Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.04.2023 · IWW-Abrufnummer 234666

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 24.11.2022 – 5 U 141/21

    Zu § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV in der vom 1. Januar 2013 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung:

    Wird die Bausparvertragssumme vorfinanziert, so ist die Abschlussgebühr bei der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes auf denjenigen des Vorfinanzierungsdarlehens und denjenigen des Bauspardarlehens prozentual aufzuteilen. Die prozentuale Verteilung richtet sich nach der prozentualen Verteilung von Bauspardarlehen und angesparten Raten im Verhältnis zur Bausparvertragssumme.


    Oberlandesgericht Schleswig

    Urteil vom 24.11.2022

    5 U 141/21

    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 4. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

    Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten um den Widerruf eines Immobiliardarlehensvertrags und eines Bausparvertrags.

    Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 8. / 11. August 2014 einen endfälligen Immobiliardarlehensvertrag, der durch ein zukünftiges Bauspardarlehen sowie die auf den noch abzuschließenden Bausparvertrag angesparten Beträge abgelöst werden sollte. Auf den Darlehensvertrag Anlage K 1 (Anlagenband) wird Bezug genommen. Der Abschluss des Bausparvertrages war Voraussetzung für den Darlehensvertrag. Bei Abschluss des Bausparvertrags war eine Abschlussgebühr von € 1.600,00 zu entrichten. In dem Darlehensvertrag wird auf diese Gebühr - Höhe: € 1.600,00 - hingewiesen.

    Der effektive Jahreszins des zur Vorfinanzierung abgeschlossenen streitgegenständlichen Darlehensvertrags wird mit 2,76 % angegeben und derjenige des zukünftigen Bauspardarlehens mit 2,68 %.

    Die Klägerin widerrief ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 18. Februar 2020 (Anlage K 2 - Anlagenband). Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es sei für die von der Klägerin begehrte negative Feststellung örtlich nicht zuständig.

    Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin: In Lübeck bestehe ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO; das sei einhellige Auffassung der Oberlandesgerichte. Die Klage sei auch begründet:

    Die Widerrufsinformation sei nicht musterkonform.

    Die Beklagte habe den Gestaltungshinweis Nr. 5 nicht beachtet; dieser dürfe nur aufgenommen werden, wenn der Darlehensgeber tatsächlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe.

    Auch der Gestaltungshinweis Nr. 2c sei nicht richtig umgesetzt, weil der Bausparvertrag nicht näher bezeichnet werde.

    Auch sei die Widerrufsinformation nicht hinreichend hervorgehoben.

    Es fehlten die nach Art. 247 § 8 Satz 1 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben zu den Zusatzleistungen; insoweit wird auf Seiten 10 und 11 der Berufungsbegründung (Blatt 144 und 145 der Akte) Bezug genommen. Des Weiteren fehle die nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift erforderliche Aufstellung.

    Der Vertrag enthalte die nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, § 9 Satz 1 EGBGB erforderliche Pflichtangabe zu den Kosten nicht, weil auch das Zubehör habe versichert werden müssen. Auch die Notar- und Gerichtsgebühren für die Grundschulden würden nicht erwähnt.

    Der effektive Jahreszins betrage 2,87 % und sei mit 2,76 % zu niedrig angegeben.

    Die Vertragslaufzeit sei nicht als unbefristet angegeben.

    Falls die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen könne, könne sie den Darlehensvertrag nach § 494 Abs. 6 BGB kündigen. In dem Vertrag werde auf das Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB nicht hingewiesen.

    Die Klägerin beantragt,

    das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 04.06.2021 - 3 O 198/20 - abzuändern und

    1.
    festzustellen, dass die Klägerin wegen des Widerrufs [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB] vom 18.02.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 07.08.2014 über 100.000,00 EUR zum Bausparvertrag Nr. ... verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen;

    2.
    festzustellen, dass die Klägerin wegen des Widerrufs [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB] vom 18.02.2020 nicht mehr verpflichtet ist, Zahlungen auf den zum Zwecke der Tilgungsaussetzung geschlossenen Bausparvertrag Nr. ... zu erbringen;

    3.
    hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2.: festzustellen, dass der Klägerin hinsichtlich des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrags vom 07.08.2014 über 100.000,00 EUR zum Bausparvertrag Nr. ... ein Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 BGB zusteht, für das die Regelung des § 489 Abs. 3 BGB eingreift/zu beachten ist.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

    Der Senat hat zunächst mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Daraufhin hat die Klägerin ihre Angaben zu der ihrer Meinung nach fehlerhaften Angabe des effektiven Jahreszinses vertieft und ergänzt. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2022 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Herrn Sachverständigen Dr. R1 vom 30. Juni 2022 (Blatt 194 f. der Akte) Bezug genommen.

    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Anträge zu 1. und 2. sind zwar zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag ist unzulässig.

    1. Antrag zu 1.

    a)

    Der Antrag ist zulässig.

