02.04.2019 · IWW-Abrufnummer 208029
Bundesgerichtshof: Urteil vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18
InsO § 149 Abs. 2, § 76
Bestimmungen der Gläubigerversammlung, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten zu hinterlegen sind, erfordern einen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung.
InsO §§ 60, 71, 149
Eine Bank, die zur Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist, treffen keine insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger, bei deren Verletzung die Bank als Hinterlegungsstelle zum Schadensersatz verpflichtet ist.
InsO §§ 149, 80 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
Dient ein bei einem Kreditinstitut geführtes Insolvenz-Sonderkonto für die Bank erkennbar dazu, in der Art einer Hinterlegungsstelle zu Gunsten der verwalteten Masse eingehende Gelder zu sammeln, kann die Bank eine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht oder - sofern vorhanden und der Bank bekannt - dem Gläubigerausschuss treffen, wenn der Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters für das Konto objektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich der Bank aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen müssen.
InsO §§ 149, 80 Abs. 1
Es ist unzulässig, ein Anderkonto (Vollrechts-Treuhandkonto) als Insolvenzkonto zu führen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. KG (fortan: Schuldnerin). Das Insolvenzgericht bestellte zunächst den damaligen Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter. Dieser eröffnete nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter bei der K. eG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist (fortan einheitlich: Beklagte), ein Rechtsanwalts-Anderkonto mit der Nummer 65452000 auf den Namen "Herr H. H. - Anderkonto A. " (fortan: Anderkonto). Das Anderkonto diente auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Mai 2007 dazu, die Massezuflüsse zu sammeln. Am 9. Juli 2007 führte das Insolvenzgericht den Berichts- und Prüftermin durch. Als Tagesordnungspunkt war im Eröffnungsbeschluss unter anderem angegeben "Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten". Im Protokoll dieses Termins heißt es im Abschnitt "Beschlussfassungen":
2
Das Protokoll wurde nicht öffentlich bekannt gemacht. Die Beklagte erfuhr hinsichtlich der Feststellung der Hinterlegungsstelle vom Ergebnis des Berichts- und Prüftermins nichts.
3
Am 15. Januar 2014 veranlasste H. eine Überweisung über 245.000 € vom Anderkonto auf sein Kanzleikonto bei der B. . Daraufhin verblieb ein Guthaben von 6.668,85 € auf dem Anderkonto. Am 17. März 2014 überwies H. einen Betrag von 2.000 € auf das Anderkonto zurück. Am 20. August 2014 veranlasste H. eine Überweisung über 345.000 € vom Anderkonto auf sein Kanzleikonto. Es verblieb ein Guthaben von 3.063,71 € auf dem Anderkonto. Der von H. bei den Überweisungen angegebene Verwendungszweck lautete "Neuanlage" und "Übertrag Neuanlage". H. veruntreute die Überweisungsbeträge.
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Nachdem die Veruntreuungen aufgedeckt wurden, entließ das Insolvenzgericht H. aus wichtigem Grund aus seinem Amt und bestellte den Kläger zum neuen Insolvenzverwalter. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der Überweisungsbeträge abzüglich des zurücküberwiesenen Betrags von 2.000 €, insgesamt also in Höhe von 588.000 € in Anspruch.
5
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine vollständige Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
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Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte hafte für den Schaden als Hinterlegungsstelle im Sinne von § 149 InsO. Sie sei von der Gläubigerversammlung hierzu bestimmt worden. Es liege eine entsprechende Willensäußerung der Gläubigerversammlung vor, die als Beschlussfassung anzusehen sei. Der Beklagten hätten daher besondere Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oblegen.
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Mit dem Beschluss der Gläubigerversammlung erlange das Geldinstitut kraft Gesetzes den Status einer Hinterlegungsstelle; es sei nicht erforderlich, dass die Bank hiervon Kenntnis habe. Die Bank müsse gewährleisten, dass die Grundsätze des § 149 InsO eingehalten seien. Die Beklagte habe jedenfalls gewusst, dass der damalige Rechtsanwalt H. das Anderkonto als vorläufiger Insolvenzverwalter eröffnet habe. Er habe der Beklagten zudem den Eröffnungsbeschluss vorgelegt. Da die beiden Überweisungen nahezu den gesamten Bestand des Kontos erfasst hätten, habe sich dies nur als Verteilung der Masse unter die Insolvenzgläubiger oder als Geldanlage bei einem anderen Kreditinstitut erklären lassen. Eine Verteilung unter die Gläubiger sei nicht erfolgt, für eine Neuanlage der Gelder auf einem anderen Konto sei eine Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich gewesen. Daher habe sich der Beklagten das insolvenzzweckwidrige Verhalten H. s aufdrängen müssen. Sie sei verpflichtet gewesen, die Überweisungen zunächst nicht auszuführen, sondern eine Klärung über das Insolvenzgericht herbeizuführen.
