12.12.2024 · IWW-Abrufnummer 245382
Bayerisches Oberstes Landesgericht: Beschluss vom 14.08.2024 – 102 AR 84/24e
Allgemeine Geschäftsbedingungen können im Verhältnis zu einem Unternehmen auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen sein, wenn der Verwender diese zwar in seinem schriftlichen Angebotsschreiben nicht wiedergegeben oder diesem beigefügt hat, aber das Angebotsschreiben einen deutlichen Hinweis auf deren Geltung und die Adresse im Internet, unter der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abrufbar sind, enthalten hat.
In Sachen
S.
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
gegen
1) G.
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
2) F.
- Antragsgegner -
wegen Zuständigkeitbestimmung
-
erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 2. Zivilsenat - durch die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Willner, den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Hagspiel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Igloffstein, den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Niklaus und die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Löffler am 14. August 2024 folgenden
Beschluss
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) mit Sitz im Landgerichtsbezirk Passau und gegen den im Landgerichtsbezirk Regensburg ansässigen Antragsgegner zu 2). Ausweislich des Klageentwurfs sollen die Antragsgegner samtverbindlich auf Zahlung von 12.842,72 € nebst Zinsen in Anspruch genommen werden. Die Antragstellerin habe als Generalunternehmerin ein Wohnanwesen in Neutraubling (Landgerichtsbezirk Regensburg) errichtet. Für dieses habe die Antragsgegnerin zu 1) als Subunternehmerin der Antragstellerin die Haustür geliefert. Der Antragsgegner zu 2) habe ebenfalls als Subunternehmer die Haustür montiert. Die Bauherren hätten gegen die Antragstellerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Regensburg angestrengt. In diesem habe der Sachverständige festgestellt, dass die Konstruktion der Haustür insgesamt mangelhaft sei. Aufgrund der dunklen Oberfläche und des langen Edelstahlgriffs verziehe sich die Tür bei starker Sonneneinstrahlung so sehr, dass sie nur noch mit Gewalt bedienbar sei. Die Tür sei auch umlaufend undicht. Nach Ansicht des Sachverständigen sei eine Reparatur nicht möglich, sondern ein Gesamtaustausch nötig. Die Antragstellerin habe sich mit den Bauherren auf einen Vergleich dahin geeignet, dass sie die vom Sachverständigen festgestellten Beseitigungskosten mit einem geringen Aufschlag sowie die Gerichts- und Anwaltskosten des selbständigen Beweisverfahrens, insgesamt 12.842,72 €, zahle. Dieser Betrag solle mit der Klage gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner geltend gemacht werden. Die Mängel seien von beiden Antragsgegnern zu verantworten und könnten nur durch eine einheitliche Beseitigungsmaßnahme, den Austausch der kompletten Tür, beseitigt werden. Die Antragsgegnerin zu 1) habe die konstruktiven Mängel der gelieferten Tür zu verantworten. Der Antragsgegner zu 2) habe die Tür nicht fachgerecht montiert. Die umlaufenden Undichtigkeiten und die unregelmäßigen Spaltmaße hingen zwar mit der Konstruktion der Tür zusammen, seien aber auch vom Antragsgegner zu 2) wegen der nicht fachgerechten Montage mitverursacht. In ihrem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung führt die Antragstellerin weiter aus, schriftliche Verträge bestünden nicht; bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) sei eine "einfache Bestellung" erfolgt. Der Antragsgegner zu 2) sei mündlich beauftragt worden.
Gerichtsstandsvereinbarungen existierten nicht. Einen gemeinsamen Erfüllungsort am Ort der Baustelle gebe es nicht, da mit der Antragsgegnerin zu 1) kein Werk-, sondern ein Kaufvertrag geschlossen worden sei. Da das selbständige Beweisverfahren beim Landgericht Regensburg geführt worden sei, werde vorgeschlagen, dieses Gericht zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin zu 1) hält eine Zuständigkeitsbestimmung für unzulässig, da es eine Gerichtsstandsvereinbarung gebe. Die Antragsgegnerin zu 1) habe über die zu liefernde Ware einen schriftlichen "Auftrag vom 21. Januar 2019" erstellt. In diesem sei auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) verwiesen und die Antragstellerin um Prüfung, Unterzeichnung und anschließende Rücksendung des Auftrags gebeten worden. Die Antragstellerin habe dies mit E-Mail vom 21. September (gemeint wohl: Januar) 2019 getan. Somit seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) samt der Gerichtsstandsvereinbarung in § 14 (2) einbezogen. Ausweislich der Anlage AG 3 lautet diese Regelung:
"Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist[,] wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers allgemein zuständig ist".
