21.04.2020 · IWW-Abrufnummer 215289
Europäischer Gerichtshof: Beschluss vom 13.02.2020 – C-606/19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung ‒ Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ‒ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ‒ Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ‒ Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ‒ Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich ‒ Besonderer Gerichtsstand für Ansprüche aus einem Vertrag ‒ Begriff ‚Erfüllungsort‘ ‒ Dienstleistungsvertrag ‒ Luftverkehr ‒ Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ‒ Ausgleichsanspruch der Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ‒ Flug, für den eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und der in mehreren Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wird ‒ Annullierung des letzten Teilflugs ‒ Klage auf Ausgleichszahlungen, die sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet und bei dem Gericht erhoben wird, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abflugort des ersten Teilflugs liegt
In der Rechtssache C-606/19
gegen
Iberia LAE SA Operadora Unipersonal
erlässt
Kanzler: A. Calot Escobar,
Tenor:
Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, der „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Vorschrift der Abflugort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Annullierung des letzten Teilflugsveranlasst wurde und sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmenrichtet.
Tatbestand
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der flightright GmbH, einem Unternehmenmit Sitz in Potsdam (Deutschland), und dem Luftfahrtunternehmen Iberia LAE SA OperadoraUnipersonal (im Folgenden: Iberia) mit Sitz in Madrid (Spanien) wegen einer Klageauf Ausgleichszahlungen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) erhoben worden ist.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 1215/2012
3
Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält deren Art. 7, der in Nr. 1 bestimmt:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift ‒ und sofern nichts anderes vereinbart worden ist ‒ ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
‒ für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
‒ für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a“.
Verordnung Nr. 261/2004
4
Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor:
„…
b) ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen ‒ juristischen oder natürlichen ‒ Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
…“
5
Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 5 der Verordnung sieht vor:
„Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“
6
In Art. 5 („Annullierung“) Abs. 1 Buchst. c der Verordnung heißt es:
„Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
…
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“
7
Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) Abs. 1 Buchst. a der Verordnung bestimmt:
„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger“.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
8
Der Ausgangsrechtsstreit geht auf einen Flug mit Anschlussflügen zurück, der für den 25. August 2018 vorgesehen war und für den zwei Fluggäste (im Folgenden: in Rede stehende Fluggäste) eine bestätigte einheitliche Buchung getätigt hatten.
9
Dieser Flug von Hamburg (Deutschland) nach San Sebastian (Spanien) bestand aus drei Teilflügen. Der erste Teilflug von Hamburg nach London (Vereinigtes Königreich), wurde von British Airways durchgeführt, wohingegen für die beiden weiteren Teilflüge von London nach Madrid (Spanien) und von Madrid nach San Sebastian das Luftfahrtunternehmen Iberia beauftragt war.
10
Während die ersten beiden Teilflüge ohne Zwischenfall verliefen, wurde der dritte Teilflug annulliert, ohne dass die in Rede stehenden Fluggäste rechtzeitig informiert worden sind.
Infolge dieser Annullierung hat flightright, an die die in Rede stehenden Fluggäste ihre etwaigen Ausgleichsansprüche abgetreten hatten, beim vorlegenden Gericht, dem Amtsgericht Hamburg (Deutschland), gegen Iberia Klage auf Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 500 Euro, d. h. 250 Euro pro Fluggast, auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 erhoben, da die Entfernung zwischen Hamburg und San Sebastian etwa 1 433 km beträgt.
12
Das vorlegende Gericht zweifelt zum einen an seiner internationalen Zuständigkeit für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit und zum anderen daran, dass die in Rede stehenden Fluggäste Klage gegen die beiden Luftfahrtunternehmen erheben können, die an der Durchführung des dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Flugs mit Anschlussflügen mitgewirkt haben.
13
Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob es in Bezug auf den annullierten Teilflug für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit zuständig ist, obwohl der Abflug- und der Ankunftsort dieses Teilflugs, nämlich Madrid bzw. San Sebastian, jeweils außerhalb seiner Zuständigkeit liegt.
14
Des Weiteren habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 2019, České aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604), entschieden, dass im Rahmen eines Flugs mit Anschlussflügen, der Gegenstand einer einzigen Buchung gewesen sei, das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt habe, dessen Abflugort im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts gelegen habe, im Rahmen einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen für die Gesamtheit der Teilflüge passivlegitimiert sei.
15
Angesichts dieses Urteils fragt sich das vorlegende Gericht, ob auch das Luftfahrtunternehmen,das mit dem letzten Teilflug eines solchen Flugs beauftragt ist, auf dieser Grundlageauf Ausgleichszahlungen verklagt werden kann.
