Zeugen Christian M. zu:
46
Der Zeuge R. gab an, Herr M. jun. habe ihn eines Tages - vor ca. 5 Jahren - angerufen und gefragt, ob er sein Geld verdoppeln wolle. Er, der Zeuge R., und Herr M. hätten jeweils 100.000,00 EUR tragen sollen. Zum Schluss hätten beide einen Gewinn von je 100.000,00 EUR erhalten sollen. Er habe zu Christian gesagt, dass ihm das zu unsicher sei. Es habe geheißen, dass er, der Zeuge R., sein Geld, d.h. Einsatz und Gewinn, binnen 10 bis 12 Wochen erhalten sollte. Er, der Zeuge R., sei davon ausgegangen, dass es sein Geschäft gewesen sei. Christian habe zu ihm gesagt, dann müsse er seinen Teil mittragen. Der Zeuge Christian M. habe das Geschäft machen wollen (Protokoll vom 21.11.2012 Seite 8 = Bl. 169 d.A.).
47
Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen R. in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2012 bestätigte der Zeuge Christian M. sodann auch die Angaben des Zeugen R. als richtig. Er gab an: "Hört sich gut an!"
48
Auch die Zeugin W. konnte die Vereinbarung eines Darlehensvertrags nicht bestätigen. Vielmehr gab sie an, Christian M. sei in ihrer Gegenwart total begeistert gewesen und habe sich möglicherweise keine Gedanken gemacht, was sein würde, wenn das Ganze schief gehen würde. So wie es ihr damals erzählt worden sei, sollte dies ein gemeinschaftliches Geschäft sein (Protokoll vom 21.11.2012 Seite 6 = Bl. 167 d.A.).
49
Soweit der Zeuge F. in seiner Vernehmung am 21.11.2012 angegeben hatte, der Zeuge Christian M. habe ihm erzählt, dass er Herrn S. ein Darlehen gegeben habe (Protokoll vom 21.11.2012 Seite 9 = Bl. 170 d.A.), ist diese Aussage nicht geeignet, den behaupteten Abschluss des Darlehensvertrags zu beweisen. Vielmehr gab hier der Zeuge F. - als Zeuge vom Hören-Sagen - nur wieder, was ihm der Zeuge Christian M. erzählt hatte.
50
Genaue Angaben vermochte auch die Zeugin Emma M. nicht zu machen. So stellte sie überwiegend Vermutungen auf. "Anscheinend" habe Herr S. mit dem Geld "irgendwie Aktien" kaufen wollen. Sie "glaube", es sei nicht so gewesen, dass ihr Sohn "das große Geschäft" habe machen wollen. Das große Geschäft habe "wahrscheinlich Herr S. machen" wollen. Herr S. werde "das Geld wohl gebraucht haben". "Den Gewinn" habe "schon Herr S. wahrscheinlich bekommen müssen" (Protokoll vom 06.02.2013, Seite 4 = Bl. 205 d.A.).
51
Der Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen dem Zeugen Christian M. und dem Beklagten ergibt sich hieraus nicht.
52
Auch die Angaben des Klägers sprechen nicht für die Annahme eines Darlehensvertrags.
53
So gab der Kläger in seiner Anhörung vom 06.02.2013 an, sein Sohn habe ihm gesagt, innerhalb von 3 Monaten bekäme er - nach Aussage des Herrn S. - das Geld doppelt zurück. Wegen eines Darlehens habe er, der Kläger, damals nicht mit Herrn S. gesprochen. Auf die Frage, wem die Aktien gehören sollten, gab der Kläger zunächst an, nicht zu wissen, ob die Aktien gemeinsam auf seinen Sohn Christian M. oder Herrn S. laufen sollten. Später gab er jedoch an, dass sein Sohn die Aktien kaufen sollte (Protokoll vom 06.02.2013, Seite 3 = Bl. 204 d.A.).
54
Der Senat verkennt nicht, dass vorliegend auch gewisse Indizien vorliegen, die für die Annahme eines Darlehensvertrags sprechen. Diese Indizien sind jedoch nicht eindeutig und führen nicht dazu, dass der Senat von dem Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen dem Zeugen Christian M. und dem Beklagten hinreichend überzeugt ist.