Die Antragstellerin führt hierzu lediglich aus, das Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1) bestätige gerade das Erfordernis einer Zuständigkeitsbestimmung. Nach der Gerichtsstandsklausel in § 14 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Wirksamkeit unterstellt, ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Passau. Nicht zutreffend sei die Ansicht der Antragsgegnerin zu 1), eine Gerichtsstandsvereinbarung stünde generell einer Zuständigkeitsbestimmung entgegen.
Der Antragsgegner zu 2) hat sich nicht geäußert.
II.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nicht vorliegen.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über das Bestimmungsgesuch nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO zuständig. Die Antragsgegner haben ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Nürnberg), so dass das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist.
2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts liegen jedoch nicht vor.
a) Nach dem insoweit allein maßgeblichen (BayObLG, Beschl. v. 24. August 2023, 102 AR 154/23 e, juris Rn. 20; Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 19; Beschl. v. 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [LG Köln 19.12.1997 - 21 O 387/97] [juris Rn. 4]) Vorbringen der Antragstellerin sollen die Antragsgegner als Streitgenossen im Sinne von § 60 ZPO in Anspruch genommen werden.
Für das Vorliegen einer Streitgenossenschaft ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ableiten lässt, dass die behaupteten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt; Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der gegen die Streitgenossen erhobenen Ansprüche ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12; BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 17; Beschl. v. 24. August 2023, 102 AR 154/23 e, juris Rn. 21). Darauf, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers zutrifft, kommt es im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung nicht an (vgl. BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 17; Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 20).
Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin ist eine Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO zu bejahen. Die Antragsgegner sollen als Gesamtschuldner der Antragstellerin die Vergleichssumme erstatten, also die vom Sachverständigen festgestellten Kosten des notwendigen Austausches der Haustür (mit einem gewissen Aufschlag) und die verursachten weiteren finanziellen Folgeschäden, die Gerichts- und Anwaltskosten des selbständigen Beweisverfahrens. Die Ansprüche gegen die Antragsgegner werden im Wesentlichen aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet, dem mangelhaften Einbau der konstruktiv fehlerhaften Tür. Nach dem Vortrag der Antragstellerin bewirken die Konstruktionsmängel durch die Antragstellerin zu 1) und die fehlerhafte Montage durch den Antragsgegner zu 2) zusammen jedenfalls den Mangel der unregelmäßigen Spaltmaße und der umlaufenden Undichtigkeit der Tür. Dies und die Schwergängigkeit der Haustür erforderten den Austausch, führten zur Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens durch die Bauherren, den Vergleichsschluss und die von der Antragstellerin gegenüber den Bauherren zu tragenden Kosten. Dass einzelne Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zu einzelnen Antragsgegnern von Bedeutung sein mögen, ist dabei unschädlich (vgl. BGH NJW 2018, 2200 [BGH 06.06.2018 - X ARZ 303/18] Rn. 13; BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 19). Die Anspruchsgründe sind auch in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichartig. Die Antragstellerin macht Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung bzw. dem Einbau der Haustür gegen die Antragsgegner geltend. Auf demselben Rechtsverhältnis müssen die Ansprüche nicht beruhen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Mai 2011, X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18; BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 19; Beschl. v. 29. März 2021, 101 AR 16/21, juris Rn. 44).
b) Ein die Gerichtsstandsbestimmung ausschließender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht begründet.
aa) Allein aus der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Regensburg ergibt sich kein gemeinsamer Gerichtsstand, zumal an dem Beweisverfahren der Antragsgegner zu 2) nicht beteiligt und die Antragsgegnerin zu 1) lediglich Streitverkündete war. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 486 Abs. 2 ZPO, da Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens die Bauherren waren (vgl. zur Bedeutung des § 486 Abs. 2 ZPO auch BayObLG, Beschl. v. 21. April 2021, 102 AR 63/21, juris Rn. 26).
bb) Für die beabsichtigte Klage der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1) besteht nach § 14 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) ein vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand beim Landgericht Passau.
