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  • 20.09.2023 · IWW-Abrufnummer 237430

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 28.06.2023 – 9 U 94/22

    Die Klausel eines Kfz-Sachverständigen, mit der er sich die Forderungen der Geschädigten, für die er gutachterlich tätig wird, sicherungshalber abtreten lassen will, ist unklar und damit unwirksam, wenn eine unmissverständliche Regelung dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsfall eintreten und der Sachverständige als Abtretungsempfänger berechtigt sein soll, dem jeweiligen Drittschuldner die Zession offenzulegen und Zahlung an sich selbst zu verlangen.


    OLG Frankfurt 9. Zivilsenat

    28.06.2023

    9 U 94/22

    Tenor

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2022 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherungsleistung in Höhe von 110 % des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird zugelassen.

    Gründe

    I.

    Der Kläger ist freiberuflicher Kfz-Sachverständiger. Er nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung im Wege einer Sammelklage aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus mehreren Verkehrsunfällen in Anspruch. Insoweit steht die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherin der jeweiligen Unfallverursacher außer Streit.

    Die jeweiligen Geschädigten beauftragten den Kläger mit der Erstellung von Gutachten zur Schadenshöhe, wobei Vergütungsvereinbarungen geschlossen wurden, nach denen sich das Grundhonorar prozentual zur Nettoschadenssumme berechnet. Auf die jeweiligen Gutachteraufträge wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen (Anlagenkonvolute I und II zur Klageschrift).

    Es existieren in Bezug auf die streitgegenständlichen Gutachtenaufträge zudem jeweils Sicherungsabtretungserklärungen mit dem folgenden, von dem Kläger vorformulierten Wortlaut:

    „GUTACHTENAUFTRAG und SICHERUNGSABTRETUNG

    Ich habe das o.g. Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für mein o.g. Fahrzeug aus o.g. Schadensfall beauftragt.

    Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Gutachterkosten aus dem genannten Schadensereignis gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fremdfahrzeuges (Schuldner) unwiderruflich an das Sachverständigenbüro ab.

    Die Sicherungsabtretung dient der wirtschaftlichen Absicherung des von mir beauftragten Sachverständigenbüros. Das Sachverständigenbüro ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Rechte aus dieser Sicherungsabtretung gegenüber den mir schadensersatzpflichtigen Dritten geltend zu machen.

    Mir ist bekannt, dass meine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sachverständigenbüro erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung erlischt und ich mich um die Durchsetzung auch meiner an das Sachverständigenbüro abgetretenen Schadensersatzansprüche grundsätzlich selbst kümmern muss. Das Sachverständigenbüro verpflichtet sich, mich zu unterrichten, falls meine Schuldner auf die Abtretung nicht oder nicht vollständig zahlen.

    Die Sicherungsabtretung erlischt in dem Moment und in der Höhe, wie das besicherte Honorar an das beauftragte Sachverständigenbüro bereits bezahlt ist. Soweit die Rechnung des Sachverständigenbüros bezahlt ist, bin ich berechtigt, offene Schadensersatzforderungen in Form des Gutachterhonorars gegenüber meinen Schuldnern zur Zahlung an mich zu verlangen.

    Diese Sicherungsabtretung umfasst auch (…).

    Ich bin damit einverstanden und wünsche, dass das Gutachten mit Rechnung über die Gutachterkosten im Original an einen der Anspruchsgegner (bevorzugt die Versicherung) übersandt werden. Ich erhalte je eine Originalausfertigung davon.“

    Der Kläger machte in der Folgezeit Honoraransprüche gegen die Beklagte geltend, die jeweils Teile der Forderungen regulierte und weitergehende Ansprüche ablehnte. Die Differenz ist jeweils Gegenstand der vorliegenden Klage. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere der Zusammensetzung der Klageforderung und der jeweiligen Honorarforderungen, wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Der Kläger hat behauptet, die Geschädigten hätten zunächst mit Erteilung der jeweiligen Gutachtenaufträge eine anderslautende Abtretungserklärung unterzeichnet. Weil diese sich als unwirksam erwiesen habe, habe er die Geschädigten nach Erstellung der jeweiligen Gutachten gebeten, die oben wiedergegebene weitere Sicherungsabtretung zu unterzeichnen. Die Geschädigten seien dieser Bitte jeweils freiwillig nachgekommen. Der Kläger hat deshalb die Auffassung vertreten, bei der Vereinbarung handele es sich nicht um eine von ihm gestellte Vertragsbedingung, sondern um eine Individualabrede, die keiner Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliege.

