24.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193418
Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 31.03.2017 – 8 U 148/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juni 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Das am 24. Juni 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des X Ansprüche gegen den Beklagten nach Insolvenzanfechtung geltend.
Über das Vermögen des X eröffnete das Amtsgericht A mit Beschluss vom 16. August 2012 (Bl. 22 ff. d. A.) das Insolvenzverfahren (Az. ...) und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin. Im Vorfeld der Eröffnung hatte die Klägerin am 9. August 2012 ein Gutachten über das Vermögen des Insolvenzschuldners erstellt (Bl. 25 ff. d. A.).
Zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Beklagten bestand einst eine Geschäftsbeziehung, im Rahmen derer der Beklagte an den Insolvenzschuldner lebende Schweine verkaufte und dieser die Tiere sodann schlachten ließ. Ab Sommer 2009 wurde der einst von dem Beklagten geführte Viehhandel durch die B GmbH betrieben.
Zuvor hatte der Beklagte dem Insolvenzschuldner für den Verkauf von Lebendvieh mehrere Lieferungen in Höhe von insgesamt € 46.000,00 in Rechnung gestellt. Darauf leistete der Insolvenzschuldner an den Beklagten im Jahre 2011 Zahlungen in Höhe von insgesamt € 22.000,00 in Teilbeträgen von jeweils € 500,00. Hinsichtlich der einzelnen Zahlungsdaten wird auf die auf den S. 4 f. der Klageschrift (Bl. 15 f. d. A.) abgedruckte Tabelle Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 3. November 2015 (Bl. 51 ff. d. A.) erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Insolvenzanfechtung bezüglich aller Zahlungen aus den Jahren 2010 und 2011 und forderte ihn auf, bis zum 17. November 2015 einen Betrag in Höhe von € 46.000,00 auf das dort näher bezeichnete Insolvenz-Anderkonto einzuzahlen.
Mit einem auf den 17. November 2015 datierten Schreiben wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten. Sie wies auf die "baldige Verjährung etwaiger Insolvenzanfechtungsansprüche" hin und schlug ihm die Abgabe eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung vor. Dabei kündigte sie gerichtliche Schritte für den Fall an, dass sich der Beklagte bis zum 25. November 2015 nicht einverstanden erkläre und keine Zahlung leiste. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage B 1 zu den Akten gereichte Kopie des Schreibens Bezug genommen (Bl. 95 ff. d. A.).
Mit Fax-Schreiben vom 25. November 2015 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit, dass dieser ein Schreiben vom 3. November 2015 nicht erhalten habe und er die Zahlungsaufforderung zurückweise. Hierauf übersandte die Klägerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten das Schreiben vom 3. November 2015. Dieser teilte daraufhin mit, dass die Angelegenheit geprüft werde, bislang die Zahlungsaufforderungen jedoch zurückgewiesen würden. Nach erfolgter Prüfung wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 die klägerischen Ansprüche zurück. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 unterbreitete die Klägerin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein Vergleichsangebot über eine Zahlung in Höhe von € 25.000,00. Unter Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 mit, dass keine Basis für einen Vergleich vorhanden sei.
Die Klägerin stellte sodann bei dem Amtsgericht Hünfeld am 21. Dezember 2015 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten. Mit dem Antrag machte sie als Hauptforderung einen Zahlbetrag in Höhe von € 22.000,00 geltend, wobei sie die Forderung mit "Insolvenzanfechtung vom 16. August 2012" bezeichnete. Der am 28. Dezember 2015 erlassene Mahnbescheid des Amtsgericht Hünfeld wurde dem Beklagten am 31. Dezember 2015 zugestellt. Nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten gab das Amtsgericht Hünfeld das Verfahren mit Verfügung vom 21. Januar 2016 an das Landgericht Frankfurt am Main ab; dort ging die Akte am 25. Januar 2016 ein. In der Anspruchsbegründung vom 12. Februar 2016 führte die Klägerin u. a. aus, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von € 22.000,00 um die Summe der im Jahr 2011 vom Insolvenzschuldner erbrachten Zahlungen handeln solle.
Die Klägerin hat behauptet, der Insolvenzschuldner habe bei den Zahlungen im Jahr 2011 mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, wovon der Beklagte Kenntnis gehabt habe.
Sie hat erstinstanzlich beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie € 22.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2012 zu zahlen, und
2.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 964,60 vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. November 2015 zu zahlen.
Der Beklagte, der die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, dass der im Mahnverfahren geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht hinreichend individualisiert gewesen sei. Auch aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergebe sich eine solche Individualisierung nicht.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 24. Juni 2016 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreife. Hier sei mit Ablauf des 31. Dezember 2015 bereits Verjährung eingetreten.
