01.03.2016 · IWW-Abrufnummer 184102
Bundesgerichtshof: Urteil vom 21.01.2016 – IX ZR 32/14
Zahlt der Schuldner auf Steuerforderungen nur noch unter Vollstreckungsdruck und weiß der Steuergläubiger, dass die Hausbank des Schuldners eine Ausweitung seines ausgeschöpften Kreditlimits ablehnt und Zahlungen nur noch aus einer geduldeten Kontoüberziehung erfolgen, kann daraus auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners und einen Benachteiligungsvorsatz sowie dessen Kenntnis geschlossen werden.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Januar 2014 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf den Antrag vom 18. November 2008 am 27. Februar 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin).
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Die Schuldnerin, die einen Motorradhandel betrieb, geriet im September 2007 mit ihrer Verpflichtung zur Zahlung fälliger Steuerforderungen gegenüber dem beklagten Land (nachfolgend: Beklagter) in Rückstand. Nach Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen im November 2007 richtete sie ab Dezember 2007 wiederholt Schreiben an die Finanzverwaltung des Beklagten, in denen sie um Aussetzung der Vollstreckung fälliger Umsatzsteuerzahlungen, Stundung der Steuerforderungen und Einräumung von Ratenzahlungen bat. Im Januar 2008 ließ der Beklagte mehrere Konten der Schuldnerin bei verschiedenen Kreditinstituten pfänden. Nach Aussetzung der Pfändung aufgrund einer Zahlung der Schuldnerin aus einer geduldeten Kontoüberziehung kam es zu weiteren Aussetzungs- und Stundungsbitten und nicht eingehaltenen Ratenzahlungszusagen. Am 5. Mai 2008 teilte die Schuldnerin dem Beklagten im Rahmen weiterer Verhandlungen über eine Stundung von Umsatzsteuerforderungen mit, dass ihre Hausbank es "kategorisch" ablehne, die eingeräumte Kreditlinie auszuweiten. Die Kreditlinie von 290.000 € werde schon seit Monaten von ihrer Hausbank geduldet überzogen.
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Mit der Klage begehrt die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung Erstattung der von der Schuldnerin vom 27. Mai 2008 bis 2. Dezember 2008 an den Beklagten erbrachten Zahlungen in Höhe von 64.905,98 € zuzüglich Zinsen, abzüglich von dem Beklagten gezahlter 44.023,23 €. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin könne nicht festgestellt werden. Der Beklagte habe zwar Anfang des Jahres 2008 die Zwangsvollstreckung angedroht und mehrere Kontenpfändungen ausgebracht. Der Schuldnerin sei es aber möglich gewesen, die Forderung aus einer geduldeten Überziehung zu befriedigen. Einer der Stundungsanträge sei durch den Beklagten nur aus formalen Gründen abgelehnt worden. Aus den ungewöhnlich hohen Umsatzsteuerrückständen habe der Beklagte nicht schließen müssen, dass die Schuldnerin insgesamt nicht im Wesentlichen in der Lage gewesen sei, ihre fälligen Verbindlichkeiten binnen drei Wochen zu erfüllen. Aufgrund des Schreibens vom 5. Mai 2008 habe der Beklagte nur von einer geduldeten Überziehung gewusst, es sei nur zu erkennen gewesen, dass die Hausbank ihr Kreditengagement nicht habe ausweiten wollen. Wenn eine kreditgebende Bank ihr Engagement nicht fällig stelle, spreche dies für andere Gläubiger eher dafür, dass eine Insolvenzreife nicht bestehe. Andere Erkenntnisquellen habe der Beklagte nicht gehabt. Den Stundungsbitten sei keine Erklärung der Schuldnerin zu entnehmen, zur Zahlung nicht in der Lage zu sein. Der Kündigung des BMW-Händlervertrages komme nicht die Bedeutung zu, dass die Schuldnerin sich in einer strukturellen Krise befunden habe. Folge dieser Kündigung sei lediglich eine erhöhte Umsatzsteuerschuld gewesen.
II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist in vollem Umfang aus § 133 Abs. 1 , § 143 Abs. 1 InsO begründet.
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1. Die im Zeitraum 27. Mai 2008 bis 2. Dezember 2008 an den Beklagten bewirkten Zahlungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt ( BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14 , BGHZ 204, 231 Rn. 47 ; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14 ,ZInsO 2015, 1262 Rn. 8). Die Anfechtungsfrist ist gewahrt.