(1) Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zu 1) das von ihr als Anlage AG 1 vorgelegte Schreiben vom 21. Januar 2019 (Auftrag) an die Antragstellerin übersandt und diese mit E-Mail vom gleichen Tag den Auftrag unterschrieben zurückgeschickt hat (Anlage AG 2). Des Weiteren ist zugrunde zu legen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die in dem Auftrag Anlage AG 1 (Seite 4) verwiesen wird, sich mit den als Anlage AG 3 vorgelegten Text decken und in Ziffer 14 (2) eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten. Zwar hatte die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung noch behauptet, es liege kein schriftlicher Vertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vor, es sei eine "einfache Bestellung" erfolgt. Den von der Antragsgegnerin zu 1) im Schriftsatz vom 10. Juni 2024 im Einzelnen geschilderten Ablauf der Beauftragung samt der Anlagen AG 1 bis AG 3 hat die Antragstellerin indessen in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2024 nicht in Frage gestellt. Sie hat lediglich ausgeführt, dass sich aus der Gerichtsstandsklausel ? "deren Wirksamkeit einmal unterstellt" ? die Zuständigkeit des Landgerichts Passau und damit das Erfordernis einer Gerichtsstandsbestimmung ergebe. Dass der von der Antragsgegnerin zu 1) geschilderte Sachverhalt unzutreffend wäre oder die Antragsgegnerin zu 1) falsche Dokumente vorgelegt hätte, behauptet die Antragstellerin nicht.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) wurden wirksam in den Vertrag mit der Antragstellerin einbezogen. Das Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) vom 21. Januar 2019 (Anlage AG 1) enthält auf Seite 4 den expliziten Hinweis auf die im Internet auf der angegebenen Web-Seite abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1). Des Weiteren ist vorgedruckt:
"Hiermit erteile ich den mir vorliegenden Auftrag zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den angefügten besonderen Hinweisen / Vereinbarungen:
Auftrag und Fertigungsmaße überprüft und freigegeben:"
Darunter befinden sich der Stempel der Antragstellerin samt einer Unterschrift.
Zudem hat die Antragstellerin mit ihrer E-Mail vom 21. Januar 2019 den Auftrag zurückgesandt und ausdrücklich erklärt "anbei geprüft und unterschrieben zurück". Mithin hat die Antragstellerin das am 21. Januar 2019 übersandte Angebot der Antragsgegnerin zu 1) samt der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich angenommen. Ob es sich insoweit bei dem Auftragsschreiben der Antragsgegnerin zu 1) vom 21. Januar 2019 um ein erstmaliges oder ein Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB handelte, bedarf keiner Entscheidung.
Gegen die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingung spricht nicht, dass die Antragsgegnerin zu 1) als Verwenderin diese nicht in ihrem Angebotsschreiben wiedergegeben oder schriftlich beigefügt, sondern lediglich auf den im Internet unter einer bestimmten Adresse abrufbaren Text hingewiesen hat. Im Verhältnis zwischen Unternehmen finden die strengen Einbeziehungsregelungen nach § 305 Abs. 2 BGB keine Anwendung, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine ausdrückliche Einbeziehung kann im unternehmerischen Verkehr auch dann wirksam sein, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Kunde ihren Inhalt nicht kennt. Allerdings muss der Verwender dem Unternehmen ermöglichen, von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (BGH, Urt. v. 31. Oktober 2002, VIII ZR 60/01, BGHZ 149, 113 [juris Rn. 16]; Urt. v. 12. Februar 1992, VIII ZR 84/91, BGHZ 117, 190 [juris Rn. 20]; Urt. v. 3. Dezember 1987, VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293 [juris Rn. 28]; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 305 Rn. 53; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, § 305 BGB Rn. 131; Wessels in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, Bd. 2, Kapitel 3 A Rn. 56). Dies ist bei einem deutlich sichtbaren Hinweis im Angebotsschreiben auf die Adresse, unter der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet einsehbar sind, der Fall, selbst wenn der Vertragsschluss als solcher nicht im Internet stattgefunden hat (OLG Bremen, Urt. v. 11. Februar 2004, 1 U 68/03, juris Rn. 19 ff.; Lehmann-Richter in beck-online.OGK, Stand 1. Juni 2024, BGB § 305 Rn. 234; für den Fall eines Vertragsschlusses im Internet mit einem Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch BGH, Urt. v. 29. Juli 2021, III ZR 192/20, juris Rn. 48; Urt. v. 14. Juni 2006, I ZR 75/03, NJW 2006, 2976 Rn. 16; OLG Köln, Urt. v. 18. Februar 2022, 19 U 130/21, juris Rn. 45; Lapp/Salamon in jurisPK BGB, 10. Aufl. 2023, § 305 Rn. 96). Vorliegend konnte von der Antragstellerin im Rahmen ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflichten ohne Weiteres erwartet werden, entweder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin unter der im Schreiben vom 21. Januar 2019 deutlich angegebenen Internetadresse abzurufen oder gegebenenfalls die Antragsgegnerin zu 1) zur Übermittlung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzufordern. Im Übrigen behauptet die Antragstellerin selbst nicht, dass ihr das Abrufen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
