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  • 10.01.2023 · IWW-Abrufnummer 233119

    Landgericht Darmstadt: Urteil vom 22.02.2022 – 5 T 175/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Darmstadt 5. Zivilkammer

    22.02.2022

    5 T 175/21

    Tenor

    1. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 14.08.2020 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Offenbach vom 30.07.2020 in der Fassung des Beschlusses vom 08.03.2021 unter Abweisung im Übrigen wie folgt abgeändert:

    Die Vergütung und die Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds X wird insgesamt wie folgt festgesetzt:

    13.875,00 Euro Nettovergütung nach § 73 InsO, InsVV zzgl.
    2.220,00 Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16% zzgl. 10.300,72 Euro Auslagen (einschl. Haftpflichtversicherung) ergibt 26.395,72 Euro Gesamtbetrag

    Der Sachwalterin Rechtsanwältin A [Adresse], wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist und entsprechende Entnahmen noch nicht erfolgt sind.

    Vorschüsse sind entsprechend anzurechnen.

    2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

    Gründe

    I.

    Die Schuldnerin, ein großes Dentalhandelsunternehmen, beantragte mit Schreiben vom 25.02.2020 (Bl. 1 d.A.) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie Eigenverwaltung. Ihr Betrieb war fortlaufend und sollte saniert werden. Sie hatte neben der Hauptniederlassung zahlreiche weitere Standorte, auch im Ausland. Sie belieferte zudem Kunden in über 40 Ländern ohne eigene Präsenz. Die Schuldnerin benannte zwei Mitglieder für einen vorläufigen Gläubigerausschuss.

    Das Amtsgericht Offenbach ordnete mit Beschluss vom 25.02.2020 (Bl. 59 d.A.) die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte die weitere Beteiligte zu 2) zur vorläufigen Sachwalterin.

    Die weitere Beteiligte zu 1) erklärte ihr Einverständnis mit der Mitarbeit im Gläubigerausschuss (Bl. 72 d.A.).

    Das Amtsgericht Offenbach setzte mit Beschluss vom 28.02.2020 (Bl. 80 d.A.) den vorläufigen Gläubigerausschuss ein, der u.a. aus der weiteren Beteiligten zu 1) bestand.

    Der vorläufige Gläubigerausschuss nahm seine Tätigkeit kurzfristig auf (siehe etwa Bl. 135, 162 d.A.).

    Für die Tätigkeit der Gläubigerausschussmitglieder wurde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und vom Amtsgericht hierfür ein Vorschuss festgesetzt (Bl. 188 ff., 195 d.A.).

    Das Amtsgericht Offenbach eröffnete mit Beschluss vom 01.05.2020 (Bl. 331 d.A.) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Zur Sachwalterin wurde die weitere Beteiligte zu 2) bestellt. Die Eigenverwaltung wurde angeordnet. Der Gläubigerausschuss, dessen Mitglied die weitere Beteiligte zu 1) ist, wurde beibehalten.

    Es wurde ein Insolvenzplan (Bl. 434 ff. d.A.) bei Gericht einreicht, dem die drei Mitglieder des Gläubigerausschusses zustimmten (Bl. 430, 432, 433 d.A.).

    Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.06.2020 (Bl. 593 d.A.) wurde der eingesetzte Gläubigerausschuss mit der weiteren Beteiligten zu 1) als Mitglied beibehalten.

    Das Amtsgericht Offenbach bestätigte mit Beschluss vom 26.06.2020 (Bl. 669 d.A.) den Insolvenzplan vom 04.06.2020 mit eingebrachter Änderung vom 26.06.2020.

    Die weitere Beteiligte zu 1) stellte mit Schreiben vom 10.07.2020 (Bl. 827 ff. d.A.) einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung als Gläubigerausschussmitglied nach § 73 InsO in Höhe von 17.399,38 €, und beantragte sodann mit Schreiben vom 17.07.2020 (Bl. 870 f. d.A.) eine abweichende Festsetzung auf 25.175,73 €. Mit weiterem Schreiben vom 16.07.2020 (Bl. 866 d.A.) stellte sie ergänzend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten der Haftpflichtversicherung (anteilig 4.998 €).

    Die Vergütung und Auslagen der Sachwalterin setzte das Amtsgericht Offenbach mit Beschluss vom 16.07.2020 (Bl. 841 d.A.) auf insgesamt 1.559.351,16 € brutto fest.

