17.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132957
Bundesgerichtshof: Urteil vom 13.06.2013 – IX ZR 259/12
Zur Insolvenzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank hinsichtlich der Umbuchung von Gutschriften vom Konto einer an einem Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaft auf das Zielkonto des Cash-Pools und hinsichtlich der dort vorgenommenen Verrechnung, wenn alle am Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaften Kreditnehmer des auf dem Zielkonto ausgereichten Kontokorrentkredits sind.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
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Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 22. November 2007 am 1. Februar 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er nimmt die beklagte Bank im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Geldbeträgen in Anspruch, die diese in Vollzug einer Cash-Pool-Vereinbarung zu Lasten des Kontos der Schuldnerin abgebucht hat.
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Die Schuldnerin gehörte zur "M. ", deren Gesellschaften bei der Beklagten Kontokorrentkonten unterhielten. Aufgrund einer Vereinbarung mit der beklagten Bank bezog die Textilgruppe alle diese Konten in ein Cashpooling-Verfahren ein, bei dem vom Zielkonto des Cashpools, dem Konto der M. GmbH, fortlaufend Geldbeträge auf die Konten der anderen Gesellschaften überwiesen und von dort zugunsten des Zielkontos abgezogen wurden, so dass am Anfang und am Ende eines jeden Tages alle anderen Konten einen Saldo von 0,00 € aufwiesen.
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In dem Zeitraum vom 22. Oktober 2007 bis 21. November 2007 überstiegen die Zahlungseingänge auf dem Konto der Schuldnerin ohne Berücksichtigung der Umbuchungen zugunsten des Zielkontos die Zahlungsausgänge um 162.422,85 €.
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Mit Vertrag vom 13. Mai 2005 hatte die Beklagte den Gesellschaften der Textilgruppe einen Kontokorrentkredit von 2.350.000 € eingeräumt, über den jede der Gesellschafen verfügen durfte, zusammen jedoch nur bis zu der eingeräumten Höchstgrenze. Sämtliche Gesellschaften hafteten hiernach für die jeweilige Inanspruchnahme einschließlich etwaiger Überziehungen über den Kreditrahmen hinaus als Gesamtschuldner.
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Mit Schreiben vom 22. November 2007 kündigte die Beklagte sämtliche Konten und Kreditlinien. Am 22. August 2007 wies das Zielkonto einen Sollstand von 387.863,31 € auf, am 22. Oktober 2007 von 1,59 Mio. €, am 22. November 2007 von 3,5 Mio. € und am 29. November 2007 von 3,9 Mio. €.
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Der Kläger hält die einzelnen Verrechnungen auf dem Konto der Schuldnerin für inkongruent und gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Beklagte habe damit eine Rückführung der Kreditverbindlichkeiten der Schuldnerinnen vorgenommen, worauf sie mangels Kündigung des Kredits kein Anspruch gehabt habe. Es komme allein darauf an, dass die Haben- die Belastungsbuchungen auf dem Konto der Schuldnerin überstiegen hätten. Die Umbuchungen im Rahmen des Cashpools seien unbeachtlich, weil sie zwischen insolvenzrechtlich selbständigen Unternehmen vorgenommen worden seien. Da sich das Zielkonto stets im Soll befunden und die Schuldnerin die gesamtschuldnerische Mithaftung für dieses Konto übernommen gehabt habe, seien mit den Umbuchungen zugunsten des Zielkontos eigene Forderungen der Beklagten befriedigt worden. Die durch Umbuchung abgeflossenen Beträge seien deshalb von den herauszugebenden Eingängen nicht abzusetzen.
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Jedenfalls seien die Verrechnungen gemäß § 130 InsO anfechtbar, weil der Debetsaldo am 22. Oktober 2007 nach der Belastungsbuchung am Morgen und vor deren Glattstellung eine logische Sekunde lang 123.066,10 € betragen habe, am 22. November 2007 aber nur noch 77,06 €. Ein Bargeschäft scheide aus, weil die Beklagte eigene Forderungen befriedigt habe.
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Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei spätestens am 1. Oktober 2007 zahlungsunfähig gewesen. Spätestens seit 15. Oktober 2007 habe die Beklagte Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. Es könne gemäß § 667 BGB die Auskehr der auf dem Schuldnerkonto zunächst gutgeschriebenen Beträge beziehungsweise die Differenz aus Haben- und Belastungsbuchungen in Höhe von jedenfalls 117.992,89 € verlangt werden.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I.