    Es besteht nach § 29 Abs. 1 ZPO ein Gerichtsstand in Lübeck. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts steht mit der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang:

    Die Klägerin kann auch die von ihr erstrebte negative Feststellung beantragen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 9 u. 12).

    b)

    Der Antrag zu 1. ist aber unbegründet. Die Klägerin konnte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag weder widerrufen noch kündigen.

    aa)

    Die Klägerin konnte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag am 18. Februar 2020 nicht mehr widerrufen. Die Widerrufsfrist war abgelaufen.

    Auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der in der vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden, da der Vertrag in dem genannten Zeitraum (im August 2014) geschlossen wurde.

    Der Klägerin stand im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB zu. Danach war der Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Frist betrug gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage und begann nach § 355 Abs. 2 Satz 2, § 495 Abs. 1, § 356b BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht zu laufen, bevor der Verbraucher, hier die Klägerin, die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte.

    Vorliegend war die Widerrufsfrist bei Abgabe der Widerrufserklärung am 18. Februar 2020 verstrichen. Die Beklagte hat die notwendigen Pflichtangaben erteilt. Die Widerrufsinformation ist gesetzeskonform. Auch die übrigen Pflichtangaben hat die Beklagte erteilt.

    (1)

    Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt. Die Widerrufsinformation ist gesetzeskonform.

    Die Widerrufsinformation (Seite 7 der Anlage K 1 - Anlagenband Klägerin) ist deutlich hervorgehoben. Auf sie wird mit einer fettgedruckten Überschrift hingewiesen. Die Schriftgröße ist nicht zu beanstanden.

    Im Bereich grundpfandrechtlich gesicherter Verbraucherkreditverträge ist der Verweis der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben klar und verständlich. Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 - C-66/19 - Kreissparkasse Saarlouis) folgt nichts anderes, weil die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a. und c. auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge keine Anwendung findet (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18).

    Der Hinweis auf § 357a Abs. 3 Satz 5 BGB lässt die Gesetzeskonformität nicht entfallen, weil er den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

    Die gesetzlichen Vorgaben erfordern es nicht, den von den Parteien abgeschlossenen und ihnen bekannten Bausparvertrag näher zu bezeichnen. Es gibt nur diesen einen Bausparvertrag, ein anderer mit der Vorfinanzierung zusammenhängender Bausparvertrag existiert nicht.

    (2)

    Auch über die weiteren nach § 492 Abs. 2 BGB geforderten Pflichtangaben hat die Beklagte die Klägerin informiert.

    (a)

    Die Beklagte hat der Klägerin die nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben erteilt.

    Es waren keine Kontoführungsgebühren nach Art. 247 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anzugeben, weil derartige Gebühren nicht anfallen. Zumindest ist dies weder vorgetragen noch ersichtlich.

    Dass die von der Klägerin zu leistenden Raten nicht der unmittelbaren Darlehensrückführung dienten (Art. 247 § 8 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Überdies ergibt sich aus Ziffer 8 Satz 1 der Darlehensbedingungen (Anlage K 1 Seite 3 - Anlagenband Kläger), dass die Klägerin ausschließlich die Zinsrate schuldet und aus Ziffer 8 Satz 1, Ziffer 9 Satz 1 der Darlehensbedingungen (Anlage K 1 Seite 3 - Anlagenband Kläger), dass neben der Zinsrate die Ansparraten auf den Bausparvertrag geschuldet sind.

    Im Übrigen ergibt sich aus dem Darlehensvertrag, dass der Darlehensbetrag der Zwischenfinanzierung und die Bausparsumme (Auszahlungsbetrag) des zukünftigen Bauspardarlehens einander entsprechen, so dass ein Hinweis nach Art. 247 § 8 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht geschuldet war.

    (b)

    Die nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben zu den Kosten hat die Beklagte erteilt. Über Notar- und Gerichtskosten musste sie nicht informieren. Gleiches gilt für die Prämien der Gebäudeversicherung.

    Das Gesetz unterscheidet zwischen Angaben zu "sonstigen Kosten" der Darlehensgewährung, "insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können", in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF und Angaben zu "Notarkosten" in Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung, die der Darlehensnehmer "infolge des Vertragsabschlusses" zu tragen hat. Angaben zu solchen "Notarkosten" sind nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF - hier für die Immobiliardarlehensverträge der Parteien maßgeblich - keine vertraglichen Pflichtangaben. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF verweist nur auf Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF, nicht auf Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF. Art. 247 § 4 EGBGB verlangt gemäß seiner Überschrift dem Darlehensgeber "[w]eitere Angaben" ab. Daraus folgt, dass Angaben zu "Notarkosten" - schon infolge des Darlehensvertragsschlusses und erst recht im Zusammenhang mit der Bestellung einer dinglichen Sicherheit - über die von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF verlangten Angaben hinausgehen. Weil Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF der Regelung des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF nachfolgt, erhellt aus der systematischen Stellung, dass Angaben zu "Notarkosten" - ob von Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF erfasst oder nicht - generell nicht Regelungsgegenstand des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF sind. Erst recht gilt dies für Gerichtskosten, die weder in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF noch in Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF erwähnt werden (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XI ZR 34/19).

