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  • 05.10.2015 · IWW-Abrufnummer 145466

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 08.06.2015 – 5 U 1480/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 5 U 1480/14
    2 O 33/13 LG Mainz

    Oberlandesgericht Koblenz

    Hinweisbeschluss
    gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

    In dem Rechtsstreit


    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

    gegen


    - Beklagte und Berufungsbeklagte -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

    wegen ungerechtfertigter Bereicherung

    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und den Richter am Oberlandesgericht Weller am 18.03.2015 beschlossen:

    1.
    Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Landgerichts Mainz vom 14.11.2014, Az. 2 O 33/13 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    2.
    Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 16.04.2015 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

    Gründe:

    I.

    Die Klägerin macht aus eigenem, hilfsweise abgetretenem Recht Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der Zahlung auf eine selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern geltend.

    Die Beklagte beauftragte die inzwischen insolvente Firma ...[A] GmbH im Jahr 2004 mit Fliesen-, Abdichtungs- und Estricharbeiten für den Bau eines Regionalbades. Die Bauunternehmerin hatte vertragsgemäß eine selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft bis zu einer Höhe von 27.480,00 € zu stellen, die über die ...[B] Versicherung AG erbracht wurde. Die Klägerin wiederum stellte gegenüber der ...[B] Versicherung AG eine Rückbürgschaft. In der ersten Bürgschaftsurkunde auf erstes Anfordern war festgehalten, dass auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Vorausklage verzichtet wird.

    Am 14. Oktober 2008 nahm die Beklagte die Bürgin wegen behaupteter mangelhafter Leistung der Bauunternehmerin in Anspruch. Die Bürgin zahlte unter Vorbehalt und nahm bei der Klägerin Regress. Sie trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Auszahlung der Bürgschaftssumme im Dezember 2012 an die dies annehmende Klägerin ab.

    Die Klägerin macht die Unwirksamkeit der Bürgschaftsbestellung wegen Übersicherung geltend und behauptet im Übrigen die mangelfreie Bauausführung. Damit sei die Bürgschaftssumme aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zurückzuzahlen. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. An der Wirksamkeit der Bürgschaftsbestellung sei nicht zu zweifeln. Die tatsächlichen Beseitigungskosten beliefen sich auf über 155.000,00 € netto.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin der ...[B] Versicherung AG die Bürgschaftssumme erstattet habe, beruhe dies auf einem wirksamen Rückbürgschaftsvertrag, so dass es an einer rechtsgrundlosen Leistung als Anspruchsvoraussetzung fehle. Da die Bürgin die Leistung aus eigenen Mitteln erbracht habe, mithin nicht auf Kosten der Klägerin, scheide auch insoweit ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus. Aus abgetretenem Recht könne die Klage keinen Erfolg haben. Zwar benachteilige die Gestellung der Gewährleistungsbürgschaft die Bauunternehmerin nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unangemessen. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung führe dies allerdings dazu, dass die Beklagte nicht auf Kosten des Bürgen, sondern auf Kosten des Hauptschuldners bereichert sei.

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht übersehe, dass die Bürgschaftsbestellung unwirksam sei und damit ein Rechtsgrund für die Zahlung fehle, wenn es für die Hauptschuld an einer wirksamen Sicherungsabrede fehle. Soweit das Landgericht sein Urteil maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.09.1998 stütze, sei diese nicht einschlägig, da sich sie sich mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft und nicht mit einer Gewährleistungsbürgschaft befasse. Zwischen Beiden sei zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage, ob die Werksausführung der Unternehmerin mangelfrei gewesen sei, nicht mehr an.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 14. November 2014, zugestellt am 21. November 20014, 2 O 33/13, die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.480,00 € zuzüglich Zinsen von 8 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2009, sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.005,40 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Wenn man mit dem Landgericht davon ausgehe, dass die Sicherungsabrede in dem Bauvertrag zwischen der Beklagten und der Bauunternehmerin unwirksam sei, habe dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zwangsläufig zur Folge, dass auch der zwischen der Beklagten und der Bürgin geschlossene Bürgschaftsvertrag unwirksam sei. Es fehle deshalb nicht an einem rechtlichen Grund für die Bürgschaftszahlung. Aufgrund der mit den Mängelbeseitigungskosten erklärten Aufrechnung sei die Beklagte auch nicht bereichert.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der an-gefochtenen Entscheidung sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen.

