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  • 16.03.2021 · IWW-Abrufnummer 221199

    Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 23.11.2020 – 4 U 1563/20

    Ein Zustellungsadressat, der seine Meldeadresse am Zustellungsort belässt, dort auch noch einen Briefkasten unterhält und die Veränderung seines Wohnsitzes auch nicht durch sein Verhalten nach außen dokumentiert, muss sich auch nach einer Wohnsitzverlagerung die an der Meldeadresse erfolgte Zustellung jedenfalls nach Treu und Glauben zurechnen lassen.


    Oberlandesgericht Dresden

    Beschluss vom 23.11.2020

    Az.: 4 U 1563/20

    Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat in dem Verfahren 4 U 1563/20 am 23. November 2020 beschlossen:

    Tenor:

    1. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
    3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
    4. Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wird zurückgewiesen.
    5. Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts B...... vom 03.04.2020, Geschäftsnummer xx-xxxxxxx-x-x, wird abgewiesen.
    6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.505,89 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Der Beklagte wehrt sich gegen einen vom Kläger gegen ihn erwirkten Vollstreckungsbescheid. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Anträge in zweiter Instanz wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 26.10.2020, dort unter I. Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung des Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

    Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 26.10.2020 Bezug.

    1.

    Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 04.11.2020 keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die geeignet wären, die im Hinweisbeschluss des Senats geäußerten Bedenken zu entkräften.

    a)

    Dass die Zustellerin den Vollstreckungsbescheid in einen Briefkasten mit dem Namen G...... eingeworfen hat, ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag, denn danach unterhält der Kläger einen Briefkasten in der H...... Straße in N......, welcher ebenfalls den Namen G...... trägt (Schriftsatz vom 16.08.2020, S. 2).

    b)

    Dass der Beklagte hingegen ungeachtet seiner weiteren Aufenthalts- oder Wohnorte in B...... erst am 25.08.2020 aus der H...... Straße in N...... ausgezogen ist, hat er selbst ausweislich der von ihm im Verfahren vorgelegten Meldeauskunft vom 25.08.2020 bei der Ummeldung angegeben. Dies muss er nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen. Ob der Kläger ihm Hausverbot erteilt hat oder nicht, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beklagte durch die Aufrechterhaltung der Meldeadresse, dies auch noch in Kenntnis der mit dem Kläger bestehenden Unstimmigkeiten selbst dazu beigetragen hat, die Zustellung an diese Adresse zu ermöglichen. Der Einspruch des Beklagten ist daher verfristet, hinreichende Wiedereinsetzungsgründe sind nicht gegeben.

    2.

    Das gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuches eingelegte Rechtsmittel ist nur als Gegenvorstellung zulässig.

    Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs nur statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amts- oder Landgerichte handelt. Entsprechende erstinstanzliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen im Grundsatz nur mit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, 133 GVG angefochten werden (BGH, Beschluss vom 08.11.2012 - III ZA 27/12 - juris, Rz. 4 m.w.N.). Vorliegend ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof allerdings unstatthaft, weil sie weder zugelassen wurde noch ansonsten die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine Anhörungsrüge hat der Beklagte nicht erhoben, sie wäre auch unstatthaft, da er zwar eine fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt.

    Aus den unter 1. aufgeführten Gründen bleibt die Gegenvorstellung allerdings ohne Erfolg, denn der beabsichtigten Rechtsverteidigung fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht.

    3.

    Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf den verfristeten Einspruch des Beklagten nicht vorliegen und es bei dessen Unzulässigkeit bleibt, ist für eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheides kein Raum mehr.

    4.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

    RechtsgebietZustellungsrechtVorschriften§ 178 ff. ZPO