(3) Die Gerichtsstandvereinbarung ist wirksam. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) sind Kaufleute gemäß § 6 Abs. 1, 2, § 105 Abs. 1, § 161 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG und daher nach § 38 Abs. 1 ZPO prorogationsbefugt. Bedenken gegen die Wirksamkeit von Ziffer 14 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Bezugnahme der Klausel auf "Vollkaufleute" nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Es ist, anders als im Fall einer salvatorischen Klausel (vgl. hierzu BayObLG, Beschl. v. 26. Oktober 2021, 101 AR 148/21, MDR 2022, 86 [BGH 14.10.2021 - III ZR 350/20] [juris Rn. 30 ff.]), hinreichend klar, dass mit "Vollkaufleute" Kaufleute gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, §§ 1 bis 7 HGB gemeint sind (BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 24).
(4) Nach der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 14 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn der Auftraggeber wie vorliegend Kaufmann ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers allgemein zuständig ist. Daraus ergibt sich vorliegend eine Zuständigkeit des Landgerichts Passau.
(5) Die Klausel ist ferner dahin auszulegen, dass es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand handeln soll. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von ihrem Wortlaut nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen und der mit der Regelung erkennbar verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2019, III ZR 42/19, NJW 2020, 399 Rn. 34 m. w. N.). Allerdings streitet im rein inländischen Kontext, anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Brüssel-Ia-VO, weder für die Annahme eines ausschließlichen noch für die eines nur besonderen Gerichtsstands eine Vermutung. Vielmehr ist durch Auslegung festzustellen, ob die vereinbarte Zuständigkeit als ausschließliche gewollt gewesen ist (vgl. BayObLG, Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 67/22, juris Rn. 40; Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 28 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen ist von einer ausschließlichen Zuständigkeit auszugehen. Hierfür spricht maßgeblich der Wortlaut, wonach bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten die Klage bei dem Gericht am Sitz der Auftragnehmerin zu erheben "ist". Damit wird nicht nur ein weiterer Gerichtsstand als Möglichkeit (für die Auftragnehmerin) eröffnet, sondern eine Klage bei diesem Gericht zwingend und ausschließlich vorgesehen. Im Übrigen ging es der Antragsgegnerin zu 1) als Verwenderin ersichtlich darum, sämtliche Aktiv- und Passivprozesse am Gericht ihres Sitzes zu konzentrieren, da ausdrücklich "alle" sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten umfasst sein sollen. Ferner spricht für einen ausschließlichen Gerichtsstand, dass die Klagen bei dem Gericht, das jeweils für den Sitz der Verwenderin allgemein zuständig ist, zu erheben sind. Damit wird auch für den Fall einer Sitzverlegung sichergestellt, dass die Antragsgegnerin zu 1) stets nur an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und verklagt werden kann. Auslegungszweifel, die zu Lasten der Verwenderin gingen, § 305c Abs. 2 BGB, bestehen nicht (vgl. zu einer Konstellation, in der die Ausschließlichkeit verneint worden ist, BayObLG, Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 28 ff. m. w. N.).
cc) Ein besonderer Gerichtsstand für die beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner zu 2) beim Landgericht Passau besteht nicht. Ob für die Klage der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO am Ort der Werkleistung in Neutraubling in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben. Neutraubling liegt nicht im Bezirk des Landgerichts Passau. Eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 2) ist ebenfalls nicht ersichtlich.
c) Der Zuständigkeitsbestimmung steht vorliegend entgegen, dass mit der Antragsgegnerin zu 1) ein ausschließlicher Gerichtsstand beim Landgericht Passau vereinbart wurde und dem Antragsgegner zu 2) nicht zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen.
Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt grundsätzlich voraus, dass die Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand eines von ihnen verklagt werden sollen. Nach ständiger Rechtsprechung können zwar besondere Sachgründe, gegebenenfalls auch eine durch Prorogation begründete ausschließliche Gerichtszuständigkeit, eine Ausnahme von dem Grundsatz zulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. August 2008, NJW 2008, 3789 [BGH 21.08.2008 - X ARZ 105/08] Rn. 11; Beschl. v. 9. Oktober 1986, I ARZ 487/86, NJW 1987, 439 [juris Rn. 7]; Beschl. v. 16. Februar 1984, I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [juris Rn. 9 f.]; BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 28; Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 67/22, juris Rn. 47). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben.
aa) Vorliegend besteht eine wirksame, die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Passau begründende Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1), während der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2) im Landgerichtsbezirk Regensburg liegt.
bb) Die Prorogation eines ausschließlichen Gerichtsstands mit einem der Streitgenossen hat zur Folge, dass keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner, sondern nur der vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand für die gemeinsame Klage bestimmt werden kann. Das mit einem Streitgenossen als ausschließlich zuständig vereinbarte Gericht kann dem durch die Prorogation Begünstigten grundsätzlich nicht durch eine Gerichtsstandsbestimmung entzogen werden (BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1982, I ARZ 449/82, NJW 1983, 996 [juris Rn. 6]; BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 30; Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 67/22, juris Rn. 48).
cc) Dem anderen Streitgenossen kann dieses Gericht über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur aufgedrängt werden, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nicht bestanden hat (wie hier) und wenn zudem dem anderen Streitgenossen unter Berücksichtigung der mit der Prorogation verfolgten Zwecke zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen (BGH NJW 2008, 3789 [BGH 21.08.2008 - X ARZ 105/08] Rn. 11 m. w. N.; BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 31; Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 67/22, juris Rn. 48; Beschl. v. 25. Juli 2022, 101 AR 36/22, juris Rn. 30; OLG Hamm, Beschl. v. 15. April 2020, 32 Sa 21/20, juris Rn. 13). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
Eine Bestimmung des prorogierten Gerichts auch für den anderen Streitgenossen kommt etwa in Betracht, wenn der Partner der Gerichtsstandsvereinbarung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte (BGH, Beschl. v. 19. März 1987, I ZR 109/85, NJW 1988, 646 [BGH 19.03.1987 - I ARZ 903/86] [juris Rn. 8]; BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 34). Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt.
Gegebenenfalls kann der vereinbarte Gerichtsstand dem anderen Streitgenossen im Fall einer besonders engen Verbundenheit der Streitgenossen zumutbar sein. Angenommen wurde dies, wenn der durch die Gerichtsstandsklausel nicht gebundene, als Bürge in Anspruch genommene Streitgenosse zugleich gesetzlicher Vertreter der Hauptschuldnerin ist und also solcher den Vertrag mit der Gerichtsstandsklausel für die Hauptschuldnerin unterzeichnet hat und diese ohnehin im Prozess vertreten muss (vgl. BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 35; Beschl. v. 25. Juli 2022, 101 AR 36/22, juris Rn. 32 f.; Beschl. v. 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 14; OLG München, Beschl. v. 26. September 2017, 34 AR 140/17, juris Rn. 8). Eine solche oder mit dieser hinreichend vergleichbare Konstellation liegt hier ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist eine Verbindung des Antragsgegners zu 2) zur Antragsgegnerin zu 1) abgesehen von der Montage der von der Antragsgegnerin zu 1) gelieferten Haustür nicht ersichtlich.
Schließlich ist die Bestimmung des prorogierten Gerichtsstands denkbar, wenn der Standort eines Bauwerks mit einem der in Anspruch genommenen Streitgenossen als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart wurde und die Bestimmung des Gerichts an diesem Ort (ohne Prorogation) zweckmäßig wäre, weil sie zur Erleichterung der Beweisaufnahme im Rahmen des angestrebten selbständigen Beweisverfahrens führt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 36; Beschl. v. 5. August 2022, 101 AR 54/22, juris Rn. 33). Ein vergleichbarer Sachverhalt ist vorliegend aber nicht gegeben. Das fragliche Bauwerk befindet sich nicht an dem mit der Antragsgegnerin zu 1) vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstand in Passau, sondern im Landgerichtsbezirk Regensburg.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschl. v. 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, NJW-RR 2019, 957 Rn. 5).
