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  • 04.02.2020 · IWW-Abrufnummer 213930

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 12.11.2019 – 18 W 155/19

    § 8a Abs. 4 JVEG ist nicht dahin einschränkend auszulegen, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre. Dies ist auch nicht für die Erheblichkeit im Sinne von § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO vorausgesetzt (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2007 - 8 W 452/07, OLG Naumburg, Beschluss vom 19.06.2012 - 1 W 30/12, OLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2014 - 3 W 980/14 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2017 - 13 W 25/17).


    OLG Frankfurt 18. Zivilsenat

    12.11.2019

    18 W 155/19

    Tenor

    Auf die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse vom 23.08.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.06.2019 wie folgt abgeändert:

    Die Beschwerde des Sachverständigen vom 14.02.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen.

    Das Verfahren zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

    Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    1. Die mit Schreiben des Vertreters der Staatskasse vom 23.08.2019 (Bl. 699, 700 d. A.) erhobene weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.06.2019 (Bl. 320 bis 324 d. A.) ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG zulässig, weil das Landgericht dieses Rechtsmittel im angefochtenen Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

    2. Die weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der Beschluss des Landgerichts vom 13.06.2019 auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG.

    Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, § 8a Abs. 4 JVEG sei mit der Folge einschränkend auszulegen, dass die Vergütungen des Sachverständigen für das Gutachten vom 18.04.2017 auf € 14.236,39 und für das Gutachten vom 04.10.2017 auf € 642,- festzusetzen sind, und mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.12.2018 (Bl. 646 bis 648 d. A.) auf die Beschwerde des Sachverständigen vom 14.02.2019 (Bl. 666, 667, 669 d. A.) entsprechend abgeändert. Deshalb ist der Beschluss des Landgerichts vom 13.06.2019 auf die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatkasse dahin abzuändern, dass die Beschwerde des Sachverständigen vom 14.02.2019 zurückgewiesen wird.

    Die Beschwerde des Sachverständigen vom 14.02.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.12.2018 ist zwar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthaft und zulässig, nicht aber begründet gewesen.

    Denn das Amtsgericht hat mit seinem Beschluss vom 18.12.2018 zu Recht die Vergütungen des Sachverständigen für das Gutachten vom 18.04.2017 auf € 10.500,- und für das Gutachten vom 04.10.2017 auf € 400,- festgesetzt.

    Dies folgt aus § 8a Abs. 4 JVEG. Nach dieser Regelung erhält der Berechtigte die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat.

    a) So liegt der Fall hier. Sowohl hinsichtlich des Gutachtens vom 18.04.2017 (Bl. 284 bis 314 d. A.) als auch des Gutachtens vom 04.10.2017 (Bl. 487, 488 d. A.) hat der Sachverständige die ihm nach § 407a Abs. 4 Satz 2 Alt. 2, 2. Var. ZPO obliegende Pflicht verletzt, rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass voraussichtlich Kosten erwachsen, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen.

    aa) Nachdem der Sachverständige mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28.12.2015 (Bl. 171 d. A.) bestellt worden war, hatte er mit Schreiben vom 06.12.2016 (Bl. 242 d. A.) - insofern seiner Pflicht aus § 407 Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO genügend - um die Erhöhung des Vorschusses auf € 8.800,- und für den Fall der Durchführung einer Thermografie auf € 10.500,- gebeten. Daraufhin war ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 05.01.2017 (Bl. 274 d. A.) u. a. mitgeteilt worden, dass die Thermografie erfolgen soll. Sodann hat er am 18.04.2017 eine Vergütung in Höhe von € 14.236,39 in Rechnung gestellt (Bl. 282 d. A.), ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass der Vorschuss von € 10.500,- nicht ausreichen wird. Soweit er mit Schreiben vom 19.04.2017 (Bl. 281 d. A.) gleichzeitig mit der Übersendung des schriftlichen Gutachtens vom 18.04.2017 und der Rechnung vom selben Tage die Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses vor Übersendung des Gutachtens an die Parteien angeregt hat, ist dies nicht im Sinne von § 407 Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO rechtzeitig gewesen, weil das Gutachten zu diesem Zeitpunkt schon fertig gestellt und damit die Kosten bereits entstanden waren.

    bb) Für das (Ergänzungs-) Gutachten, das der Sachverständige gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts vom 22.08.2017 (Bl. 477, 478 d. A.) zu erstatten hatte, war ein Vorschuss von € 400,- angefordert worden. Ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass die Kosten für das Gutachten diesen Vorschuss erheblich übersteigen werden, stellte er mit Rechnung vom 04.10.2017 (Bl. 498 d. A.) für sein Gutachten vom selben Tage eine Vergütung von € 642,95 in Rechnung.

    cc) Die Kosten für das Gutachten vom 18.04.2017 von € 14.236,39 übersteigen den Vorschuss von € 10.500,- um gerundet 36 Prozent und damit im Sinne des § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO erheblich. Das gleiche gilt für die Kosten von € 642,95 für das Gutachten vom 04.10.2017, die den angeforderten Vorschuss von € 400,- um gerundet 61 Prozent übersteigen.

