Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 22.05.2018 · IWW-Abrufnummer 201345

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 19.04.2018 – IX ZB 62/17

    ZPO § 3

    Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung bemisst sich auf einen Bruchteil des Betrags, den der Kläger nach dem Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft. Der Bruchteil ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.


    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
    am 19. April 2018 beschlossen:

    Tenor:

    Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. September 2017 aufgehoben.

    Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Der Streitwert wird auf 6.882,29 € festgesetzt.



    Gründe



    I.

    1


    Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wurde von dem beklagten eingetragenen Verein, der in Berlin neben einer Synagoge weitere Einrichtungen zur Unterstützung des jüdischen Lebens unterhält, im Jahre 2010 beauftragt, diesem gegen das Land Berlin zustehende Ansprüche auf Förderleistungen für Berliner jüdische Religionsgesellschaften durchzusetzen. In der Honorarvereinbarung vom 15. September 2010 wurde ein Gegenstandswert von 1.550.000 € zugrundegelegt. Dem Kläger wurde unabhängig vom Ausgang eines Rechtsstreits ein Vorschuss von 10.000 € zugebilligt. Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von Ansprüchen in Höhe von mindestens 500.000 € sollte dem Kläger ein Erfolgshonorar von 5 vom Hundert, mindestens aber 40.000 €, zustehen. Aufgrund einer Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2010 sollte auch bei einem Unterschreiten des Mindestbetrags von 500.000 € eine Vergütung von 5 vom Hundert anfallen. Als Erfolgsfall sollte laut einer Klarstellung vom 7./8. Februar 2011 auch gelten, wenn die Förderung des Beklagten über die jüdische Gemeinde Berlin stattfindet. Schließlich wurde durch eine weitere Ergänzungsvereinbarung vom 1. Dezember 2012 festgelegt, dass für die Berechnung des Erfolgshonorars die ersten beiden Jahre maßgeblich sein sollten, in denen die erstrittene Teilhabe beginnt. Der Beklagte entrichtete an den Kläger ein Honorar von 13.188,53 €. Das Land Berlin lehnte auf einen von dem Kläger namens des Beklagten verfassten Antrag vom 8. Oktober 2010 durch Bescheid vom 22. April 2014 Teilhabeansprüche ab, weil der Beklagte in die finanziell geförderte Einheitsgemeinde Berlin eingebunden sei.


    2


    Mit vorliegender Stufenklage nimmt der Kläger den Beklagten auf Auskunft und Honorarzahlung in Anspruch. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über sämtliche Zahlungen der jüdischen Gemeinde zu Berlin an den Beklagten, zu denen sich die jüdische Gemeinde zu Berlin gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 verpflichtet oder in diesem Zeitraum an ihn geleistet hat, zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der hierüber zwischen der jüdischen Gemeinde zu Berlin und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung zu belegen sowie an Eides statt zu versichern, dass die Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Ferner hat der Kläger einen noch unbezifferten Leistungsantrag gestellt. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5.119,62 € zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 22. Juni 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, dass die jüdische Gemeinde zu Berlin für das Jahr 2013 an den Beklagten einen Betrag von 77.878 € und für das Jahr 2014 einen Betrag von 78.500 € gezahlt habe. Durch Teilurteil vom 7. September 2016 hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des Auskunfts- und Belegantrages rechtskräftig abgewiesen. Dabei hat es angenommen, dass ein etwaiger Auskunftsanspruch für das Jahr 2014 jedenfalls erfüllt sei und eine Rechtsgrundlage für eine auf das Jahr 2015 bezogene Auskunft fehle, weil sich die Honorarbemessung nach den Zahlungen der Jahre 2013 und 2014 richte.


    3


    Vorliegend verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weiter. Das Landgericht hat dieses Begehren durch weiteres Teilurteil vom 11. Januar 2017 abgewiesen, weil keine ernsthaften Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bestünden. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Kammergericht wegen Nichterreichen der Berufungssumme ( § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.




    II.

    4


    Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats ( § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13 , NJW 2014, 77 Rn. 4; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14 , NJW-RR 2014, 1102 Rn. 7). Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Eine Erschwerung des Rechtsmittelzugangs liegt nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer, sondern ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ( BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10 , NZM 2011, 488 Rn. 8). Einen solchen Verstoß rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.