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2. Die Schuldnerin hat die Zahlungen mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen ( § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ).
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a) Der Benachteiligungsvorsatz folgt daraus, dass die Schuldnerin die Zahlungen im Stadium der Zahlungsunfähigkeit erbracht hat.
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Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung ( § 140 Abs. 1 InsO ) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 11 mwN). In diesen Fällen handelt der Schuldner ausnahmsweise nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, aaO).
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b) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung ( § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet ( BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12 ,ZInsO 2015, 628 Rn. 18; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 12 jeweils mwN). So verhält es sich im Streitfall.
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aa) Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht ( BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12 ,ZInsO 2013, 2109 Rn. 10mwN; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 13 mwN).
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bb) Bei der Schuldnerin haben sich mehrere eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht.
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(1) Die Schuldnerin hat Forderungen in Höhe von 24.374,22 €, die schon vor den angefochtenen Zahlungen fällig waren, bis zur Verfahrenseröffnung nicht beglichen. Schon dies gestattet für sich genommen den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10 ,ZInsO 2011, 1410 Rn. 12, 15).
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(2) Ein weiteres Indiz hat sich in der schleppenden und auch nur erzwungenen Zahlung der Steuerforderungen des Beklagten verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12 ,ZInsO 2013, 190 Rn. 36; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 15). Die zwecks Durchsetzung dieser Forderungen von dem Beklagten gegen die Schuldnerin betriebenen Vollstreckungsverfahren, welche die Schuldnerin durch Zahlungen abzuwenden suchte, legten zusätzlich die Schlussfolgerung einer Zahlungseinstellung nahe (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12 ,ZInsO 2015, 396 Rn. 23; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 15 mwN). Es ist der Schuldnerin selbst unter dem Druck der angedrohten und später nur ausgesetzten Pfändung ihrer Konten nicht gelungen, ihre Zahlungspflichten gegenüber dem Beklagten auch nur annähernd zu erfüllen. Vielmehr hat sie weitere Zahlungsrückstände auflaufen lassen und Zahlungszusagen nicht erfüllt. Darüber hinaus hat sie wiederholt weitere Stundungsanträge gestellt, in denen sie um Ratenzahlungen gebeten hat. Gemäß dem Schreiben ihres Beraters vom 21. April 2008, in dem die Schuldnerin schon vorsorglich um Stundung der Umsatzsteuerforderungen für die verspätet abgegebenen Voranmeldungen für März 2008 bat, sollten sich die Ratenzahlungen der bis März 2008 aufgelaufenen Rückstände von insgesamt 33.120 € über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr bis Mai 2009 erstrecken. Die Schuldnerin war demgemäß offensichtlich nicht in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen zu erfüllen. Die Erfüllbarkeit der angebotenen Ratenzahlungen wurde überdies an einen erhofften positiven Saisonverlauf geknüpft. Dem Schreiben ihres Beraters vom 5. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass die Hausbank der Schuldnerin es ablehnte, die Kreditlinie zu erweitern. Nach dem Inhalt dieses Schreibens hielt sich die Schuldnerin schon seit Monaten nur noch durch Zahlungen aus der stillschweigend geduldeten Überziehung ihrer Kreditlinie über Wasser. Von einem geordneten und gesicherten Zahlungsverkehr konnte damit im Anfechtungszeitraum nicht mehr die Rede sein.
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(3) Anders als das Berufungsgericht meint, kann die Weigerung der Hausbank, die Kreditlinie des Schuldners zu erhöhen, sondern stattdessen nur noch Zahlungen aus einer Überziehung zu dulden, nicht dahin verstanden werden, dass keine Insolvenzreife bestehe. Das dauerhafte Unvermögen des Schuldners, eine dringend benötigte Ausweitung seiner Kreditlinie zu erreichen, weist vielmehr auf eine aussichtslose finanzielle Situation hin. Dem Hinweis, der Schuldner könne über Monate nur noch Zahlungen aus einer geduldeten Überziehung leisten, ist unter den gegebenen Umständen zu entnehmen, dass er seinen stark eingeschränkten Zugang zu finanziellen Mitteln nur noch dazu benutzt, die am stärksten drängenden Gläubiger - wenigstens teilweise - zu befriedigen.
