30.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194815
Bundesgerichtshof: Urteil vom 01.06.2017 – IX ZR 48/15
InsO § 133 Abs. 1
a) Eine vom Anfechtungsgegner durch Zwangsvollstreckung bewirkte Vermögensverlagerung kann nur dann auch als Rechtshandlung des Schuldners gewertet werden, wenn der Schuldner einen Beitrag zum Erfolg der Zwangsvollstreckung geleistet hat, der ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers vergleichbares Gewicht hat.b) Die vom Anfechtungsgegner durch eine Vollstreckungsmaßnahme bewirkte Vermögensverlagerung gilt nicht zugleich als Rechtshandlung des Schuldners, wenn sich der Schuldner angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten berechtigten Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält als ohne die Vollstreckung und sich damit darauf beschränkt, die Vollstreckung des Gläubigers hinzunehmen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp und Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 13. Oktober 2009 am 30. März 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).
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Wegen Steuerrückständen in Höhe von 21.840,96 € pfändete das Finanzamt H. mit Verfügung vom 15. Januar 2007 das Geschäftskonto der Schuldnerin, die damals noch unter K. GmbH firmierte, bei der P. . Zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung wies das Konto ein Guthaben von 6.059,77 € aus. Nach der Pfändung gingen weitere Zahlungen von Kunden der Schuldnerin auf dem Konto ein. Deshalb konnte die Bank bis zum 14. Mai 2007 über das anfangs vorhandene Guthaben hinaus 15.781,19 € an das Finanzamt H. auskehren. Bereits am 26. Januar 2007 hatte das Finanzamt W. wegen Steuerrückständen der Schuldnerin in Höhe von 36.688,11 € eine Pfändung desselben Kontos verfügt. Nachdem die Pfändung des Finanzamts H. vollständig bedient war, zahlte die Bank zwischen dem 15. Mai 2007 und dem 21. Mai 2007 insgesamt 22.673,73 € an das Finanzamt W. . Eine dritte Kontenpfändung erfolgte mit Verfügung des Finanzamts H. vom 23. Juli 2007 wegen Steuerrückständen in Höhe von 12.069,66 €. Über das zum Zeitpunkt der Zustellung vorhandene Guthaben hinaus kehrte die Bank aufgrund nachfolgender Geldeingänge bis zum 10. September 2007 12.069,00 € an das Finanzamt H. aus.
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Der Kläger hat das beklagte Land unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung zunächst auf Rückzahlung des Betrags von 50.523,92 € verklagt. Weil das Finanzamt W. vorprozessual bereits den von ihm vereinnahmten Betrag von 22.673,73 € nebst Zinsen in Höhe von 7.465,36 € an den Kläger zurückgezahlt hatte, hat der Kläger seine Klage in Höhe von 22.673,73 € zurückgenommen. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und die Erstattung des an den Kläger geleisteten Betrags von 30.139,09 € verlangt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
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Das Berufungsgericht hat gemeint, die Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nach § 143 Abs. 1 , § 133 Abs. 1 InsO seien nicht erfüllt. Infolgedessen erweise sich die Widerklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Klägers als begründet. Dabei könne dahinstehen, ob die angefochtene Vermögensverlagerung als Rechtshandlung der Schuldnerin zu qualifizieren sei. Eine nach der Rechtsprechung genügende mitwirkende Rechtshandlung durch aktives Tun könne vorliegen, wenn der unter Beweis gestellte Vortrag des Klägers zutreffe, dass die Schuldnerin nach Kenntnis der Kontenpfändungen zurückdatierte Rechnungen unter Angabe des gepfändeten Kontos versandt habe. Die Unterlassung, ein neues Konto zu eröffnen oder die Kunden anzuweisen, bar oder per Scheck zu zahlen, sei einer Rechtshandlung hingegen nicht gleichzustellen. Jedenfalls habe die Schuldnerin nach dem Vortrag des Klägers nicht mit dem nach § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Zwar sei die Schuldnerin unstreitig zahlungsunfähig gewesen. Nehme der Schuldner eine Deckungshandlung in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit vor, sei dies ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, dass er eine Benachteiligung seiner übrigen Gläubiger zumindest billigend in Kauf nehme. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin das gepfändete Konto deshalb auf den Rechnungen angegeben habe, weil sie die Pfändung nicht habe offenlegen wollen und das Anschreiben eines jeden Kunden ein zu großer Verwaltungsaufwand gewesen wäre. Angesichts der Kongruenz der gewährten Deckung lasse diese Motivation das Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit in den Hintergrund treten.