Die Gesamtforderung in Höhe von € 22.000,00 sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16. August 2012 entstanden, da zu diesem Zeitpunkt die angefochtenen Rechtshandlungen bereits vorgenommen gewesen seien. Auf den Zeitpunkt der Erklärung der Anfechtung komme es für das Entstehen des Anfechtungsanspruchs nicht an. Dem Gericht sei zwar nicht bekannt, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Beklagten als potentieller Schuldner konkret Kenntnis erlangt habe. Es liege aber nahe, dass dies ebenfalls im Laufe des Jahres 2012 erfolgt sei; zumindest aber sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Laufe des Jahres 2012 ohne grobe Fahrlässigkeit die Kenntnis hätte erlangen müssen, da sie sich bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit den wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Vermögens des Insolvenzschuldners auseinandergesetzt habe, wie sich aus dem von ihr in ihrer Eigenschaft als vorläufige Insolvenzverwalterin erstellten Gutachten vom 9. August 2012 ergebe.
Die Zustellung eines Mahnbescheids habe hier keine verjährungshemmende Wirkung gehabt. Diese Wirkung entfalte sich nämlich nur dann, wenn der mit dem Mahnverfahren verfolgte Anspruch ausreichend individualisiert sei. Zwar sei unter einer Individualisierung des Anspruchs im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar seine Begründung zu verstehen, es reiche vielmehr die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der Anspruch müsse dabei aber durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein könne und dem Schuldner die Beurteilung möglich sei, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen wolle oder nicht.
Dies sei hier nicht der Fall. Der Beklagte habe aufgrund der von der Klägerin im Mahnantrag gewählten Bezeichnung nicht zu eruieren vermocht, um was für eine oder mehrere Forderungen es sich dabei handeln solle. Die Klägerin habe die mit dem Mahnverfahren verfolgte Zahlungsforderung über € 22.000,00 mit "Insolvenzanfechtung vom 16. August 2012" bezeichnet. Die Anfechtung datiere jedoch gar nicht auf den 16. August 2012, sondern sei vielmehr mit Schreiben vom 3. November 2015 erklärt worden. Soweit die Klägerin der Ansicht sei, die Datierung auf den 16. August 2012 sei insoweit korrekt, als zu diesem Zeitpunkt - also dem Zeltpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - der Anfechtungsanspruch als schuldrechtlicher Rückgewähranspruch entstanden sei, sei ihr nur dahin beizupflichten, dass das Entstehen des Anfechtungsanspruches in der Tat nicht von der Anfechtungserklärung abhänge. Indem sie aber statt einer Bezeichnung "Anfechtungsanspruch vom 16. August 2012" lediglich die Formulierung "Anfechtung vorn 16. August 2012" gewählt habe, habe sie suggeriert, dass die Anfechtung, also die Ausübung des Anfechtungsrechtes, am 16. August 2012 erfolgt sei. Überdies sei die Forderungshöhe nicht mit der aus der vorgerichtlichen Korrespondenz deckungsgleich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil (Bl. 131 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Urteil des Landgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juli 2016 zugestellt worden (Bl. 142 d. A.). Die Klägerin hat sodann mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Juli 2016 (Bl. 155 f. d. A.) Berufung eingelegt, der hier per Fax noch am selben Tage eingegangen ist. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Oktober 2016 (Bl. 166 d. A.) hat die Klägerin die Berufung sodann mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Oktober 2016 begründet, der per Fax hier noch am selben Tage eingegangen ist (Bl. 177 ff. d. A.).
Mit der Berufung rügt die Klägerin u. a., das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihr Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Zahlungen aus der Insolvenzmasse verjährt sei. Etwaige Verjährungsvoraussetzungen lägen bereits nicht vor.
Der Beklagte sei nämlich seiner Darlegungslast zu den maßgeblichen Tatsachen des Verjährungseintritts nicht nachgekommen. Er habe erstinstanzlich weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass die Klägerin noch im Jahr 2012 Kenntnis von allen Merkmalen des in Bezug genommenen § 133 InsO und von der Person des Anfechtungsgegners gehabt habe. Es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Kenntnis des Insolvenzverwalters über die Tatbestandsmerkmale des § 133 InsO generell im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sei. Das Landgericht habe zudem gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens und das Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen, da es der Urteilsbegründung reine Mutmaßungen über den Sachverhalt zugrunde gelegt habe, zu welchen sich die Klägerin nicht habe äußern können. Überdies wäre - so die Klägerin weiter - eine vorgebliche Verjährung jedenfalls durch die Einleitung des Mahnverfahrens gehemmt. Die Bezeichnung "Insolvenzanfechtung vom 16. August 2012" sei unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls ausreichend, denn für den Beklagten sei im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennbar gewesen, auf welchen Lebenssachverhalt die Klägerin ihre Forderung gegründet habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. Oktober 2016 (Bl. 199 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2016, Aktenzeichen 2-25 O 36/16, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 22.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16. August 2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 11. November 2016 (Bl. 248 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
III.
In der Sache hat die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).
1. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da die Klägerin nicht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters (§§ 525 Satz 1, 286 Abs. 1 ZPO) nachgewiesen hat, dass der Beklagte Kenntnis von einer (etwaigen) Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners hatte.
a. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Hierbei ist gemäß den §§ 133 Abs. 1, 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung abzustellen.
Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.05.2004 - IX ZR 190/03, NZI 2005, 692, 693; Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1141; Henckel in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2008, § 133, Rdnr. 51). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1141, m. w. N.).
b. Hier hat der Beklagte in prozessual zulässiger Weise bestritten, dass er Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners hatte. Ebenso hat der Beklagte in prozessual zulässiger Weise bestritten, dass er zum damaligen Zeitpunkt gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners gedroht und die Handlung die anderen Gläubiger benachteiligt habe (s. insbesondere S. 11-13 der Klageerwiderung, Bl. 92-94 d. A.).
Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte hier gehalten war, die Behauptung der Klägerin, er habe Kenntnis von der (von der Klägerin behaupteten) Benachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners gehabt, substantiiert zu bestreiten. Das Erfordernis eines substantiierten Bestreitens kommt dann nicht in Betracht, wenn die behauptungsbelastete Partei selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder sie sich beschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158; Ahrens, in: ders., Der Beweis im Zivilprozess, 2015, Kapitel 11, Rdnr. 23). Dies ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, was insbesondere dort der Fall ist, wo das materielle Recht das Nichtvorliegen von Tatsachen zur Anspruchsvoraussetzung erhebt oder sonst nach den Gegebenheiten im konkreten Rechtsstreit das Nichtvorliegen eines Umstandes bewiesen werden muss. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.12.1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158 f.).
Selbst wenn man nach diesen Maßstäben davon ausgeht, dass der Beklagte gehalten war, die Behauptung der Klägerin in Bezug auf seine Kenntnis einer (etwaigen) Gläubigerbenachteiligungsabsicht substantiiert zu bestreiten, hat er diesem Erfordernis genügt: Er hat in der Klageerwiderung vom 4. April 2016 nämlich ausführlich vortragen lassen, warum er keine Kenntnis von einer (etwaigen) Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners gehabt habe (vgl. S. 11-13 der Klageerwiderung, Bl. 92-94 d. A.).
Zu diesem substantiierten Bestreiten des Beklagten in Bezug auf seine angebliche Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners hat sich die Klägerin in der Folgezeit nicht weiter verhalten. Insbesondere fehlt es insoweit an einem Beweisantritt der Klägerin im ersten Rechtszug (vgl. generell zur unterentwickelten Rolle des Zeugenbeweises hinsichtlich der Frage der Kenntnis im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO Gehrlein, NZI 2014, 481, 487).
Auf diesen Umstand hat der erkennende Einzelrichter des Senats die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2017 auch explizit hingewiesen (vgl. S. 2 des Protokolls, Bl. 309 d. A.).
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Reaktion darauf zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte ausreichende Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners gehabt habe, Beweis durch das Zeugnis des Insolvenzschuldners sowie der C angeboten hat, handelt es sich um Angriffsmittel, die nicht zuzulassen sind, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hier nicht gegeben. Erfährt die Partei aus der Begründung des Urteils, dass das erstinstanzliche Gericht einen bestimmten zwischen den Parteien streitigen Gesichtspunkt für unerheblich hält, etwa die Klage wegen Verjährung abweist und die vorrangigen Anspruchsvoraussetzungen darum offen lässt, so ist kein Grund ersichtlich, der Partei allein deswegen - entgegen dem allgemeinen Novenverbot im Berufungsrecht - zu den von dem erstinstanzlichen Gericht nicht behandelten Tatbestandsmerkmalen neues Vorbringen zu ermöglichen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 19.02.2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927, 928; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.06.2005 - 5 U 195/05, NZV 2006, 209, 210). So liegt der Fall hier.
Entsprechendes gilt für den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2017 nachgeholten Beweisantritt, dass diese beiden Zeugen auch als Beweis für die Behauptung angeboten werden, dass der Insolvenzschuldner gegenüber dem Beklagten offengelegt habe, dass er die offene Forderung des Beklagten nicht innerhalb von drei Wochen begleichen könne, sondern vielmehr auf eine Ratenzahlung angewiesen sei. Auch dieses Angriffsmittel ist im zweiten Rechtszug nicht zuzulassen.
c. Auch aus den Gesamtumständen - soweit sie unstreitig sind - ist eine Kenntnis der Beklagten von dem behaupteten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht herzuleiten.
Kennt allerdings der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1141, m. w. N.).
Im Streitfall waren dem Beklagten keine Umstände bekannt, aus denen - für sich genommen oder im Rahmen einer Gesamtschau - die drohende Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners zweifelsfrei folgte.
Soweit die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung zum Beweis ihrer Behauptung, der Insolvenzschuldner habe gegenüber dem Beklagten offengelegt, dass er dessen Forderung nicht innerhalb von drei Wochen begleichen werde, sondern vielmehr auf eine Ratenzahlung angewiesen sei, auf das Zeugnis des Insolvenzschuldners sowie auf das der C bezogen hat, handelt es sich bei dieser (streitigen) Behauptung und bei diesem Beweisantritt jeweils um Angriffsmittel, die nicht zuzulassen sind, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Überdies lässt die Behauptung der Klägerin nicht erkennen, wann der Insolvenzschuldner eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Beklagten abgegeben haben soll (2009? 2010? 2011? 2012?).
Es kommt hinzu, dass ein Gläubiger aus einer Äußerung des Schuldners, er könne die insgesamt offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge bezahlen, nicht zwingend auf dessen Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) schließen muss (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1141 f., m. w. N.).