11
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Umbuchungen der Gutschriften vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto stellten keine gemäß §§ 130, 131 InsO anfechtbaren Rechtshandlungen dar. In der Umbuchung von Guthabenbeträgen vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto einerseits und der Verrechnung der umgebuchten Beträge mit dem Saldo auf dem Zielkonto andererseits lägen getrennte Rechtshandlungen vor, von denen jede selbständig auf ihre Anfechtbarkeit zu überprüfen sei. Mit der Umbuchung vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto habe die Schuldnerin die Verpflichtung aus der Cash-Pool-Abrede erfüllt. Die Beklagte sei insoweit nur Zahlstelle der Schuldnerin gewesen, nicht aber Leistungsempfängerin.
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Durch die Verrechnung der Gutschrift auf dem Zielkonto sei der dort in Anspruch genommene Kredit zwar vermindert worden. Das beruhe jedoch auf der Abrede der Inhaberin des Zielkontos mit der Beklagten. Mit der vorausgehenden Umbuchung habe der Kredit nicht getilgt werden sollen. Die Beklagte sei hinsichtlich der Umbuchungen auch nicht Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin gewesen. Sie habe hierdurch keine Sicherung oder Befriedigung erlangt. Denn die Schuldnerin habe auf ihrem Konto keinen Kredit in Anspruch genommen. Der Kreditrahmen sei nur auf dem Zielkonto in Anspruch genommen worden. Selbst wenn man die im Anschluss an die Umbuchung von Guthaben auf das Zielkonto vorgenommenen Verrechnungen einbeziehe, scheide eine Anfechtbarkeit aus, weil die dort vorgenommenen Verrechnungen nicht zu Lasten der Schuldnerin erfolgt seien.
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Im Übrigen sei selbst nach den Grundsätzen für die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Verrechnungen im Kontokorrent die Anfechtbarkeit ausgeschlossen. Die Verrechnung von Habenbuchungen sei nicht unabhängig von der Entwicklung der Kreditlinie anfechtbar. Maßgebend sei vielmehr, ob die Summe der Zahlungseingänge die der berücksichtigungsfähigen Ausgänge übersteige. Die hier im Cash-Pool-Verfahren vorgenommenen Buchungen könnten nicht wie ein zweiseitiges Kontokorrentverhältnis behandelt werden. Die Umbuchungen zugunsten des Zielkontos seien Leistungen der Schuldnerin an die Obergesellschaft der Textilgruppe gewesen, keine Leistungen an die Beklagte. Die Verrechnung auf dem Zielkonto habe keine Kreditrückzahlung durch die Schuldnerin bewirkt, weil sich der Sollstand des Zielkontos im Anfechtungszeitraum fortwährend und über die Kreditlinie hinaus erhöht habe.
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Wenn aufgrund der positiven Differenz zwischen Haben- und Belastungsbuchungen auf dem Konto der Schuldnerin die Verrechnung der Guthabenbeträge auf dem Zielkonto tatsächlich dazu geführt habe, dass sich dort das Debet nur in geringerem Maße erhöht habe, sei dies unerheblich.
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Auf § 133 InsO habe sich der Kläger weder gestützt noch zur Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin substantiiert vorgetragen.
II.
16
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
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Die Umbuchungen und Verrechnungen der Sollbuchungen auf dem Konto der Schuldnerin hat der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr angegriffen. Auch die Revision kommt hierauf nicht zurück. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Umbuchung von Guthaben vom Konto der Schuldnerin auf das Zielkonto einerseits und die Herstellung einer entsprechenden Aufrechnungslage auf dem Zielkonto andererseits. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus keinem der beiden Vorgänge.
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1. Der Kläger kann wegen der Übertragung der auf dem Konto der Schuldnerin eingegangenen Guthabenbeträge auf das Zielkonto keine Anfechtungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen, weil diese insoweit lediglich als Leistungsmittlerin tätig geworden ist.
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a) Durch die auf dem Konto der Schuldnerin erfolgten Gutschriften war die Beklagte zur Schuldnerin der späteren Insolvenzschuldnerin geworden. Eine Deckungsanfechtung scheidet insoweit schon deshalb aus, weil die Beklagte keine Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin war. Sie hat durch die Gutschriften und die Weiterleitung der Zahlungseingänge auf das Zielkonto weder eine Sicherung noch eine Befriedigung einer Insolvenzforderung erlangt.