16
Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist das erkennende Gericht international zuständig, wenn eine Gesamtheit von Teilflügen vorliegt, zwei verschiedene Luftfahrtunternehmen die einzelnen Teilflüge ausführten und das erkennende Gericht nur für den nicht von einer Annullierung betroffenen Teilflug international zuständig ist?
2. Sind beide an der Gesamtheit der Teilflüge beteiligten Luftfahrtunternehmen passivlegitimiert, wenn zwei Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Teilflüge ausführten?
Zu den Vorlagefragen
17
Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof u. a. dann, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
18
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
19
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20
Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht in seinen Vorlagefragen keine Bestimmung angeführt. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch klar hervor, dass es sich fragt, ob es für die Entscheidung über die bei ihm anhängige Klage auf Ausgleichszahlungen zuständig ist, die sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.
21
Daher ist es angebracht, diese Fragen anhand der Bestimmungen in der Verordnung Nr. 1215/2012 zu prüfen, die die gerichtliche Zuständigkeit betreffen.
22
Unter diesen Umständen sind diese Fragen, die zusammen zu prüfen sind, so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, der „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Vorschrift der Abflugort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Annullierung des letzten Teilflugsveranlasst wurde und sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmenrichtet.
23
Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, ist nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Zwecke der Erhebung einer Klage in einem Mitgliedstaat gegen eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, der Erfüllungsort der Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift, und sofern nichts anderes vereinbart worden ist, für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
24
Insoweit ist auch festzustellen, dass, da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25
Folglich gilt die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, die der Gerichtshof vorgenommen hat, auch für Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, da diese Bestimmungen als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26
In Bezug auf Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 hat der Gerichtshof im Fall von Direktflügen entschieden, dass sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden, so dass bei einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen der Kläger die Wahl hat, seine Klage bei dem Gericht zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder der Ort des Abflugs oder der Ort der Ankunft des Flugzeugs liegt, entsprechend der Vereinbarung dieser Orte im fraglichen Beförderungsvertrag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 43 und 47).
27
Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Begriff „Erfüllungsort“, wie er im Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439), ausgelegt wurde, auch wenn er sich auf einen Direktflug bezieht, entsprechend auch für den Fall gilt, in dem der Flug mit Anschlussflügen, der durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist, aus zwei Teilflügen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 69 und 71).
28
Folglich hat in dem Fall, dass ein Flug durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist und aus zwei Teilflügen besteht, bei einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen der Kläger auch die Wahl, seine Klage entweder bei dem Gericht zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abflugort des ersten Teilflugs liegt, oder bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ankunftsort des zweiten Teilflugs liegt.
29
Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, bestand der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Flug aus drei Teilflügen. Soweit ein Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist, begründet er jedoch die Pflicht eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast von A nach D zu befördern. Eine derartige Beförderung stellt eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht wird, A ist (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 71).
30
Daher ist festzustellen, dass bei einem Flug mit Anschlussflügen, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist und mehrere Teilflüge umfasst, der Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dieses Flugs der Abflugort des ersten Teilflugs einer der Orte sein kann, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden.
31
Dieser Ort weist eine hinreichend enge Verbindung zum Sachverhalt des Rechtsstreitsauf, so dass die nach den in Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellten besonderen Zuständigkeitsregeln vorgegebene enge Verknüpfung zwischen dem Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr und dem zuständigen Gericht besteht. Somit genügt er dem Erfordernis der Nähe, das diesen Regeln zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit, dessen Wahrung diese Regeln bezwecken, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte das Gericht an dem im betreffenden Beförderungsvertrag festgelegten Abflugort des ersten Teilflugs als Gericht ausmachen können, bei dem eine Klage erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 75 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33
Hinsichtlich der Möglichkeit, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen bei dem Gericht zu verklagen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abflugort des ersten Teilflugs liegt, ist festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung zwar nicht hervorgeht, dass Iberia der Vertragspartner der in Rede stehenden Fluggäste war, doch verlangt die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltene besondere Zuständigkeitsregel, die vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nicht den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Personen, sondern das Vorliegen einer von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung, auf die sich die Klage des Klägers stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34
Insoweit bestimmt Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004, dass dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
35
Somit ist davon auszugehen, dass dieses Luftfahrtunternehmen Verpflichtungen erfüllt, die es gegenüber dem Vertragspartner dieses Fluggasts freiwillig eingegangen ist. Diese Verpflichtungen haben ihren Ursprung im Luftverkehrsvertrag (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 63).
36
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, der „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Vorschrift der Abflugort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Annullierung des letzten Teilflugsveranlasst wurde und sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmenrichtet.
Kosten
37
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, der „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Vorschrift der Abflugort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Annullierung des letzten Teilflugsveranlasst wurde und sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmenrichtet.