Der Beklagte musste hier auch nicht deswegen davon ausgehen, dass bei dem Insolvenzschuldner Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, weil sich dieser außerstande gezeigt hat, die erhebliche Forderung des Beklagten zeitnah vollständig zu begleichen.
Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung allerdings schon dann, wenn er seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen. Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten - insbesondere Steuern und Sozialabgaben, aber auch Löhne und Mieten - aufkommen und zahlt er danach unregelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1142, m. w. N.; Hiebert, ZInsO 2016, 1738).
Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Zwar bestand im Streitfall offenbar über einen längeren Zeitraum hinweg ein deutlicher Forderungsrückstand. Dieser betraf aber nicht betriebsnotwendige laufende Verbindlichkeiten, sondern Forderungen aus Viehlieferungen, die der Insolvenzschuldner ohne Weiteres auch von dritter Seite hätten beziehen können (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1142). Es kommt hinzu, dass der Insolvenzschuldner die im Streit stehenden Zahlungen im Jahr 2011 leistete, obwohl der Beklagte nach Einstellung seines Betriebes im Sommer 2009 keine weiteren Waren an den Insolvenzschuldner mehr lieferte. Leistet ein Schuldner auf Altforderungen eines Gläubigers, von dem er keine weiteren Waren mehr bezieht, spricht dies zumindest unter den hier gegebenen Umständen eher gegen als für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angedeutete personelle Verflechtung des Beklagten mit der B GmbH (HRB ..., Amtsgericht D) trägt keine andere Beurteilung. Der Beklagte war nach seinem unwidersprochenen Vortrag niemals Geschäftsführer der B GmbH. Vor diesem Hintergrund kann ein etwaiges Wissen eines vertretungsberechtigten Organs der B GmbH bezüglich der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Dementsprechend muss sich der Beklagte auch nicht den Inhalt des von seinem Bruder unterzeichneten Schreibens der B GmbH an den Insolvenzschuldner vom 2. September 2011 (Bl. 69 d. A.) entgegenhalten lassen. Soweit die Klägerin mit Blick auf die Angabe der Telefonnummer des Beklagten auf dem Geschäftspapier dieser Gesellschaft gemutmaßt hat, der Beklagte sei "in die Geschäfte der B GmbH eingebunden" gewesen und hätte "somit auch über den weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung mit dem Insolvenzschuldner positiv Kenntnis" gehabt (S. 3 der Klageschrift, Bl. 14 d. A.), ist sie jedenfalls beweisfällig geblieben.
Zudem hat der Insolvenzschuldner durch seine regelmäßigen Zahlungen im Jahr 2011 die Gesamtverbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten tatsächlich um mehr als € 17.000,00 zurückgeführt. Bei dieser Sachlage brauchte der Beklagte nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war. Infolge der tatsächlich bewirkten Zahlungen kam es damit nicht zu einem sprunghaften Anwachsen der Zahlungsrückstände - was ein Indiz für die Kenntnis der Zahlungseinstellung bildet -, sondern im Gegenteil zu einer signifikanten Verringerung der Gesamtverbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten.
Anhaltspunkte für das Zustandekommen einer Ratenzahlungsvereinbarung, deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Zahlungseinstellung bedeutet, sind nicht ersichtlich.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte offenbar in der Erwartung weiterer freiwilliger Zahlungen des Schuldners keine Titulierung und Vollstreckung seiner Forderung angestrebt hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BGH, Urteil vom 30.04.2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339, 1340; Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1142; Hiebert, ZInsO 2016, 1738, 1740). Da der Beklagte seine Forderungen nicht tituliert hatte und gegenüber dem Schuldner offenbar keinen Vollstreckungsdruck entfaltete, musste er nicht davon ausgehen, durch den Erhalt der Teilzahlungen besser als die sonstigen Gläubiger des Schuldners gestellt zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BGH, Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1142).
Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte wäre ein "Hauptlieferant" des Insolvenzschuldners gewesen, ist sie beweisfällig geblieben. Im Übrigen machen die vorgelegten Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren deutlich, dass der Insolvenzschuldner im relevanten Zeitraum Viehlieferungen von einer Reihe von Lieferanten erhalten hat (vgl. etwa die Forderungsanmeldung des E vom 20. September 2012 oder das Schreiben der F eG an die Klägerin vom 31. August 2012, Anlagenband). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Beklagte im relevanten Zeitraum ein "Hauptlieferant" des Insolvenzschuldners gewesen ist, trägt dieser Aspekt weder alleine noch in einer Zusammenschau mit den übrigen relevanten Gesichtspunkten die Annahme, dass der Beklagte hier davon ausgehen musste, dass bei dem Insolvenzschuldner Zahlungsunfähigkeit eingetreten war.
d. Auf die Frage, ob etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt sind, kommt es nach alledem nicht mehr an.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen sowie dieses Urteils findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak/Voit (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 13. Aufl. 2016, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 543 ZPO, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.12.2015, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2013 - 15 U 92/12, ZEV 2013, 674, 677; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 543 ZPO, Rdnr. 11).
Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache.
Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13, juris; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.12.2015, § 543, Rdnr. 26).
Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall nicht statt.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juni 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Das am 24. Juni 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des X Ansprüche gegen den Beklagten nach Insolvenzanfechtung geltend.
Über das Vermögen des X eröffnete das Amtsgericht A mit Beschluss vom 16. August 2012 (Bl. 22 ff. d. A.) das Insolvenzverfahren (Az. ...) und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin. Im Vorfeld der Eröffnung hatte die Klägerin am 9. August 2012 ein Gutachten über das Vermögen des Insolvenzschuldners erstellt (Bl. 25 ff. d. A.).
Zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Beklagten bestand einst eine Geschäftsbeziehung, im Rahmen derer der Beklagte an den Insolvenzschuldner lebende Schweine verkaufte und dieser die Tiere sodann schlachten ließ. Ab Sommer 2009 wurde der einst von dem Beklagten geführte Viehhandel durch die B GmbH betrieben.
Zuvor hatte der Beklagte dem Insolvenzschuldner für den Verkauf von Lebendvieh mehrere Lieferungen in Höhe von insgesamt € 46.000,00 in Rechnung gestellt. Darauf leistete der Insolvenzschuldner an den Beklagten im Jahre 2011 Zahlungen in Höhe von insgesamt € 22.000,00 in Teilbeträgen von jeweils € 500,00. Hinsichtlich der einzelnen Zahlungsdaten wird auf die auf den S. 4 f. der Klageschrift (Bl. 15 f. d. A.) abgedruckte Tabelle Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 3. November 2015 (Bl. 51 ff. d. A.) erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Insolvenzanfechtung bezüglich aller Zahlungen aus den Jahren 2010 und 2011 und forderte ihn auf, bis zum 17. November 2015 einen Betrag in Höhe von € 46.000,00 auf das dort näher bezeichnete Insolvenz-Anderkonto einzuzahlen.
Mit einem auf den 17. November 2015 datierten Schreiben wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten. Sie wies auf die "baldige Verjährung etwaiger Insolvenzanfechtungsansprüche" hin und schlug ihm die Abgabe eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung vor. Dabei kündigte sie gerichtliche Schritte für den Fall an, dass sich der Beklagte bis zum 25. November 2015 nicht einverstanden erkläre und keine Zahlung leiste. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage B 1 zu den Akten gereichte Kopie des Schreibens Bezug genommen (Bl. 95 ff. d. A.).
Mit Fax-Schreiben vom 25. November 2015 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit, dass dieser ein Schreiben vom 3. November 2015 nicht erhalten habe und er die Zahlungsaufforderung zurückweise. Hierauf übersandte die Klägerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten das Schreiben vom 3. November 2015. Dieser teilte daraufhin mit, dass die Angelegenheit geprüft werde, bislang die Zahlungsaufforderungen jedoch zurückgewiesen würden. Nach erfolgter Prüfung wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 die klägerischen Ansprüche zurück. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 unterbreitete die Klägerin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein Vergleichsangebot über eine Zahlung in Höhe von € 25.000,00. Unter Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 mit, dass keine Basis für einen Vergleich vorhanden sei.
Die Klägerin stellte sodann bei dem Amtsgericht Hünfeld am 21. Dezember 2015 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten. Mit dem Antrag machte sie als Hauptforderung einen Zahlbetrag in Höhe von € 22.000,00 geltend, wobei sie die Forderung mit "Insolvenzanfechtung vom 16. August 2012" bezeichnete. Der am 28. Dezember 2015 erlassene Mahnbescheid des Amtsgericht Hünfeld wurde dem Beklagten am 31. Dezember 2015 zugestellt. Nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten gab das Amtsgericht Hünfeld das Verfahren mit Verfügung vom 21. Januar 2016 an das Landgericht Frankfurt am Main ab; dort ging die Akte am 25. Januar 2016 ein. In der Anspruchsbegründung vom 12. Februar 2016 führte die Klägerin u. a. aus, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von € 22.000,00 um die Summe der im Jahr 2011 vom Insolvenzschuldner erbrachten Zahlungen handeln solle.
Die Klägerin hat behauptet, der Insolvenzschuldner habe bei den Zahlungen im Jahr 2011 mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, wovon der Beklagte Kenntnis gehabt habe.
Sie hat erstinstanzlich beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie € 22.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2012 zu zahlen, und
2.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 964,60 vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. November 2015 zu zahlen.
Der Beklagte, der die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, dass der im Mahnverfahren geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht hinreichend individualisiert gewesen sei. Auch aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergebe sich eine solche Individualisierung nicht.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 24. Juni 2016 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreife. Hier sei mit Ablauf des 31. Dezember 2015 bereits Verjährung eingetreten.
Die Gesamtforderung in Höhe von € 22.000,00 sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16. August 2012 entstanden, da zu diesem Zeitpunkt die angefochtenen Rechtshandlungen bereits vorgenommen gewesen seien. Auf den Zeitpunkt der Erklärung der Anfechtung komme es für das Entstehen des Anfechtungsanspruchs nicht an. Dem Gericht sei zwar nicht bekannt, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Beklagten als potentieller Schuldner konkret Kenntnis erlangt habe. Es liege aber nahe, dass dies ebenfalls im Laufe des Jahres 2012 erfolgt sei; zumindest aber sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Laufe des Jahres 2012 ohne grobe Fahrlässigkeit die Kenntnis hätte erlangen müssen, da sie sich bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit den wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Vermögens des Insolvenzschuldners auseinandergesetzt habe, wie sich aus dem von ihr in ihrer Eigenschaft als vorläufige Insolvenzverwalterin erstellten Gutachten vom 9. August 2012 ergebe.
Die Zustellung eines Mahnbescheids habe hier keine verjährungshemmende Wirkung gehabt. Diese Wirkung entfalte sich nämlich nur dann, wenn der mit dem Mahnverfahren verfolgte Anspruch ausreichend individualisiert sei. Zwar sei unter einer Individualisierung des Anspruchs im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar seine Begründung zu verstehen, es reiche vielmehr die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der Anspruch müsse dabei aber durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein könne und dem Schuldner die Beurteilung möglich sei, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen wolle oder nicht.
Dies sei hier nicht der Fall. Der Beklagte habe aufgrund der von der Klägerin im Mahnantrag gewählten Bezeichnung nicht zu eruieren vermocht, um was für eine oder mehrere Forderungen es sich dabei handeln solle. Die Klägerin habe die mit dem Mahnverfahren verfolgte Zahlungsforderung über € 22.000,00 mit "Insolvenzanfechtung vom 16. August 2012" bezeichnet. Die Anfechtung datiere jedoch gar nicht auf den 16. August 2012, sondern sei vielmehr mit Schreiben vom 3. November 2015 erklärt worden. Soweit die Klägerin der Ansicht sei, die Datierung auf den 16. August 2012 sei insoweit korrekt, als zu diesem Zeitpunkt - also dem Zeltpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - der Anfechtungsanspruch als schuldrechtlicher Rückgewähranspruch entstanden sei, sei ihr nur dahin beizupflichten, dass das Entstehen des Anfechtungsanspruches in der Tat nicht von der Anfechtungserklärung abhänge. Indem sie aber statt einer Bezeichnung "Anfechtungsanspruch vom 16. August 2012" lediglich die Formulierung "Anfechtung vorn 16. August 2012" gewählt habe, habe sie suggeriert, dass die Anfechtung, also die Ausübung des Anfechtungsrechtes, am 16. August 2012 erfolgt sei. Überdies sei die Forderungshöhe nicht mit der aus der vorgerichtlichen Korrespondenz deckungsgleich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil (Bl. 131 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Urteil des Landgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juli 2016 zugestellt worden (Bl. 142 d. A.). Die Klägerin hat sodann mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Juli 2016 (Bl. 155 f. d. A.) Berufung eingelegt, der hier per Fax noch am selben Tage eingegangen ist. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Oktober 2016 (Bl. 166 d. A.) hat die Klägerin die Berufung sodann mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Oktober 2016 begründet, der per Fax hier noch am selben Tage eingegangen ist (Bl. 177 ff. d. A.).
Mit der Berufung rügt die Klägerin u. a., das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihr Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Zahlungen aus der Insolvenzmasse verjährt sei. Etwaige Verjährungsvoraussetzungen lägen bereits nicht vor.
Der Beklagte sei nämlich seiner Darlegungslast zu den maßgeblichen Tatsachen des Verjährungseintritts nicht nachgekommen. Er habe erstinstanzlich weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass die Klägerin noch im Jahr 2012 Kenntnis von allen Merkmalen des in Bezug genommenen § 133 InsO und von der Person des Anfechtungsgegners gehabt habe. Es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Kenntnis des Insolvenzverwalters über die Tatbestandsmerkmale des § 133 InsO generell im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sei. Das Landgericht habe zudem gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens und das Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen, da es der Urteilsbegründung reine Mutmaßungen über den Sachverhalt zugrunde gelegt habe, zu welchen sich die Klägerin nicht habe äußern können. Überdies wäre - so die Klägerin weiter - eine vorgebliche Verjährung jedenfalls durch die Einleitung des Mahnverfahrens gehemmt. Die Bezeichnung "Insolvenzanfechtung vom 16. August 2012" sei unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls ausreichend, denn für den Beklagten sei im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennbar gewesen, auf welchen Lebenssachverhalt die Klägerin ihre Forderung gegründet habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. Oktober 2016 (Bl. 199 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2016, Aktenzeichen 2-25 O 36/16, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 22.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16. August 2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 11. November 2016 (Bl. 248 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
III.
In der Sache hat die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).
1. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da die Klägerin nicht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters (§§ 525 Satz 1, 286 Abs. 1 ZPO) nachgewiesen hat, dass der Beklagte Kenntnis von einer (etwaigen) Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners hatte.
a. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Hierbei ist gemäß den §§ 133 Abs. 1, 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung abzustellen.
Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.05.2004 - IX ZR 190/03, NZI 2005, 692, 693; Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1141; Henckel in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2008, § 133, Rdnr. 51). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1141, m. w. N.).
b. Hier hat der Beklagte in prozessual zulässiger Weise bestritten, dass er Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners hatte. Ebenso hat der Beklagte in prozessual zulässiger Weise bestritten, dass er zum damaligen Zeitpunkt gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners gedroht und die Handlung die anderen Gläubiger benachteiligt habe (s. insbesondere S. 11-13 der Klageerwiderung, Bl. 92-94 d. A.).
Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte hier gehalten war, die Behauptung der Klägerin, er habe Kenntnis von der (von der Klägerin behaupteten) Benachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners gehabt, substantiiert zu bestreiten. Das Erfordernis eines substantiierten Bestreitens kommt dann nicht in Betracht, wenn die behauptungsbelastete Partei selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder sie sich beschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158; Ahrens, in: ders., Der Beweis im Zivilprozess, 2015, Kapitel 11, Rdnr. 23). Dies ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, was insbesondere dort der Fall ist, wo das materielle Recht das Nichtvorliegen von Tatsachen zur Anspruchsvoraussetzung erhebt oder sonst nach den Gegebenheiten im konkreten Rechtsstreit das Nichtvorliegen eines Umstandes bewiesen werden muss. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.12.1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158 f.).
Selbst wenn man nach diesen Maßstäben davon ausgeht, dass der Beklagte gehalten war, die Behauptung der Klägerin in Bezug auf seine Kenntnis einer (etwaigen) Gläubigerbenachteiligungsabsicht substantiiert zu bestreiten, hat er diesem Erfordernis genügt: Er hat in der Klageerwiderung vom 4. April 2016 nämlich ausführlich vortragen lassen, warum er keine Kenntnis von einer (etwaigen) Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners gehabt habe (vgl. S. 11-13 der Klageerwiderung, Bl. 92-94 d. A.).
Zu diesem substantiierten Bestreiten des Beklagten in Bezug auf seine angebliche Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners hat sich die Klägerin in der Folgezeit nicht weiter verhalten. Insbesondere fehlt es insoweit an einem Beweisantritt der Klägerin im ersten Rechtszug (vgl. generell zur unterentwickelten Rolle des Zeugenbeweises hinsichtlich der Frage der Kenntnis im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO Gehrlein, NZI 2014, 481, 487).
Auf diesen Umstand hat der erkennende Einzelrichter des Senats die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2017 auch explizit hingewiesen (vgl. S. 2 des Protokolls, Bl. 309 d. A.).
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Reaktion darauf zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte ausreichende Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners gehabt habe, Beweis durch das Zeugnis des Insolvenzschuldners sowie der C angeboten hat, handelt es sich um Angriffsmittel, die nicht zuzulassen sind, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hier nicht gegeben. Erfährt die Partei aus der Begründung des Urteils, dass das erstinstanzliche Gericht einen bestimmten zwischen den Parteien streitigen Gesichtspunkt für unerheblich hält, etwa die Klage wegen Verjährung abweist und die vorrangigen Anspruchsvoraussetzungen darum offen lässt, so ist kein Grund ersichtlich, der Partei allein deswegen - entgegen dem allgemeinen Novenverbot im Berufungsrecht - zu den von dem erstinstanzlichen Gericht nicht behandelten Tatbestandsmerkmalen neues Vorbringen zu ermöglichen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 19.02.2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927, 928; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.06.2005 - 5 U 195/05, NZV 2006, 209, 210). So liegt der Fall hier.
Entsprechendes gilt für den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2017 nachgeholten Beweisantritt, dass diese beiden Zeugen auch als Beweis für die Behauptung angeboten werden, dass der Insolvenzschuldner gegenüber dem Beklagten offengelegt habe, dass er die offene Forderung des Beklagten nicht innerhalb von drei Wochen begleichen könne, sondern vielmehr auf eine Ratenzahlung angewiesen sei. Auch dieses Angriffsmittel ist im zweiten Rechtszug nicht zuzulassen.
c. Auch aus den Gesamtumständen - soweit sie unstreitig sind - ist eine Kenntnis der Beklagten von dem behaupteten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht herzuleiten.
Kennt allerdings der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1141, m. w. N.).
Im Streitfall waren dem Beklagten keine Umstände bekannt, aus denen - für sich genommen oder im Rahmen einer Gesamtschau - die drohende Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners zweifelsfrei folgte.
Soweit die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung zum Beweis ihrer Behauptung, der Insolvenzschuldner habe gegenüber dem Beklagten offengelegt, dass er dessen Forderung nicht innerhalb von drei Wochen begleichen werde, sondern vielmehr auf eine Ratenzahlung angewiesen sei, auf das Zeugnis des Insolvenzschuldners sowie auf das der C bezogen hat, handelt es sich bei dieser (streitigen) Behauptung und bei diesem Beweisantritt jeweils um Angriffsmittel, die nicht zuzulassen sind, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Überdies lässt die Behauptung der Klägerin nicht erkennen, wann der Insolvenzschuldner eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Beklagten abgegeben haben soll (2009? 2010? 2011? 2012?).
Es kommt hinzu, dass ein Gläubiger aus einer Äußerung des Schuldners, er könne die insgesamt offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge bezahlen, nicht zwingend auf dessen Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) schließen muss (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1141 f., m. w. N.).