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Es treffe nicht zu, dass nach Aufhebung des § 149 Abs. 2 InsO aF keine spezifischen Pflichten der Hinterlegungsstelle mehr anzuerkennen seien. Bereits das Reichsgericht habe angenommen, dass § 137 KO dem Schutz gegen missbräuchliche Verwendung hinterlegter Gelder diene. Die Überlegungen des Reichsgerichts, unter welchen Voraussetzungen eine Bank zur Verfahrensbeteiligten und zur Hinterlegungsstelle werde, hätten weiterhin Gültigkeit. Weggefallen sei lediglich eine besondere Schutzpflicht, nämlich die Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Eine förmliche Mitteilung an die Bank, dass sie zur Hinterlegungsstelle bestimmt sei, sei nicht erforderlich. Dies könne die Bank bei Bedarf unschwer durch Nachfrage oder Einsicht in die Insolvenzakten ermitteln.
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Das Verschulden der Beklagten werde gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Überweisungen hätten zu einem adäquat kausalen Schaden in Höhe von 588.000 € geführt. Es liege kein Mitverschulden darin, dass kein Gläubigerausschuss eingesetzt worden sei, der den Insolvenzverwalter hätte kontrollieren können.
II.
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Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Gläubigerversammlung einen förmlichen Beschluss gemäß § 149 Abs. 2 InsO gefasst hat, die Beklagte zur Hinterlegungsstelle zu bestimmen und das Anderkonto als Hinterlegungskonto einzurichten. Das Protokoll des Berichts- und Prüftermins vom 9. Juli 2007 enthält hierzu keine ausreichenden Angaben. Die Ausführungen zur "Feststellung der Hinterlegungsstelle" geben keinen Beschluss der Gläubigerversammlung im Sinne des § 76 InsO wieder. Vielmehr handelt es sich nach dem Inhalt des Protokolls um eine Feststellung, dass eine Hinterlegungsstelle bei der Beklagten eingerichtet sei und bei der Beklagten auch Festgeldkonten angelegt werden sollen. Das enthält nur eine Aussage über die zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung von H. tatsächlich geübte Praxis. Dass das Insolvenzgericht dies ebenso gesehen hat, folgt aus der weiteren Angabe, dass in der Gläubigerversammlung keine Anträge auf abweichende Regelungen gestellt worden seien.
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Damit enthält das Protokoll - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine ausreichende Grundlage dafür, dass ein förmlicher Beschluss der Gläubigerversammlung über die Hinterlegungsstelle getroffen worden ist. Nimmt die Gläubigerversammlung lediglich zur Kenntnis, dass der Insolvenzverwalter eine Hinterlegungsstelle eingerichtet hat, ersetzt dies nicht den Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 149 Abs. 2 InsO. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, es genüge für einen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung, dass sich dem Protokoll über die Gläubigerversammlung ein Wille entnehmen lasse, ein Konto als Hinterlegungsstelle zu bestimmen. Das Insolvenzgericht hat - wie andere Punkte des Protokolls belegen - auch klar zwischen Beschlüssen der Gläubigerversammlung und sonstigen Angaben unterschieden.
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2. Unabhängig davon nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft an, dass eine Bank, die durch Beschluss der Gläubigerversammlung zur Hinterlegungsstelle im Sinne des § 149 InsO bestimmt worden ist, besondere Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse träfen. Vielmehr richten sich die Rechtsstellung der Hinterlegungsstelle und die sie treffenden Pflichten grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften.
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a) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf die zu § 137 KO ergangene Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 54, 209 ff; 80, 37 ff; 143, 263 ff; 149, 182 ff; BGH, Urteil vom 30. Januar 1962 - VI ZR 18/61, WM 1962, 349; vom 5. Juli 1962 - II ZR 62/61, NJW 1962, 2203 f). § 137 KO bestimmte, dass Quittungen des Verwalters über den Empfang von Geldern von der Hinterlegungsstelle und Anweisungen des Verwalters an die Hinterlegungsstelle zu ihrer Gültigkeit der Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses bedürfen, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist. § 149 Abs. 2 InsO aF enthielt eine vergleichbare Bestimmung.