    Die Beklagte hat demgegenüber die Abtretungserklärung für unwirksam erachtet. Außerdem hat sie zahlreiche Einwände zur jeweiligen Höhe der geltend gemachten restlichen Gutachterkosten erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen in der Klageerwiderung, insbesondere Bl. 58 ff. d.A., Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die auf Zahlung von 5.792,99 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der erhobene Anspruch nicht zu. Ihm fehle es an der Aktivlegitimation, weil die Abtretungen jeweils unwirksam seien. Die jeweils mit Auftragserteilung unterzeichneten Sicherungsabtretungen seien sowohl nach § 305c Abs. 1 BGB als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Auch die im Nachhinein erfolgten weiteren Abtretungen seien unwirksam. Diese unterlägen einer AGB-Kontrolle gemäß § 305 ff. BGB. Dass es sich um vorformulierte Klauseln handele, ergebe sich aus den weitgehend identischen vorgelegten Vereinbarungen. Diese seien auch bei Abschluss eines Vertrages - nämlich bei Abschluss des Abtretungsvertrages - gestellt worden. Es bestehe kein Anhalt dafür, dass deren Inhalt zur Disposition gestanden hätte.

    Die hier gegenständlichen, ausdrücklich als Sicherungsabtretung bezeichneten, Vereinbarungen seien unwirksam.

    Es sei zwar noch nicht überraschend, dass ein Geschädigter seinen Ersatzanspruch an den Sachverständigen abtrete, damit dieser einen in der Regel solventen Schuldner erhalte, weil dies für den Geschädigten zugleich die Möglichkeit begründe, unter Geringhaltung des eigenen Aufwands eine schnelle Regulierung zu erhalten. Bei der hiesigen Gestaltung der Sicherungsabtretung sei dies allerdings nicht der Fall. Eine Sicherungsabtretung sei in der Regel als stille Zession ausgestaltet; die Voraussetzungen für die Offenlegungs- und Einziehungsbefugnis des Sicherungsnehmers richteten sich nach dem Sicherungszweck. Es bedürfte hierüber im Interesse des Sicherungsgebers präziser Regelungen. Handele es sich nicht um eine eindeutig offengelegte Abtretung, müsse eindeutig geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen der Zessionar berechtigt sei, Zahlung an sich selbst zu verlangen. Vorliegend sei zwar formuliert, dass die jeweiligen Kunden mit der Überlassung der Originalrechnung an die Schädiger einverstanden seien; es sei aber nicht geregelt, dass und bei welchen Gelegenheiten der Kläger zu dieser Offenlegung verpflichtet sei. Da zudem geregelt sei, dass der Kunde sich ausdrücklich um die Durchsetzung seiner Forderung selbst kümmern müsse, verbleibe das Risiko der Verwirklichung und Durchsetzung allein beim Sicherungsgeber und habe der Sicherungsnehmer dann auch keine Berechtigung, selbst auf die Verwirklichung der Forderung hinzuwirken. Diese Rechtsposition erlange er erst beim Eintritt des Sicherungsfalles, der hier nicht genauer geregelt sei. Es sei nicht zu erkennen, unter welchen Voraussetzungen der Kläger berechtigt sein solle, von der Abtretung Gebrauch zu machen. Die Regelung sei vielmehr so zu verstehen, dass der Sachverständige völlig unabhängig von einer Rechtsverfolgung gegenüber seinem Kunden und auch völlig abgekoppelt von einer Rechtsverfolgung gegenüber seinem Kunden und auch abgekoppelt von dessen Einziehungsbemühungen gegenüber dem Haftpflichtversicherers Ansprüche gegenüber diesen verfolgen könne. Die Vertragsregel entferne sich damit vollkommen von der üblichen Gestaltung und konzipiere letztlich eine der Gesamtgläubigerschaft ähnliche Konstellation, was ausschließlich Vorteile für den Kläger begründe, wohingegen sich alle Risiken der Verwirklichung auf seine Kunden verlagerten. Die Regelung sei deshalb auch unbestimmt.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

    Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Anspruch unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens in voller Höhe weiterverfolgt.