II.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin lässt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen.
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1. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen ( BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06 , WM 2009, 1943 Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Kontrolle der getroffenen Feststellungen beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt ( BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15 , WM 2016, 1701 Rn. 12 mwN).
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2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe nicht den Vorsatz gehabt, ihre Gläubiger zu benachteiligen, beruht auf einem solchen Rechtsfehler.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt für den in § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bedingter Vorsatz. Ein Benachteiligungsvorsatz ist deshalb nicht nur dann gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung ( § 140 InsO ) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt hat, sondern auch dann, wenn er lediglich die Benachteiligung als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz, denn er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Dies gilt auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird ( BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13 , WM 2014, 1868 Rn. 17 mwN).
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b) Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus. Seine Annahme, das Bewusstsein der Schuldnerin von ihrer Zahlungsunfähigkeit trete angesichts der kongruenten Deckung in den Hintergrund, weil die weitere Rechnungsstellung unter Angabe des gepfändeten Kontos dadurch motiviert gewesen sei, dass die Schuldnerin die Pfändung nicht habe offenlegen wollen und das Anschreiben eines jeden Kunden ein zu großer Verwaltungsaufwand gewesen wäre, ist jedoch denkgesetzwidrig. Die beschriebene Motivation der Schuldnerin mindert das Gewicht des Beweisanzeichens der erkannten Zahlungsunfähigkeit nicht. Das Ziel eines Schuldners, Zahlungsschwierigkeiten gegenüber seinen Kunden zu verheimlichen und sich selbst Arbeitsaufwand zu ersparen, ändert nichts daran, dass er regelmäßig eine Benachteiligung seiner Gläubiger erkennt und in Kauf nimmt, wenn er sich trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit für ein Verhalten entscheidet, das zur Befriedigung eines einzelnen Gläubigers beiträgt.
III.
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO ).
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1. Ob eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO am Erfordernis einer Rechtshandlung der Schuldnerin scheitert, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
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a) Die Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners und damit dessen willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Grundsätzlich fehlt es an einer solchen Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann anfechtbar sein, wenn dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat. Fördert der Schuldner eine Vollstreckungsmaßnahme, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02 , BGHZ 155, 75, 79 ; vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 , BGHZ 162, 143, 147 ff ; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09 , WM 2011, 501 Rn. 5, 12; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13 , WM 2013, 2074, Rn. 9; vom 21. November 2013 - IX ZR 128/13 , WM 2014, 44 Rn. 7; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12 , WM 2014, 272 Rn. 7). Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann daher der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine der Handlung gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat. Ausreichend ist eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bilden muss (BGH, Urteil vom 16. Januar 2014, aaO mwN).
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bb) Für Fälle, in denen der Gläubiger Vermögen des Schuldners durch eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung erlangt, hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht uneingeschränkt fest. Nicht jeder auch nur entfernte Mitwirkungsbeitrag des Schuldners rechtfertigt es, die vom Gläubiger durch eine Vollstreckungsmaßnahme erwirkte Vermögensverlagerung auch als Rechtshandlung des Schuldners zu werten. Andernfalls wäre für die Pfändung künftiger Forderungen, die selten ohne eine Mitwirkung des Schuldners entstehen, regelmäßig der Anwendungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO eröffnet. Dies stünde nicht im Einklang mit dem Zweck dieser Norm, außerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( §§ 130 , 131 InsO ) die prinzipiell gleichen Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger auch durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 , BGHZ 162, 143, 150 ).
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Angefochten und nach § 143 Abs. 1 InsO rückgängig gemacht wird nicht die Rechtshandlung selbst, sondern ihre gläubigerbenachteiligende Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - IX ZR 133/13 , WM 2014, 516 Rn. 10; vom 12. Januar 2017 - IX ZR 130/16 , WM 2017, 439 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 6; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 129 Rn. 7; jeweils mwN). Gegenstand der Anfechtung ist deshalb in Vollstreckungsfällen die vom Gläubiger mit Zwangsmitteln bewirkte Verlagerung von Schuldnervermögen und nicht lediglich ein dabei mitwirkender Verursachungsbeitrag des Schuldners. Die Mitwirkung des Schuldners kann es aber rechtfertigen, die Vollstreckung auch als Handlung des Schuldners anzusehen und sie einer freiwillig gewährten Befriedigung gleichzustellen (RGZ 47, 223, 224 f; RGZ 69, 163, 164 ff; BGH, Urteil vom 25. November 1964 - VIII ZR 289/62 , WM 1965, 14, 15; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09 , WM 2011, 501 Rn. 11 f; vom 21. November 2013 - IX ZR 128/13 , WM 2014, 44 Rn. 7, 9; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12 , WM 2014, 272 Rn. 7). Eine solche Gleichstellung setzt voraus, dass der Beitrag des Schuldners bei wertender Betrachtung dazu führt, dass die Vollstreckungstätigkeit zumindest auch als eigene, willensgeleitete Entscheidung des Schuldners anzusehen ist. In dieser Hinsicht muss der Beitrag des Schuldners ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen.