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Diese Rechtsprechung trifft auf den Streitfall nicht zu. Eine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Verfügungen des Insolvenzverwalters lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen. Die Entscheidungen befassen sich zum einen nicht mit den allgemeinen Pflichten der zur Hinterlegungsstelle bestimmten Bank, sondern betreffen die Folgen einer entgegen § 137 KO oder § 149 Abs. 2 InsO aF ohne Mitzeichnung ausgeführten Überweisung (vgl. Hellner, Bank-Betrieb 1962, 92, 93 ff). Im Streitfall bestand kein Gläubigerausschuss und zudem keine Verpflichtung zur Mitzeichnung; die Beklagte hat damit nicht gegen eine Verpflichtung verstoßen, die Anweisungen auf die erforderliche Mitzeichnung zu überprüfen. Zum anderen hat diese Rechtsprechung ihre Grundlage verloren, nachdem das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (BGBl 2007 I S. 509) § 149 Abs. 2 InsO aF mit Wirkung zum 1. Juli 2007 aufgehoben hat, weil die Praxis die Vorschrift als unnötigen Formalismus kritisiere (BT-Drucks. 16/3227 S. 20). Damit besteht keine gesetzliche Regelung mehr, welche die Zeichnungsberechtigung des Insolvenzverwalters für Anweisungen auf die Hinterlegungsstelle einschränkt.
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b) Richtigerweise treffen die Bank, die gemäß § 149 InsO zur Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist, keine besonderen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger (Jaeger/Eckardt, InsO, § 149 Rn. 30; BK-InsO/Kießling, 2007, § 149 Rn. 21; wohl auch HmbKomm-InsO/ Jarchow, 7. Aufl. § 149 Rn. 28; anders aber ders., aaO Rn. 24). Es gibt keine Norm des Insolvenzrechts, die einer Hinterlegungsstelle insolvenzspezifische Pflichten auferlegt, bei deren Verletzung die Hinterlegungsstelle zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Insolvenzordnung enthält insbesondere keine Regelung, wonach die Hinterlegungsstelle Verfügungen des Insolvenzverwalters darauf zu überprüfen hat, ob diese sachlich berechtigt sind und der Insolvenzverwalter pflichtgemäß handelt.
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aa) Soweit das Berufungsgericht im Einklang mit der überwiegenden Meinung in der Literatur annimmt, dass die Hinterlegungsstelle darauf zu achten habe, dass der Insolvenzverwalter Verfügungen nur unter Beachtung seiner gesetzlichen Befugnisse und der Anordnungen der Gläubigerorgane vornehme (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 149, Rn. 6a; Graf-Schlicker/ Kalkmann, InsO, 4. Aufl., § 149 Rn. 10; Andres in Nerlich/Römermann, InsO, 2009, § 149 Rn. 22; FK-InsO/Wegener, 9. Aufl., § 149 Rn. 8; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., Rn. 2.237), die Hinterlegungsstelle sich gegen eine dem Hinterlegungsbeschluss widersprechende Anordnung zu wehren und einer gegen die Bestimmung des § 149 Abs. 1 InsO verstoßenden Verfügung des Insolvenzverwalters zu widersetzen habe (MünchKomm-InsO/ Füchsl/Weishäupl/Jaffé, 3. Aufl., § 149 Rn. 26; HmbKomm-InsO/Jarchow, 7. Aufl., § 149 Rn. 24; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 149 Rn. 20), fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. § 149 Abs. 1 Satz 1 InsO eröffnet die Möglichkeit für den Gläubigerausschuss zu bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. § 149 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO regeln, welche Befugnisse Insolvenzgericht und Gläubigerversammlung in dieser Hinsicht zukommen. Diese Vorschriften begründen hingegen keine besonderen Pflichten der Hinterlegungsstelle.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Hinterlegungsstelle als Beteiligte des Insolvenzverfahrens anzusehen ist (so Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 149 Rn. 6a; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 149 Rn. 7; Braun/Haffa/Leichtle, InsO, 7. Aufl., § 149 Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 149 Rn. 20; RGZ 149, 182, 185 für die Konkursordnung). Jedenfalls führt dies weder dazu, dass die Hinterlegungsstelle Gehilfin für die Durchführung des Insolvenzverfahrens wird (aA Uhlenbruck/Sinz, aaO; Braun/Haffa/ Leichtle, aaO), noch begründet die Stellung als Beteiligte des Insolvenzverfahrens zur Haftung führende insolvenzspezifische Pflichten (aA Lind in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, aaO). §§ 60, 71 InsO bestimmen, dass der Insolvenzverwalter oder die Mitglieder des Gläubigerausschusses einem Beteiligten des Insolvenzverfahrens zum Schadensersatz verpflichtet sind. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Hinterlegungsstelle kraft ihrer Stellung als Beteiligte des Insolvenzverfahrens für Schäden wegen pflichtwidriger Verwendung hinterlegter Gelder haftet (Jaeger/Eckardt, InsO, § 149 Rn. 30).