    Der Kläger macht geltend, gleichlautende Abtretungserklärungen seien in anderen ähnlich gelagerten Fällen durch die jeweiligen Gerichte nicht beanstandet worden. Er vertritt weiterhin die Auffassung, die jeweils zweite Abtretungserklärung unterfalle bereits nicht der AGB-Kontrolle, da diese nicht vom Kläger gestellt, sondern individuell ausgehandelt worden sei. Hierzu behauptet er, die Kunden seien aus freien Stücken erst nach vollständiger Leistungserbringung der Bitte nachgekommen, die neue Abtretungserklärung zu unterzeichnen. Selbst wenn eine AGB-Kontrolle durchgeführt werde, halte die Klausel dieser stand. Es ergebe sich aus der Formulierung, dass die Sicherungsabtretung der wirtschaftlichen Absicherung des Klägers diene und die Zahlungsverpflichtung des Kunden erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung erlösche. Sofern weitergehende Vereinbarungen unwirksam seien, berühre dies die Wirksamkeit des Grundgeschäfts der Abtretung nicht. Der Kläger meint weiter, die Forderungen seien auch der Höhe nach angemessen.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf das Vorbringen in der Berufungsbegründung, Bl. 314 ff. d.A., verwiesen.

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte unter Abänderung des am 16.12.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2 - 08 O 404/21, zu verurteilen, an den Kläger 5.792,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus

    379,80 € seit dem 8.3.2018,
    547,97 € seit dem 17.3.2018,
    278,37 € seit dem 11.4.2018,
    85,96 € seit dem 5.6.2018,
    334,69 € seit dem 4.7.2018,
    230,40 € seit dem 26.6.2018
    208,01 € seit dem 7.9.2018,
    178,12 € seit dem 5.10.2018,
    401,06 € seit dem 21.11.2018,
    237,30 € seit dem 4.12.2018,
    312,97 € seit dem 8.12.2018,
    288,81 € seit dem 8.12.2018,
    392,65 € seit dem 28.12.2018,
    351,29 € seit dem 22.12.2018,
    400,77 € seit dem 6.12.2020,
    273,82 € seit dem 6.1.2021,
    310,56 € seit dem 10.7.2021,
    450,68 € seit dem 15.9.2021 über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie macht geltend, das Landgericht habe zutreffend die Aktivlegitimation verneint, weil auch die zweite Abtretungsvereinbarung nach §§ 305 ff. BGB unwirksam sei. Insoweit handele es sich nach dem maßgeblichen Horizont eines durchschnittlichen Klauselempfängers nicht um eine individuell ausgehandelte Klausel. Dieser gehe in der Regel nicht davon aus, dass er hinsichtlich der Unterzeichnung eine Wahl habe, sondern fühle sich hierzu schon deshalb regelmäßig gezwungen, um nicht selbst auf Zahlung des Gutachterhonorars in Anspruch genommen zu werden. Im Übrigen seien die Kosten auch der Höhe nach übersetzt.

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen in der Berufungserwiderung, Bl. 338 ff. d.A., verwiesen.

    II.

    Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 VVG nicht gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen sind. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend bereits die Aktivlegitimation des Klägers verneint, weil die in allen Schadensfällen jeweils verwendete Abtretungsvereinbarung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht standhält.

    1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Abtretungsvereinbarungen, aus denen der Kläger seine Aktivlegitimation herleitet, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit trägt der Kläger selbst vor, dass er die Klausel vorformuliert hat. Dass sie in einer Vielzahl von Fällen verwendet wurde, ergibt sich bereits aus dem hiesigen Rechtsstreit, in dem die gleichlautende Formulierung in zahlreichen Schadensfällen für die Abwicklung zugrunde gelegt wurde.