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Daran fehlt es, wenn der Schuldner sich darauf beschränkt, die berechtigte Vollstreckung eines Gläubigers hinzunehmen, und sich angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält, als er dies ohne die Vollstreckungsmaßnahme getan hätte. Dies ist in aller Regel anzunehmen, wenn sich der Schuldner in Kenntnis der Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält als zuvor und seinen Geschäftsbetrieb in der bisher geübten Weise fortsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2014, aaO Rn. 9 f). Mit Recht ist deshalb entschieden worden, dass die Pfändung und Einziehung von Arbeitslohn nicht deshalb als Rechtshandlung des Schuldners gelten kann, weil der Schuldner nach der Pfändung seine Arbeit fortsetzt (vgl. AG Essen,ZInsO 2016, 1215). Ebenso kann es an einer Rechtshandlung des Schuldners fehlen, wenn dieser nach der Pfändung seines Geschäftskontos in gleicher Weise wie zuvor Leistungen an seine Kunden erbringt und er sich zum Einzug der ihm daraus erwachsenen Forderungen des auch in der Vergangenheit hierfür verwendeten, nunmehr gepfändeten Kontos bedient (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2014, aaO). Weder die Leistungserbringung noch die Abrechnung oder die Rechnungsstellung können in diesem Fall die Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners qualifizieren. Beschränkt sich der Schuldner darauf, seine Geschäftstätigkeit in der bisher geübten Weise fortzusetzen, kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob der Erfolg einer Kontenpfändung durch Einzahlungen von Drittschuldnern oder durch Einzahlungen des Schuldners selbst gefördert wird.
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cc) Entsprechendes gilt, soweit an ein Unterlassen des Schuldners angeknüpft werden soll. Nach § 129 Abs. 2 InsO steht dieses einer Rechtshandlung gleich. Voraussetzung ist nur, dass die Unterlassung auf einer Willensbetätigung beruht, also bewusst und gewollt erfolgt. Nötig ist das Bewusstsein, dass das Nichthandeln irgendwelche Rechtsfolgen haben wird ( BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02 , BGHZ 165, 343, 348 ; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09 , WM 2011, 501 Rn. 8; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12 , WM 2014, 272 Rn. 12). Auch ein solches Unterlassen rechtfertigt nicht die Gleichstellung einer Vollstreckungsmaßnahme mit einer Rechtshandlung des Schuldners, wenn es sich in der bloßen Hinnahme einer berechtigten Vollstreckung erschöpft. Daher fehlt es an einer Schuldnerhandlung, wenn der Schuldner es lediglich unterlässt, seinen Forderungseinzug nach der Pfändung seines Geschäftskontos umzustellen, etwa auf einen Einzug über ein bestehendes oder neu zu eröffnendes anderes Bankkonto oder durch Bar- oder Scheckzahlung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2014, aaO Rn. 14).
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dd) Bewirkt der Schuldner hingegen eine Vermögensverlagerung außerhalb der vom Gläubiger angedrohten oder bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung, sei es auch zu deren Abwendung, steht das Vorliegen einer Schuldnerhandlung außer Frage. So liegt es etwa, wenn der Schuldner dem Vollstreckungsbeamten einen Scheck überreicht ( BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09 , WM 2012, 1401 Rn. 9 f) oder nach Einleitung der Zwangsvollstreckung Überweisungen veranlasst ( BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 , WM 2010, 360 Rn. 11 ff, 16). Letzteres gilt selbst dann, wenn die Überweisung zu Lasten eines gepfändeten Kontos erfolgt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 16; vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08 , WM 2011, 1343 Rn. 10; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11 , WM 2013, 48 Rn. 8 f).
