21.12.2015 · IWW-Abrufnummer 146083
Amtsgericht Köln: Urteil vom 22.06.2015 – 142 C 641/14
Keine Verschiebung des Verjährungsbeginnes wegen anspruchsfeindlicher Rechtsprechung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
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Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Bank, auf Rückzahlung einer bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gezahlten Bearbeitungsprovision in Anspruch.
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Die Parteien schlossen am 24.02.2004 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 135.000 Euro mit einer Laufzeit von 517 Monaten und einem vereinbarten Nominalzins von 3,5 % p.a. Der Nennbetrag umfasste einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 130.950 Euro und eine einmalige Bearbeitungsprovision in Höhe von 4.050 Euro. Das Vertragsformular enthielt ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsprovision betragsmäßig ausgewiesen war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 13 f d.A. Bezug genommen. Am 19.03.2004 wurde der Darlehensnennbetrag an die Kläger ausgezahlt. Dabei behielt die Beklagte die Bearbeitungsprovision von 4.050,00 Euro ein, sodass die Kläger tatsächlich nur den Nettodarlehensbetrag erhielten. Das Darlehen war in monatlichen Raten von 506,25 Euro zurückzuzahlen und wurde am 30.10.2006 abgelöst.
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Die Kläger sind der Ansicht, die Vereinbarung über die Bearbeitungsprovision sei eine unzulässige Preisnebenabrede und daher unwirksam. Die Beklagte habe die Provision ohne Rechtsgrund erhalten und daher zur Rückzahlung verpflichtet. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Regelverjährungsfrist habe erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen, da erst in diesem Zeitpunkt die Erhebung einer Rückforderungsklage zumutbar gewesen sei. Ihrer Meinung nach scheitere der von ihnen geltend gemachte Anspruch auch nicht am Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren, da das Darlehen erst 2004 gewährt und erst 2006 abgelöst worden sei. Es seien bisher nur Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden seien.
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Die Kläger haben mit bei Gericht am 29.12.2014 eingegangenen Fax Klage erhoben. Auf die Aufforderung des Gerichtes vom 08.01.2015 wurde der Gerichtskostenvorschuss am 28.01.2015 eingezahlt und die Klage am 23.02.2015 zugestellt.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.050 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, dass die Forderung der Kläger verjährt sei, da der Lauf der absoluten 10-Jahres-Frist bereits mit Entstehung des Rückerstattungsanspruchs am 19.03.2004 begonnen habe.
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Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten bei Auszahlung des Darlehens einbehaltenen Bearbeitungsprovision in Höhe von 4.050,00 Euro aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
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I.
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Zwar ist ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der an die Beklagte geleistete Bearbeitungsprovision entstanden, da es für den Einbehalt der Provision durch die Beklagte an einem rechtlichen Grund fehlte, allerdings ist dieser Anspruch nicht durchsetzbar; ihm steht die Einrede der Verjährung entgegen.
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Die im Vertrag vom 24.02.2004 enthaltene Klausel, wonach die Beklagte gegenüber den Klägern eine Bearbeitungsprovision von 4.050 Euro erheben durfte, ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam und scheidet damit als Rechtsgrund für die Beklagte, die Provision einzubehalten aus.
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Bei der angegriffenen Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB, da sie als vorformulierte Vertragsbedingung bei Vertragsschluss einseitig von der Beklagten gestellt wurde. Die Klausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der rechtlichen Inhaltskontrolle, da Preisnebenabreden, die wie die vorliegende Klausel der Abgeltung des vorvertraglichen Verwaltungsaufwands einer Bank im Rahmen der Darlehensvergabe dienen, von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB erfasst werden. Der Inhaltskontrolle entzogen ist lediglich der Preis der Darlehensvergabe, also der nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins (vgl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. 32 ff.). Diese Preisnebenabrede ist auch wegen der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und unangemessener Benachteiligung gemäss § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr.1 BGB unwirksam, weil durch die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens ein Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. 66).
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Dem so entstandenen Rückzahlungsanspruch der Kläger steht die seitens der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede entgegen. Der Anspruch ist verjährt. Entgegen der Ansicht der Beklagten trat die Verjährung jedoch bereits mit Ablauf des Jahres 2007 ein.
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Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. nur BGH NJW 2014, 3713 Rn. 35). Dabei ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen, die seinen Anspruch begründen, die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Eine Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann den Verjährungsbeginn aber ausnahmsweise dann hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Es fehlt in diesen Fällen an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH NJW 2011, 1278 f. m.w.N.)