    a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die zutreffende Würdigung des Landgerichts, wonach die Vertragsbedingung gegenüber den jeweiligen Geschädigten durch den Kläger gestellt wurde. Das Merkmal des Stellens ist erfüllt, wenn Formularbestimmungen auf Initiative einer Partei oder ihres Abschlussgehilfen in die Verhandlungen eingebracht und ihre Verwendung zum Vertragsschluss verlangt werden (BGH, Urteil vom 20.1.2016 - VIII ZR 26/15 = NJW 2016, 1230 Rn 24 m.w.N.). Der (einseitige) Wunsch einer Partei, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden, ist grundsätzlich ausreichend (BGH, Urteil vom 20.1.2016 - VIII ZR 26/15, a.a.O.; BGH, Urteil vom 17.2.2010 - VIII ZR 67/09 = BGHZ 184, 259 Rn 12).

    Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die Regelung zur Sicherungsabtretung bereits deshalb gestellt, weil er nach seinem eigenen Vorbringen mit dem Wunsch an die jeweiligen Geschädigten herangetreten ist, die von ihm vorformulierte Klausel zu unterzeichnen. Soweit er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15 geltend macht, nicht Klauselverwender zu sein, weil die Geschädigten in ihrer Entscheidung darüber, ob sie seiner Bitte nachkommen, frei gewesen seien, dringt er damit nicht durch. Zwar kann es an dem durch einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck kommenden Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen fehlen, wenn deren Einbeziehung sich als Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird (vgl. BGH, Urteile vom 17.2010 - VIII ZR 67/09, a.a.O. Rn 18 m.w.N.). Erforderlich hierfür ist allerdings, dass diese Vertragspartei in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (BGH, Urteil vom 17.1.2010 - VIII ZR 67/09, a.a.O. Rn 18; BGH, Urteil vom 20.1.2016 - VIII ZR 26/15, a.a.O. - jeweils m.w.N.). Dass eine solche Möglichkeit vorliegend bestanden hätte, ist aber weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

    Insoweit trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass in sämtlichen vorliegend streitgegenständlichen Vertragsverhältnissen die maßgebliche Abtretungserklärung erst nach Fertigstellung des Gutachtens und damit losgelöst von der Erteilung des Gutachtenauftrages unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der ursprünglich formularmäßig vereinbarten Abtretung unterzeichnet wurde. Denn hinsichtlich der Geschädigten A, B, C und D liegt jeweils nur eine im zeitlichen Zusammenhang mit der Gutachtenerteilung unterzeichnete Abtretungsvereinbarung vor (Anlagenkonvolute I und II zur Klageschrift). Hinsichtlich der Geschädigten E und F finden sich in dem Anlagenkonvolut zwar jeweils zwei verschiedene Abtretungserklärungen; die jeweils zweite Vereinbarung trägt aber kein Datum.

    Selbst wenn die zweite Vereinbarung - wie in den anderen hier relevanten Schadensfällen - jeweils erst nach Abschluss der Begutachtung unterzeichnet worden wäre, genügt dies nicht, um die Verwendereigenschaft des Klägers zu verneinen, weil nach dem klägerischen Vorbringen nicht ersichtlich ist, dass die Geschädigten eigene Textvorschläge hätten in die Verhandlung einbringen oder die freie Auswahl zwischen verschiedenen Formularvereinbarungen gehabt hätten.

    b) Vor diesem Hintergrund ist erst recht ist nicht davon auszugehen, dass die maßgeblichen Abtretungsvereinbarungen jeweils gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB individuell ausgehandelt worden wären (zum Erfordernis der differenzierten Beurteilung des Stellens und Aushandelns von Allgemeinen Geschäftsbedingungen BGH, Urteil vom 20.1.2016 - VIII ZR 26/15, a.a.O. Rn 22). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert „Aushandeln“ i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB mehr als Verhandeln und setzt voraus, dass der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt, mit der zumindest realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (BGH, Urteil vom 20.3.2014 - VII ZR 248/13 = NJW 2014, 1725 Rn 27 m.w.N.). Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete (BGH, Urteil vom 20.3.2014 - VII ZR 248/13, a.a.O.) Kläger bereits nicht dargelegt. Aus der von ihm behaupteten Bitte um Unterzeichnung der weiteren Abtretungserklärung, die sich hinsichtlich der Geschädigten A, B, C und D bereits als unzutreffend erwiesen hat, lässt sich nicht entnehmen, dass er den Inhalt der von ihm vorformulierten Regelung ernsthaft zur Disposition stellen wollte. Dies ist auch nach den Umständen aus der maßgeblichen Sicht eines Kunden nicht hinreichend erkennbar gewesen.