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Dies kann in einer Gesamtschau nur als Hinweis auf eine Zahlungseinstellung verstanden werden. Er steht bei wiederholten Bitten um Zahlungsaufschub und Einräumung von Ratenzahlungen dem Bekenntnis des Schuldners gleich, nicht zahlen zu können. Ein Schuldner, der in dieser Situation darum bemüht ist, seine Verbindlichkeiten vor sich herzuschieben, und einen Forderungsrückstand auflaufen lässt, operiert ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO; vom 8. Januar 2015, aaO; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 15). Bei dieser Sachlage ist von einer der Schuldnerin bekannten Zahlungsunfähigkeit und damit einem Benachteiligungsvorsatz auszugehen.
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(4) Die mit den Stundungsanträgen der Schuldnerin verbundenen Bitten auf Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen können nicht als solche angesehen werden, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs halten und deshalb als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14 ,ZInsO 2015, 898 Rn. 4mwN). Vielmehr handelt es sich um nicht diesen Gepflogenheiten entsprechende wiederholte Bitten um den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen, die unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber dem Gläubiger geäußert worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14,ZInsO 2015, 2217 Rn. 3). Die Annahme, dass es sich um Ratenzahlungsersuchen wegen vorübergehender Liquiditätsengpässe gehandelt haben könnte, verbietet sich schon aufgrund des Umstandes, dass die Schuldnerin nach eigenem Bekenntnis keine Möglichkeit mehr hatte, weiteren Kredit zu bekommen, und deshalb vollkommen ungewiss war, wie sie ihre Zahlungspflichten gegenüber dem Beklagten erfüllen wollte.
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Auf eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation konnte die Schuldnerin in absehbarer Zeit nicht hoffen. Ausweislich ihrer Bitte, die fälligen Zahlungen für die Dauer eines Jahres zu stunden, rechnete sie auch selbst nicht mit einer kurz- oder wenigstens mittelfristigen Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation. Auf eine unlimitierte Duldung der Überziehung ihrer Kreditlinie konnte die Schuldnerin nicht setzen. Die Aussichtslosigkeit der finanziellen Situation der Schuldnerin dokumentiert auch die Kündigung des BMW-Händlervertrages, dem das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen hat, obwohl die Schuldnerin nach ihrer eigenen Erklärung im März 2008 nicht in der Lage war, die aus der Rückgabe der Motorräder resultierende Umsatzsteuer innerhalb von drei Wochen zu begleichen, sondern um Zahlungsaufschub für die Dauer eines Jahres gebeten hat. Nur kurzfristige, saisonbedingte Liquiditätsprobleme sind auszuschließen, wenn man in Rechnung stellt, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin im April/Mai 2008 unübersehbar wurden, also zu einer Zeit, zu welcher der Handel mit Motorrädern jahreszeitbedingt florieren müsste.
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3. Dieser Benachteiligungsvorsatz wurde entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts von dem Beklagten erkannt.
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a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde ( BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10 ,ZInsO 2012, 138 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12 ,ZInsO 2013, 1077 Rn. 28; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 17). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt ( BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 ,ZInsO 2013, 179 Rn. 25; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 17).
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b) Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte im Mai 2008 die (mindestens drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkannt, weil ihm verschiedene auf eine Zahlungseinstellung hindeutende Beweisanzeichen offenbar wurden.
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aa) Dieser Kenntnis steht der Hinweis der Revisionserwiderung auf den Wechsel der Rechtsprechung des Senats zu Leistungen aus einer bloß geduldeten Kontoüberziehung nicht entgegen. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, ihm könne keine Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes angelastet werden, weil zum Anfechtungszeitpunkt noch davon auszugehen gewesen sei, dass mangels Gläubigerbenachteiligung eine Deckung in der Insolvenz des Schuldners nicht angefochten werden könne, wenn der Gläubiger mit Mitteln aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung befriedigt worden sei (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 31/15, BGHZ 170, 276 ). Diese Rechtsprechung habe der Bundesgerichtshof erst nach dem für die Anfechtung maßgeblichen Zeitraum mit Urteil vom 6. Oktober 2009 (IX ZR 191/05 , BGHZ 182, 317 ) aufgegeben.