    Das Amtsgericht Offenbach am Main hat mit Beschluss vom 30.07.2020 (Bl. 913 ff. d.A.) die Vergütung der weiteren Beteiligten zu 1) auf insgesamt 4.740,33 € (Vergütung: 4.040 €; Auslagen: 700,33 €) festgesetzt. Hierbei legte es - abgestuft nach der Art der Tätigkeit - einen Stundensatz von bis zu 95 € zugrunde. Der Beschluss wurde am 30.07.2020 veröffentlicht (Bl. 917 ff. d.A.).

    Das Amtsgericht Offenbach am Main hat sodann mit Beschluss vom 30.07.2020 (Bl. 932 ff. d.A.) die Vergütung der weiteren Beteiligten zu 1) ergänzend auf insgesamt 5.118,20 € (Vergütung: 4.040 €; Auslagen: 5.818,53 €; abzgl. bereits festgesetzter 4.740,33 €) festgesetzt. Der Beschluss wurde am 30.07.2020 veröffentlicht (Bl. 934 ff. d.A.).

    Mit Beschluss vom 31.07.2020 (Bl. 967 d.A.) hob das Amtsgericht das Verfahren auf.

    Die weitere Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 14.08.2020 (Bl. 986 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt und eine Festsetzung der Vergütung und Auslagen auf insgesamt 28.001,97 € beantragt. Die Festsetzung sei fehlerhaft und willkürlich. Angemessen sei ein Stundensatz in Höhe von 250 €. Sie sei das einzige Gläubigerausschussmitglied „vom Fach“ gewesen; sie habe nationale und internationale Marktkenntnisse, die in der Eigenverwaltung gerade für den M&A-Prozess dringend geboten erschienen. Sie verwies zudem auf die vergütungserhöhenden Tatbestände fachliche Qualifikation und Sachkunde, Haftung, hohe Gläubigerzahl, umfangreicher M&A-Prozess mit in- und ausländischen Investoren, umfassend Beratung und Mitwirkung sowie Erarbeitung eines komplexen Insolvenzplans. Für eine Differenzierung nach Art der Tätigkeit bestehe keine gesetzliche Grundlage. Der Mindestsatz werde unterschritten. Die Kürzungen seien nicht nachvollziehbar. Sie beantragte zudem nunmehr die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Vergütung.

    Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht Offenbach mit Beschluss vom 08.03.2021 (Bl. 1130 d.A.) die Vergütung und Auslagen auf 15.661,13 € abzgl. bereits festgesetzter Beträge und damit ergänzend auf 5.802,60 € festgesetzt. Bei der Höhe des Stundensatzes hat es hierbei weiterhin teilweise differenziert. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen.

    Die Beschwerdekammer erteilte mit Verfügung vom 19.11.2021 (Bl. 1173 d.A.) Hinweise.

    Die weitere Beteiligte zu 1. hat daraufhin mit Schreiben vom 29.12.2021 (Bl. 1187 ff. d.A.) weiter vorgetragen.

    II.

    A. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 14.08.2020 (Bl. 986 d.A.) gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 30.07.2020 (Bl. 913, 932

    d.A.) in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 08.03.2021 (Bl. 1130 d.A.) ist gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 S. 1 InsO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig.

    B. Die sofortige Beschwerde ist auch, soweit ihr nicht bereits mit Beschluss vom 08.03.2021 abgeholfen worden ist, überwiegend begründet:

    1. Die Vergütung von Mitgliedern eines Gläubigerausschusses ist in § 73 InsO geregelt. Sie haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist. Nach §§ 73 Abs. 2, 65 InsO ist ergänzend die Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung (InsVV) heranzuziehen, soweit diese Regelungen für die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses enthält, insbesondere §§ 17 f. InsVV. Nach § 17 Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde, wobei bei der Festsetzung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Regelsätze aus dem Jahr 2004 stammen und die Angemessenheit der Vergütung mit zunehmendem Zeitablauf seitdem u.U. anders zu beurteilen ist.

