Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145891

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 30.10.2014 – 5 W 46/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Saarbrücken

    Beschl. v. 30.10.2014

    Az.: 5 W 46/14

    Tenor:

    1. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin und der Antragsgegnervertreterin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.03.2014 (111 IN 39/13) und des Landgerichts Saarbrücken vom 03.06.2014 (Bl. 620 d.A.) aufgehoben und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Antragsgegnervertreterin wird auf 7,5 Mio. EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

    2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller zu 60%, die Antragsgegnerin zu 20% und die Antragsgegnervertreterin ebenfalls zu 20%. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    3. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 35.033,00 EUR festgesetzt.
    Gründe

    I.

    Mit Schriftsatz vom 18.07.2013 beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. In der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 15.10.2013 bezifferte er seine Forderungen gegen die Antragsgegnerin auf 1.222.933,95 EUR (Bl. 396 d.A.).

    Durch Beschluss vom 25.10.2013 (Bl. 413 d.A.) wies das Amtsgericht Saarbrücken den Insolvenzeröffnungsantrag zurück, legte die Verfahrenskosten dem Antragsteller auf und setzte den Geschäftswert nach § 58 GKG auf 1.222.933,90 EUR fest.

    Mit Schriftsatz vom 20.11.2013 beantragte die Antragsgegnervertreterin, eine 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3313 VV RVG aus 20 Mio. EUR = 61.496,00 EUR gemäß § 28 Abs. 1 RVG festzusetzen. Sie verwies auf ein Gutachten aus dem Jahr 2012, nach dem der Verkehrswert für das Grundstück nebst Factory Outlet Center 20 Mio. EUR betrage, was den Wert der Insolvenzmasse darstelle (Bl. 422 d.A.). Die Antragstellervertreter bestritten den angegeben Wert von 20 Mio. EUR und wiesen darauf hin, dass Aussonderungs- und Absonderungsrechte von der Antragsgegnerseite nicht berücksichtigt worden seien.

    Die Antragsgegnervertreterin beantragte mit Schriftsatz vom 29.01.2014 (Bl. 526 d.A.) die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG, gab den Wert der Insolvenzmasse (bereinigt um Absonderungsrechte) mit 13 Mio. EUR an und errechnete eine Gebühr von 40.496,00 EUR.

    Durch Beschluss vom 07.03.2014 (Bl. 554 d.A.) setzte das Amtsgericht Saarbrücken den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auf 1.222.933,90 EUR fest. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin zu 2) am 17.03.2014 zugestellt.

    Mit Schriftsatz vom 27.03.2014 legte die Antragsgegnervertreterin im Auftrag der Schuldnerin "sofortige Beschwerde" ein und beantragte die Festsetzung des Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 13 Mio. EUR, hilfsweise auf 2.598.240,00 EUR, weil der Antragsteller in seiner Antragsschrift auch auf eine Forderung der I. P. GmbH (vertr. durch den Antragsteller) in Höhe von 1.375.306,10 EUR abgestellt habe.

    Das Amtsgericht Saarbrücken half der Beschwerde mit Beschluss vom 03.04.2014 (Bl. 581 d.A.) nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Saarbrücken vor. Die Antragsgegnervertreterin wies darauf hin, dass zwischen ihr und der Antragsgegnerin eine Vergütungsvereinbarung existiere, nach der die Antragsgegnerin bereits 29.727,50 EUR für das Insolvenzeröffnungsverfahren an sie bezahlt habe. Außerdem sei die Beschwerde auch im Interesse der Beschwerdeführerin zu 2) eingelegt worden.

    Das Landgericht Saarbrücken wies durch Beschluss vom 03.06.2014 (Bl. 620 d.A.) die Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.03.2014 zurück und ließ die weitere Beschwerde zu. Im gesamten Beschwerdeverfahren wurde dem Antragsteller kein rechtliches Gehör gewährt. Weder Schriftsätze noch die Beschwerdeentscheidung wurden dem Antragsteller übersandt.

    Mit Schriftsatz vom 23.06.2014 (Bl. 642 d.A.) legten beide Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 03.06.2014 weitere Beschwerde ein. Das Landgericht legte die Sache ohne Abhilfeentscheidung dem Saarländischen Oberlandesgericht vor.

    II.

    Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit der Antragsgegnervertreterin ist gemäß § 33 Abs. 6 RVG zulässig. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde in seinem Beschluss vom 03.06.2014 ausdrücklich zugelassen. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG). Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin zu 2), weil ihr Beschwerdeschriftsatz auslegungsbedürftig war (allgemein: Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 32 RVG Rdn. 14).