55
Kein wesentliches Indiz für die darlehensweise Hingabe der Geldbeträge war - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Angabe "Darlehen" als Verwendungszweck auf den Überweisungsträgern.
56
Wie sich aus der Aussage des Zeugen Christian M. ergab, hatte er das Wort "Darlehen" gerade nicht absprachegemäß verwendet. Vielmehr hatte er die Angabe "Darlehen" getätigt, um "in gewisser Weise abgesichert" zu sein (Protokoll vom 06.02.2013, Seite 6 = Bl. 207 d.A.).
57
Soweit man hierin ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrags sehen wollte, stünde nicht fest, dass der Beklagte dieses angenommen hatte. Die Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013, - er kenne die Überweisungsbelege (Anlagen K 3 und K 4) nicht, wenn auf seinen Bankbelegen wie auf diesen Belegen das Wort "Darlehen" stehen sollte, dann müsse er sagen, dass er daran keine Erinnerung habe oder sich die Belege daraufhin nicht angesehen habe - vermochte der Kläger nicht zu widerlegen.
58
Für die Annahme eines Darlehensvertrags spricht allerdings, dass die Aktien auf den Namen des Beklagten gekauft wurden. Insoweit hatte der Beklagte jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2012 nachvollziehbar angegeben, das Ganze habe über ihn laufen sollen, da nur er als Bestandskunde die Vorzugsaktien erhalten habe können (Protokoll vom 21.11.2012, Seite 4 = Bl. 165 d.A.).
59
Weiter hatte der Zeuge Christian M. in der Zeit, als er bei dem Beklagten beschäftigt war, mit Billigung des Beklagten Geld aus der Fahrschulkasse entnommen.
60
Nach der Aussage des Zeugen Christian M. sei vorab vereinbart gewesen, dass der Beklagte Zinsen und Rückzahlung an die Bank übernehme (Protokoll vom 01.03.2012, Seite 6 = Bl. 44 d.A.). Es seien von ihm jeweils am Monatsende 2.000,00 EUR von der Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben abgezogen worden. Der Rest sei dann auf das Konto des Beklagten gegangen oder diesem bar übergeben worden (Protokolle vom 01.03.2012, Seite 6 und vom 06.02.2013, Seite 6 = Bl. 44 und 207 d.A.).
61
Der Beklagte gab hierzu an, gewusst zu haben, dass sich der Zeuge Christian M. monatlich Geld aus der Fahrschulkasse als "quasi Vorab-Ausschüttung" für den zu erwartenden Gewinn entnommen habe. Er habe ihm erlaubt, für einen zu erwartenden Gewinn Geld zu entnehmen. Diese Praxis sei beibehalten worden, solange Herr M. bei ihm in der Fahrschule beschäftigt gewesen sei (Protokoll vom 06.02.2013, Seiten 9/10 = Bl. 210/211 d.A.).
62
Ob die Version des Zeugen Christian M., er habe mit dem Beklagten vorab vereinbart, dass das entnommene Geld für Zins und Tilgung des Darlehens verwendet werde, der Wahrheit entspricht, ist höchst fraglich. Der Senat hat insoweit bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Christian M.
63
So hatte der Kläger auf den Angaben des Zeugen Christian M. der Klageschrift noch angegeben, der Beklagte habe zunächst die monatlichen Raten, die für die Bedienung der beiden Kredite erforderlich gewesen seien, jeweils durch Barzahlung an den Zeugen Christian M. erstattet (Klageschrift, Seite 8 = Bl. 8 d.A.).
64
Davon abweichend gab der Zeuge Christian M. sodann in den mündlichen Verhandlungen vom 01.03.2012 und 06.02.2013 (Protokolle vom 01.03.2012, Seite 6 und vom 06.02.2013, Seite 6 = Bl. 44 und Bl. 207 d.A.) an, er habe das Geld aus der Fahrschulkasse genommen.
65
Der Senat hält es auch für denkbar, dass der Zeuge Christian M. die Entnahmen aus der Fahrschulkasse - ohne vorherige Absprache mit dem Beklagten, aber mit dessen nachträglicher Billigung - getätigt hatte, um die bei der Bank und Kreissparkasse aufgenommenen Darlehen ratenweise zu tilgen.
