18.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201836
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 24.04.2018 – 9 W 7/18
Kostenauferlegung auf einen Prozessbevollmächtigten nach dem Veranlasserprinzip
Tenor:
Der Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 16.11.2017 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Streitwert von bis zu 500,- €.
Gründe:
I.
Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren den am 16.12.1999 geborenen Beklagten aufgrund einer angeblich von diesem am 07.02.2016 begangene Körperverletzung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 02.03.2017 an den damals noch minderjährigen Beklagten. Für den Beklagten meldete sich der Beschwerdeführer und kündigte einen Klageabweisungsantrag an. Dem Beschwerdeführer war die Minderjährigkeit des Beklagten bekannt. Er vertraute auf dessen Angaben, der Vater werde die Vollmacht unterschreiben. Das Landgericht beraumte Termin zur mündlichen Verhandlung an. Der Beschwerdeführer zeigte die Mandatsniederlegung mit Schriftsatz vom 24.07.2017 an.
Die Minderjährigkeit des Beklagten ergab sich aus der am 15.03.2017 bei dem Landgericht eingegangenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst überreichte als Anlage zum Schriftsatz vom 23.06.2017 eine Kopie aus dem gegen den Beklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren, aus dem sich das Geburtsdatum des Beklagten ergab.
Gegen den im Termin vom 04.10.2017 nicht erschienenen Beklagten erging Versäumnisurteil mit einer zu seinen Lasten gehenden Kostenentscheidung. Nachdem der Beschwerdeführer mit am 18.10.2017 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortage auf die Minderjährigkeit des Beklagten hingewiesen hatte, legte das Landgericht die Kosten des Verhandlungstermins mit Beschluss vom 16.11.2017 dem Beschwerdeführer auf, weil dieser die Kosten des Termins verursacht habe, indem er die Verteidigung des Beklagten angezeigt habe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, die das Landgericht nach Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach der Beschwerdeführer die Kosten des Verhandlungstermins verursacht hat.
In erster Linie oblag die Prüfung der Prozessfähigkeit des Beklagten zunächst einmal den Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst. Die Prozessbevollmächtigten hatten bereits im Vorfeld des Prozesses die Ermittlungsakten beigezogen, so dass ihnen die Minderjährigkeit des Beklagten und das daraus resultierende Erfordernis der Einbeziehung der gesetzlichen Vertreter bei der Abfassung der Klageschrift und der Zustellung bekannt waren.
Sodann war dem Landgericht bekannt - bzw. hätte ihm durch Einblick in die seit dem 15.03.2017 vorliegende Ermittlungsakte bzw. die als Anlage zum Klägerschriftsatz vom 23.06.2017 überreichte Ablichtung der Beschuldigtenvernehmung bekannt sein können -, dass der Beklagte immer noch minderjährig war, die Zustellung der Klageschrift an ihn daher unwirksam war, so dass in einem anzuberaumenden Termin kein Versäumnisurteil gegen diesen ergehen durfte.
Vor Anberaumung eines Termins hätte das Landgericht, nachdem dies dem Kläger ersichtlich entgangen war, gem. § 139 Abs. 3 ZPO zeitnah zum 15.03.2017 diesen zunächst darauf hinweisen müssen, dass die gegen den Beklagten erhobene Klage mangels ordnungsgemäßer Zustellung und fehlender Prozessfähigkeit unzulässig war und daher der Erlass eines echten Versäumnisurteil nicht ergehen konnte. Vor diesem Hintergrund war die Anberaumung des Termins jedenfalls nicht durch den Beschwerdeführer veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 16.11.2017 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Streitwert von bis zu 500,- €.
Gründe:
I.
Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren den am 16.12.1999 geborenen Beklagten aufgrund einer angeblich von diesem am 07.02.2016 begangene Körperverletzung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 02.03.2017 an den damals noch minderjährigen Beklagten. Für den Beklagten meldete sich der Beschwerdeführer und kündigte einen Klageabweisungsantrag an. Dem Beschwerdeführer war die Minderjährigkeit des Beklagten bekannt. Er vertraute auf dessen Angaben, der Vater werde die Vollmacht unterschreiben. Das Landgericht beraumte Termin zur mündlichen Verhandlung an. Der Beschwerdeführer zeigte die Mandatsniederlegung mit Schriftsatz vom 24.07.2017 an.
Die Minderjährigkeit des Beklagten ergab sich aus der am 15.03.2017 bei dem Landgericht eingegangenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst überreichte als Anlage zum Schriftsatz vom 23.06.2017 eine Kopie aus dem gegen den Beklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren, aus dem sich das Geburtsdatum des Beklagten ergab.
Gegen den im Termin vom 04.10.2017 nicht erschienenen Beklagten erging Versäumnisurteil mit einer zu seinen Lasten gehenden Kostenentscheidung. Nachdem der Beschwerdeführer mit am 18.10.2017 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortage auf die Minderjährigkeit des Beklagten hingewiesen hatte, legte das Landgericht die Kosten des Verhandlungstermins mit Beschluss vom 16.11.2017 dem Beschwerdeführer auf, weil dieser die Kosten des Termins verursacht habe, indem er die Verteidigung des Beklagten angezeigt habe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, die das Landgericht nach Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach der Beschwerdeführer die Kosten des Verhandlungstermins verursacht hat.
In erster Linie oblag die Prüfung der Prozessfähigkeit des Beklagten zunächst einmal den Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst. Die Prozessbevollmächtigten hatten bereits im Vorfeld des Prozesses die Ermittlungsakten beigezogen, so dass ihnen die Minderjährigkeit des Beklagten und das daraus resultierende Erfordernis der Einbeziehung der gesetzlichen Vertreter bei der Abfassung der Klageschrift und der Zustellung bekannt waren.
Sodann war dem Landgericht bekannt - bzw. hätte ihm durch Einblick in die seit dem 15.03.2017 vorliegende Ermittlungsakte bzw. die als Anlage zum Klägerschriftsatz vom 23.06.2017 überreichte Ablichtung der Beschuldigtenvernehmung bekannt sein können -, dass der Beklagte immer noch minderjährig war, die Zustellung der Klageschrift an ihn daher unwirksam war, so dass in einem anzuberaumenden Termin kein Versäumnisurteil gegen diesen ergehen durfte.
Vor Anberaumung eines Termins hätte das Landgericht, nachdem dies dem Kläger ersichtlich entgangen war, gem. § 139 Abs. 3 ZPO zeitnah zum 15.03.2017 diesen zunächst darauf hinweisen müssen, dass die gegen den Beklagten erhobene Klage mangels ordnungsgemäßer Zustellung und fehlender Prozessfähigkeit unzulässig war und daher der Erlass eines echten Versäumnisurteil nicht ergehen konnte. Vor diesem Hintergrund war die Anberaumung des Termins jedenfalls nicht durch den Beschwerdeführer veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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