    2. Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist die getroffene Abtretungsvereinbarung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich abgefasst ist.

    Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich formuliert ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urteil vom 17.7.2018 - 274/17 = WM 2019, 471 Rn 9; BGH Urteil vom 17.7. 2018 - VI ZR 277/17, juris Rn 15 - jeweils m.w.N.).

    Diesen Anforderungen wird die mit „GUTACHTENAUFTRAG und SICHERUNGSABTRETUNG“ überschriebene Klausel nicht gerecht.

    Unklar ist diese Klausel bereits deshalb, weil die in ihrer Gesamtheit zu würdigende Regelung zwar einerseits als bloße Sicherungsabtretung bezeichnet ist, andererseits aber noch nicht einmal die Voraussetzungen für den Eintritt des Sicherungsfalls klar geregelt sind und zudem weder die Rechte und Pflichten des Klägers als Sicherungsnehmer noch die Rechte und Pflichten der jeweiligen Geschädigten als Sicherungsgeber klar und unmissverständlich deutlich werden.

    Dass die Abtretungsvereinbarung auf eine bloße Sicherungsabtretung - und nicht etwa eine Abtretung an Erfüllung statt (hierzu BGH, Urteil vom 7.2.2023 - IV ZR 137/22; BGH, Urteil vom 7.2.2023 - VI ZR 138/22) oder erfüllungshalber (hierzu BGH, Urteil vom 17.7.2018 - VI ZR 277/17) abzielt, ergibt sich insoweit aus der gebotenen Auslegung der Regelung.

    a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen, wobei es auf die Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ankommt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 8.9.2021 - VIII ZR 97/19 = WM 2022, 1384 Rn 18 m.w.N.). Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zulasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 8.9.2021 - VIII ZR 97/19, a.a.O. Rn 19 m.w.N.). Bei einer mehrdeutigen Klausel ist auch im Individualprozess von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt; denn damit ist die scheinbar „kundenfeindlichste“ Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste (st. Rspr vgl. BGH, Urteil vom 8.9.2021 - VIII ZR 97/19, a.a.O. Rn 20 m.w.N.).

    Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu sehen ist (BGH, Urteil vom 8.9.2021 - VIII ZR 97/19, a.a.O. Rn 21 ff. m.w.N.).

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die vorliegende Abtretungsvereinbarung als Sicherungsabtretung zu verstehen. Dies folgt nicht nur aus der mehrmaligen Verwendung dieser Bezeichnung in Überschrift und Text der Klausel, sondern vor allem aus der Formulierung, wonach die „Sicherungsabtretung der wirtschaftlichen Absicherung“ des Klägers dienen sollte. Dass mit der Forderungsabtretung eine Erfüllungswirkung eintreten sollte, lässt sich der Regelung hingegen gerade nicht entnehmen. Vielmehr sollte der Kläger zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet sein, die Forderung gegenüber dem schadensersatzpflichtigen Dritten geltend zu machen und die Zahlungspflicht der Geschädigten erst nach vollständiger Zahlung der Rechnung erlöschen. Soweit mit Blick auf diesen zuletzt genannten Regelungsgehalt der Klausel denkbar ist, dass der Kläger bei Abfassung der Klausel wirtschaftlich die Wirkungen einer Inkassozession oder einer bloßen Einziehungsermächtigung (zur Abgrenzung siehe etwa BGH, Urteil vom 27.10. 2020 - II ZR 355/18 = BGHZ 227, 221 Rn 17 m.w.N.) erzielen oder - wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat - eine Art Gesamtgläubigerschaft zwischen den Geschädigten und der gegnerischen Haftpflichtversicherung schaffen wollte, wäre eine solche Ausgestaltung angesichts der gewählten Bezeichnungen als Sicherungsabtretung jedenfalls nicht hinreichend im für die Auslegung maßgeblichen Wortlaut der Klausel zum Ausdruck gebracht.

    c) War aber eine Sicherungszession beabsichtigt, so bleibt der Inhalt der getroffenen Abtretungsvereinbarungen unklar.