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b) Nach diesen Maßstäben kann es im Streitfall an einer Schuldnerhandlung als Bezugspunkt der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO fehlen. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt.
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aa) Der Kläger hat behauptet und unter Beweis gestellt, dass die Schuldnerin auf Veranlassung ihres Geschäftsführers in Kenntnis der Pfändungen in ihr Geschäftskonto ihren Kunden im Zeitraum zwischen Anfang März 2007 und Ende Mai 2007 umfangreich Rechnungen, insbesondere für im Jahr 2006 abgearbeitete Aufträge, unter Angabe des gepfändeten Kontos geschrieben und auf den 29. Dezember 2006 datiert habe. Das Berufungsgericht hat dies offen gelassen. Sollte der Vortrag des Klägers zutreffen, kam auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine Qualifizierung der angefochtenen Vermögensverlagerung als eine Rechtshandlung der Schuldnerin in Betracht, weil deren Verhalten dazu beigetragen haben kann, dass die Rechnungsempfänger Zahlungen auf das gepfändete Konto leisteten und die Bank entsprechende Auszahlungen an den Pfändungsgläubiger erbrachte. Dass die Schuldnerin später weitere Sollbuchungen zu Lasten des gepfändeten Kontos veranlasste, änderte daran entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts.
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bb) Nach den vorstehend dargestellten, teilweise von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abweichenden Grundsätzen kann die Beurteilung, ob eine Rechtshandlung der Schuldnerin vorliegt, anders ausfallen. Die Bedeutung des Gesichtspunkts, ob die Schuldnerin nach erfolgter Kontenpfändung ihre Geschäftstätigkeit unverändert fortgeführt und sich damit auf die Hinnahme der berechtigten Zwangsvollstreckung des Beklagten beschränkt hat, konnte der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch nicht entnommen werden. Den Parteien ist deshalb Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern und ihren Vortrag zu ergänzen ( § 139 Abs. 2 ZPO ).
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2. Die angefochtenen Vermögensverlagerungen können die Insolvenzgläubiger benachteiligt haben ( § 129 Abs. 1 InsO ), weil die Auszahlungen an den Beklagten das Vermögen der Schuldnerin verringert haben. Eine Gläubigerbenachteiligung läge nur dann nicht vor, wenn der Beklagte aufgrund eines Pfändungspfandrechts zur abgesonderten Befriedigung an dem jeweiligen Kontoguthaben berechtigt war. Ein Pfandrecht des Beklagten entstand, soweit sich die Pfändungsverfügung auf künftige Guthaben bezog, jedoch erst mit dem Entstehen des Guthabens. Falls die Auszahlung des gepfändeten Guthabens wegen der Mitwirkung durch die Schuldnerin, sei es durch aktives Tun oder durch ein gleichstehendes Unterlassen, als Rechtshandlung der Schuldnerin anzusehen sein sollte, gilt dies in gleicher Weise für das Entstehen des Pfandrechts mit der Folge, dass auch das Pfandrecht der Vorsatzanfechtung unterliegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11 , WM 2013, 48 Rn. 10 ff).
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3. Die nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich, da Gegenstand dieses Vorsatzes die vom Schuldner veranlasste gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung ist, auch darauf erstrecken, dass die Gläubigerbenachteiligung durch eine vom Schuldner ausgehende Rechtshandlung verursacht worden ist. Die Voraussetzungen einer solchen Kenntnis dürfen nicht überspannt werden. Der Anfechtungsgegner muss nicht alle Einzelheiten kennen, aus denen sich das Vorliegen einer Schuldnerhandlung ergibt. Es genügt, dass er einen solchen Sachverhalt im Allgemeinen erkannt hat. Dies ist der Fall, wenn er sich der Kenntnis nicht verschließen konnte, dass sein Vermögenserwerb auf einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung der Schuldnerin beruhte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13 , WM 2013, 2074 Rn. 17 ff). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann dies nicht verneint werden.
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Ebenso wenig ist auszuschließen, dass die Kenntnis des Beklagten die Umstände umfasste, welche die Anfechtbarkeit des Pfandrechts und damit eine Benachteiligung der Gläubiger durch die erfolgten Auszahlungen der Bank begründen.
IV.
27
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 562 Abs. 1 , § 563 Abs. 1 ZPO ).
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Grupp
Schoppmeyer
Von Rechts wegen