66
Zwar stellen auch die von den Zeugen F. und R. geschilderten Geldübergaben seitens des Beklagten an den Zeugen Christian M. ebenso wie die in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 als Anlage zum Protokoll übergebenen Kontoauszüge der Raiffeisenbank Z., aus denen sich Einzahlungen auf das Konto des Zeugen Christian M. ergeben, Indizien für das Vorliegen eines Darlehensvertrags dar.
67
Derartige Geldübergaben hat es möglicherweise auch gegeben.
68
Der Senat hält verschiedene Versionen für denkbar, warum der Beklagte die Geldentnahmen nachträglich gebilligt wie auch die Geldübergaben getätigt hatte.
69
Das Verhältnis zwischen dem Zeugen Christian M. und dem Beklagten war geprägt von einer gewissen Spendabilität des Beklagten. So hatte der Zeuge Christian M. - nach seinen Angaben - von dem Beklagten Geld für eine Corvette, die 18.000,00 EUR gekostet hatte, bekommen. (Protokoll vom 06.02.2013, Seite 7 = Bl. 208 d.A.). Das Geld wurde seitens des Beklagten nicht zurückgefordert. Auch war die Fahrlehrerausbildung - jedenfalls zum Teil - von dem Beklagten gezahlt worden. Zudem hatte der Zeuge Christian M. von dem Geld des Beklagten Aktien im Wert von 10.000,00 EUR erworben. Der Verlust war vom Beklagen getragen worden.
70
Denkbar ist daher, dass der Beklagte dem Zeugen Christian M. wieder einmal "einen Gefallen tun" (vgl. auch Protokoll vom 21.11.2012, Seite 3 = Bl. 164 d.A.) wollte, er daher die Geldentnahmen des Zeugen Christian M. gebilligt wie auch die Geldübergaben getätigt hatte.
71
Denkbar ist auch, dass der Beklagte - wissend, dass der Zeuge Christian M. die Darlehensraten nicht zahlen konnte - aus einem schlechten Gewissen heraus gehandelt hatte, denn immerhin war das Aktiengeschäft über ihn gelaufen.
72
Der Senat verkennt nicht, dass auch die Angaben des Beklagten in Teilbereichen widersprüchlich sind.
73
So wurde z.B. in der Klageerwiderung (Seite 2 = Bl. 25 d.A.) noch vorgetragen, der Zeuge Christian M. habe die Geldübergabe mit Einverständnis des Beklagten als Darlehen ihm gegenüber deklariert, um die Eltern des Zeugen M. zu der Gewährung des Geldes bewegen zu können. In der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 gab der Beklagte sodann an, er kenne die Überweisungsbelege (Anlagen K 3 und K 4) nicht, wenn auf seinen Bankbelegen wie auf diesen Belegen das Wort "Darlehen" stehen sollte, dann müsse er sagen, dass er daran keine Erinnerung habe oder sich die Belege daraufhin nicht angesehen habe (Protokoll vom 06.02.2013, Seite 9 = Bl. 210 d.A.).
74
Angesichts der gegen die Annahme eines Darlehensvertrags sprechenden - überwiegenden - Gesichtspunkte, vermochte der Senat jedoch nicht die hinreichende Überzeugung zu gewinnen, dass zwischen dem Zeugen Christian M. und dem Beklagten ein Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 BGB abgeschlossen wurde.
75
b) Kein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB
76
Dass der Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 19.02.2013 (Bl. 219/242 d.A.) seinen Anspruch hilfsweise auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten aus einem zwischen dem Zeugen Christian M. und dem Beklagten abgeschlossenen Auskunftsvertrag stützt, vermag der Klage ebenso wenig zum Erfolg zu verhelfen.
77
Unabhängig davon, dass der Kläger seinen Anspruch bislang gerade nicht auf die Verletzung von Pflichten aus einem Auskunftsvertrag, sondern auf einen zwischen dem Zeugen Christian M. und dem Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag gestützt hatte, vermochte der Senat auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht die hinreichende Überzeugung zu gewinnen, dass zwischen dem Zeugen Christian M. und dem Beklagten ein Auskunftsvertrag abgeschlossen worden war.
