19.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133600
Bundesgerichtshof: Urteil vom 24.10.2013 – IX ZR 104/13
Bewirkt der Schuldner eine Überweisung, indem er eigene Mittel über das Konto seines Vaters einem Gläubiger zuwendet, so kann sich dieser als Anfechtungsgegner nicht der Möglichkeit verschließen, dass die Zahlung auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruht und die Gläubigergesamtheit benachteiligt.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. März 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 23. November 2010 über das Vermögen des F. (nachfolgend: Schuldner) am 3. Februar 2011 eröffneten Insolvenzverfahren.
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Der Schuldner war seit Beginn des Jahres 2008 nicht in der Lage, seinen Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem beklagten Freistaat nachzukommen. Nach wiederholten Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen teilte der Schuldner am 28. Januar 2009 dem Beklagten mit, die ausstehende Forderung über 33.117,27 € nicht bezahlen zu können. Zugleich beantragte er die Gewährung einer Ratenzahlung von 250 € monatlich. Vom Konto seines Vaters überwies der insoweit bevollmächtigte Schuldner am 6. August 2009 einen Betrag von 500 € sowie am 17. August und 6. November 2009 Beträge von jeweils 250 € an den Beklagten. Die Überweisungen erfolgten aus Gutschriften, die dem Schuldner, der Forderungen gegen seine Drittschuldner im Einverständnis seines Vaters über das Konto eingezogen hatte, zustanden. Die tatsächlich bestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war diesem und dem Beklagten bei Vornahme der Überweisungen bekannt.
3
Der unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) auf Zahlung von 1.000 € zuzüglich der Erstattung von Rechtsverfolgungskosten über 99,60 € gerichteten Klage hat das Berufungsgericht nach Abweisung durch das Landgericht stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nicht begründet.
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Gläubigerbenachteiligung sei gegeben, weil der auf Auszahlung eingehender Beträge gerichtete Anspruch des Schuldners gegen seinen Vater infolge der Überweisungen verkürzt worden sei. Der zahlungsunfähige Schuldner habe mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, den der über die Zahlungsunfähigkeit unterrichtete Beklagte erkannt habe. Die Überweisungen stellten sich aus Sicht des Beklagten als Rechtshandlung des Schuldners dar, weil jedenfalls von einem Handeln des überweisenden Dritten auf Anweisung des Schuldners habe ausgegangen werden müssen.
II.
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Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Die Klage findet ihre Grundlage in § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO.
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1. Zutreffend und unbeanstandet von der Revision hat das Berufungsgericht angenommen, dass durch Rechtshandlungen des Schuldners eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist (§ 129 Abs. 1 InsO).
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Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt in der jeweils an seinen Vater gerichteten Anweisung, zugunsten der Beklagten die einzelnen Überweisungen auszuführen. Die Überweisungen selbst sind als Rechtshandlungen des Vaters zu bewerten, weil dieser Kontoinhaber war und der Schuldner als dessen Vertreter tätig geworden ist. Die Gläubigerbenachteiligung äußert sich in der Weggabe der Zahlungsmittel an den Beklagten, durch die das auf dem Konto des Vaters befindliche Treugut des Schuldners vermindert und zugleich das für seine Verbindlichkeiten haftende Vermögen verkürzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 16/10, WM 2010, 2319 Rn. 8; Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 194).
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2. Der Schuldner hat die Rechtshandlungen mit einem von dem Beklagten erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen.
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a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Insoweit kommt den Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Inkongruenz einer von ihm erbrachten Leistung besondere Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 18; vom 8. März 2012 - IX ZR 51/11, WM 2012, 857 Rn. 41).
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Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15 mwN). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowohl diesem selbst als auch dem Beklagten zum Zeitpunkt der Überweisungen geläufig. Außerdem ist das Beweisanzeichen der Inkongruenz gegeben (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 46), weil die Zahlungen durch eine dritte Person erfolgten, der die erforderlichen Mittel zuvor von dem Schuldner zur Verfügung gestellt worden waren (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 16/10, WM 2010, 2319 Rn. 8). Mithin kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Beklagten ausgegangen werden.
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b) Da Gegenstand des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners die von ihm veranlasste gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung bildet, muss der Anfechtungsgegner neben der Willensrichtung des Schuldners auch die von ihm ausgehende Rechtshandlung nebst der dadurch hervorgerufenen Gläubigerbenachteiligung erkannt haben. Insoweit beruft sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, nicht von den konkreten, gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen des Schuldners gewusst zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, DB 2013, 2496 Rn. 17 ff).
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aa) Der von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 81 f; vom 23. November 1995 - IX ZR 18/95, BGHZ 131, 189, 195; vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 153; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10). Spiegelbildlich muss der Anfechtungsgegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (BGH, Urteil vom 27. März 1957 - V ZR 251/55, WM 1957, 902, 904; vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1925; Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 48/11, ZInsO 2012, 1264 Rn. 4 mwN). Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen (aA Häger/Harig, ZInsO 2013, 1677, 1680).
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Allerdings dürfen die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift nicht überspannt werden. Deshalb muss sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht gerade auf die später tatsächlich eingetretene Benachteiligung bezogen haben (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07, WM 2008, 413 Rn. 19). Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner alle Umstände, aus denen sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt, im Einzelnen kennt. Vielmehr reicht es aus, wenn er im Allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 524, 530; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 34; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 25). Deshalb muss der Anfechtungsgegner auch die Rechtshandlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, nicht in allen Einzelheiten kennen.