    5


    1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von 600 € nicht erreicht sei. Erstrebe der Kläger mit der Berufung die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten, sei die Beschwer in der Regel mit 1/5 des Mehrbetrags anzusetzen, den der Kläger infolge der durch die Versicherung erworbenen Kenntnisse zu erlangen hoffe. Der Kläger habe ausgeführt, dass es ihm nach Erhalt von Zahlungen über 13.188,53 € ausgehend von der vereinbarten Mindestvergütung über 40.000 € um einen restlichen Honoraranspruch von 34.411,47 € gehe. Bei diesem Klagebegehren ergebe sich aber kein Mehrwert aus der begehrten eidesstattlichen Versicherung, weil es für die Berechnung des Mindesthonorars nicht darauf ankomme, ob die jüdische Gemeinde an den Beklagten Beträge von 77.878 € im Jahr 2013 und von 78.500 € im Jahr 2014 geleistet habe.


    6


    Ausgehend von der in der Berufungsbegründung geäußerten Annahme des Klägers, dass der Beklagte in den Streitjahren Zuwendungen von insgesamt 200.000 € erhalten habe, würde sich bei einem Anteil von 5 vom Hundert ein Honoraranspruch von 11.900 € brutto errechnen. Nach den Angaben des Beklagten über Einnahmen von insgesamt 156.378 € beliefe sich der Anspruch auf 9.304,49 € brutto. Angesichts der Differenz in Höhe von 2.595,51 € berechne sich die Beschwer mit 1/5, was 519,10 € entspräche.


    7


    Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger unstreitig bereits ein Honorar von 13.188,53 € erhalten habe. Der Kläger habe, soweit er sich nicht auf das Mindesthonorar stütze, einen weitergehenden Honoraranspruch, für dessen Berechnung er auf die Auskunft angewiesen sei, bislang nicht schlüssig vorgetragen.


    8


    2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht Stand. Die Beschwer des Klägers beläuft sich auf 6.882,29 €.


    9


    a) Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2 , 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist. Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt, die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ( BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 , NJW 2015, 873 Rn. 14 mwN). Das Berufungsgericht erschwert den Zugang zur Berufung in unzumutbar Weise, wenn es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt ( BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09 , NJW-RR 2010, 1081 Rn. 10).


    10


    b) Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich sind. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994, GSZ 1/94 , BGHZ 128, 85, 89 ; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 , NJW-RR 2012, 130 Rn. 13 f). Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011, aaO Rn. 14). Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung ist, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt wird, regelmäßig nach den selben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren ( BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - I ZR 13/90 , NJW-RR 1991, 1467). Dies gilt auch, wenn sich bei einer Stufenklage das Rechtsmittel auf den Anspruch auf Auskunft oder Erteilung der eidesstattlichen Versicherung bezieht ( BGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 , NJW 2000, 1724, 1725).


    11


    c) Nach diesen Maßstäben bemisst sich die Beschwer des Klägers mit 6.882,29 € auf mehr als 600 € ( § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ). Die abweichende Würdigung des Berufungsgerichts beruht auf durchgreifenden Ermessensfehlern.


    12


    aa) Soweit das Berufungsgericht meint, der Kläger benötige die eidesstattliche Versicherung nicht zur Durchsetzung des Anspruchs auf Zahlung des Mindesthonorars von 40.000 €, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Würdigung, die für sich genommen nicht die Beschwer des Klägers berührt. Allenfalls das Rechtsschutzinteresse könnte entfallen, wenn nicht zweifelhaft sein könnte, dass die eidesstattliche Versicherung für die Durchsetzung des Anspruchs entbehrlich ist ( BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 ,FamRZ 2013, 103Rn. 24; OLG Oldenburg,FamRZ 2016, 723, 724; vgl. BSG, WM 2000, 1847, 1849). Dies ändert nichts daran, dass sich die Beschwer des Klägers nach dem von ihm geltend gemachten Interesse richtet.


    13


    (1) Bereits der Zusammenhang von § 3 und § 4 des Vertrages vom 15. September 2010 legt die Schlussfolgerung nahe, dass das Mindesthonorar über 40.000 € lediglich bei Erreichen einer Fördersumme von 500.000 € geschuldet ist. Die Tätigkeit des Klägers soll nach § 4 des Vertrages nur als erfolgreich angesehen werden ab einer Fördersumme von 500.000 €. Unterschreitet die Fördersumme diese Schwelle, besteht nach § 3 des Vertrages kein Honoraranspruch, auch nicht hinsichtlich des Mindesthonorars. Eine erfolgsunabhängige Mindestvergütung sieht der Vertrag nur hinsichtlich einer Vorschusszahlung von 10.000 € vor.