78
Gemäß § 675 Abs. 2 BGB erzeugt die Erteilung von Rat oder Empfehlung grundsätzlich keine Haftung, da es in der Regel an einem Rechtsbindungswillen des Auskunftgebers fehlt.
79
Ausnahmsweise kann sich jedoch eine Haftung ergeben, wenn die Auskunft im Rahmen eines auf Beratung oder Auskunftserteilung gerichteten Vertrags erteilt wird (Palandt/Sprau, a.a.O., § 675 Rn. 34). Voraussetzung für einen Auskunftsvertrag, der auch konkludent geschlossen werden kann, ist, dass die Parteien mit Rechtsbindungswillen handeln. Aus der Tatsache der Rat- oder Auskunftserteilung allein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille zum stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags allerdings nicht zu entnehmen, wie sich aus § 675 Abs. 2 BGB ergibt (Palandt/Sprau, a.a.O., § 675 Rn. 36).
80
Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten. Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind.
81
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (BGH WM 09, 369 [BGH 18.12.2008 - IX ZR 12/05]).
82
Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist es zwar denkbar, dass der Beklagte dem Zeugen Christian M. den Rat oder die Empfehlung gegeben hatte, für 200.000,00 EUR Aktien zu kaufen bzw. Auskunft erteilt hatte zur Frage der Anlage von Vermögen des Zeugen Christian M. und seiner Eltern in Aktien der R. AG (so der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.02.2013, Seite 16 = Bl. 234 d.A.). Zu hinreichender Überzeugung des Senats steht dies jedoch nicht fest.
83
Nicht einmal der Kläger hatte derartiges bislang behauptet.
84
Auch aus der Aussage des Zeugen Christian M. ergibt sich nicht, dass der Beklagte ihm den Rat oder die Empfehlung gegeben hatte, selbst Aktien im Wert von 200.000,00 EUR zu erwerben, bzw. dass der Beklagte Auskunft erteilt hatte zur Frage der Vermögensanlage in Aktien der R. AG.
85
So hatte der Zeuge Christian M. in seiner Vernehmung vom 06.02.2013 angegeben, irgendwann sei die Rede auf die R. gekommen, der Beklagte habe ihm erklärt, dass es nun die Möglichkeit gebe, noch einmal Aktien von dieser Firma zu erwerben, allerdings nur im Gesamtpaket in der Größe von 300.000,00 EUR. 100.000,00 EUR habe er, der Beklagte, selbst, 200.000,00 EUR würde er noch benötigen. Das Geld habe sich nach 3 Monaten verdoppeln sollen (Protokoll vom 06.02.2013, Seite 6 = Bl. 207 d.A.).
86
Er, der Zeuge Christian M., hätte selbst nie Aktiengeschäfte getätigt. Er habe dem Beklagten das Geld anvertraut, nachdem ihm dieser gesagt habe, er sichere das Ganze mit seinem Namen ab (Protokoll vom 06.02.2013, Seite 7 = Bl. 208 d.A.).
87
Nach den Angaben des Klägers und seiner Frau, der Zeugin Emma M., hatte der Beklagte gesagt, sie bräuchten sich keine Sorgen zu machen, es würde alles gut laufen bzw. es ginge alles in Ordnung (Protokoll vom 06.02.2013, Seiten 3 und 4 = Bl. 204 und 205 d.A.).
88
Eine Empfehlung bzw. ein Rat des Beklagten, Aktien im Wert von 200.000,00 EUR zu kaufen, ergibt sich aus diesen Aussagen kaum. Auch eine Auskunft zur Frage der Anlage von Vermögen der Familie M. erscheint hiernach eher fraglich.
89
Selbst wenn man unterstellt, dass der Beklagte dem Zeugen Christian M. den Rat erteilt hat, Aktien im Wert von 200,000,00 EUR anzulegen oder Auskunft erteilt hat zur Frage der Anlage von Vermögen der Familie M. in Aktien der R. AG, kann jedenfalls nicht von einem Rechtsbindungswillen des Beklagten ausgegangen werden.
90
Zwar mag der Beklagte die Verhältnisse der R. AG anging als der Zeuge Christian M. gewesen sein.
91
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge Christian M. auf einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich einer von dem Beklagten etwa gegebenen Auskunft schließen musste.