Beschluss vom 13.02.2020
Az.: C-606/19
Vorlage zur Vorabentscheidung ‒ Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ‒ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ‒ Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ‒ Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ‒ Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich ‒ Besonderer Gerichtsstand für Ansprüche aus einem Vertrag ‒ Begriff ‚Erfüllungsort‘ ‒ Dienstleistungsvertrag ‒ Luftverkehr ‒ Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ‒ Ausgleichsanspruch der Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ‒ Flug, für den eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und der in mehreren Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wird ‒ Annullierung des letzten Teilflugs ‒ Klage auf Ausgleichszahlungen, die sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet und bei dem Gericht erhoben wird, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abflugort des ersten Teilflugs liegt
In der Rechtssache C-606/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom AmtsgerichtHamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangenam 12. August 2019, in dem Verfahren
flightright GmbHgegen
Iberia LAE SA Operadora Unipersonal
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richter L. Bay Larsen und N. Jääskinen,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgendenBeschluss
Tenor:
Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, der „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Vorschrift der Abflugort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Annullierung des letzten Teilflugsveranlasst wurde und sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmenrichtet.
Tatbestand
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der flightright GmbH, einem Unternehmenmit Sitz in Potsdam (Deutschland), und dem Luftfahrtunternehmen Iberia LAE SA OperadoraUnipersonal (im Folgenden: Iberia) mit Sitz in Madrid (Spanien) wegen einer Klageauf Ausgleichszahlungen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) erhoben worden ist.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 1215/2012
3
Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält deren Art. 7, der in Nr. 1 bestimmt:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift ‒ und sofern nichts anderes vereinbart worden ist ‒ ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
‒ für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
‒ für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a“.
Verordnung Nr. 261/2004
4
Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor:
„…
b) ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen ‒ juristischen oder natürlichen ‒ Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
…“
5
Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 5 der Verordnung sieht vor:
„Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“
6
In Art. 5 („Annullierung“) Abs. 1 Buchst. c der Verordnung heißt es:
„Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
…
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“
7
Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) Abs. 1 Buchst. a der Verordnung bestimmt:
„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger“.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
8
Der Ausgangsrechtsstreit geht auf einen Flug mit Anschlussflügen zurück, der für den 25. August 2018 vorgesehen war und für den zwei Fluggäste (im Folgenden: in Rede stehende Fluggäste) eine bestätigte einheitliche Buchung getätigt hatten.
9
Dieser Flug von Hamburg (Deutschland) nach San Sebastian (Spanien) bestand aus drei Teilflügen. Der erste Teilflug von Hamburg nach London (Vereinigtes Königreich), wurde von British Airways durchgeführt, wohingegen für die beiden weiteren Teilflüge von London nach Madrid (Spanien) und von Madrid nach San Sebastian das Luftfahrtunternehmen Iberia beauftragt war.
10
Während die ersten beiden Teilflüge ohne Zwischenfall verliefen, wurde der dritte Teilflug annulliert, ohne dass die in Rede stehenden Fluggäste rechtzeitig informiert worden sind.
Infolge dieser Annullierung hat flightright, an die die in Rede stehenden Fluggäste ihre etwaigen Ausgleichsansprüche abgetreten hatten, beim vorlegenden Gericht, dem Amtsgericht Hamburg (Deutschland), gegen Iberia Klage auf Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 500 Euro, d. h. 250 Euro pro Fluggast, auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 erhoben, da die Entfernung zwischen Hamburg und San Sebastian etwa 1 433 km beträgt.
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Das vorlegende Gericht zweifelt zum einen an seiner internationalen Zuständigkeit für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit und zum anderen daran, dass die in Rede stehenden Fluggäste Klage gegen die beiden Luftfahrtunternehmen erheben können, die an der Durchführung des dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Flugs mit Anschlussflügen mitgewirkt haben.
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Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob es in Bezug auf den annullierten Teilflug für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit zuständig ist, obwohl der Abflug- und der Ankunftsort dieses Teilflugs, nämlich Madrid bzw. San Sebastian, jeweils außerhalb seiner Zuständigkeit liegt.
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Des Weiteren habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 2019, České aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604), entschieden, dass im Rahmen eines Flugs mit Anschlussflügen, der Gegenstand einer einzigen Buchung gewesen sei, das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt habe, dessen Abflugort im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts gelegen habe, im Rahmen einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen für die Gesamtheit der Teilflüge passivlegitimiert sei.
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Angesichts dieses Urteils fragt sich das vorlegende Gericht, ob auch das Luftfahrtunternehmen,das mit dem letzten Teilflug eines solchen Flugs beauftragt ist, auf dieser Grundlageauf Ausgleichszahlungen verklagt werden kann.