Der Beklagte musste hier auch nicht deswegen davon ausgehen, dass bei dem Insolvenzschuldner Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, weil sich dieser außerstande gezeigt hat, die erhebliche Forderung des Beklagten zeitnah vollständig zu begleichen.
Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung allerdings schon dann, wenn er seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen. Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten - insbesondere Steuern und Sozialabgaben, aber auch Löhne und Mieten - aufkommen und zahlt er danach unregelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1142, m. w. N.; Hiebert, ZInsO 2016, 1738).
Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Zwar bestand im Streitfall offenbar über einen längeren Zeitraum hinweg ein deutlicher Forderungsrückstand. Dieser betraf aber nicht betriebsnotwendige laufende Verbindlichkeiten, sondern Forderungen aus Viehlieferungen, die der Insolvenzschuldner ohne Weiteres auch von dritter Seite hätten beziehen können (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1142). Es kommt hinzu, dass der Insolvenzschuldner die im Streit stehenden Zahlungen im Jahr 2011 leistete, obwohl der Beklagte nach Einstellung seines Betriebes im Sommer 2009 keine weiteren Waren an den Insolvenzschuldner mehr lieferte. Leistet ein Schuldner auf Altforderungen eines Gläubigers, von dem er keine weiteren Waren mehr bezieht, spricht dies zumindest unter den hier gegebenen Umständen eher gegen als für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angedeutete personelle Verflechtung des Beklagten mit der B GmbH (HRB ..., Amtsgericht D) trägt keine andere Beurteilung. Der Beklagte war nach seinem unwidersprochenen Vortrag niemals Geschäftsführer der B GmbH. Vor diesem Hintergrund kann ein etwaiges Wissen eines vertretungsberechtigten Organs der B GmbH bezüglich der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Dementsprechend muss sich der Beklagte auch nicht den Inhalt des von seinem Bruder unterzeichneten Schreibens der B GmbH an den Insolvenzschuldner vom 2. September 2011 (Bl. 69 d. A.) entgegenhalten lassen. Soweit die Klägerin mit Blick auf die Angabe der Telefonnummer des Beklagten auf dem Geschäftspapier dieser Gesellschaft gemutmaßt hat, der Beklagte sei "in die Geschäfte der B GmbH eingebunden" gewesen und hätte "somit auch über den weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung mit dem Insolvenzschuldner positiv Kenntnis" gehabt (S. 3 der Klageschrift, Bl. 14 d. A.), ist sie jedenfalls beweisfällig geblieben.
Zudem hat der Insolvenzschuldner durch seine regelmäßigen Zahlungen im Jahr 2011 die Gesamtverbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten tatsächlich um mehr als € 17.000,00 zurückgeführt. Bei dieser Sachlage brauchte der Beklagte nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war. Infolge der tatsächlich bewirkten Zahlungen kam es damit nicht zu einem sprunghaften Anwachsen der Zahlungsrückstände - was ein Indiz für die Kenntnis der Zahlungseinstellung bildet -, sondern im Gegenteil zu einer signifikanten Verringerung der Gesamtverbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten.
Anhaltspunkte für das Zustandekommen einer Ratenzahlungsvereinbarung, deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Zahlungseinstellung bedeutet, sind nicht ersichtlich.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte offenbar in der Erwartung weiterer freiwilliger Zahlungen des Schuldners keine Titulierung und Vollstreckung seiner Forderung angestrebt hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BGH, Urteil vom 30.04.2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339, 1340; Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1142; Hiebert, ZInsO 2016, 1738, 1740). Da der Beklagte seine Forderungen nicht tituliert hatte und gegenüber dem Schuldner offenbar keinen Vollstreckungsdruck entfaltete, musste er nicht davon ausgehen, durch den Erhalt der Teilzahlungen besser als die sonstigen Gläubiger des Schuldners gestellt zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BGH, Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 188/15, NJW-RR 2016, 1140, 1142).
Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte wäre ein "Hauptlieferant" des Insolvenzschuldners gewesen, ist sie beweisfällig geblieben. Im Übrigen machen die vorgelegten Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren deutlich, dass der Insolvenzschuldner im relevanten Zeitraum Viehlieferungen von einer Reihe von Lieferanten erhalten hat (vgl. etwa die Forderungsanmeldung des E vom 20. September 2012 oder das Schreiben der F eG an die Klägerin vom 31. August 2012, Anlagenband). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Beklagte im relevanten Zeitraum ein "Hauptlieferant" des Insolvenzschuldners gewesen ist, trägt dieser Aspekt weder alleine noch in einer Zusammenschau mit den übrigen relevanten Gesichtspunkten die Annahme, dass der Beklagte hier davon ausgehen musste, dass bei dem Insolvenzschuldner Zahlungsunfähigkeit eingetreten war.
d. Auf die Frage, ob etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt sind, kommt es nach alledem nicht mehr an.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen sowie dieses Urteils findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak/Voit (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 13. Aufl. 2016, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 543 ZPO, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.12.2015, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2013 - 15 U 92/12, ZEV 2013, 674, 677; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 543 ZPO, Rdnr. 11).
Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache.
Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13, juris; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.12.2015, § 543, Rdnr. 26).
Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall nicht statt.
VorschriftenInsO § 17 Abs. 2 S. 2
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 140 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2