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Dieser Argumentation steht zunächst entgegen, dass nach der Senatsrechtsprechung die allgemeine Kenntnis von der Schuldnerhandlung ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 ,ZInsO 2013, 2378 Rn. 12 ffmwN). Es kommt nicht darauf an, auf welchem Weg es dem Schuldner aus der Sicht des Gläubigers gelingt, seine Leistung über sein Bankkonto an den Gläubiger zu erbringen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof schon durch Urteil vom 28. Februar 2008 (IX ZR 213/06 ,ZInsO 2008, 374) entschieden, eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger liege auch dann vor, wenn das Kreditinstitut, das für den Schuldner ein überzogenes Konto führt, auf dessen Anweisung die einer Kontopfändung zugrunde liegende Forderung durch Überweisung an den Pfändungsgläubiger begleicht; in Höhe des überwiesenen Betrags komme ein Darlehensvertrag zustande. Für Zahlungen durch Überweisung von einem überzogenen Konto hat der Bundesgerichtshof mithin eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht verneint. Dies hat der Bundesgerichtshof schon vor den hier angefochtenen Zahlungen klargestellt. Entsprechend dem Urteil vom 28. Februar 2008, das bei der hier angefochtenen Leistung am 27. Mai 2008 schon veröffentlicht war, sind sämtliche angefochtenen Zahlungen durch Überweisung vom Konto der Schuldnerin an den Beklagten erfolgt. An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung konnten deshalb aus Sicht des Beklagten keine Zweifel bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2008, aaO Rn. 9).
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bb) Schon eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise, die sich hier spätestens seit Ende des Jahres 2007 im Verhältnis zu dem Beklagten ausgeprägt hat, kann Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben ( BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12 ,ZInsO 2013, 2109 Rn. 12; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 19). Eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes ist in der Regel anzunehmen, wenn - wie im Streitfall - die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es bei dem gewerblich tätigen Schuldner noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 19 mwN). Diesen für die Beurteilung der Kenntnis des Anfechtungsgegners nach gefestigter Rechtsprechung erheblichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht bei seiner unvollständigen und lückenhaften Würdigung nicht beachtet.
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cc) Neben dem Zahlungsrückstand traten weitere auf eine Zahlungseinstellung deutende Indizien hinzu (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01 , BGHZ 149, 178, 187 ; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 21), welche das Berufungsgericht ebenfalls nicht in seine Würdigung einbezogen hat. Seit Beginn des Jahres 2008 konnte der Beklagte Zahlungen der Schuldnerin nur unter Anwendung von Vollstreckungsdruck erwirken, was die kritische Liquiditätslage der Schuldnerin unterstrich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11 ,ZInsO 2012, 2244 Rn. 30; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 21). Überdies leistete die Schuldnerin ab Anfang des Jahres 2008 wiederholt bloße Teilzahlungen an den Beklagten. Diese Zahlungen stammten, wie dem Beklagten aufgrund des Schreibens vom 5. Mai 2008 bekannt war, aus lediglich geduldeten Überziehungen des Kontos der Schuldnerin bei deren Hausbank. Weiter ergab sich aus diesem Schreiben für den Beklagten unmissverständlich, dass die Schuldnerin auch künftig keinen zusätzlichen Kredit zu marktüblichen Bedingungen mehr bekommen würde, weil deren Hausbank eine Ausweitung der Kreditlinie abgelehnt hatte. Dem Beklagten war mithin bekannt, dass künftige Zahlungen der Schuldnerin vom Wohl und Wehe der Hausbank abhängig waren, welche die Schuldnerin nicht mehr für kreditwürdig hielt. Die Schuldnerin hatte schon mit Schreiben ihres Beraters vom 21. April 2008 gegenüber dem Beklagten zu erkennen gegeben, die fälligen Umsatzsteuerverbindlichkeiten nur im Fall der Bewilligung von Ratenzahlungen, die sich über mehr als ein Jahr hinziehen sollten, bezahlen zu können. All diese Gegebenheiten trugen auch aus der Sicht des Beklagten zu dem Gesamtbild eines am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierenden Schuldners bei, dem es auf Dauer nicht gelingt, bestehende Liquiditätslücken zu schließen, sondern der nur noch darum bemüht ist, trotz fehlender Mittel den Anschein eines funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten ( BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12 ,ZInsO 2015, 396 Rn. 23; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 21). Bereits diese Umstände begründen eine Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, die dem Beklagten im Stadium der mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit ersichtlich bevorzugt Zahlungen zukommen ließ.
III.
27
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO ). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden ( § 563 Abs. 3 ZPO ) und das Urteil des Landgerichts wiederherstellen.
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
Von Rechts wegen