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Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist das erkennende Gericht international zuständig, wenn eine Gesamtheit von Teilflügen vorliegt, zwei verschiedene Luftfahrtunternehmen die einzelnen Teilflüge ausführten und das erkennende Gericht nur für den nicht von einer Annullierung betroffenen Teilflug international zuständig ist?
2. Sind beide an der Gesamtheit der Teilflüge beteiligten Luftfahrtunternehmen passivlegitimiert, wenn zwei Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Teilflüge ausführten?
Zu den Vorlagefragen
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Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof u. a. dann, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
18
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
19
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20
Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht in seinen Vorlagefragen keine Bestimmung angeführt. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch klar hervor, dass es sich fragt, ob es für die Entscheidung über die bei ihm anhängige Klage auf Ausgleichszahlungen zuständig ist, die sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.
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Daher ist es angebracht, diese Fragen anhand der Bestimmungen in der Verordnung Nr. 1215/2012 zu prüfen, die die gerichtliche Zuständigkeit betreffen.
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Unter diesen Umständen sind diese Fragen, die zusammen zu prüfen sind, so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, der „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Vorschrift der Abflugort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Annullierung des letzten Teilflugsveranlasst wurde und sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmenrichtet.
23
Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, ist nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Zwecke der Erhebung einer Klage in einem Mitgliedstaat gegen eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, der Erfüllungsort der Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift, und sofern nichts anderes vereinbart worden ist, für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
24
Insoweit ist auch festzustellen, dass, da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Folglich gilt die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, die der Gerichtshof vorgenommen hat, auch für Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, da diese Bestimmungen als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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In Bezug auf Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 hat der Gerichtshof im Fall von Direktflügen entschieden, dass sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden, so dass bei einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen der Kläger die Wahl hat, seine Klage bei dem Gericht zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder der Ort des Abflugs oder der Ort der Ankunft des Flugzeugs liegt, entsprechend der Vereinbarung dieser Orte im fraglichen Beförderungsvertrag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 43 und 47).
27
Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Begriff „Erfüllungsort“, wie er im Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439), ausgelegt wurde, auch wenn er sich auf einen Direktflug bezieht, entsprechend auch für den Fall gilt, in dem der Flug mit Anschlussflügen, der durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist, aus zwei Teilflügen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 69 und 71).
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Folglich hat in dem Fall, dass ein Flug durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist und aus zwei Teilflügen besteht, bei einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen der Kläger auch die Wahl, seine Klage entweder bei dem Gericht zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abflugort des ersten Teilflugs liegt, oder bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ankunftsort des zweiten Teilflugs liegt.
29
Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, bestand der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Flug aus drei Teilflügen. Soweit ein Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist, begründet er jedoch die Pflicht eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast von A nach D zu befördern. Eine derartige Beförderung stellt eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht wird, A ist (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 71).
30
Daher ist festzustellen, dass bei einem Flug mit Anschlussflügen, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist und mehrere Teilflüge umfasst, der Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dieses Flugs der Abflugort des ersten Teilflugs einer der Orte sein kann, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden.
31
Dieser Ort weist eine hinreichend enge Verbindung zum Sachverhalt des Rechtsstreitsauf, so dass die nach den in Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellten besonderen Zuständigkeitsregeln vorgegebene enge Verknüpfung zwischen dem Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr und dem zuständigen Gericht besteht. Somit genügt er dem Erfordernis der Nähe, das diesen Regeln zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit, dessen Wahrung diese Regeln bezwecken, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte das Gericht an dem im betreffenden Beförderungsvertrag festgelegten Abflugort des ersten Teilflugs als Gericht ausmachen können, bei dem eine Klage erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 75 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33
Hinsichtlich der Möglichkeit, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen bei dem Gericht zu verklagen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abflugort des ersten Teilflugs liegt, ist festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung zwar nicht hervorgeht, dass Iberia der Vertragspartner der in Rede stehenden Fluggäste war, doch verlangt die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltene besondere Zuständigkeitsregel, die vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nicht den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Personen, sondern das Vorliegen einer von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung, auf die sich die Klage des Klägers stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Insoweit bestimmt Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004, dass dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
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Somit ist davon auszugehen, dass dieses Luftfahrtunternehmen Verpflichtungen erfüllt, die es gegenüber dem Vertragspartner dieses Fluggasts freiwillig eingegangen ist. Diese Verpflichtungen haben ihren Ursprung im Luftverkehrsvertrag (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 63).
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Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, der „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Vorschrift der Abflugort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Annullierung des letzten Teilflugsveranlasst wurde und sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmenrichtet.
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, der „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Vorschrift der Abflugort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Annullierung des letzten Teilflugsveranlasst wurde und sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmenrichtet.
RechtsgebietFluggastrechteVorschriftenFluggastrechteVO