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bb) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2014 (IX ZR 140/11, BGHZ 202, 324 ff) betrifft die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses bei der Veruntreuung von Geldern durch den Insolvenzverwalter (ebenso BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZR 109/10, ZIP 2013, 1235; Urteil vom 25. Juni 2015 - IX ZR 142/13, ZInsO 2015, 1563). Dies ist schon deshalb nicht mit der Haftung einer Hinterlegungsstelle vergleichbar, weil § 71 InsO ausdrücklich eine Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für die ihnen nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten anordnet.
III.
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Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 561 ZPO).
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1. Es besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 588.000 € wegen Verletzung einer Warnpflicht hinsichtlich objektiv evident insolvenzzweckwidriger Zahlungsaufträge durch H. . Es fehlt an der erforderlichen Kundenbeziehung zur Insolvenzmasse.
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a) Allerdings trifft ein Kreditinstitut, wenn auf Grund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zum Schaden eines anderen Kunden eine Veruntreuung begehen will, diesem anderen Kunden gegenüber insbesondere dann eine Warnpflicht, wenn der Täter in einer dem Missbrauch der Vertretungsmacht vergleichbaren Weise als mittelbarer Stellvertreter des zu warnenden Kunden handelt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 15; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 18).
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aa) Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn ein Insolvenzverwalter Zahlungsaufträge (§ 675f Abs. 4 Satz 2 BGB) für ein bei einem Kreditinstitut geführtes Insolvenz-Sonderkonto erteilt, das entweder auf seinen Namen als Partei kraft Amtes einer bestimmten Insolvenzmasse oder auf den Namen des Schuldners lautet (fortan: Sonderkonto; vgl. Jaeger/Eckardt, InsO, § 149 Rn. 47; Schulte-Kaubrügger, ZIP 2011, 1400, 1402). Erforderlich ist, dass der Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters für ein solches Sonderkonto objektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich der Bank aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 361 mwN; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., Rn. 2.240; BK-InsO/ Kießling, 2007, § 149 Rn. 23; Vortmann, BKR 2007, 449, 452 f; ebenso BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, ZIP 2004, 1742, 1744 zum objektiv evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht).
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bb) Dies verpflichtet die Bank nicht, Kontobewegungen auf einem Sonderkonto in der Insolvenz allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte zu überwachen. Maßgeblich ist, ob die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs auf Grund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 16). Danach handelt eine Bank pflichtwidrig, wenn ihr zum einen im Zeitpunkt der Verfügung über das Kontoguthaben aufgrund der Gesamtumstände bekannt sein muss, dass Gläubigerausschuss, Insolvenzgericht oder Gläubigerversammlung die Bank gemäß § 149 InsO als Hinterlegungsstelle bestimmt haben oder dass das bei ihr eingerichtete Sonderkonto - auch ohne förmliche Bestimmung einer Hinterlegungsstelle - dazu dient, in der Art einer Hinterlegungsstelle die zu Gunsten der verwalteten Masse eingehenden Gelder zu sammeln. Hierzu kann es insbesondere genügen, wenn der Insolvenzverwalter die Hinterlegungsstelle eingerichtet hat und dies der Bank nach den Gesamtumständen bekannt sein muss. Zum anderen muss sich der Bank nach den Gesamtumständen aufdrängen, dass es sich um einen objektiv evident insolvenzzweckwidrigen Zahlungsauftrag handelt, weil die Art der Verfügung mit der Eigenschaft des Sonderkontos als Hinterlegungskonto oder Anlagekonto für Massegelder in einem Insolvenzverfahren offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Insolvenzverwalter zu seinen Gunsten über nahezu das gesamte Guthaben auf einem der Bank erkennbar in der Art einer Hinterlegungsstelle geführten Sonderkonto verfügt, ohne dass hierfür triftige Gründe nachvollziehbar genannt werden (vgl. Kuder, ZInsO 2009, 584, 589; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl/Jaffé, 3. Aufl., § 149 Rn. 26).