    Der Senat teilt nicht die von den Oberlandesgerichten Dresden (Beschluss vom 26.09.2014 - 3 W 980/14 -, juris) und Karlsruhe (Beschluss vom 10.04.2017 - 13 W 25/17 -, juris) vertretene Auffassung, nach der Erheblichkeit im Sinne von § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO nur dann gegeben ist, wenn es bei einer pflichtgemäßen Anzeige durch den Sachverständigen nicht zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre. Vielmehr ist allein auf das objektive Verhältnis zwischen dem angeforderten Vorschuss und den tatsächlich angefallenen Kosten abzustellen. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die tatsächlich angefallenen Kosten den angeforderten Vorschuss um deutlich mehr als 20 Prozent übersteigen, ist die Auffassung, diese Überschreitung sei nicht erheblich, weder mit dem Wortlaut von § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO noch mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar. Dies folgt aus der Begründung des Gesetzgebers zu § 8a JVEG (Bundestagsdrucksache 17/11471, S. 260). Dort heißt es:

    „Wenn die Vergütung einen angeforderten Vorschuss erheblich übersteigt, soll sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden. Dadurch soll aber keine generelle Kappungsgrenze für jede Überschreitung des Vorschusses geschaffen werden, sondern nur für Fälle des erheblichen Übersteigens. Die Literatur nimmt Erheblichkeit erst bei einer um zwanzig Prozent übersteigenden Vergütung an (Zöller/Greger, 25. Auflage, § 413 ZPO, Rnr.6.).“

    Durch die Verwendung des Wortes „erst“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein erhebliches Übersteigen auch schon bei einer Überschreitung von weniger als 20 Prozent denkbar, bei einer Überschreitung von mehr als 20 Prozent indes jedenfalls gegeben sein soll.

    Des Weiteren führt das Erfordernis der Feststellung, ob es im Falle einer pflichtgemäßen Anzeige des Sachverständigen zum Abbruch des Gutachtenauftrags gekommen wäre, dazu, dass es darauf ankommen kann, ob die beweisbelastete Partei rechtsschutzversichert ist (so das Oberlandesgericht Karlsruhe a. a. O.). Dies darf aber für die Höhe der Vergütung des Sachverständigen nicht maßgeblich sein.

    Wenn das Oberlandesgericht Dresden (a. a. O.) diese (hypothetische) Kausalität prüft, indem es den Betrag, um den die angefallenen Kosten den Vorschuss übersteigen, in das Verhältnis zum Streitwert setzt, legt es die Vorschrift des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO gegen ihren Wortlaut aus. Diese Regelung sieht eine Relation zum Wert des Streitgegenstandes nur hinsichtlich der für das Gutachten insgesamt anfallenden Kosten (Var. 1), nicht aber hinsichtlich des Teils der Kosten vor, die den angeforderten Vorschuss übersteigen. Diese sind zum Vorschuss ins Verhältnis zu setzen (Var. 2).

    b) Der Anwendung von § 8a Abs. 4 JVEG steht hier § 8a Abs. 5 JVEG nicht entgegen. § 8a Abs. 5 JVEG bestimmt, dass § 8a Abs. 4 JVEG nicht anwendbar ist, wenn der Vergütungsberechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen wird nach der Systematik des § 8a JVEG vermutet, so dass es dem jeweiligen Berechtigen obliegt, entlastende Umstände darzulegen (OLG Hamm, Beschluss v. 8.5.2015 - 12 U 62/14 -, juris). Derartige Umstände hat der Sachverständige in seinen Schreiben vom 22.11.2018 (Bl. 631 bis 633 d. A.), vom 24.12.2018 (Bl. 652 d. A.), vom 14.02.2019 (Bl. 670 d. A.) und vom 29.05.2019 (Bl. 688 d. A.) nicht vorgebracht. Es ist einem Sachverständigen durchaus zuzumuten, stets über die für ein Gutachten bereits aufgewendete Arbeitszeit informiert zu sein, um das Gericht rechtzeitig darauf hinweisen zu können, dass voraussichtlich Kosten anfallen, die den angeforderten Vorschuss erheblich übersteigen. Dafür benötigt ein Sachverständiger auch keinen kaufmännischen Angestellten.