    Die Beschwer der Beschwerdeführerin zu 1) ist durch die vorgelegte Honorarvereinbarung nachgewiesen. Angesichts des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit im Eröffnungsverfahren und des vereinbarten Stundensatzes liegt es auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin zu 1) ein eigenes Interesse an einer hohen Vergütungsforderung gegen den Antragsteller hat.

    Der Senat kann selbst über die Beschwerde entscheiden, auch wenn das Landgericht zu Unrecht keine Abhilfeentscheidung (§ 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 4 S. 1 RVG) getroffen hat. Dies ist vorliegend sachgerecht, weil es nur um Rechtsfragen geht (allgemein dazu: OLG Stuttgart, FGPrax 2012, 158 [OLG Stuttgart 05.03.2012 - 8 W 75/12]; OLG München FGPrax 2013, 155).

    Einer Entscheidung über die weitere Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör des Antragstellers im Beschwerdeverfahren dadurch verletzt hat, dass es weder die Schriftsätze der Antragsgegnerseite noch seine Entscheidung dem Antragsteller übersandt hat. Die Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG ist für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich (BGH, Beschl. v. 27.03.2014 - IX ZB 52/13 - ZinsO 2014, 911). Deshalb ist es erforderlich, allen Beteiligten, deren Rechte und Pflichten sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebenden Gegenstandswertes bestimmen, rechtliches Gehör zu gewähren. Dies ist auch der erstattungspflichtige Gegner (Römermann in: Hartung/Römermann, RVG, 2004, § 33 Rdn. 27; Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 21.Aufl., § 33 Rdn. 10,11). Der Senat hat aber dem Antragsteller sämtliche Schriftsätze und die Entscheidung des Landgerichts nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Damit ist ihm ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

    Nicht verwertet werden konnten die frühere Anlage 3 in ungeschwärzter Form zum Schriftsatz vom 29.01.2014 (Bl. 497 d.A.) und die Anlage 2 zum Schriftsatz vom 22.05.2014 (Bl. 598 d.A.). Auch ein Geheimhaltungsinteresse einer Partei rechtfertigt keine Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Gegenseite, so dass der Zusatz, dem Gegner dürfe keine Einsicht gewährt werden, die Verwertung ausschließt (OLG München, NJW 2005, 1130 [OLG München 08.11.2004 - 29 W 2601/04]; Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22.Aufl., § 299 Rdn. 17; Prütting in: MünchKomm(ZPO), 4.Aufl., § 299 Rdn. 31)

    (1.)

    Die weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 33 Abs. 6 S. 2 i.V.m. §§ 546f ZPO). Der Wert für die Verfahrensgebühr, die den von der Antragsgegnerin - der Schuldnerin - beauftragten Rechtsanwälten gemäß Nr. 3313 VV-RVG für die Vertretung im Eröffnungsverfahren erwachsen ist, beträgt 7,5 Mio. EUR.

    Nach § 58 Abs. 1 GKG werden die (Gerichts-)Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. § 58 Abs. 2 GKG bestimmt, dass sich die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag der Gläubigerforderung richtet - es sei denn der Wert der Insolvenzmasse ist geringer -, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt ist. Folglich hat das Amtsgericht Saarbrücken den gerichtlichen Gegenstandswert zutreffend nach dem geringeren Betrag der Forderung des Antragstellers (Gläubigers) festgesetzt.

    Die Wertfestsetzung für die anwaltlichen Gebühren richtet sich dagegen nach § 28 RVG. Die gerichtliche Wertfestsetzung nach § 58 GKG ist nicht bindend (BGH, Beschl. v. 23.01.2003 - IX ZB 227/02 - ZInsO 2003, 217 zu der Vorgängernorm § 77 BRAGO).

    § 28 RVG bestimmt in Abs. 1 S. 1, dass die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berechnet werden. Nach § 28 Abs. 2 S. 1 RVG werden die in Absatz 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert der Forderung berechnet, wenn der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt worden ist.

    Aus dem Wortlaut des § 28 RVG wird - soweit ersichtlich - in der Literatur überwiegend der nicht in Frage gestellte Schluss gezogen, dass sich die Gebühren nach der Person des Auftraggebers richten. Der Rechtsanwalt als Vertreter des Schuldners erhält seine Gebühren nach dem Wert der Insolvenzmasse - Abs. 1 -, der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers erhält seine Gebühren nach dem Nennwert der Forderung - Abs. 2 - (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 21.Aufl., § 28 Rdn. 1ff; Römermann in: Hartung/Römermann, RVG, 2004, § 28 Rdn. 4ff; Gierl in: Mayer/Kroiß, RVG, 6.Aufl., § 28 Rdn. 1; Hartmann, Kostengesetze, 44.Aufl., § 28 Rdn. 2; Keller in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9.Aufl., § 28 Rdn. 2ff). Dass für den Fall, wenn das Insolvenzeröffnungsverfahren auf einem Gläubigerantrag beruht, etwas anderes für den Rechtsanwalt als Vertreter des Schuldners gelten könnte, wird nicht problematisiert. Vielmehr wird für die Vertretung des Schuldners im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass sich auch dann die Gebühren nach dem Wert der Insolvenzmasse richten, wenn die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eröffnungsantrages durch einen Gläubiger erfolgt ist (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 21.Aufl., § 28 Rdn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 44.Aufl., § 28 Rdn. 7; Römermann in: Hartung/Römermann, RVG, 2004, § 28 Rdn. 6). Teilweise wird - neben dem klaren Wortlaut von § 28 RVG - die Entscheidung des OLG Stuttgart, NJW 1954, 1853, zitiert, die dieses Ergebnis damit begründet, dass der Rechtsanwalt, der den Schuldner im Kampf gegen den Konkurs vertritt, das Aktivvermögen des Schuldners vor dem Konkurszugriff retten will, mag er nun einen bereits ergangenen Konkurseröffnungsbeschluss mittels der Beschwerde angreifen oder mag er sich gegen den im Beschwerderechtszug wiederholten Antrag des Gläubigers auf Konkurseröffnung verteidigen. In beiden Fällen bemesse der Gesetzgeber zugunsten des Rechtsanwalts des Schuldners den Streitwert gleich dem Aktivvermögen, das der Rechtsanwalt für seinen Mandanten retten will, während sich der Streitwert des Rechtsanwalts des Gläubigers immer nach dem Wert der Gläubigerforderung richtet. Vergleichbar hat auch das OLG Köln (JurBüro 1994, 100) argumentiert.

    Dagegen hat das OLG Dresden (MDR 1994, 1253 [OLG Dresden 14.09.1994 - 3 W 315/93]) zu § 77 BRAGO (jetzt § 28 RVG) entschieden, dass sich der Gegenstandswert des Antrags auf Eröffnung des Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens für alle Beteiligten nach der Forderung des Gläubigers richtet, soweit nicht die Aktivmasse geringer ist. Begründet wurde dies damit, dass § 77 BRAGO auf § 37 GKG insgesamt verweise, ohne nach Absätzen zu differenzieren, und es keinen Grund gebe, die Gebühren für die Beteiligten in unterschiedlicher Höhe festzusetzen. Außerdem befassten sich alle Beteiligten mit demselben Gegenstand. Andernfalls sei es auch aus Kostengesichtspunkten einem Kleingläubiger verwehrt, einen Konkursantrag gegen eine größere Gesellschaft zu stellen.

    Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des RVG in § 28 RVG eine mit § 77 BRAGO vergleichbare Regelung geschaffen. In der Gesetzesbegründung ist lediglich ausgeführt, dass § 28 RVG die in § 77 BRAGO enthaltenen Wertvorschriften für das Insolvenzverfahren in redaktionell angepasster Form übernehmen soll (Gesetzentwurf - KostRMoG v. 11.11.2003 - BT-Drs. 15/1971 S. 195).

    Das Landgericht Berlin (Beschl. v. 11.03.2009 - 82 T 905/08) und das Landgericht Ulm (Beschl. v. 05.06.2013 - 3 T 158/11) haben sich dem OLG Dresden angeschlossen. Begründet wurde dies ebenfalls mit dem Kostenrisiko des Gläubigers, welches für den Gläubiger nicht erkennbar sei, aber auch mit dem Kostenrisiko des Schuldners, wenn er eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehme und einen hohen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gläubiger nicht realisieren könne. Außerdem müsse sich auch der Rechtsanwalt des Schuldners lediglich mit einem einzelnen Gläubigerantrag auseinandersetzen. Schließlich verweise § 28 Abs. 2 RVG auf die in Absatz 1 genannten Gebühren, zu denen auch die Nr. 3313 zähle.

