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  • 14.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141444

    Landgericht Dessau-Roßlau: Beschluss vom 24.01.2014 – 1 T 22/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Dessau-Roßlau
    Geschäfts-Nr.:
    1 T 22/14
    2 IN 221/07 Amtsgericht Dessau-Roßlau
    Beschluss
    In dem Restschuldbefreiungsverfahren
    xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
    Schuldner und Beschwerdeführer,
    xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
    Gläubigerin,
    Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
    Weiter verfahrensbeteiligt:
    xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
    Treuhänder,
    hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau am 24.01.2014 durch den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Einzelrichter
    b e s c h l o s s e n :
    Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 13.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau – Insolvenzgericht – vom 09.01.2014 – 2 IN 221/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
    G r ü n d e :
    Die nach §§ 300 Abs. 3 S. 2, 6 Abs. 1 S. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners vom 13.01.2014 gegen den die Restschuldbefreiung versagenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom 09.01.2014 hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Ausgangsgericht die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 S. 3, 1. Fall InsO versagt, weil der Schuldner seiner Auskunftspflicht aus § 296 Abs. 2 S. 2 InsO nicht nachgekommen ist.
    I.
    Der Schuldner ist mit Schreiben des Insolvenzgerichts vom 14.11.2013 – ihm zugestellt am 16.11.2013 – auf der Grundlage eines zulässigen Versagungsantrags der o. g. Gläubigerin aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zugang
    „im Einzelnen durch Vorlage entsprechender Bewerbungsschreiben oder anderer vergleichbarer Belege nachzuweisen, inwieweit Sie sich während der Laufzeit der Abtretungserklärung um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht haben.“
    Zugleich ist der Schuldner auf die Folgen einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Mit einem undatierten, beim Insolvenzgericht am 15.11.2013 eingegangen Schreiben hat der Schuldner mitgeteilt, er sende „anbei … meine Bewerbungsbemühungen“. Tatsächlich haben dem Schreiben keine Anlagen beigelegen. Der Schuldner hat weiter ausgeführt, er habe „an diverse Leihfirmen Bewerbungen geschickt sowie zwei Dauerbewerbungen an das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, zwei Dauerbewerbungen an die xxxxxxxxxx und eine Bewerbung an das xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx“. Jedoch seien ihm nur Absagen erteilt worden. Daraufhin hat das Insolvenzgericht dem Schuldner „in Ergänzung des hiesigen Schreibens vom 14.11.2013“ mit Schreiben vom 12.12.2013 – dem Schuldner am 14.12.2013 zugestellt – aufgegeben,
    „Ihre Angaben zu konkretisieren. Bitte legen Sie genau dar, zu welchem Zeitpunkt während der Wohlverhaltensperiode bei welchem Arbeitgeber Sie sich beworben haben. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, geben Sie bitte an, wie viele Bewerbungen Sie pro Monat bzw. insgesamt verschickt haben. Hier ist eine Frist von zwei Wochen notiert. Antworten Sie nicht, so kann auch schon deshalb die Restschuldbefreiung versagt werden.“
    Binnen vorgenannter Frist ging keine Entgegnung des Schuldners ein, woraufhin das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.01.2014 die Restschuldbefreiung versagt hat.
    II.
    Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Schuldner mit seinem beim Insolvenzgericht am 15.11.2013 eingegangenen Schreiben gemachten Angaben genügen nicht den – sachgerechten und sich an dem Inhalt der Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO orientierenden – Auskunftsinhalten, die das Insolvenzgericht mit seinen Schreiben vom 14.11. und 12.12.2013 verlangt hat. Die Auskünfte des Schuldners nach § 296 Abs. 2 S. 2, 1. Fall InsO haben sich an den konkreten Fragen des Schuldners auszurichten; je genauer die Frage ist, desto detaillierter muss die Antwort des Schuldners ausfallen (FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 296 InsO, Rdn. 41; MK-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 296 InsO, Rdn. 24). Der Schuldner ist aufgefordert worden, „im Einzelnen durch Vorlage entsprechender Bewerbungsschreiben oder anderer vergleichbarer Belege nachzuweisen, inwieweit Sie sich während der Laufzeit der Abtretungserklärung um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht haben.“ Dem genügt seine mehr als vage, durch nichts belegte Antwort, er habe „an diverse Leihfirmen [welche?] Bewerbungen [wie viele? Belege?] geschickt“, nicht. Zudem bleibt unklar, was besagte „Dauerbewerbungen“ sein sollen, die ebenfalls – wie auch die vorgebliche Bewerbung „an das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx“ – nicht belegt sind. Wenn der Schuldner in der Folge auf die weitere Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Konkretisierung seiner Angaben und dazu, „genau“ darzulegen, „zu welchem Zeitpunkt während der Wohlverhaltensperiode bei welchem Arbeitgeber Sie sich beworben haben“, nicht antwortete, so folgt allein hieraus die Berechtigung des Insolvenzgerichts, die Restschuldbefreiung nach fruchtlosem Fristablauf mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.01.2014 zu versagen. Es war die Pflicht des Schuldners, fristgemäß zu antworten.
    Aber selbst wenn man der Auffassung wäre, die verspätete Antwort des Schuldners mit dem am 10.01.2014 eingegangenen Schreiben des Schuldners vom 25.12.2013 (Bl. 70 II d. A.) sei zu berücksichtigen, folgte hieraus im Ergebnis nichts anderes. Denn entgegen diesem Schreiben bleibt auch hiernach unklar, bei welchen Arbeitgebern sich der Schuldner „in den vergangenen Monaten pro Monat“ mit vorgeblich „5 - 10 Bewerbungen“ beworben haben will. Die nunmehr – verspätet – genannte Anzahl steht zudem im Widerspruch zu den Angaben in dem am 15.11.2013 eingegangenen Schreiben, das konkret lediglich vier so bezeichnete „Dauerbewerbungen“ und eine weitere Bewerbung zu benennen wusste. Auch hatte der Schuldner bzgl. derartiger vorgeblicher „5 - 10 Bewerbungen pro Monat“ nicht vollumfänglich „die genauen Anschriften der Bewerbungen schon zugesendet“, wie er in seiner verspäteten Antwort behauptet. Nebulös und der Aufforderung des Amtsgerichts um konkrete Angaben nicht entsprechend ist auch die Aussage, sich – nunmehr – nicht nur bei zwei Krankenhäusern (xxxxxxxxxxxxxxx xxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxx ; s. o.), sondern bei „diversen xxxxxxxxxxxx“ beworben zu haben. Ebenso wenig hat der Schuldner, wie er in der Beschwerde anführt, dem Insolvenzgericht „die geforderten Unterlagen zukommen lassen“.
    III.
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
    Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht; die Voraussetzungen aus §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

    RechtsgebietRestschuldbefreiungVorschriften§ 285 InsO