    Auch über die Prämien der Gebäudeversicherung musste die Beklagte nicht informieren. Nach Ziffer 14 Abs. 4 der Darlehensbedingungen für Zwischenfinanzierungen (Anlage K 1 Seite 4 - Anlagenband Kläger) ist der Darlehensnehmer vielmehr verpflichtet, das Gebäude nebst Zubehör auf eigene Kosten zu versichern.

    (c)

    Die Beklagte hat die Klägerin auch nicht entgegen Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unzutreffend über den effektiven Jahreszinssatz informiert. Der effektive Darlehenszins für das hier in Rede stehende Vorfinanzierungsdarlehen beträgt 2,76 %. Das steht zur Überzeugung des Senats fest.

    Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der PAngV in der vom 1. Januar 2013 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung sind bei Krediten als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes ist bei Bauspardarlehen von der Abschlussgebühr im Zweifel nur der Teil zu berücksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparvertragssumme entfällt (§ 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV aF). Wird die Bausparvertragssumme, wie hier, vorfinanziert, so ist die Abschlussgebühr bei der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes auf denjenigen des Vorfinanzierungsdarlehens und denjenigen des Bauspardarlehens zu verteilen, weil sie nur einmal zu entrichten ist und deshalb nicht beide Zinssätze erhöhen kann. Sie ist prozentual aufzuteilen. Diese prozentuale Verteilung richtet sich nach der prozentualen Verteilung von Bauspardarlehen und angesparten Raten im Verhältnis zur Bausparvertragssumme, da die Verteilung auf das Bauspardarlehen durch § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV aF gesetzlich vorgeschrieben ist und das Vorfinanzierungsdarlehen wirtschaftlich betrachtet der Vorfinanzierung der noch anzusparenden Raten dient.

    An diesen Maßstäben gemessen belief sich der effektive Jahreszins des streitgegenständlichen Immobiliarkredits auf 2,76 %. Das steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Überzeugung speist sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R1 vom 30. Juni 2022 (Blatt 194 f. der Akte). Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten, gegen das die Parteien keine Einwände erheben und das den Senat überzeugt, zu dem Ergebnis, der effektive Jahreszins belaufe sich auf 2,76 %, wenn die Abschlussgebühr zu knapp 40 % auf die Vorfinanzierung anzurechnen ist (Blatt 197R der Akte). So liegt es hier. Die Abschlussgebühr war nach § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV aF zu 60 % auf das Bauspardarlehen und zu 40 % auf den angesparten Betrag zu verteilen, weil sich das Bauspardarlehen auf € 60.252,78 und damit ca. 60 % der Bausparsumme von € 100.000,00 beläuft. Das streitgegenständliche Darlehen dient der Vorfinanzierung der Bausparsumme, so dass, wie geschehen, 40 % der Abschlussgebühr auf das der Vorfinanzierung dienende streitgegenständliche Darlehen anzurechnen sind.

    (d)

    Die Beklagte hat den Kläger auch nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB über die Art des Darlehens informiert. Es handelt sich entgegen der Annahme der Klägerin nicht um ein unbefristetes Darlehen. Vielmehr wird die Zwischenfinanzierung nur bis zur Zuteilung des Bausparvertrages gewährt (Ziffer 1 Abs. 1 der Darlehensbedingungen - Seite 3 Anlage K 1), worauf auch auf Seite 1 des Darlehensvertrages ausdrücklich hingewiesen wird: "Vorfinanzierung mit Ablösung durch Bausparvertrag" (Seite 1 Anlage K 1).

    (e)

    Über das Kündigungsrecht aus § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB musste die Beklagte nicht informieren (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, Rn. 33 i.V.m. Rn. 31).

    bb)

    Die Klägerin konnte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag am 18. Februar 2020 nicht kündigen. Es bestand kein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB, weil die Beklagte über dieses Kündigungsrecht nach dem Vorstehenden nicht informieren musste.

    2. Antrag zu 2.

    Der Antrag zu 2. ist entsprechend den Ausführungen zum Antrag zu 1. zulässig, aber unbegründet, weil die Klägerin nach dem Vorstehenden den streitgegenständlichen Darlehensvertrag weder widerrufen noch kündigen konnte.

    3. Hilfsantrag zu 3.

    Der Hilfsantrag ist unzulässig.

    Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15, Rn. 9), wohl aber einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Rechte oder Pflichten (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - VII ZR 154/18, Rn. 26), wie etwa die Abnahme nach § 640 BGB (BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - VII ZR 154/18, Rn. 26).

    An diesen Maßstäben gemessen, ist der Hilfsantrag unzulässig. Ob ein Kündigungsrecht besteht, das sich nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben richtet, betrifft eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen des Darlehensvertrags.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Der Senat wendet die höchstrichterliche Rechtsprechung auf den hier zu entscheidenden Einzelfall an. Die Aufteilung der Abschlussgebühr auf Vorfinanzierungsdarlehen und Bauspardarlehen ergibt sich aus dem Gesetz; eine der Entscheidung des Senats entgegenstehende Rechtsprechung oder Literaturmeinung ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht aufgezeigt.

    RechtsgebietBausparvertragVorschriften§ 6 PAngV