    Der eingangs dargelegten Literaturansicht ist zu folgen. Die Gebühren der beauftragten Rechtsanwälte richten sich gemäß § 28 RVG nach der Person des Auftraggebers. Der Rechtsanwalt als Vertreter des Schuldners erhält seine Gebühren nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 28 Abs. 1 RVG), der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers erhält seine Gebühren nach dem Nennwert der Forderung (§ 28 Abs. 2 RVG), gleichgültig durch wen die verfahrenseinleitende Maßnahme erfolgt. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut und der Auslegung von § 28 RVG.

    § 28 Abs. 1 RVG bestimmt mit eindeutigem Wortlaut, dass sich die Gebühr nach Ziffer 3313 VV-RVG nach dem Wert der Insolvenzmasse bestimmt, wenn der Schuldner den Auftrag erteilt. Der Verweis auf § 58 GKG in Klammern hinter den Worten "Wert der Insolvenzmasse" bezieht sich nach seiner Stellung auf die Regelungen in § 58 GKG, wie der "Wert der Insolvenzmasse" zu berechnen ist. Dazu enthält § 58 GKG die Bestimmung, dass auf die Beendigung des Verfahrens abzustellen ist und Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt werden. Nur diese Auslegung ergibt Sinn, denn ein Verweis auf § 58 GKG insgesamt, also auch auf § 58 Abs. 2 GKG, mit der vom OLG Dresden für richtig gehaltenen Folge, dass sich die Gerichts- und alle Anwaltsgebühren immer nach demselben Gegenstandswert - also dem aus § 58 GKG - richteten, führte nicht nur dazu, dass § 28 RVG überflüssig wäre, sondern findet keinen Anklang im Wortlaut des § 28 RVG (so auch Römermann in: Hartung/Römermann, RVG, 2004, § 28 Rdn. 15). § 28 RVG knüpft die verschiedenen Berechnungsalternativen in seinen drei Absätzen an den jeweiligen Auftraggeber an und unterscheidet sich damit deutlich von § 58 GKG, der - wie auch sonst bei Gerichtsgebühren üblich - auf die verfahrenseinleitende Maßnahme abstellt.

    Außerdem führte die Ansicht, die den Verweis in § 28 Abs. 1 RVG auf § 58 GKG auch auf dessen Abs. 2 bezieht zu einem Widerspruch zwischen § 58 Abs. 2 GKG und § 28 Abs. 2 RVG. § 58 Abs. 2 GKG enthält eine Privilegierung des Gläubigers, denn auf den Betrag seiner Forderung wird nur abgestellt, wenn der Wert der Insolvenzmasse nicht geringer ist. Die Gläubigerforderung spielt also nur eine Rolle, wenn sie geringer ist als der Wert der Insolvenzmasse. Eine geringere Gläubigerforderung reduziert die sonst nach § 58 Abs. 1 GKG entstehende höhere Gebühr. Das ist in § 28 Abs. 2 RVG anders. Nach § 28 Abs. 2 RVG werden die Gebühr nach Ziffer 3314 VV-RVG und die Gebühren im Beschwerdeverfahren - wenn der Rechtsanwalt durch einen Gläubiger beauftragt wurde - stets nach dem Nennwert der Forderung bestimmt, also auch wenn dieser höher ist als der Wert der Insolvenzmasse. Dies zeigt, dass es nicht richtig sein kann, den Verweis in § 28 Abs. 1 RVG auf § 58 GKG auch auf dessen Abs. 2 zu beziehen. § 28 Abs. 2 RVG wäre dann nicht nur überflüssig, sondern enthielte eine widersprechende Regelung.

    Der Gesetzgeber hat durch § 28 RVG die Rechtsanwaltsvergütung - abweichend von § 58 GKG - am Mandanteninteresse ausgerichtet, welches unterschiedlich ist. Dem Schuldner geht es um die "Verteidigung" seines Vermögens, welches im Allgemeinen dem "Wert der Insolvenzmasse" entspricht, wenn es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt. Dem Gläubiger geht es dagegen um den Wert seiner Forderung, deren Befriedigung er sich von dem Verfahren erhofft. Diese Überlegung liefert den nächstliegenden und einzig widerspruchsfreien Grund für die Existenz des § 28 RVG.

