20.01.2020 · IWW-Abrufnummer 213654
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 29.07.2019 – 6 W 21/19
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0,00 %, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.
RechtsgebieteStreitwert, InsolvenztabelleVorschriftenGKG §§ 63, 68; ZPO § 3; InsO § 182