S.
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
gegen
1) G.
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
2) F.
- Antragsgegner -
wegen Zuständigkeitbestimmung
-
erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 2. Zivilsenat - durch die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Willner, den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Hagspiel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Igloffstein, den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Niklaus und die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Löffler am 14. August 2024 folgenden
Beschluss
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) mit Sitz im Landgerichtsbezirk Passau und gegen den im Landgerichtsbezirk Regensburg ansässigen Antragsgegner zu 2). Ausweislich des Klageentwurfs sollen die Antragsgegner samtverbindlich auf Zahlung von 12.842,72 € nebst Zinsen in Anspruch genommen werden. Die Antragstellerin habe als Generalunternehmerin ein Wohnanwesen in Neutraubling (Landgerichtsbezirk Regensburg) errichtet. Für dieses habe die Antragsgegnerin zu 1) als Subunternehmerin der Antragstellerin die Haustür geliefert. Der Antragsgegner zu 2) habe ebenfalls als Subunternehmer die Haustür montiert. Die Bauherren hätten gegen die Antragstellerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Regensburg angestrengt. In diesem habe der Sachverständige festgestellt, dass die Konstruktion der Haustür insgesamt mangelhaft sei. Aufgrund der dunklen Oberfläche und des langen Edelstahlgriffs verziehe sich die Tür bei starker Sonneneinstrahlung so sehr, dass sie nur noch mit Gewalt bedienbar sei. Die Tür sei auch umlaufend undicht. Nach Ansicht des Sachverständigen sei eine Reparatur nicht möglich, sondern ein Gesamtaustausch nötig. Die Antragstellerin habe sich mit den Bauherren auf einen Vergleich dahin geeignet, dass sie die vom Sachverständigen festgestellten Beseitigungskosten mit einem geringen Aufschlag sowie die Gerichts- und Anwaltskosten des selbständigen Beweisverfahrens, insgesamt 12.842,72 €, zahle. Dieser Betrag solle mit der Klage gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner geltend gemacht werden. Die Mängel seien von beiden Antragsgegnern zu verantworten und könnten nur durch eine einheitliche Beseitigungsmaßnahme, den Austausch der kompletten Tür, beseitigt werden. Die Antragsgegnerin zu 1) habe die konstruktiven Mängel der gelieferten Tür zu verantworten. Der Antragsgegner zu 2) habe die Tür nicht fachgerecht montiert. Die umlaufenden Undichtigkeiten und die unregelmäßigen Spaltmaße hingen zwar mit der Konstruktion der Tür zusammen, seien aber auch vom Antragsgegner zu 2) wegen der nicht fachgerechten Montage mitverursacht. In ihrem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung führt die Antragstellerin weiter aus, schriftliche Verträge bestünden nicht; bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) sei eine "einfache Bestellung" erfolgt. Der Antragsgegner zu 2) sei mündlich beauftragt worden.
Gerichtsstandsvereinbarungen existierten nicht. Einen gemeinsamen Erfüllungsort am Ort der Baustelle gebe es nicht, da mit der Antragsgegnerin zu 1) kein Werk-, sondern ein Kaufvertrag geschlossen worden sei. Da das selbständige Beweisverfahren beim Landgericht Regensburg geführt worden sei, werde vorgeschlagen, dieses Gericht zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin zu 1) hält eine Zuständigkeitsbestimmung für unzulässig, da es eine Gerichtsstandsvereinbarung gebe. Die Antragsgegnerin zu 1) habe über die zu liefernde Ware einen schriftlichen "Auftrag vom 21. Januar 2019" erstellt. In diesem sei auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) verwiesen und die Antragstellerin um Prüfung, Unterzeichnung und anschließende Rücksendung des Auftrags gebeten worden. Die Antragstellerin habe dies mit E-Mail vom 21. September (gemeint wohl: Januar) 2019 getan. Somit seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) samt der Gerichtsstandsvereinbarung in § 14 (2) einbezogen. Ausweislich der Anlage AG 3 lautet diese Regelung:
"Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist[,] wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers allgemein zuständig ist".
Die Antragstellerin führt hierzu lediglich aus, das Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1) bestätige gerade das Erfordernis einer Zuständigkeitsbestimmung. Nach der Gerichtsstandsklausel in § 14 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Wirksamkeit unterstellt, ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Passau. Nicht zutreffend sei die Ansicht der Antragsgegnerin zu 1), eine Gerichtsstandsvereinbarung stünde generell einer Zuständigkeitsbestimmung entgegen.