    Entgegen der Ansicht der oben zitierten Rechtsprechung seit der Entscheidung des OLG Dresden kann die Gegenansicht auch nicht damit begründet werden, dass es aus Kostengesichtspunkten einem Kleingläubiger sonst verwehrt sei, einen Konkursantrag gegen eine größere Gesellschaft zu stellen, zumal das Kostenrisiko für den Gläubiger nicht erkennbar sei, und auch das Kostenrisiko des Schuldners erheblich sei, wenn er eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehme und einen hohen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gläubiger nicht realisieren könne. Diese Überlegungen sind nicht nur rechtspolitischer Natur, sondern vernachlässigen die Interessen des Schuldners, bzw. greifen isoliert einen Fall heraus, in dem eine hohe Rechtsanwaltsvergütung auf Schuldnerseite selbst bei einem Obsiegen für diesen nachteilig ist. Ebenso gut kann aber entgegengesetzt argumentiert werden, worauf die Antragsgegnerseite zu Recht hingewiesen hat, dass verhindert werden muss, dass ein Kleingläubiger ohne erhebliches Kostenrisiko ein erhebliches Vermögen gefährdet. Die neue Rechtsprechungsansicht führte nämlich dazu, dass ein Gläubiger ohne eigenes Kostenrisiko immense Kosten auf Schuldnerseite verursachen könnte, ohne diese ausgleichen zu müssen, obwohl er im Verfahren unterlegen ist. Denn es dürfte in der Praxis der Regelfall sein, dass eine Vertretung auf Schuldnerseite bei der Gefährdung eines großen Vermögens aufgrund einer Vergütungsvereinbarung für aufgewandte Stunden beruht.

    Außerdem sind die Kosten für den Gläubiger, wenn sich die Vergütung des Schuldnervertreters nach dem Wert der Insolvenzmasse richtet, dann im Vergleich zur Berechnung der Vergütung nach dem Wert seiner Forderung besonders hoch, wenn dieser Wert im Vergleich zu seiner Forderung besonders hoch ist. Je größer aber diese Differenz ist, desto höher ist die Gefahr, dass der Gläubiger mit dem Insolvenzantrag einen unzulässigen Druck auf den Schuldner ausüben will. Auch dies kann rechtspolitisches Motiv für die Regelung des § 28 RVG gewesen sein.

    Es trifft auch nicht ohne weiteres zu, dass das Haftungsrisiko für den Gläubiger nicht erkennbar ist. Der Gläubiger muss sich der Konsequenz eines Insolvenzantrages für den Schuldner bewusst sein und darf diesen nicht unüberlegt oder gar als Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung einsetzen. Er muss sich also auch Gedanken über die wirtschaftliche Situation des Schuldners machen. Dann ist es nicht ersichtlich, dass er nicht bemerken kann, welches Vermögen er mit seinem Antrag gefährdet.

    Angesichts dieser Interessengegensätze kann ohne erkennbare Motive des Gesetzgebers daraus nichts hergeleitet werden. Die Gesetzesbegründung liefert keine Anhaltspunkte.

    Folglich muss es dabei bleiben, dass der Wortlaut und die Existenz von § 28 RVG - wie ausgeführt - für eine unterschiedliche Vergütung auf Schuldner- und Gläubigerseite sprechen.

    Schließlich überzeugt es auch nicht, wenn in den oben zitierten Entscheidungen ausgeführt wird, dass kein Grund ersichtlich sei, den Beteiligten unterschiedliche Gebühren zuzubilligen, weil sich alle Beteiligten mit demselben Gegenstand befassen müssten. Für die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes durch den Gläubiger ist es ausreichend, wenn Indizien glaubhaft gemacht werden, die einzeln oder in ihrer Häufung nach der allgemeinen Erfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes zulassen (BGH, Beschl. v. 11.04.2013 - IX ZB 256/11 - NJW 2013, 2119). Auf Schuldnerseite kann dagegen nicht nur der behaupteten Gläubigerforderung entgegengetreten werden, sondern es müssen die Insolvenzgründe ausgeräumt werden. Dazu müssen, um z.B. den Vorwurf der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszuräumen, die fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners zu diesem Zeitpunkt und die flüssigen Mittel aktuell ermittelt und dargestellt werden. Während sich also der Gläubigervertreter auf seine Forderung konzentrieren kann und lediglich Indizien für einen Insolvenzgrund darlegen muss, muss sich der Schuldnervertreter grundsätzlich mit den gesamten Aktiva und Passiva seines Mandanten auseinandersetzen, was die Wertberechnung nach dem Wert der Insolvenzmasse sachlich rechtfertigt (Sabel in: Münchener AnwaltsHandbuch-Vergütungsrecht, 2007, § 22 Rdn. 75). Dass der Gesetzgeber diesen Unterschied für den Regelfall als beachtlich ansieht, zeigt auch der Umstand, dass die Höhe der Verfahrensgebühren nach den Ziffern 3313 und 3314 VV-RVG unterschiedlich ist. Andererseits entstehen für den Gläubigervertreter bei Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, die Gebühren jeweils besonders. Es trifft demnach nicht zu, dass alle Beteiligten gleiche Gebühren erhalten sollen. Vielmehr zeigt auch das Vergütungsverzeichnis, dass das RVG die Gebühren nach der Person des Auftraggebers differenzieren will.