    14


    (2) Gerade die Vertragsergänzung vom 17. September 2010, derzufolge ein Erfolgshonorar von 5 vom Hundert auch bei einem Unterschreiten der Fördersumme von 500.000 € geschuldet ist, lässt unschwer erkennen, dass das Mindesthonorar von 40.000 € bei Förderleistungen unterhalb des Bereichs von 500.000 € nicht gilt. Müsste das Mindesthonorar von dem Beklagten ungeachtet der Höhe der zu seinen Gunsten erlangten Förderleistungen gewährt werden, würde ein rechtlicher und wirtschaftlicher Grund für die Vertragsergänzung, die bei Fördersummen unterhalb von 500.000 € eine Maximalvergütung von 5 vom Hundert festsetzt, fehlen. Folglich benötigt der Kläger die eidesstattliche Versicherung, um auf der Grundlage eines Förderbetrags von wenigstens 500.000 € für das hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung allein noch im Streit stehende Jahr 2014 das Mindesterfolgshonorar von 40.000 € zu erwirken.


    15


    bb) Der Kläger ist zudem auf die Auskunft angewiesen, soweit er nach dem Inhalt der ergänzenden Vereinbarung vom 17. September 2010 bei einem Unterschreiten der Fördersumme von 500.000 € ein Erfolgshonorar von 5 vom Hundert beanspruchen kann. Handelte es sich etwa um ein Fördervolumen von 400.000 €, beliefe sich einschließlich Umsatzsteuer das vertragliche Erfolgshonorar auf 23.800 €. Unter Anrechnung der erhaltenen Zahlung von 13.188,53 € verbliebe eine Restforderung von 10.611,47 €. Die Beschwer für eine Auskunft oder eidesstattliche Versicherung würde sich ausgehend von 1/5 auf 2.122,29 € belaufen und damit jedenfalls die Beschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigen. Schließlich ist die Auskunft erforderlich für die Feststellung, ob Fördermittel in einer 800.000 € übersteigenden Größenordnung gewährt wurden, weil dieser Wertansatz über die Mindestvergütung hinausgehende Vergütungsansprüche begründen würde.


    16


    cc) Nicht beizutreten ist der Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger lege ausweislich seiner Berufungsbegründung eine Fördersumme von höchstens 200.000 € zugrunde, so dass sich unter Berücksichtigung der erhaltenen Zahlung eine etwaige Restforderung auf allenfalls 2.595,91 € beschränke und folglich die Beschwer ausgehend von 1/5 nur 519,10 € ausmache.


    17


    Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft gerügt, weil die Jüdische Gemeinde zu Berlin dem Land Berlin mitgeteilt habe, dem Beklagten "seit dem Jahr 2013 ca. 100.000 € pro Jahr" zuzuwenden. In dieser Beanstandung kommt ersichtlich keine Beschränkung des Inhalts zum Ausdruck, dass sich der Vergütungsanspruch an Fördermitteln über höchstens 200.000 € orientiert. Vielmehr hat der Kläger mit dieser nach oben völlig offenen Zahlenangabe lediglich allgemein die Richtigkeit der erteilten Auskunft bestritten, ohne damit den von ihm erhofften Anspruch der Höhe nach zu begrenzen. Ein eindeutiger Anspruchs- und Rechtsmittelverzicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1957 - VI ZR 249/56 , NJW 1958, 343; Beschluss vom 4. Juli 1988 - II ZR 334/87 , NJW 1989, 170) findet darin ersichtlich keinen Ausdruck.


    18


    dd) Vor diesem Hintergrund ist die Beschwer des Klägers mit 6.882,29 €zu veranschlagen.


    19


    Der Streitwertangabe des Klägers in der Berufungsbegründung von "10.000 € (1/4 von 40.000 €)" ist zu entnehmen, dass er durch die eidesstattliche Versicherung die Zahlung des bei einer Fördersumme von 500.000 € anfallenden Mindesthonorars über 40.000 € anstrebt. Zuzüglich Umsatzsteuer errechnet sich ein Betrag von 47.600 €, der um die erhaltene Zahlung von 13.188,53 € auf 34.411,47 € zu ermäßigen ist. Die Beschwer kann angesichts gänzlich fehlender Kenntnisse des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen ( BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 , NJW-RR 2012, 130 Rn. 14) zumindest mit 1/5 dieses Betrags, was 6.882,29 € entspricht, angesetzt werden. Mithin ist die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von 600 € erreicht.


    Kayser
    Gehrlein
    Grupp
    Schoppmeyer
    Meyberg

    Vorschriften§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 2, 3 ZPO