    Es fehlt bereits an einer unmissverständlichen Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen überhaupt der Sicherungsfall eintreten und der Kläger als Abtretungsempfänger berechtigt sein soll, dem jeweiligen Drittschuldner die Zession offenzulegen und Zahlung an sich selbst zu verlangen (BGH, Urteil vom 27.4.1995 - IX ZR 123/94 = NJW 1995, 2289 f. zur Regelung der Offenlegungs- und Einziehungsbefugnis). Regelungen hierzu kann der durchschnittliche Unfallgeschädigte der Klausel nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, diese erschließen sich auch nicht sinngemäß aus dem Gesamtzusammenhang der Abtretungsvereinbarung. Vielmehr legt deren Wortlaut nahe, dass der Kläger ohne weiteres berechtigt (wenn auch nicht verpflichtet) sein sollte, seine Honorarforderung gegenüber den schadensersatzpflichtigen Dritten offenzulegen und geltend zu machen. Der Kläger wird durch eine solche, für eine bloße Sicherungszession atypische Ausgestaltung erheblich begünstigt, weil er mit der jeweils eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung ohne weiteres jedenfalls einen zusätzlichen, in der Regel solventen Schuldner erhält. Da gleichzeitig aber keine Verpflichtung des Klägers begründet wird, die Einziehung selbst vorzunehmen und der Geschädigte ihm gegenüber vielmehr weiterhin in voller Höhe einstandspflichtig bleibt und - so der Wortlaut der Klausel - sich selbst „um die Durchsetzung auch der an das Sachverständigenbüro abgetretenen Schadensersatzansprüche kümmern muss“, bleibt unklar, wann und unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte selbst - ggf. neben oder statt dem Kläger - tätig werden darf oder muss. Dieser trägt nach der gewählten Gestaltung zudem das Risiko etwaiger prozessualer Versäumnisse des Klägers, sofern dieser - wie etwa vorliegend - seine Honoraransprüche gerichtlich geltend macht.

    Die Gesamtregelung lässt außerdem nicht in der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, welche Rechte dem Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen zustehen, wenn dieser seine Ansprüche aus dem Gutachtenauftrag ihm gegenüber geltend macht. Hierzu heißt es in der Abtretungsvereinbarung wörtlich:

    „Die Sicherungsabtretung erlischt in dem Moment und in der Höhe, wie das besicherte Honorar an das beauftragte Sachverständigenbüro bereits bezahlt ist. Soweit die Rechnung des Sachverständigenbüros bezahlt ist, bin ich berechtigt, offene Schadensersatzforderungen in Form des Gutachterhonorars gegenüber meinen Schuldnern zur Zahlung an mich zu verlangen.“

    Aus der gewählten Formulierung geht nicht klar genug hervor, dass der Kunde im Falle der Erfüllung der Honorarforderung durch ihn selbst einen Anspruch auf Rückabtretung der Schadensersatzforderung erlangt und dass diese Rückabtretung auch erfolgen muss, wenn er selbst seinen Ersatzanspruch gegenüber den Unfallgegnern und deren Haftpflichtversicherung mit Erfolg durchsetzen will (ebenso OLG Bamberg, Urteil vom 9. August 2022 - 5 U 134/21 - nicht veröffentlicht).

    Die damit intransparent geregelte Frage, was mit der vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung geschehen soll, wenn der Sachverständige nach der Abtretung seinen vertraglichen Honoraranspruch gegen den Geschädigten geltend macht, steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der "zur Sicherung" erfolgten Forderungsabtretung selbst. Die dargestellte Intransparenz führt deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten mit „Gutachtenauftrag und Sicherungsabtretung“ überschriebenen Klausel.