    II.

    Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, die im Übrigen auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten ist. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Klägerin hat keine Gründe aufgezeigt, die eine mündliche Verhandlung ansonsten geboten erscheinen lassen.

    Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffend begründete Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:

    Der Klägerin steht weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein verzinster Anspruch auf Herausgabe der auf die bestellte Bürgschaft - unter Vorbehalt - geleisteten Zahlung von 27.480 € nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zu.

    Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zur Herausgabe verpflichtet.

    1. Eine eigene Leistung hat die Klägerin an die Beklagte nicht erbracht. Die Leistung der Klägerin an die Bürgin ist in Erfüllung der eigenen Rückbürgschaftsverpflichtung erfolgt. Gegen diese Feststellung trägt die Berufung nichts Erhebliches vor.

    2. Auch aus abgetretenem Recht ergibt sich kein Anspruch der Klägerin.

    a.) Die Behauptung der Klägerin, es sei zwischen der Bürgin und der Beklagten überhaupt kein Bürgschaftsvertrag geschlossen worden (S. 3 BB), ist unzutreffend und durch die von ihr selbst vorgelegte Bürgschaftsvertragsurkunde (Bl. 232 GA = Anlage K 5) widerlegt. Nichts anderes hatte die Klägerin auch mit der Klageschrift vortragen lassen und das Landgericht in dem angefochtenen Urteil für den Senat bindend (§ 529 ZPO) festgestellt. Die Bürgschaft ist ein Vertrag, § 765 BGB, auch wenn sich daraus eine lediglich einseitige Verpflichtung des Bürgen ergibt.

    b.) Die Auffassung der Klägerin, aufgrund der unwirksamen Sicherungsabrede im Bauvertrag zwischen der Beklagten und dem insolventen Bauunternehmen sei auch der zwischen der Beklagten und der Bürgin geschlossen Bürgschaftsvertrag unwirksam (S. 2 BB), ist rechtsirrig. Der Hauptschuldner, d.h. das Bauunternehmen, hat lediglich ein Recht, die Stellung der Bürgschaft zu verweigern. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. Wird die Bürgschaft – wie hier - gestellt, besteht wiederrum lediglich ein Anspruch des Hauptschuldners gegen den Sicherungsnehmer, die erlangte Rechtsposition in vollem Umfang aufzugeben (BGH v. 22.01.2001, VII ZR 208/00, Rn. 15 – zitiert nach juris), und auf Herausgabe der Sicherheit. Eine Rechtsposition in Form des Bürgschaftsvertrages kann der Sicherungsnehmer aber nur erlangt haben, wenn die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Bauvertrag den Bürgschaftsvertrag unberührt lässt. Dass dies der Fall ist, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 08.03.2001 (IX ZR 236/00, Rz 9 – zitiert nach juris = NJW 2001, 1857 = WM 2001, 947) in aller Deutlichkeit hervorgehoben (ebenso bereits BGH v. 24.01.1991, IX ZR 174/90, Rz. 6 – zitiert nach juris; BGH v. 09.07.1998, IX ZR 272/96, Rz. 10 – zitiert nach juris; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 1627). Dem Bürgen steht mithin kein Herausgabeanspruch zu, den die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend machen könnte.

    Nichts anderes gilt, wenn die Bürgschaftssumme vom Bürgen auf die Verpflichtung aus dem fortgeltenden Bürgschaftsvertrag gezahlt wurde. Weggefallen ist mit der unwirksamen Sicherungsabrede lediglich die rechtliche Verpflichtung des Hauptschuldners zur Stellung einer Bürgschaft aus dem Bauvertrag, nicht aber die davon getrennt zu sehende rechtliche Verpflichtung des Bürgen aus dem Bürgschaftsvertrag. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Akzessorietät im Verhältnis des Bürgen zum Sicherungsnehmer ist nicht gegeben. Dass der Bürge im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme den Arglisteinwand erheben könnte, führt nicht dazu, dass er nach seiner Leistung die Stellung eines Bereicherungsgläubigers erlangt.