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Vorliegend ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass den Klägern eine Klageerhebung vor Ablauf der regelmäßigen Verjährung zumutbar war. Den Klägern waren die anspruchsbegründenden Tatsachen 2004 bekannt. Die Bearbeitungsprovision war bereits bei Auszahlung des Darlehens einbehalten worden. Die Rechtsgrundlage für den Einbehalt, die Klausel in dem Vertragsformular vom 24.02.2004 war bekannt und konnte einer rechtlichen Überprüfung auf ihre Wirksamkeit unterzogen werden. Dass die Kläger diese Tatsachen möglicherweise in rechtlicher Hinsicht seinerzeit nicht zutreffend bewerteten ist nach den oben dargestellten Grundsätzen ohne Belang. Damit begann die dreijährige Verjährung nach § 199 BGB am 31.12.2004 zu laufen. Der Verjährungsbeginn wurde auch durch eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage zu diesem Zeitpunkt nicht hinausgeschoben. Die Diskussion über die Wirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsprovisionen in Banken AGB begann erst mit dem Aufsatz von Nobbe 2008, so dass - wenn überhaupt - erst zu diesem Zeitpunkt eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage begonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist für den vorliegenden Anspruch bereits abgelaufen, diese endete am 31.12.2007.
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Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass selbst bei zutreffender rechtlicher Bewertung - Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstosses eine Zumutbarkeit der Klageerhebung nicht vorlag, weil auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung des BGH einiges für die Aussichtslosigkeit einer Klage auf Rückzahlung der Bearbeitungsprovision gesprochen habe und daher die Verjährung schon zu diesem Zeitpunkt wegen "anspruchsfeindlicher" ständiger Rechtsprechung hinausgeschoben worden ist.
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Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.10.2014 (BGH NJW 2014, 3713 ff. Rn 54) den Anwendungsbereich des Rechtsprechungsgrundsatzes des Hinausschiebens des Verjährungsbeginnes wegen Unzumutbarkeit der Klageerhebung erweitert und auch auf Fälle der einem Anspruch entgegenstehenden Rechtsprechung ausgedehnt. Da nach Auffassung des BGH vor 2008 die eigene Rechtsprechung von der Wirksamkeit von formularmässigen Bearbeitungsentgelten ausging, sei bereits zu diesem Zeitpunkt eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen.
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Dieser Argumentation vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschliessen. Die von dem BGH vorgenommene Erweiterung der Fälle des hinausgeschobenen Verjährungsbeginnes wegen Unzumutbarkeit der Klageerhebung auch bei anspruchsfeindlicher Rechtsprechung stellt eine unzulässige Rechtsfortbildung dar.
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Festzustellen ist zunächst, dass die gesetzlichen Verjährungsregeln weder die Rechtsfigur der Verjährungshemmung wegen unsicherer, zweifelhafter Rechtlage kennen noch eine Verjährungshemmung wegen entgegenstehender ständiger Rechtsprechung. Beide Fallgruppen werden von dem BGH auch nicht als eine Frage der Verjährungshemmung behandelt sondern als Frage des Verjährungsbeginnes. Es handelt sich um eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, in dem der Beginn der Verjährung von der Kenntnis des Gläubigers abhängig ist. Insoweit ist dem Tatbestand dieser Norm als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal neben der Kenntnis die Zumutbarkeit der Klageerhebung hinzugefügt worden. Eine solche Tatbestandsergänzung wäre nach den allgemeinen Regeln zur Analogie zulässig, wenn es eine planwidrige Regelungslücke bei gleichzeitigem Regelungsbedarf gibt. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber das Problem der Zumutbarkeit der Klageerhebung nicht erkannt hat, also eine Planwidrigkeit vorliegt. Tatsächlich hat der Gesetzgeber das Problem nicht im § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verortet sondern in § 206 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung gehemmt, wenn der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Ein Unterfall der höheren Gewalt ist der Stillstand der Rechtspflege. In diesen Fällen kann von dem Gläubiger eine klageweise Geltendmachung seines Anspruches objektiv nicht erwartet werden. Sie ist unzumutbar. Die Frage, ob und wenn ja in welchen Fällen die Zumutbarkeit der Klageerhebung die Verjährung beeinflusst ist demgemäss keine Frage des Verjährungsbeginnes sondern der Hemmung und sie muss sich nicht an § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB messen lassen, sondern an § 206 BGB. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. In der Entwurfsbegründung zum § 206 BGB wird die Fallgruppe der anspruchsfeindlichen Rechtsprechung ausdrücklich erwähnt und ausgeführt, dass die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich, die die Hemmung der Verjährung verneint hat, sachegerecht ist (BT-Drucksache 14/6040 Seite 119 vorletzter Absatz zu § 206 BGB). Der Gesetzgeber hat damit die Frage des Einflusses der Rechtsprechung auf die Zumutbarkeit einer Klageerhebung in § 206 BGB verortet und sie zugleich - entgegen dem BGH - dahingehend beantwortet, dass eine geänderte Rechtsprechung zu keiner Hemmung führt. Ausdrücklich wird einer Entscheidung des BAG zugestimmt, in der ausgeführt wird, dass eine ständige, einen bestimmten Anspruch ablehnende Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung des § 202 BGB a.F. grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (BAG, NJW 1962, 1077 f.) Allerdings schliesst dieses systematische und historische Argument nicht aus, dass auch § 206 BGB weit ausgelegt wird und neben den Fällen der Unzumutbarkeit der Klageerhebung wegen Stillstandes der Rechtspflege als Unterfall der höheren Gewalt auch die Fälle erfasst, dass eine Klage wegen entgegenstehender Rechtsprechung im Zeitpunkt der Fälligkeit eines Anspruches aussichtlos ist. Doch ist bei einer solchen Auslegung der Ausnahmecharakter des § 206 BGB zu beachten. Es ist weiter zu beachten, dass § 206 BGB - so auch der BGH (a.a.O. Rn 51) - eine Norm ist, die den Schutz des Schuldners dient. Es ist also unter Berücksichtigung dieser Systematik des Gesetzes eine am Sinn und Zweck der Norm und des Verjährungsrechtes insgesamt orientierte Abwägung vorzunehmen, ob eine Ausdehnung der Verjährungshemmung auf die Fälle der Unzumutbarkeit der Klageergebung wegen anspruchsfeindlicher Rechtsprechung geboten ist.
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Diese Abwägung führt zur Ablehnung dieses vom BGH vertretenen Rechtsprechungsgrundsatzes der anspruchsfeindlichen ständigen Rechtsprechung. Das Verjährungsrecht soll einerseits dem Gläubiger ausreichend Gelegenheit geben, das Bestehen einer Forderung zu erkennen, die Berechtigung zu prüfen und Beweismittel zu sammeln, andererseits soll der Schuldner vor Nachteilen geschützt werden, die der Ablauf von Zeit bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche mit sich bringt, gerade in Hinblick auf eine mit Zeitablauf wachsende Beweisnot. Auch ist das Vertrauen des Schuldners zu schützen, nach Ablauf einer langen Zeit nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Er wird in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt und verliert ggfs. Regressansprüche gegen Dritte. Schliesslich dient das Verjährungsrecht der Rechtssicherheit. Das erfordert klare und einfache Regeln. Sie müssen berechenbar und vorhersehbar sein. Unbillige Ergebnisse im Einzelfall sind hinzunehmen (vgl. hierzu insgesamt BT-Drucksache 14/6040 95 f.). Eine Hemmung der Verjährung wegen anspruchsfeindlicher Rechtsprechung dient alleine dem Gläubigerinteresse, seine im Zeitpunkt der Fälligkeit unbegründeten Ansprüche doch noch bis zur 10 Jahres Grenze des § 199 Abs. 4 BGB erheben zu können. Das Interesse des Schuldners nach drei Jahren vor einer Inanspruchnahme sicher zu sein, wird nicht berücksichtigt. Dieses Ergebnis steht in eklatantem Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit dem Verjährungsrecht und insbesondere der Regelverjährung von drei Jahren (§195 BGB) verfolgten Zweck des Ausgleiches zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen (vgl. hierzu Wardenbach, BB 2015, 2 ff ( 8 f.)). Das Gebot der Rechtssicherheit wird ebenfalls verfehlt. Es bleibt nach dem Urteil des BGH vom 28.10.2014 unklar, wann eine anspruchsfeindliche ständige Rechtsprechung anzunehmen ist. Es stellt sich die Frage, ob es hierbei auf eine bestimmte Dauer einer einheitlichen Rechtsprechung ankommt oder genügt ein Aufsatz oder ein Urteil um eine Anspruchsfeindlichkeit feststellen zu können. Weiter lässt sich fragen, ob die Anspruchsfeindlichkeit von einer intensiven Auseinandersetzung mit einer bestimmten Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur abhängen soll oder genügen