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b) Jedoch fehlt es im Streitfall an der erforderlichen Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und der Insolvenzmasse, weil H. kein Insolvenz-Sonderkonto, sondern ein Anderkonto eingerichtet hat. Die Warnpflicht besteht nur gegenüber eigenen Kunden der Bank.
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aa) Dies trifft bei einem Sonderkonto zu, weil dessen Guthaben vermögensrechtlich der Masse zuzuordnen ist, während die Verfügungsbefugnis dem Verwalter als Ermächtigungstreuhänder (§§ 80, 148 InsO) zukommt (vgl. Jaeger/Eckardt, InsO, § 149 Rn. 47; Schulte-Kaubrügger, ZIP 2011, 1400, 1402). Das Sonderkonto ist ein Konto, bei dem die Verfügungsmacht einem anderen als dem Rechtsträger zusteht. Ob ein solches Sonderkonto vorliegt, ist gegebenenfalls durch Auslegung der Erklärungen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136, 1137; Ringstmeier in Festschrift Runkel, S. 187, 192 ff; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 149 Rn. 13c). Unabhängig davon, ob das Sonderkonto ausdrücklich auf den Namen des Schuldners oder auf den Namen des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes für eine bestimmte Insolvenzmasse lautet, ist das Sonderkonto nach Insolvenzeröffnung stets Bestandteil der Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136, 1137; vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225 unter II. 2.; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531 Rn. 10). Es besteht keine Kontobeziehung mit dem jeweiligen Insolvenzverwalter persönlich.
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Eine sich aus der Kontobeziehung bei einem Insolvenz-Sonderkonto ergebende Warnpflicht hat die Bank gegenüber dem Insolvenzgericht (vgl. Vortmann, BKR 2007, 449, 453) und - sofern vorhanden und der Bank bekannt - dem Gläubigerausschuss zu erfüllen. Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO); die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 Satz 1 InsO). Insolvenzgericht und Gläubigerausschuss nehmen diese Aufgaben auch im Interesse der Insolvenzgläubiger wahr, deren Befriedigung die Insolvenzmasse dient (vgl. § 1 Satz 1 InsO), und die selbst zu einer Überwachung nicht in der Lage sind. Der Schuldner ist hingegen kein tauglicher Empfänger eines Warnhinweises, weil er nicht mehr verwaltungs- und verfügungsbefugt ist (§ 80 InsO).
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bb) Im Streitfall fehlt es an einer Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und der Insolvenzmasse. Es bestand allein eine Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und H. persönlich, so dass die Beklagte keine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht traf. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts richtete H. ein Anderkonto ein. Diese sind gemäß § 314 ZPO bindend. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 - IV ZR 95/53, BGHZ 11, 37, 43; vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225 unter II.1.; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531 Rn. 7 mwN).
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2. Eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt genereller Prüf- und Überwachungspflichten einer Bank hinsichtlich des von H. bei der Beklagten eingerichteten Anderkontos scheidet aus.
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a) Allerdings war die Einrichtung eines Anderkontos unzulässig. Die Führung eines Kontos, das nicht die Masse selbst als materiell berechtigt ausweist, als Insolvenzkonto ist unzulässig und pflichtwidrig (vgl. Jaeger/Eckardt, InsO, § 149 Rn. 53; HK-InsO/Depré, 9. Aufl., § 149 Rn. 6; FK-InsO/Wegener, 9. Aufl., § 149 Rn. 7; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl., § 149 Rn. 12 ff, 13c; Kirchhof, Festschrift Runkel, S. 149, 156 f). Die Gegenansicht, welche ein Anderkonto für zulässig ansieht (vgl. MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl/Jaffé, 3. Aufl., § 149 Rn. 14 ff; Nerlich/Römermann/Andres, InsO, 2009, § 149 Rn. 14 f; BK-InsO/ Kießling, 2007, § 149 Rn. 30, 39 f; Braun/Haffa/Leichtle, InsO, 7. Aufl., § 149 Rn. 9; Kießling, NZI 2006, 440, 441 ff; Paulus, WM 2008, 473, 474; kritisch etwa Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, Rn. 8 ff; Ringstmeier, Festschrift Runkel S. 187 f; Stahlschmidt, NZI 2011, 272 ff; Schulte-Kaubrügger, ZIP 2011, 1400 ff), überzeugt nicht.
