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  • 09.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194389

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 29.09.2016 – 10 W 86/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-10 W 86/16

    Tenor:

    Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin und der Beschwerdeführer zu 2) und 3) vom 05.11.2015 werden zurückgewiesen, soweit das Landgericht ihnen nicht mit Beschluss vom 12.05.2016 abgeholfen hat.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahren tragen die Antragsgegnerin zu 34% und die Antragstellerin zu 50 %, insoweit zu 16% als Gesamtschuldner mit den Beteiligten zu 2) und 3).

    Beschwerdewert: bis 1.000,00 €

    1

    Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerden der Antragstellerin und der Beschwerdeführer zu 2) und 3) vom 05.11.2015 haben – soweit die Kammer ihr nicht mit Beschluss vom 12.05.2016 abgeholfen hat - in der Sache keinen Erfolg.

    2

    Beschwerde der Antragstellerin

    3

    Die Beschwerde der Antragstellerin ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfeschlusses vom 12.05.2016, die der Senat sich zu eigen macht, nicht begründet. Rechtserhebliches hierzu hat die Beschwerdeführerin zu 1) insoweit auch nicht mehr vorgebracht.

    4

    Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2) und 3):

    5

    Das Landgericht hat die Beschwerdeführer zu 2) und 3) zutreffend mit einer Quote von 22% (insoweit gesamtschuldnerisch mit der Antragstellerin) an den Kosten des Vergleichs beteiligt.

    6

    Zwar besteht nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts eine Kostentragungspflicht – auch für die Kosten eines Prozessvergleichs – grundsätzlich nur für die Parteien des Rechtsstreits. Hierzu zählen neben der klagenden und der beklagten Partei auch etwaige Nebenintervenienten, nicht aber ein Dritter, der – wie hier die Beschwerdeführer zu 2) und 3) - dem Verfahren lediglich zum Zwecke des Vergleichsabschlusses beigetreten ist. Auf diesen sind die Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO grundsätzlich nicht anzuwenden. Etwas anders gilt jedoch, wenn der Dritte sich im Rahmen des Prozessvergleichs nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung an den Kosten des Prozessvergleichs beteiligt (Fleindl/Haumer, Der Prozessvergleich, S. 161f.). Hierfür genügt es, wenn der Dritte der Regelung zustimmt, dass das Gericht über die Kosten des Vergleichs nach § 91a ZPO entscheiden soll. Damit ist klargestellt, dass sich der Dritte nach dem Maßstab des § 91a ZPO an den Kosten des (Mehr-)Vergleichs beteiligen will. So liegt der Fall auch hier. Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) haben im Vergleich die Verpflichtung (mit-)übernommen, das Wohnhaus und den von ihnen genutzten Teil der Gewerbehalle zu räumen; sie haben in Ziffer 6 des Vergleichs vereinbart, dass das Gericht auch über die Kosten des Vergleichs nach § 91a ZPO entscheiden soll.

    7

    Dementsprechend hat das Landgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 12.05.2016 unter zutreffender Ermittlung des - auf die vergleichsweise übernommene Räumungspflicht für Wohnhaus und Gewerbehalle entfallenden - Streitwerts zu Lasten der Beschwerdeführern zu 2) und 3) eine Kostenbeteiligung von 22% ermittelt. Rechtserhebliches hierzu ist weder der Beschwerdebegründung noch dem Schriftsatz vom 22.09.2016 zu entnehmen.

    8

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    RechtsgebietKostenrechtVorschriften§ 91a ZPO