    Insgesamt ist nach den vorgenannten Regelungen und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung und Literatur festzuhalten, dass die Tätigkeit der Gläubigerausschussmitglieder mit einem „angemessenen“ Stundensatz zu vergüten ist, wobei die Rahmensätze auch über- oder unterschritten werden können (siehe im Einzelnen: FKInsO/Schmitt, 9. Aufl., § 73 Rn. 3, 6 ff.; FKInsO/Lorenz, a.a.O., § 17 InsVV Rn. 2, 10 ff.).

    Die Angemessenheit des Stundensatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Art und Umfang der Tätigkeit, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Verantwortung und Haftungsrisiken sowie Qualifikation der Mitglieder des Gläubigerausschusses).

    Bei Ausschussmitgliedern mit hoher beruflicher Stellung, Sachkunde und Qualifikation sowie umfangreichen, komplexen Verfahren kommen durchaus auch Stundensätze von (bis zu) 300 € oder sogar 500 € in Betracht (so auch FKInsO/Schmitt, 9. Aufl., § 73 Rn. 6; FKInsO/Lorenz, a.a.O., § 17 InsVV Rn. 11). Diese Sätze sind heutzutage in der Praxis für hochqualifizierte Fachanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch alles andere als ungewöhnlich.

    Wenn der Gläubigerausschuss ‒ wie vorliegend - seine Tätigkeit nach Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufnimmt, richtet sich die Vergütung der (vorläufigen) Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV, sondern nach § 17 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 InsVV.

    2. Die Vergütung und Auslagen der Beschwerdeführerin waren nach diesen Kriterien vorliegend wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.

    a) Vollumfänglich Erfolg hat die Beschwerde, was den geltend gemachten Stundensatz betrifft.

    Die Beschwerdeführerin hat im Einzelnen glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sich

    Art und Umfang ihrer Tätigkeit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie Verantwortung (Größe des Unternehmens, Unternehmensfortführung etc.), ferner auch die Qualifikation und Sachkunde der konkret für sie tätigen Person (Diplom-Physiker und alleiniger Geschäftsführer eines großen Unternehmens mit erheblicher beruflicher Expertise und wesentlichen Marktkenntnissen im Beschaffungs- und Absatzmarkt der Schuldnerin) deutlich am oberen Rand des möglichen Spektrums bewegt hat. Sie hat zudem eine Auflistung der zeitlichen Beanspruchung vorgelegt.

    Ihrem Vortrag wurde von den anderen Verfahrensbeteiligten auch nicht entgegengetreten; vielmehr gab es keine Einwände gegen die beantragte Vergütungsfestsetzung.

    Die Beschwerdekammer ist vor dem Hintergrund der genannten maßgebenden rechtlichen Kriterien bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung sowie der konkreten Einzelheiten des vorliegenden Sachverhalts der Auffassung, dass die geltend gemachte Vergütung vollumfänglich als angemessen anzusehen ist.

    Auch eine Differenzierung nach der Art der Tätigkeit (z.B. Reise oder Wahrnehmung des Termins) kommt nicht in Betracht und findet im Gesetz keine rechtliche Grundlage. Für das Gläubigerausschussmitglied ist nicht relevant, ob die zu einem Meeting entsandte hochqualifizierte konkrete Person wegen der Teilnahme am Meeting selbst oder (nur) wegen der notwendigen Reisezeit ‒ während der wenn möglich zudem häufig ohnehin Vorbereitungen für das anschließende Meeting getroffen werden - nicht für eine anderweitige hochqualifizierte und hochbezahlte Tätigkeit zur Verfügung steht. Der „Verlust“ für das Gläubigerausschussmitglied ist in beiden Fällen gleich hoch.

    b) Zu kürzen war allerdings die geltend gemachte Stundenanzahl. Wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, besteht kein Vergütungsanspruch für eine Tätigkeit vor der Bestellung zum vorläufigen Mitglied des Gläubigerausschusses, mithin hier für die geltend gemachte Tätigkeit am 25.02.2020 und 26.02.2020. Der vorläufige Gläubigerausschuss wurde erst mit Beschluss vom 28.02.2020 (Bl. 80 d.A.) eingesetzt. Dass vor der Bestellung kein Vergütungsanspruch besteht, wurde auch bereits höchstrichterlich entschieden (so BGH, Beschl. v. 14.01.2021, Az. IX ZB 94/18, beck-online Rn. 36), so dass diese Kürzung auch keinen Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gibt.

