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  • 31.03.2015 · IWW-Abrufnummer 144122

    Amtsgericht Essen: Beschluss vom 02.01.2015 – 163 IN 199/14

    Bei der Erklärung nach § 13 Abs. 1 S. 7 InsO handelt es sich um eine höchtspersönliche Wissenserklärung, deren Abgabe einer Vertretung nicht zugänglich ist.


    Amtsgericht Essen
    163 IN 199/14
    Tenor:
    wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 11.12.2014 als unzulässig abgewiesen.
    Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
    Gründe:
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    Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, weil die Schuldnerin entgegen § 14 Abs. 1 InsO trotz des Hinweises in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 15.12.2014 dem Antrag nicht höchstpersönlich nach § 13 Abs. 1 S. 7 InsO erklärt hat, dass die in dem Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
    3
    Dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, welches die Schuldnerin im Anschluss an die gerichtliche Beanstandung vom 15.12.2014 mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2014 überreicht hat, war keine Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben beigefügt, die den Anforderungen des § 13 Abs. 1 S. 7 InsO genügt. Soweit der anwaltliche Vertreter der Schuldnerin in seinem Schriftsatz vom 19.12.2014 angibt, dass die Schuldnerin erklärt habe, dass die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben richtig und vollständig seien, genügt dies den Anforderungen des § 13 Abs. 1 S. 7 InsO nicht. Die Erklärung muss nämlich vom Schuldner persönlich abgegeben werden (Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage, § 13 Rn. 28). Bei der Erklärung nach § 13 Abs. 1 S. 7 InsO handelt es sich um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, deren Abgabe einer Vertretung nicht zugänglich ist. Für die Erklärung nach § 13 Abs. 1 S. 7 InsO gelten dieselben Anforderungen, die an eine Erklärung im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 3 2. Halbsatz InsO zu stellen sind. Der Gesetzgeber hat mit Schaffung des § 13 Abs. 1 S. 7 InsO ausdrücklich eine Parallele zu der Regelung in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO schaffen wollen (Bundestagsdrucksache 17/7511, Seite 33). Für die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO abzugebende Erklärung ist anerkannt, dass diese eine höchstpersönliche ist, mithin vom Schuldner persönlich unterzeichnet werden muss und eine Vertretung nicht zulässig ist (Landgericht Kassel, Beschluss vom 14.10.2002, 3 T 504/02, abgedruckt in ZInsO 2002, 1147, 1149; Streck/Ritter in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage, § 305 Rn. 25).
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    Rechtsmittelbelehrung:
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    Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
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    Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
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    Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
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    Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

    RechtsgebietInsolvenzVorschriftenInsO § 13 Abs. 1 S. 7