    Dass die von der Klägerin angeführten Urteile keine andere höchstrichterliche Sicht der Dinge vermitteln, ist in der Berufungserwiderung hinreichend dargetan. Der Senat hat dem nichts hin-zuzufügen und macht sich die dortigen Hinweise zu Eigen. Vor diesem Hintergrund kann dahin-stehen, ob die vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH v. 24.09.1998 (IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325 = NJW 1999, 55) einschlägig ist.

    3. Es kann nach alledem auch offen bleiben, ob die von der Beklagten behaupteten Mängel tatsächlich vorlagen. Auch wenn diese nicht bestanden und (auch insoweit) ein Anspruch auf Rückgewähr der Bürgschaftszahlung bestehen könnte, steht dieser Anspruch allenfalls der Hauptschuldnerin und Bauunternehmerin (nunmehr dem Insolvenzverwalter), aber nicht der Bürgin und damit auch nicht der Klägerin als Zessionar zu.

    Die Klägerin kann aus der Entscheidung des BGH v. 24.10.2002 (IX ZR 355/00, NJW 2003, 352 = WM 2002, 2498) für sich nichts herleiten, da die Entscheidung eine Vertragserfüllungsbürgschaft betrifft, die – wie die Klägerin selbst mehrfach hervorhebt - anderen Regeln als die hier betroffene Gewährleistungsbürgschaft folgt. Dies umso mehr als in diesem Fall – anders als die Klägerin vorträgt - die Sicherungsabrede wirksam war (BGH a.a.O., Rz. 13 – zitiert nach juris) Ungeachtet dessen wird dort ein Rückforderungsanspruch des Bürgen auch nur insoweit als begründet angesehen, wie die Voraussetzungen aus dem Bürgschaftsvertrag (BGH a.a.O., Rz. 15, 18 – zitiert nach juris) nicht vorlagen. Dass wurde aber weder im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, noch gibt die Berufungsbegründung dafür Anhaltspunkte. Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme nach der Bürgschaftsurkunde (Bl. 232 GA) lagen bei der Zahlungsanforderung vor. Soweit dagegen um das Bestehen der Hauptschuld gestritten wird, ist dies nach dem BGH im Rückforderungsprozess zu klären. (BGH a.a.O., Rz. 15 – zitiert nach juris). Der Rückforderungsprozess wird aber zwischen dem Hauptschuldner (Bauunternehmer) und dem Sicherungsnehmer (Bauherr) geführt (BGH a.a.O., Rz. 16 – zitiert nach juris)

    III.

    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

    Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1, Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor. Die maßgebliche Rechtslage ist – wie dargelegt - höchstrichterlich hinreichend geklärt, so dass für die Zulassung der Revision kein Raum ist.

    Der Klägerin wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen, wozu bis zum 16.04.2015 Gelegenheit besteht.

    Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 27.480 € festzusetzen.

    Goebel Dr. Menzel Weller

    B e s c h l u s s

    In dem Rechtsstreit

    pp.

    wegen unberechtfertigter Bereicherung

    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Walter am 08.06.2015 beschlossen:

    1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14.11.2014, Aktenzeichen 2 O 33/13, wird zurückgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mainz sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.480,00 € festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes einschließlich der Berufungsanträge wird auf den Beschluss des Senates vom 18.03.2015, ergänzend auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Mainz sowie letztlich auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

    II.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14.11.2014, Aktenzeichen 2 O 33/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

    Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 18.03.2015 Bezug genommen. Was die Klägerin dagegen vorbringt, bewegt sich im Rahmen der von dem Senat berücksichtigten Argumentation und gibt auch nach nochmaliger Prüfung keinen Anlass für eine abweichende Sicht der Dinge.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Der Senat sieht sich - wie die Klägerin zutreffend bemerkt - in seiner Entscheidung im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und insoweit keinen Raum für eine Zulassung der Revision und ein Absehen von einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

    Goebel Dr. Menzel Dr. Walter
    Richter
    am Oberlandesgericht Richter
    am Oberlandesgericht Richter
    am Oberlandesgericht

    RechtsgebietBürgschaftsvertrag