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Die Geldmittel der Insolvenzmasse eignen sich nicht zur Anlage auf einem Anderkonto, weil es sich dabei um ein Vollrechtstreuhandkonto handelt, aus dem ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531 Rn. 7; vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10, NZI 201, 586 Rn. 9). Damit leitet der Insolvenzverwalter Gelder der Insolvenzmasse in sein eigenes Vermögen über. Das Kontoguthaben auf einem Anderkonto ist gerade kein Bestandteil der Masse (BGH, Urteil vom 20. September 2007 - IX ZR 91/06, NZI 2008, 39 Rn. 10; vom 18. Dezember 2008, aaO Rn. 9 f; vom 12. Mai 2011, aaO; vom 26. März 2015 - IX ZR 203/13, NZI 2015, 704 Rn. 8 f). Auch ein Beschluss der Gläubigerversammlung, das Anderkonto als Hinterlegungsstelle einzurichten, ändert nichts daran, dass der Insolvenzverwalter Vollrechtsinhaber bleibt (BGH, Urteil vom 20. September 2007, aaO). Der Insolvenzverwalter ist jedoch nicht berechtigt, Gelder der Masse in sein Vermögen zu überführen; üblich und der Amtsstellung und der Pflichten- und Interessenlage des Verwalters angemessen ist vielmehr die Errichtung eines Sonderkontos als Konto auf seinen Namen mit der zusätzlichen Bezeichnung als Konto für eine bestimmte Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136, 1137).
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b) Jedoch begründen weder die pflichtwidrige Einrichtung des Anderkontos noch die Führung des Anderkontos allgemeine Prüf- und Überwachungspflichten der Bank. Führt ein Insolvenzverwalter ein Anderkonto bei der zur Hinterlegungsstelle bestimmten Bank, ist die Bank regelmäßig nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Verfügungen zu prüfen (Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 149 Rn. 7). Eine Bank treffen bei der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nur in Ausnahmefällen Hinweis- und Warnpflichten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14 mwN). Demgemäß obliegen der Bank bei einem als offenes Treuhandkonto geführten Anderkonto nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine generellen Prüf- und Überwachungspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 18). Sie ist damit regelmäßig nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des treuhänderischen Vollrechtsinhabers zu prüfen (vgl. Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., § 37 Rn. 57 mwN). Die Revisionserwiderung zeigt keinen Vortrag des Klägers zu Vereinbarungen auf, die Prüf- und Überwachungspflichten der Beklagten für das Anderkonto begründen könnten.
34
c) Ebensowenig hat der Kläger aufgezeigt, dass H. in seiner Verfügungsmacht über das Anderkonto beschränkt war. Es handelt sich bei einem Anderkonto um ein Eigenkonto des Verwalters, so dass Zahlungsaufträge auch dann wirksam sind, wenn sie objektiv evident insolvenzzweckwidrig sind.
IV.
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Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht geprüft, ob ein Anspruch aus § 826 BGB besteht. Hierzu wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme zu geben sein. Insoweit weist der Senat auf folgendes hin:
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1. Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass die Beklagte die Insolvenzmasse in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 44 ff). Hierzu kann auch eine vorsätzliche Beteiligung an den Veruntreuungen H. s genügen (vgl. BGH, aaO Rn. 45). Diese Voraussetzung kann in Ausnahmefällen auch auf eine Bank zutreffen. Erforderlich ist, dass sich die Beklagte einer objektiv evident insolvenzzweckwidrigen Schädigung durch Veruntreuungen leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH aaO Rn. 47). Dies setzt insbesondere den Nachweis voraus, dass die Beklagte erhebliche Umstände positiv gekannt hat, auf deren Grundlage sich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Masse aufdrängte, und eine Unkenntnis der Veruntreuungen durch H. vor diesem Hintergrund auf Leichtfertigkeit der Beklagten zurückzuführen ist.
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2. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitert nicht am fehlenden Schaden. Unstreitig ist die Insolvenzmasse um 588.000 € gemindert worden, weil H. diese Beträge veruntreut hat. Anders als die Revision meint, ist dabei unerheblich, ob es sich bei dem Kanzleikonto H. s ebenfalls um ein Rechtsanwalts-Anderkonto handelte und die Vermögensminderung bereits mit der Überweisung auf dieses Rechtsanwalts-Anderkonto oder erst durch weitere Zwischenschritte entstanden ist. Entscheidend ist allein, ob sie durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist. Dabei handelt es sich um eine Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs. Es genügt, wenn der Beitrag der Beklagten im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - IX ZR 270/16, NJW 2018, 541 Rn. 21 mwN).
Kayser
Gehrlein
Grupp
Möhring
Schoppmeyer
Von Rechts wegen