    Für die Tätigkeit für die Schuldnerin war deshalb nur eine Stundenanzahl von ((97 ‒ 8) : 2 =) 44,5 h + 11 h zu berücksichtigen.

    c) Die Beschwerdeführerin hat Auslagen in Höhe von insgesamt 10.300,72 € geltend gemacht, nämlich die Haftpflichtversicherung in Höhe von 4.998 €, ferner 2.496,02 € ((2.189,60 € zzgl. 2.600,15 € (= 5.166,45 € - 2,566,30 €) zzgl. 202,30 Euro):2) sowie 2.806,70 € (2.566,30 € + 201,20 € + 39,20 €). Diese sind vollständig zu berücksichtigen. Die (insoweit bereits anteilige) Haftpflichtversicherung und der Betrag von 2.806,70 € wurden von der Beschwerdeführerin der Schuldnerin und dem vorliegenden Verfahren vollständig zugeordnet, bei dem weiteren Betrag von 2.496,02 € handelt es sich um eine anteilige Zuordnung.

    Die Bedenken des Amtsgerichts zu einer hälftigen/anteiligen Zuordnung der geltend gemachten Auslagen zu dem vorliegenden Verfahren und dem weiteren Insolvenzverfahren sind nachvollziehbar, aber im Ergebnis nicht durchgreifend. Die gleichen Bedenken lassen sich gegen die (anteilige) Berechnung der Haftpflichtversicherung und die hälftige Zuordnung der meisten geltend gemachten Stunden (und zwar bei sämtlichen Gläubigerausschussmitgliedern!) vorbringen.

    Sämtliche Gläubigerausschussmitglieder haben jedoch die vorgenannten Positionen ‒ mit Einverständnis der Sachwalterin ‒ den beiden Insolvenzverfahren hälftig zugeordnet, so dass davon auszugehen ist, dass dies insgesamt etwa stimmen wird, zumal es auch Überschneidungen und gleichzeitige Tätigkeiten/Besprechungen für beide Verfahren gegeben haben wird. Die besondere Konstruktion der parallelen Insolvenzverfahren und der damit verbundenen Zuordnungsschwierigkeiten bei den Aufwendungen kann jedoch im Ergebnis nicht zu Lasten der Mitglieder des Gläubigerausschusses gehen.

    Der Vortrag des Gläubigerausschussmitglieds, dass die vorgenannten Aufwendungen für das vorliegende Insolvenzverfahren erforderlich waren, ist glaubhaft, zumal gerade dieses Gläubigerausschussmitglied zwar eine sehr hohe wirtschaftliche Expertise mitbrachte, nicht jedoch die hohe erforderliche juristische Expertise, über die andere Mitglieder verfügten und die ‒ auch vor dem Hintergrund der eigenen Haftung - zur eigenverantwortlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlich war, so dass die Hinzuziehung juristischer Expertise nachvollziehbar und erforderlich war.

    d) Die Beschwerdeführerin hat zudem keinen Anspruch auf Umsatzsteuer mit dem beantragten Satz von 19%, sondern nur auf den vom Amtsgericht bereits zugesprochenen Satz von 16%.

    Der Anspruch eines Gläubigerausschussmitglieds auf Umsatzsteuer richtet sich nach § 18 Abs. 2 InsVV i.V.m. § 7 InsVV.

    Das Amtsgericht hat im Beschluss vom 08.03.2021 ausführlich und zutreffend ausgeführt, warum auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit (nicht auf eine spätere Antragstellung oder Festsetzung) abzustellen ist (siehe hierzu auch FKInsO/Lorenz, 9. Aufl., § 7 Rn. 5) und damit ein Satz von 16% anzusetzen war. Auf die Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen.

    Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal dargelegt, warum sie ihrer Berechnung gleichwohl einen Satz von 19% zugrunde gelegt hat.

    C. Wegen des überwiegenden Erfolgs der Beschwerde ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.

    Gegenstandswert der Beschwerde: 10.734,59 € (§ 3 ZPO).

    Es bestand keine Veranlassung für eine Übertragung des Verfahrens auf die Kammer mit der Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 ZPO).

    RechtsgebietInsolvenzVorschriften§ 73 Abs. 2 InsO, § 64 Abs. 3 S. 1 InsO, §§ 567ff. ZPO, §§ 17ff. InsVV, § 73 InsO