92
Zwar hatte der Zeuge Christian M. erhebliches Vermögen seiner Eltern eingesetzt. Ihm musste jedoch klar sei, dass ein Aktiengeschäft immer risikoreich ist.
93
Dass er sich dessen bewusst gewesen zu sein scheint, ergibt sich aus seiner Zeugenaussage, wonach er selbst "nie Aktiengeschäfte getätigt" hätte, "da vor der R. -Sache 10.000,- Euro in den Sand gesetzt worden" seien (Protokoll vom 06.02.2013, Seiten 7 = Bl. 208 d.A.).
94
Aufgrund des mit einem Aktiengeschäft verbundenen Risikos konnte der Zeuge Christian M. auch nicht darauf schließen, der Beklagte wolle sich hinsichtlich einer etwaig gegebenen Auskunft rechtlich binden. Ein Auskunftsvertrag ist damit nicht nachgewiesen.
95
Aus den selben Gründen scheidet auch ein gesetzliches - auf die Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen gegründetes - Schuldverhältnis, § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB, aus.
96
c) Kein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB
97
Auch ein Anspruch aus § 826 BGB ist nicht ersichtlich.
98
Nach § 826 BGB haftet derjenige auf Schadensersatz, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt.
99
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 19.02.2013 vorträgt, der Beklagte habe eine bewusst unrichtige Auskunft erteilt, da er behauptet habe, die Anlage sei vollständig sicher und die Aktien bereits an das Versicherungsunternehmen verkauft (Schriftsatz vom 19.02.2013, Seite 22 = Bl. 240 d.A.) kann ihm dieses Vorbringen nicht zum Erfolg verhelfen.
100
Ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet vorliegend schon deshalb aus, da dem Beklagten ein Schädigungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann.
101
Für das Vorliegen des Schädigungsvorsatzes im Sinne des § 826 BGB ist das Bewusstsein erforderlich, dass das Handeln den schädigenden Erfolg haben wird. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Für die Bejahung des Schädigungsvorsatzes reicht es aus, dass der Ersatzpflichtige den dem Ersatzberechtigten entstandenen Schaden zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes zugefügt hat (BGH VIII ZR 218/99).
102
Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden.
103
Der Beklagte hat in der Verhandlung vom 06.02.2013 angegeben, er sei von der Firma R. überzeugt gewesen und habe verdrängt, dass es auch einen Verlust geben könne (Protokoll vom 06.02.2013, Seite 10 = Bl. 211 d.A.).
104
Diese Aussage hat der Kläger nicht zu widerlegen vermocht.
105
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Schadensfolgen, d.h. den Wertverlust der Aktien, vorausgesehen und diese zumindest billigend in Kauf genommen hat.
106
d) Kein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB
107
Auch ein Anspruch des Zeugen Christian M. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist nicht ersichtlich.
108
Zwar handelt es sich bei § 263 StGB um ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs, 2 BGB.
109
Dass der Beklagte jedoch in rechtswidriger Bereicherungsabsicht gehandelt hatte, steht zur hinreichender Überzeugung des Senats nicht fest.
110
Der subjektive Tatbestand des § 263 StGB erfordert Vorsatz und die Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
111
Der Vermögensvorteil ist dabei das Gegenstück zum Vermögensschaden des Geschädigten.
112
Zwischen diesem und dem Vermögensvorteil muss Stoffgleichheit bestehen. Der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist. Dabei reicht es für die Stoffgleichheit aus, wenn Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens geht (Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, § 263 StGB Rn. 168 online).
113
Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte einen Vermögensvorteil aus dem Vermögen der Familie M. in der Weise angestrebt hat, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens war: Denn davon könnte man nur ausgehen, wenn feststünde, dass der Beklagte ein eigenes Aktiengeschäft tätigen wollte, dass ihm der Zeuge Christian M. finanzierte. Wie Eingangs dargelegt, steht dies jedoch zur Überzeugung des Senats nicht fest.
114
2. Anschlussberufung des Klägers
115
Die als Anschlussberufung zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
116
Da dem Kläger der behauptete Zahlungsanspruch nicht zusteht, kann er auch keinen Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.
117
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 u. 2 ZPO.
118
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Verkündet am 20.03.2013