    Die dort im zweiten Absatz enthaltene Abtretung als solche ist - anders als der Kläger mit der Berufungsbegründung ausführt - auch nicht deshalb gemäß § 306 Abs. 1 BGB aufrechtzuerhalten, weil sie isoliert von den darin enthaltenen sonstigen Regelungen zu betrachten wäre. Soweit der Kläger hierzu die Auffassung vertritt, die dortige Formulierung „Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch … an das Sachverständigenbüro ab“ sei „das Grundgeschäft“ und der einzige Leistungsgegenstand der nachträglich getroffenen Vereinbarung, dessen Wirksamkeit losgelöst von den - wie er selbst erkennt „u.U. problematischen“ weiteren Regelungen zu beurteilen sei, trifft dies nicht zu. Zum einen handelt es sich bei der Abtretung nicht um das Grundgeschäft, sondern vielmehr um ein abstraktes Verfügungsgeschäft (beckOK BGB/Lieder, 65. Edition, § 398 Rn 2; MünchKommBGB/Kieninger, 9. Auflage 2022, § 398 Rn 2), das - um kondiktionsfest zu sein - eines kausalen Grundgeschäfts bedarf, aus dem sich ein Anspruch auf Abtretung der Forderung ergibt (MünchKommBGB/Kieninger, § 398 a.a.O. Rn 23 ff.). Einer Sicherungszession liegt typischerweise eine - ggf. auch konkludent vereinbarte - Sicherungsabrede zugrunde (MünchKommBGB/Kieninger, § 398 a.a.O. Rn 24, 100). Diese, und nicht die Abtretungserklärung selbst, lässt sich deshalb als Grundgeschäft auffassen. Dass es sich bei der Regelung im zweiten Absatz der Abtretungsvereinbarung auch nicht um eine von den sonstigen Regelungen sowie dem Gutachtenauftrag völlig losgelöste, sondern vielmehr um eine diesen ergänzende Regelung handelt, legt zudem bereits die von dem Kläger vorformulierte Überschrift als „Gutachtenauftrag und Sicherungsabtretung“ nahe.

    Die unter Absatz 2 des „Gutachtenauftrags und Sicherungsvereinbarung“ enthaltene Abtretungserklärung kann überdies auch deshalb nicht losgelöst von dem übrigen Inhalt des weiteren Regelungsgehalts auf ihre Wirksamkeit hin untersucht werden, weil eine Klausel stets vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren ist und nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden kann (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2021 - IX ZR 237/20 = WM 2023, 284 Rn 20; BGH, Urteil vom 10.6.2020 - VIII ZR 289/19, a.a.O. Rn 30 - jeweils m.w.N.).

    d) Die Erwägungen in dem klägerseits angeführten Urteil des OLG Celle vom 4.11.2020 - Az. 14 U 95/20 rechtfertigen keine andere Entscheidung. In den Gründen des Urteils ist der Wortlaut der dort streitgegenständlichen Abtretungsvereinbarungen nicht abgedruckt, so dass unklar ist, ob dort dieselbe Formulierung zugrunde lag wie im hiesigen Verfahren. Soweit das OLG Celle die Forderung des Klägers teilweise als begründet erachtet hat, beruhte dies ausweislich der Entscheidungsgründe überdies maßgeblich darauf, dass dort (anders als im hiesigen Fall) teilweise das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verneint und von einer Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle abgesehen wurde und nicht darauf, dass - wie der Kläger annimmt - die Klausel als wirksam erachtet worden ist.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

    Die Revision gegen dieses Urteil ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage des Stellens und der Wirksamkeit der vom Kläger in mehreren weiteren Fällen verwendeten gleichlautenden Abtretungstexte wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Während das OLG Celle - wie ausgeführt - in der ähnlich gelagerten Entscheidung vom 4.11.2020 - Az. 14 U 95/20 Ansprüche des Klägers immerhin bejaht hat, hat das OLG Bamberg die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung in seiner Entscheidung vom 9.8.2022 - Az. 5 U 134/21 verneint und die Revision mit Blick auf die abweichende Entscheidung des OLG Celle zugelassen. Auch das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26.5.2023 - Az. 10 U 232/21 die Wirksamkeit der hier streitgegenständlichen Abtretung verneint und die Revision zugelassen.

    Es war nicht geboten, der Beklagten durch Einräumung eines Schriftsatznachlasses Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Klägers vom 23.6.2023 zu geben. Dieser Schriftsatz enthält kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen.

    RechtsgebietAbtretungVorschriften§ 307 BGB