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bb) Den subjektiven Anforderungen ist in der Person des Beklagten genügt. Dieser konnte sich nicht der Kenntnis verschließen, dass die an ihn mit Benachteiligungsvorsatz bewirkte Zahlung auf einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners beruhte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, DB 2013, 2496 Rn. 20 ff).
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(1) Die einzelnen Zahlungen waren durch eine Rechtshandlung des Schuldners veranlasst, wenn er - wie im Streitfall tatsächlich geschehen - seinen Vater angewiesen hatte, im Überweisungswege unter Inanspruchnahme der dem Schuldner zustehenden Gutschriften mittelbare Zuwendungen an den Beklagten zu bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 16/10, WM 2010, 2319 Rn. 8; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11). Hatte der Schuldner seinen Vater zur Zahlung angewiesen, aber nicht mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet, kamen anstelle einer mittelbaren Zuwendung entweder eine Anweisung auf Schuld, bei welcher der Dritte durch die Zahlung eine gegenüber dem Schuldner bestehende Verbindlichkeit mit der Folge einer in dem Forderungsverlust liegenden Gläubigerbenachteiligung tilgt, oder eine Anweisung auf Kredit in Betracht, bei welcher der Zahlende gegen den Schuldner künftig Rückgriff nehmen will und wegen des damit verbundenen bloßen Gläubigertauschs eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9; Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, WM 2012, 1448 Rn. 12). Schließlich hätte es an einer Rechtshandlung des Schuldners gefehlt, sofern sein Vater ohne Veranlassung und nähere Kenntnis des Schuldners im ausschließlichen Interesse der Befriedigung des Beklagten aus eigenem Vermögen die Überweisungen vorgenommen hätte.
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(2) Allein diese mehr oder weniger wahrscheinlichen Sachverhaltsalternativen, die eine Rechtshandlung der Schuldnerin oder (auch) eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen könnten, stehen einer Kenntnis der Rechtshandlung und der durch sie bewirkten Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, DB 2013, 2496 Rn. 22 ff).
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Selbst der geschäftlich ungewandte, über den konkreten Zahlungsfluss nicht näher unterrichtete Anfechtungsgegner geht mangels ihm bekannter gegenteiliger Anhaltspunkte von dem Regelfall aus, dass er außerhalb einer Zwangsvollstreckung die empfangene Zahlung einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung seines Schuldners und nicht dem uneigennützigen Dazwischentreten eines Dritten verdankt. Im Interesse der Erfüllung seiner Forderung ist der Anfechtungsgegner grundsätzlich mit jeder möglichen und gerade auch - wenn eine Vollstreckung aus verschiedensten Gründen, auch etwa einer freiwilligen Zahlung, nicht zum Erfolg führt - mit einer auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruhenden Befriedigung einverstanden, welche als Kehrseite die Gläubigergesamtheit benachteiligt (vgl. Gehrlein in Festschrift Ganter, 2010, S. 169, 186 f).
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Angesichts dieses tatsächlichen Befunds hat derjenige allgemeine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, der im Wissen um die Willensrichtung des Schuldners auf der Grundlage einer von diesem tatsächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zutage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf den Schuldner zurückgehen kann. Dies gilt auch etwa für einen Gläubiger, der nach einer misslungenen Zwangsvollstreckung mit Hilfe eines Insolvenzantrags eine Zahlung des Schuldners durchsetzt. Es genügt sein Einverständnis, anstelle einer Vollstreckungsmaßnahme zumindest im Wege einer Rechtshandlung des Schuldners, die typischerweise eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, befriedigt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1969 - VIII ZR 41/67, WM 1969, 374, 376). Eine fehlende Kenntnis kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen der Anfechtungsgegner über den maßgeblichen Geschehensablauf im Ansatz unterrichtet ist, aber auf der Grundlage des für ihn nicht vollständig erkennbaren Sachverhalts - etwa im berechtigten Vertrauen auf einen ihm mitgeteilten Zahlungsweg - bei unvoreingenommener Betrachtung eine Rechtshandlung des Schuldners oder eine Gläubigerbenachteiligung zuverlässig ausschließen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 48/11, ZInsO 2012, 1264 Rn. 4 mwN).
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(3) Bei dieser Sachlage hatte der Beklagte die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung erkannt. Es entspricht allgemeiner Erfahrung im geschäftlichen Umgang mit insolventen Personen, dass diese mangels Zugriffs auf ein intaktes Konto ihren Zahlungsverkehr über die Kontoverbindung einer ihnen nahestehenden Person abwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 16/10, WM 2010, 2319). Hierfür sprachen im Streitfall der in den Überweisungen enthaltene Zahlungszweck der Tilgung der Steuerverbindlichkeiten des Schuldners wie auch die Höhe der entsprechend dem von dem Schuldner geäußerten Ratenzahlungswunsch geleisteten einzelnen Zahlungen. Den Schuldner begünstigende Drittleistungen eines Verwandten lagen auch mit Rücksicht auf die Höhe der zur Tilgung der gesamten Steuerschuld ungeeigneten Überweisungen fern. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte von einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners ausgehen.
III.
21
Da sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend darstellt, ist die Revision der Beklagten gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Von Rechts wegen
Verkündet am: 24. Oktober 2013