Der Antragsgegner zu 2) hat sich nicht geäußert.
II.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nicht vorliegen.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über das Bestimmungsgesuch nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO zuständig. Die Antragsgegner haben ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Nürnberg), so dass das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist.
2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts liegen jedoch nicht vor.
a) Nach dem insoweit allein maßgeblichen (BayObLG, Beschl. v. 24. August 2023, 102 AR 154/23 e, juris Rn. 20; Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 19; Beschl. v. 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [LG Köln 19.12.1997 - 21 O 387/97] [juris Rn. 4]) Vorbringen der Antragstellerin sollen die Antragsgegner als Streitgenossen im Sinne von § 60 ZPO in Anspruch genommen werden.
Für das Vorliegen einer Streitgenossenschaft ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ableiten lässt, dass die behaupteten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt; Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der gegen die Streitgenossen erhobenen Ansprüche ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12; BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 17; Beschl. v. 24. August 2023, 102 AR 154/23 e, juris Rn. 21). Darauf, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers zutrifft, kommt es im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung nicht an (vgl. BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 17; Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 20).
Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin ist eine Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO zu bejahen. Die Antragsgegner sollen als Gesamtschuldner der Antragstellerin die Vergleichssumme erstatten, also die vom Sachverständigen festgestellten Kosten des notwendigen Austausches der Haustür (mit einem gewissen Aufschlag) und die verursachten weiteren finanziellen Folgeschäden, die Gerichts- und Anwaltskosten des selbständigen Beweisverfahrens. Die Ansprüche gegen die Antragsgegner werden im Wesentlichen aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet, dem mangelhaften Einbau der konstruktiv fehlerhaften Tür. Nach dem Vortrag der Antragstellerin bewirken die Konstruktionsmängel durch die Antragstellerin zu 1) und die fehlerhafte Montage durch den Antragsgegner zu 2) zusammen jedenfalls den Mangel der unregelmäßigen Spaltmaße und der umlaufenden Undichtigkeit der Tür. Dies und die Schwergängigkeit der Haustür erforderten den Austausch, führten zur Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens durch die Bauherren, den Vergleichsschluss und die von der Antragstellerin gegenüber den Bauherren zu tragenden Kosten. Dass einzelne Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zu einzelnen Antragsgegnern von Bedeutung sein mögen, ist dabei unschädlich (vgl. BGH NJW 2018, 2200 [BGH 06.06.2018 - X ARZ 303/18] Rn. 13; BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 19). Die Anspruchsgründe sind auch in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichartig. Die Antragstellerin macht Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung bzw. dem Einbau der Haustür gegen die Antragsgegner geltend. Auf demselben Rechtsverhältnis müssen die Ansprüche nicht beruhen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Mai 2011, X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18; BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 19; Beschl. v. 29. März 2021, 101 AR 16/21, juris Rn. 44).
b) Ein die Gerichtsstandsbestimmung ausschließender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht begründet.
aa) Allein aus der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Regensburg ergibt sich kein gemeinsamer Gerichtsstand, zumal an dem Beweisverfahren der Antragsgegner zu 2) nicht beteiligt und die Antragsgegnerin zu 1) lediglich Streitverkündete war. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 486 Abs. 2 ZPO, da Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens die Bauherren waren (vgl. zur Bedeutung des § 486 Abs. 2 ZPO auch BayObLG, Beschl. v. 21. April 2021, 102 AR 63/21, juris Rn. 26).
bb) Für die beabsichtigte Klage der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1) besteht nach § 14 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) ein vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand beim Landgericht Passau.
