18.08.2020 · IWW-Abrufnummer 217431
Amtsgericht Stuttgart: Urteil vom 17.06.2020 – 35 C 1846/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Stuttgart
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
gegen
M.
- Beklagter -
Streitwert: 915 €
1.
Die Klägerseite hat Ansprüche auf Mietzinszahlungen für Wohnraummiete nebst Verzinsung und Rechtsverfolgungskosten schlüssig in dem Umfang vorgetragen, wie sie aus Ziffer 1 des Urteilstenors ersichtlich sind. Insoweit war der Klage durch Versäumnisurteil gemäß §§ 276 Abs. 1, 331 Abs. 2 ZPO stattzugeben.
2.
Soweit die Klage nicht schlüssig war, musste sie abgewiesen werden (§ 331 Abs. 2 ZPO). Dies gilt für folgende Teilforderungen:
a) Inkassokosten soweit sie die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts übersteigen.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (st. Rspsr., vgl. BGH, VersR 2019, 953 juris Rn. 26 mwN). Da es für einen vernünftigen Geschädigten keinen Grund gibt, die Bereitschaft der Rechtsanwaltschaft zur Inkassotätigkeit nicht zu nutzen, muss er Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er stattdessen ein Inkassobüro einschaltet, selbst tragen. Dies ist hier der Fall, weil eine Anrechnung von Inkassogebühren - anders als im Falle vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren - auf die im streitigen Verfahren entstehenden Gebühren nicht möglich ist (ebenso Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., § 286 Rn. 46; MünchKomm-BGB/Ernst, 8. Aufl., § 286 Rn. 167 jew. mwN). Die Klägerin kann daher nur Ersatz ihrer Inkassokosten in Umfang von 85,68 € beanspruchen.
b) Abzuweisen war die Klage auch insoweit als Mahnkosten von mehr als 2,50 € pro Mahnung verlangt wurden (§ 287 ZPO), da für einen diesen Betrag übersteigenden Schaden weder etwas vorgetragen noch ersichtlich war. Schließlich konnte die begehrte Verzinsung der Augustmiete erst ab dem 06.08. zugesprochen werden, nachdem der dritte Werktag des Monats - im Sinne eines Bankarbeitstages (vgl. BGH, NJW 2010, 2879 [BGH 13.07.2010 - VIII ZR 129/09] Rn. 44 ff.) - der 05.08. war (§§ 556b Abs. 1; 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, für dessen Anwendung es ohne Bedeutung ist, ob eine Partei mit einer Haupt- oder Nebenforderung unterliegt (BGH, NJW 1988, 2173 juris Rn. 28), weshalb das Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen zu berücksichtigen war, auch wenn diese den Streitwert nicht erhöht haben (BGH, NJW 1988, 2173 juris Rn. 28; vgl. auch BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 92 Rn. 26; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 92 Rn. 4; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 1 und 8). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.
Urteil vom 17.06.2020
Az.: 35 C 1846/20
In dem Rechtsstreit
GmbH & Co. KG,- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
gegen
M.
- Beklagter -
wegen Mietzinsforderung
hat das Amtsgericht Stuttgart
durch den Richter am Amtsgericht am 17.06.2020 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO für Recht erkannt:
Tenor:
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 915 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 670 € vom 06.08.2019 bis zum 20.09.2019 aus einem Betrag in Höhe von 245 € ab dem 21.09.2019 und aus einem Betrag in Höhe von 670 € ab dem 05.09.2019 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 97,94 € zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10% und der Beklagte 90% zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 915 €
Entscheidungsgründe
Die Klägerseite hat Ansprüche auf Mietzinszahlungen für Wohnraummiete nebst Verzinsung und Rechtsverfolgungskosten schlüssig in dem Umfang vorgetragen, wie sie aus Ziffer 1 des Urteilstenors ersichtlich sind. Insoweit war der Klage durch Versäumnisurteil gemäß §§ 276 Abs. 1, 331 Abs. 2 ZPO stattzugeben.
2.
Soweit die Klage nicht schlüssig war, musste sie abgewiesen werden (§ 331 Abs. 2 ZPO). Dies gilt für folgende Teilforderungen:
a) Inkassokosten soweit sie die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts übersteigen.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (st. Rspsr., vgl. BGH, VersR 2019, 953 juris Rn. 26 mwN). Da es für einen vernünftigen Geschädigten keinen Grund gibt, die Bereitschaft der Rechtsanwaltschaft zur Inkassotätigkeit nicht zu nutzen, muss er Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er stattdessen ein Inkassobüro einschaltet, selbst tragen. Dies ist hier der Fall, weil eine Anrechnung von Inkassogebühren - anders als im Falle vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren - auf die im streitigen Verfahren entstehenden Gebühren nicht möglich ist (ebenso Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., § 286 Rn. 46; MünchKomm-BGB/Ernst, 8. Aufl., § 286 Rn. 167 jew. mwN). Die Klägerin kann daher nur Ersatz ihrer Inkassokosten in Umfang von 85,68 € beanspruchen.
b) Abzuweisen war die Klage auch insoweit als Mahnkosten von mehr als 2,50 € pro Mahnung verlangt wurden (§ 287 ZPO), da für einen diesen Betrag übersteigenden Schaden weder etwas vorgetragen noch ersichtlich war. Schließlich konnte die begehrte Verzinsung der Augustmiete erst ab dem 06.08. zugesprochen werden, nachdem der dritte Werktag des Monats - im Sinne eines Bankarbeitstages (vgl. BGH, NJW 2010, 2879 [BGH 13.07.2010 - VIII ZR 129/09] Rn. 44 ff.) - der 05.08. war (§§ 556b Abs. 1; 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, für dessen Anwendung es ohne Bedeutung ist, ob eine Partei mit einer Haupt- oder Nebenforderung unterliegt (BGH, NJW 1988, 2173 juris Rn. 28), weshalb das Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen zu berücksichtigen war, auch wenn diese den Streitwert nicht erhöht haben (BGH, NJW 1988, 2173 juris Rn. 28; vgl. auch BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 92 Rn. 26; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 92 Rn. 4; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 1 und 8). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.
RechtsgebietKostenentscheidungVorschriften§ 23 RVG; § 249 Abs. 1 BGB