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Sollte an einem Tag durch Belastungsbuchungen auf dem am Tagesanfang auf null stehenden Konto ein Debet angewachsen sein, hatte die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 670 BGB, der durch Abbuchung vom Zielkonto ausgeglichen wurde. Diese Deckung war kongruent, weil sie der Cash-Pool-Vereinbarung entsprach, und als Bargeschäft gemäß § 142 InsO nicht anfechtbar. Ein Kontokorrentkredit war der Schuldnerin auf ihrem Konto nicht eingeräumt. Deshalb kann die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtbarkeit von Gutschriften im ungekündigten Kontokorrentkredit hier keine Anwendung finden (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 7. März 2002 IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122; vom 7. Mai 2009 IX ZR 140/08, ZIP 2009, 1124; vom 7. Juli 2011 IX ZR 100/10, ZIP 2011, 1576).
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b) Für die Übertragung der Gutschriften auf ihrem Konto im Rahmen der Cashpool-Vereinbarung auf das Zielkonto der M. GmbH hat sich die Schuldnerin der Beklagten als Leistungsmittlerin bedient. Hat der Schuldner eine solche Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert, richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11). Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegenüber dem Leistungsmittler, sondern allein gegen den Leistungsempfänger, hier die M. GmbH, statt (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO).
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Für die M. GmbH war erkennbar, dass die Schuldnerin durch die Übertragung der Gutschriften mittels der Beklagten ihrer Verpflichtung aus der Cashpool-Vereinbarung nachkam. Eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO scheidet deshalb auch aus diesem Grund aus.
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c) Eine Anfechtung gegenüber der Beklagten als Leistungsmittlerin wäre lediglich nach § 133 Abs. 1 InsO unter engen Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargetan.
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Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe spätestens seit 15. Oktober 2007 Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners spricht in diesem Fall im Allgemeinen ein gewichtiges Beweisanzeichen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 IX ZR 11/12, ZIP 2013, 371 Rn. 27 ff. mwN). Ein Kreditinstitut berechtigt die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens aber nicht, die Ausführung von Zahlungsaufträgen eines weiterhin verpflichtungs- und verfügungsbefugten Schuldners zu verweigern. Vielmehr darf ein Zahlungsdienstleister gemäß § 675o Abs. 2 BGB die Ausführungen von Zahlungsaufträgen nicht ablehnen, wenn die vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist, grundsätzlich eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 23; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 30). Dies gilt auch im Rahmen eines insolvenzbeständig vereinbarten Cash-Pool-Verfahrens.
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Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 24; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 31). Denn für das Kreditinstitut sind verschiedene Konstellationen denkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken begegnen. Das Kreditinstitut kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur dann, wenn es nicht nur über dessen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 32).
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Derartiges wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat lediglich die von ihr übernommene Ausführung der Verpflichtung der Schuldnerin gegenüber der Poolführerin aus der Cash-Pool-Vereinbarung banktechnisch umgesetzt, auf die Ausführung der einzelnen Gut- und Lastschriften aber keinen Einfluss genommen. Das Berufungsgericht hat demgemäß die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO zutreffend verneint. Das wird von der Revision auch nicht beanstandet.
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2. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die Herstellung der Aufrechnungslage durch die Gutschriften auf dem Zielkonto der M. GmbH als Poolführerin stützen.
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a) Die Erteilung von Gutschriften auf einem Kontokorrentkonto stellt ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank dar, aus welchem der Begünstigte unmittelbar einen Anspruch auf Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge erwirbt. In der Insolvenz des Bankkunden kann der Insolvenzverwalter diesen Anspruch gegen die Bank geltend machen, soweit nicht die Bank die Verrechnung mit Gegenforderungen im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses oder andere Gegenrechte einwenden kann. Soweit die Verrechnung mit Gegenforderungen der Bank im Kontokorrentverhältnis der Insolvenzanfechtung unterliegt, kann sich der Verwalter unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen und den Anspruch auf die Gutschrift uneingeschränkt geltend machen. Liegen die Voraussetzungen der Anfechtung von Verrechnungen im Kontokorrentverhältnis vor, kann auch die Verrechnung von Gutschriften mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank aus solchen Belastungsbuchungen, die im Anfechtungszeitraum vorgenommen worden sind, gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam sein (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 11 mwN).
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b) Durch die Umbuchungen auf das Zielkonto erfüllte die Schuldnerin allein ihre Verpflichtungen aus der Cash-Pool-Vereinbarung gegenüber der Poolführerin.
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Entgegen der Auffassung der Revision erbrachte die Schuldnerin damit nicht auch eine Leistung an die Beklagte. Die Verrechnung auf dem Zielkonto beruhte ausschließlich auf der Kontokorrentabrede zwischen der Poolführerin als Kontoinhaberin und der Beklagten. Auf diesem Konto wurde nur von der Poolführerin Kredit in Anspruch genommen. Hinsichtlich dieses Kontos hatte die Schuldnerin keine unmittelbaren Befugnisse; weder konnte sie das Konto betreffende Verpflichtungen eingehen noch Verfügungen treffen. Den Kredit hatte die Beklagte zwar allen Gesellschaften der Textilgruppe mit Darlehensvertrag vom 13. Mai 2005 eingeräumt. Auch die Schuldnerin haftete hierfür in vollem Umfang als Gesamtschuldnerin. Durch die vereinbarungsgemäße Verrechnung der Gutschriften auf dem Zielkonto wurde deshalb der Verfügungsrahmen der Textilgruppe aus dem Darlehensvertrag erweitert. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Poolführerin stellten gleichwohl keine mittelbaren Zuwendungen an die Beklagte dar. Dafür ist zwar ausreichend, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Leistungsempfänger gelangt, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, ZIP 2013, 223 Rn. 17). Die Poolführerin war jedoch nicht Leistungsmittlerin der Schuldnerin. Als Leistungsmittlerin kann nur eine Person angesehen werden, die der Schuldner einschaltet, damit sie für ihn eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt. Für den Dritten muss es sich erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO; vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil sich die Schuldnerin nicht der Poolführerin bedient hat, um eine Leistung an die Beklagte zu erbringen.
31
Vielmehr war die Beklagte als bloße Leistungsmittlerin der Poolführerin tätig, das heißt als deren Zahlstelle (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121 Rn. 9 ff). Es ging der Schuldnerin allein darum, ihre Pflichten aus dem Poolvertrag gegenüber der Poolführerin zu erbringen. Das war auch für die Beklagte erkennbar. Der Stand des Kontos der Poolführerin war für die Schuldnerin, abgesehen von den Auswirkungen ihrer eigenen Buchungen, nicht zu beeinflussen. Es war ersichtlich nicht in ihrem Interesse, eine Leistung an die Beklagte zu erbringen. Überweisungen auf ein im Soll geführtes Konto eines Gläubigers haben regelmäßig die Befriedigung der Forderung dieses Gläubigers zum Ziel und nicht den Zweck, den Kredit des Gläubigers bei der Bank zurückzuführen. Nur in dem Fall, dass der Schuldner einen Betrag gerade deshalb auf ein debitorisch geführtes Konto des Gläubigers überweist, damit Zinsen gespart werden, hat der Senat darin eine mittelbare Zuwendung an die Bank gesehen (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793 Leitsatz 5 und S. 801 unter VI 1; insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedruckt). Mag die Cash-Pool-Vereinbarung letztlich der Ersparnis von Zinsen in der Textilgruppe gedient haben, war Zweck der einzelnen Überweisungen nicht die Befriedigung der Forderungen der Beklagten gerade gegen die Poolführerin.
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c) Zudem fehlte es hinsichtlich der Verrechnungen auf dem Zielkonto an der für jede Insolvenzanfechtung gemäß § 129 Abs. 1 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Gläubiger der Schuldnerin hätten auf das Guthaben der Poolführerin nicht zugreifen können, weil hieraus allein dieser Rechte zustanden.
33
d) Die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hinsichtlich der Verrechnungen auf dem Konto der Poolführerin hat das Berufungsgericht verneint. Einwendungen hiergegen hat die Revision nicht erhoben.
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3. Wer von den Teilnehmern des Cash-Pools den Kredit letztlich in Anspruch nahm, war von der Beklagten nicht mitzubestimmen. Letztlich konnte dies zu Vermögensverschiebungen innerhalb der Konzerngesellschaften führen. Dies muss jedoch durch Anfechtung zwischen diesen Gesellschaften ausgeglichen werden. Anderenfalls würde sich für die Bank das eingegangene Kreditrisiko unkalkulierbar erhöhen, wenn die Verwalter derjenigen insolventen Gesellschaften, zu deren Gunsten sich bei den von ihnen veranlassten Buchungen auf dem Zielkonto ein positiver Saldo ergäbe, die Zahlungen auf das Zielkonto gegenüber der Bank anfechten könnten. Damit würde das wirtschaftlich sinnvolle und vom Gesetzgeber gestützte Cash-Pool-Verfahren (vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 25, 34, 40, 41) wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht.
Kayser
Fischer
Pape
RiBGH Raebel ist im Urlaub Vill und kann nicht unterschreiben. Kayser
VillVon Rechts wegen
Verkündet am: 13. Juni 2013