apodiktische Feststellungen oder obiter dicta bzw. ist Massstab für eine anspruchsfeindliche Rechtsprechung nur die Rechtsprechung des BGH selbst, mit der Folge dass er den Anwendungsbereich des Rechtsprechungsgrundsatzes unter Umgehung des Gesetzgebers selbst bestimmt oder genügt die Rechtsprechung von allen oder mehreren Oberlandesgerichten oder sogar Instanzgerichten als Kriterium. Solche Unsicherheiten, die auch alle Rechtsanwender berühren, sind gerade im Verjährungsrecht, dessen Regelungen einfach und klar sein sollen, nicht hinzunehmen. Ein weiterer Aspekt, der gegen die Anerkennung einer Verschiebung des Fristbeginnes der Verjährung wegen anspruchsfeindlicher Rechtsprechung spricht, ist die in die in der Unbestimmtheit dieser Rechtsfigur liegende Gefahr einer willkürlichen Anwendung. Dem BGH ist zuzugestehen, dass er mit seiner Rechtsprechung im konkreten Fall der Bearbeitungsentgelte bemüht war, Ungerechtigkeiten zu vermeiden, die dadurch entstanden, dass wegen der kurzen Regelverjährung nur wenige Verbraucher zu Unrecht erhobene Bearbeitungsentgelte von den Banken hätten zurückverlangen können. Furch das Hinausschieben des Verjährungsbeginnes ist der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich erweitert worden und viele Darlehensnehmer haben bis Ende 2014 die faire Chance erhielten, ihren Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten zu realisieren. Allerdings sind solche lediglich eine bestimmte Personengruppe betreffenden Billigkeitserwägungen nicht geeignet, eine richterliche Rechtsfortbildung über das Gesetz hinaus zu rechtfertigen (BAG, NJW 1962, 1077). Gerade solche unbestimmte Rechtsfortbildungen tragen immer auch die Gefahr des Missbrauches in sich. So wurde die Rechtsfigur der anspruchsfeindlichen ständigen Rechtsprechung im dritten Reich vom Reichsgericht 1934 dazu verwandt, um ein Hinausschieben der Anfechtungsfrist bei der Eheanfechtung von "Mischehen" zu begründen, weil derartige Anfechtungsklagen in der Weimarer Republik keine Aussicht auf Erfolg gehabt hatten und ihre Erhebung daher nicht zumutbar war (RGZ 145, 8-11). Zuletzt steht dieser Rechtsfigur auch der Rechtsstaatsgedanke des Art. 103 GG entgegen. Die Gerichte sind zu jeder Zeit verpflichtet, rechtliches Gehör zu gew ähren. Keine Rechtsprechung ist unveränderlich. Eine Änderung der Rechtsprechung zu einer bestimmten Frage ist nur dann möglich, wenn ein Bürger trotz einer ihm ungünstigen Rechtsprechung das Prozessrisiko in dem Vertrauen auf sich nimmt, dass die Gerichte sich mit seinen Argumenten vorurteilsfrei auseinandersetzen und bereit sind sich immer wieder die Frage zu stellen, ob unter Berücksichtigung dieser Argumente eine Rechtsprechung aufrechterhalten werden kann oder geändert werden muss. Umgekehrt ist der Bürger in einem Rechtsstaat verpflichtet, seine Rechte mit überzeugenden Argumenten durch eine Klageerhebung durchzusetzen und durch das Gewinnen eines Rechtsstreites Rechtsprechung zu ändern. Die Rechtsfigur einer Unzumutbarkeit der Klageerhebung wegen anspruchsfeindlicher Rechtsprechung anzuerkennen, hiesse aber den Zustand einer u.U. fehlerhaften Rechtsprechung zu perpetuiieren. In einem Rechtsstaat, in dem niemand wegen einer gegen eine ständige Rechtsprechung gerichtete Klage persönliche Nachteile befürchten muss, besteht für diese Rechtfigur indes keine Notwendigkeit.
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Dementsprechend kann vorliegend dahinstehen, dass vorliegend die Verjährung auch wegen Ablaufes der Verjährungshöchstfrist aus § 199 Abs. 4 BGB jedenfalls zum 19.03.2014 eingetreten ist. Nach § 199 Abs. 4 BGB beginnt die Verjährungsfrist nicht erst mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung, sondern bereits mit dem Ereignis selbst. Der Anspruch ist i.S.d. § 199 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht werden kann. Fristbeginn war danach hier der 20.03.2004, da der Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsprovision erstmals im Zeitpunkt des Einbehalts der Provision bei Auszahlung des Darlehens an die Kläger geltend gemacht werden konnte. Fristende war nach § 188 Abs. 2 BGB damit der 19.03.2014, ohne dass verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen worden wären.
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II.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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Streitwert: 4050,00 Euro
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.