    Die gesetzliche Verschuldensvermutung wäre widerlegt, wenn der Sachverständige keine genaue Kenntnis von der Höhe des für sein Gutachten zur Verfügung stehenden Vorschusses gehabt hätte, insbesondere wenn es an einer entsprechenden Mitteilung des Gerichts fehlte (vgl. BDZ/Binz, 4. Aufl. 2019, JVEG § 8a, Rnr. 20; vgl. dazu auch LSG Bayern, Beschlüsse vom 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E - und vom 11.11.2015 - L 15 RF 43/15 -, juris, sowie Schneider in Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 8a, Rnr. 43 mit Bezug auf OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2014 - I-11 U 153/12 -, juris). Dies ist jedoch vorliegend hinsichtlich beider Gutachten nicht der Fall. Zwar hatte das Amtsgericht dem Sachverständigen zunächst mit gerichtlichem Schreiben vom 07.01.2016 (Bl. 174, 175 d. A.) eine wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers unzutreffende Höhe des Auslagenvorschusses („1.7002.200 EUR“) genannt, der für das von ihm gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts vom 28.12.2015 zu erstattende Gutachten angeforderten worden war. Jedoch hatte der Sachverständige diesen Fehler erkannt, was sich daran zeigt, dass er mit Schreiben vom 06.12.2016 darum gebeten hatte, den angeforderten Vorschuss auf € 10.500,- zu erhöhen, falls er eine Thermografie durchführen solle. Weil ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 05.01.2017 (Bl. 274 d. A.) u. a. mitgeteilt worden war, dass die Thermografie erfolgen soll, musste der Sachverständige davon ausgehen, dass ein Auslagenvorschuss von € 10.500,- angefordert worden war. Hinsichtlich des Gutachtens, das der Sachverständige dem Beschluss des Amtsgerichts vom 22.08.2017 zufolge zu erstellen hatte, war ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 12.09.2017 (Bl. 483, 484 d. A.) mitgeteilt worden, dass ein Vorschuss von € 400,- angefordert worden war. Zudem ist er mit dem gerichtlichen Schreiben vom 07.01.2016 auch über seine Pflicht aus § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO informiert worden.

    c) Der Senat hält an seiner Ansicht (Beschlüsse vom 31.08.2017 - 18 W 130/17 -, vom 22.09.2017 - 18 W 1612/17 -, vom 28.12.2018 - 18 W 194/18 - und vom 09.07.2019 - 18 W 75/19) fest, der zufolge § 8a Abs. 4 JVEG nicht dahin einschränkend auszulegen ist, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre. Soweit die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 geschaffenen § 8a Abs. 4 JVEG am 01.08.2013 auf dieses Kriterium abgestellt hat (vgl. beispielhaft OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2007- 8 W 452/07 -, juris, und OLG Naumburg, Beschluss vom 19.06.2012 - 1 W 30/12 -, juris), ist sie überholt. § 8a Abs. 4 JVEG lässt aufgrund seines eindeutigen Wortlauts, an dem der Gesetzgeber auch bei der Änderung des § 8a JVEG (vgl. § 8a JVEG in der Fassung vom 11.10.2016) festgehalten hat, keine einschränkende Auslegung zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Landgericht im angefochtenen Beschluss zur Begründung einer teleologischen Reduktion von § 8a Abs. 4 JVEG vorgenommenen Vergleich der Norm mit § 8a Abs. 2 und Abs. 3 JVEG. Der Gesetzgeber hat in § 8a JVEG hinsichtlich der verschiedenen möglichen Pflichtverletzungen eines Sachverständigen differenziert und für die Nichtbefolgung der Anzeigepflicht aus § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO mit der Kappung der Vergütung auf die Höhe des angeforderten Vorschusses eine spezielle Rechtsfolge angeordnet. Diese gesetzgeberische Wertung der Verletzung der Anzeigepflicht ist hinzunehmen.

    d) Auch hat die Gerichtskasse des Amtsgerichts durch den rein tatsächlichen Vorgang der Auszahlung der gesamten, vom Sachverständigen für das Gutachten vom 18.04.2017 beanspruchten Vergütung von € 14.236,39 keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Sachverständigen zu der Annahme veranlassen konnte, er werde für das Gutachten vom 04.10.2017 eine den angeforderten Vorschuss erheblich übersteigende Vergütung selbst dann erhalten, wenn er seiner Pflicht aus § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO nicht nachkommt. Zudem wäre dieser Vertrauenstatbestand ohnehin durch das gerichtliche Schreiben vom 12.09.2017 entfallen. In diesem war der Sachverständige gleichzeitig mit der Mitteilung, dass er dem Beschluss des Amtsgerichts vom 22.08.2017 zufolge ein (Ergänzungs-) Gutachten zu erstatten hat, über die Anforderung eines Vorschusses von € 400,- informiert worden. Da diese Information nur den Zweck haben konnte, es dem Sachverständigen zu ermöglichen, eine erhebliche Übersteigung dieses Betrages anzuzeigen, war bei der Erstellung des Gutachtens ein möglicherweise zuvor veranlasstes entsprechendes Vertrauen des Sachverständigen nicht mehr gegeben.

    e) Nicht einschlägig ist die vom Sachverständigen zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2017 - 8 W 262/17 -, juris), der zufolge ein Sachverständiger, der rechtzeitig den Hinweis auf die zu erwartende Überschreitung des bezahlten Auslagenvorschusses gibt, solange wie er keine gegenteilige Anweisung erhält, mit der Begutachtung fortfahren darf, ohne befürchten zu müssen, für seine Tätigkeiten später nur eine Vergütung bis zur Grenze des § 8a Abs. 4 JVEG zu erhalten. Diese Entscheidung betrifft Sachverständige, die ihrer Verpflichtung aus § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO nachgekommen sind, was vorliegend gerade nicht der Fall ist.

    3. Das Verfahren zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG nicht erstattet.

    RechtsgebietVergütungVorschriften§ 8 a Abs. 4 JVEG, § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO