25.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141269
Amtsgericht Göttingen: Beschluss vom 04.11.2013 – 74 IK 314/09
1. Auch wenn ein Schuldner sich in Strafhaft befindet, Ist er verpflichtet, genaue Angaben über seinen vor der Inhaftierung erzielten Verdienst zu machen.
2. Teilt der Schuldner nur den Bruttoverdienst mit, kann zur Ermittlung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO das Nettoeinkommen geschätzt werden.
Amtsgericht Göttingen 04.11.2013
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 74 IK 314/09
B e s c h l u s s
In dem Restschuldbefreiungsverfahren
Die beantragte Restschulbefreiung wird versagt.
Gründe
I. Über das Vermögen des Schuldners ist aufgrund eigenen Antrages mit Beschluss vom 3.9.2009 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 22.8.2010 aufgehoben worden. Mit Bericht vom 2.8.2013 teilte der Gläubiger mit, dass der Schuldner trotz mehrfacher aus Forderungen keine Ellen Entgeltnachweises übersandte. Daraufhin hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom Zahlung 20. 8. 2013 gemäß § 4 c Nr. 1 InsO die Stundung aufgehoben. Nachdem die aktuelle Adresse des Schuldners in Erfahrung gebracht worden war, ist der Beschluss am 24. 9. 2013 zu Aufgabe zur Post gegeben worden. Mit Schreiben vom 29.9. 2013, bei Gericht eingegangen am 1. 10. 2013, hat der Schuldner Rechtsbehelf eingelegt unter Hinweis darauf, dass er sich seit dem 26.7.2013 in Haft befindet. Unter Hinweis auf den Beschluss vom 22.8.2013 hat ein Insolvenzgläubiger am 9.10.2013 Versagung der Restschuldbefreiung beantragt wegen Verstoßes gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Das Insolvenzgericht hat den Schuldner daraufhin aufgefordert, binnen 2 Wochen einen aktuellen Einkommensnachweis vorzulegen und mitzuteilen und nachzuweisen, welche Einkünfte er ab Juli 2012 hatte.
In seiner Stellungnahme vom 18.10.2013 weist der Schuldner darauf hin, dass aufgrund seiner Inhaftierung keinen Zugriff auf Unterlagen habe. Auf Hinweis des Gerichtes, auch ohne Unterlagen müsse es ihm möglich sein, seine Einkünfte ab Juni 2012 mitzuteilen, hat der Schuldner mit Schreiben vom 26. 10. 2013 u. a. mitgeteilt, er habe von August 2012 bis Februar 2013 bei einer Spedition einen Bruttoeinkommen von 1.800 € erzielt.
II. Auf Antrag des Insolvenzgläubigers ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
1. Im Bericht vom 20. 8. 2012 hat der Treuhänder mitgeteilt, dass der Schuldner nach seiner damaligen, bis zum 10.7.2012 dauernden Inhaftierung Antrag auf Leistungen gemäß SGB II gestellt hatte. Mit weiterem Schreiben vom 2.8.2013 teilte der Treuhänder mit, dass der Schuldner trotz diverser Aufforderungen keine aktuellen Einkommensnachweise übersandte. Tatsächlich erzielte der Schuldner im Zeitraum August 2012 bis Februar 2013 ein Bruttoeinkommen von 1.800 €. Dies hat der Schuldner weder dem Insolvenzgericht noch dem Treuhänder nicht mitgeteilt und damit gegen die Obliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. InsO verstoßen.
2. Durch die Obliegenheitsverpflichtung des Schuldners ist die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden, § 296 Abs. 1 S. 1 InsO. Bei dem vom Schuldner angegebenen Nettoeinkommen von 1.800 € ergibt sich unter Berücksichtigung von Kirchensteuer und dem Satz der teuersten Krankenkasse (AOK) ein Nettoeinkommen von 1.269,62 €. Das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Schuldners lag damit über der damaligen Pfändungsfreigrenze
von 1.028,89 €.
3. Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis gemäß § 296 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. InsO hat der Schuldner nicht geführt.
4. Unter Berücksichtigung der Höhe des pfändbaren Betrages, der Dauer sowie der beharrlichen Auskunftsverweigerung des Schuldners ist die Versagung der Restschuldbefreiung auch nicht unverhältnismäßig.