    Zu Recht weist die Antragsgegnervertreterin auch auf das unterschiedliche Haftungsrisiko der Verfahrensbevollmächtigten hin, welches für den Gesetzgeber Grund für die unterschiedlichen Regelungen in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 RVG sein konnte.

    Es kann auch nicht argumentiert werden, dass das Interesse des Schuldners nur in Höhe der Gläubigerforderung besteht, weil er sich durch Zahlung der drohenden Insolvenzeröffnung entziehen könne. Die Interessenlage des Schuldners bei einer unberechtigten Gläubigerforderung besteht in der Abwendung der Insolvenzeröffnung und Verweigerung der Befriedigung des Gläubigers. Außerdem zeigt § 14 Abs. 1 S. 2 InsO, dass sogar die Erfüllung der Forderung den Schuldner nicht stets schützt.

    Schließlich kann auch nur mit der oben dargelegten Auslegung des § 28 RVG ein nicht zu rechtfertigender Unterschied der Rechtsanwaltsvergütung zwischen Eröffnungsverfahren in erster Instanz und Beschwerdeverfahren vermieden werden. Wenn sich die Gebühren nach § 28 RVG nach dem Auftraggeber richten, unabhängig davon, wer den einleitenden Antrag oder die Beschwerde eingelegt hat, sind die Gebühren auf der jeweiligen Verfahrensseite gleich. Nach der neuen Rechtsprechungsansicht dagegen - denn diese müsste konsequenterweise auch eine Verweisung auf § 58 Abs. 3 GKG annehmen - wären sie zwischen Verfahren erster Instanz und Beschwerdeverfahren unterschiedlich, je nachdem, wer die verfahrenseinleitende Maßnahme durchgeführt hat. Es hinge für die Gebührenhöhe also davon ab, wie die Entscheidung über den Eröffnungsantrag ausgeht und wer folglich Beschwerde einlegt. Für die Gerichtsgebühren ist dies nach § 58 Abs. 3 GKG maßgeblich. Das ist auch nachvollziehbar. Die Regelung des § 28 RVG, mit der der Gesetzgeber aber von § 58 GKG abweichen wollte, sonst wäre sie überflüssig, wäre damit nicht zu vereinbaren.

    Letztlich können auch keine Schwierigkeiten, den Wert der Insolvenzmasse festzustellen, die neuere Rechtsprechungsansicht rechtfertigen. Diese Schwierigkeiten bestehen in allen Fällen, in denen es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt.

    (2.)

    Die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände sind gegebenenfalls nach ihrem objektiven Verkehrswert pflichtgemäß zu schätzen (Hartmann, Kostengesetze, 42.Aufl., § 58 GKG Rdn. 4; Gierl in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6.Aufl., § 28 Rdn. 9). Eine Beweisaufnahme erfolgt nicht. Die Schätzung erfolgt auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes.

    Danach ist der Wert der Insolvenzmasse mit 7,5 Mio. EUR zu schätzen. Auszugehen ist von dem Verkehrswertgutachten vom 26.05.2012, also von einem Grundstückswert von 20 Mio. EUR. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Gutachten von unrichtigen Grundlagen ausgeht oder falsche Wertungen enthält, sind nicht ersichtlich oder behauptet. Die eingetragene Grundschuld der finanzierenden Bank beträgt 12,5 Mio. EUR. Die Behauptung der Antragsgegnervertreterin, sie valutiere nur in Höhe von 7 Mio. EUR, ist nicht belegt. Die Anlage 3 zum Schriftsatz vom 29.01.2014 lässt dies nicht mit der nötigen Sicherheit erkennen. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass aus dem Ankreuzen der Nr. 2 sogar auf eine Erweiterung des Sicherungszweckes geschlossen werden kann.

    Sonstige Anhaltspunkte, die ohne weitere Beweisaufnahme Schätzgrundlage sein können, liegen nicht vor.

    (3.)

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 GKG).

    RechtsgebietKostenrechtVorschriften§ 58 GKG; § 28 Abs. 1 RVG; § 28 Abs. 2 RVG; § 33 RVG