(1) Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zu 1) das von ihr als Anlage AG 1 vorgelegte Schreiben vom 21. Januar 2019 (Auftrag) an die Antragstellerin übersandt und diese mit E-Mail vom gleichen Tag den Auftrag unterschrieben zurückgeschickt hat (Anlage AG 2). Des Weiteren ist zugrunde zu legen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die in dem Auftrag Anlage AG 1 (Seite 4) verwiesen wird, sich mit den als Anlage AG 3 vorgelegten Text decken und in Ziffer 14 (2) eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten. Zwar hatte die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung noch behauptet, es liege kein schriftlicher Vertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vor, es sei eine "einfache Bestellung" erfolgt. Den von der Antragsgegnerin zu 1) im Schriftsatz vom 10. Juni 2024 im Einzelnen geschilderten Ablauf der Beauftragung samt der Anlagen AG 1 bis AG 3 hat die Antragstellerin indessen in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2024 nicht in Frage gestellt. Sie hat lediglich ausgeführt, dass sich aus der Gerichtsstandsklausel ? "deren Wirksamkeit einmal unterstellt" ? die Zuständigkeit des Landgerichts Passau und damit das Erfordernis einer Gerichtsstandsbestimmung ergebe. Dass der von der Antragsgegnerin zu 1) geschilderte Sachverhalt unzutreffend wäre oder die Antragsgegnerin zu 1) falsche Dokumente vorgelegt hätte, behauptet die Antragstellerin nicht.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) wurden wirksam in den Vertrag mit der Antragstellerin einbezogen. Das Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) vom 21. Januar 2019 (Anlage AG 1) enthält auf Seite 4 den expliziten Hinweis auf die im Internet auf der angegebenen Web-Seite abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1). Des Weiteren ist vorgedruckt:
"Hiermit erteile ich den mir vorliegenden Auftrag zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den angefügten besonderen Hinweisen / Vereinbarungen:
Auftrag und Fertigungsmaße überprüft und freigegeben:"
Darunter befinden sich der Stempel der Antragstellerin samt einer Unterschrift.
Zudem hat die Antragstellerin mit ihrer E-Mail vom 21. Januar 2019 den Auftrag zurückgesandt und ausdrücklich erklärt "anbei geprüft und unterschrieben zurück". Mithin hat die Antragstellerin das am 21. Januar 2019 übersandte Angebot der Antragsgegnerin zu 1) samt der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich angenommen. Ob es sich insoweit bei dem Auftragsschreiben der Antragsgegnerin zu 1) vom 21. Januar 2019 um ein erstmaliges oder ein Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB handelte, bedarf keiner Entscheidung.
Gegen die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingung spricht nicht, dass die Antragsgegnerin zu 1) als Verwenderin diese nicht in ihrem Angebotsschreiben wiedergegeben oder schriftlich beigefügt, sondern lediglich auf den im Internet unter einer bestimmten Adresse abrufbaren Text hingewiesen hat. Im Verhältnis zwischen Unternehmen finden die strengen Einbeziehungsregelungen nach § 305 Abs. 2 BGB keine Anwendung, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine ausdrückliche Einbeziehung kann im unternehmerischen Verkehr auch dann wirksam sein, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Kunde ihren Inhalt nicht kennt. Allerdings muss der Verwender dem Unternehmen ermöglichen, von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (BGH, Urt. v. 31. Oktober 2002, VIII ZR 60/01, BGHZ 149, 113 [juris Rn. 16]; Urt. v. 12. Februar 1992, VIII ZR 84/91, BGHZ 117, 190 [juris Rn. 20]; Urt. v. 3. Dezember 1987, VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293 [juris Rn. 28]; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 305 Rn. 53; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, § 305 BGB Rn. 131; Wessels in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, Bd. 2, Kapitel 3 A Rn. 56). Dies ist bei einem deutlich sichtbaren Hinweis im Angebotsschreiben auf die Adresse, unter der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet einsehbar sind, der Fall, selbst wenn der Vertragsschluss als solcher nicht im Internet stattgefunden hat (OLG Bremen, Urt. v. 11. Februar 2004, 1 U 68/03, juris Rn. 19 ff.; Lehmann-Richter in beck-online.OGK, Stand 1. Juni 2024, BGB § 305 Rn. 234; für den Fall eines Vertragsschlusses im Internet mit einem Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch BGH, Urt. v. 29. Juli 2021, III ZR 192/20, juris Rn. 48; Urt. v. 14. Juni 2006, I ZR 75/03, NJW 2006, 2976 Rn. 16; OLG Köln, Urt. v. 18. Februar 2022, 19 U 130/21, juris Rn. 45; Lapp/Salamon in jurisPK BGB, 10. Aufl. 2023, § 305 Rn. 96). Vorliegend konnte von der Antragstellerin im Rahmen ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflichten ohne Weiteres erwartet werden, entweder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin unter der im Schreiben vom 21. Januar 2019 deutlich angegebenen Internetadresse abzurufen oder gegebenenfalls die Antragsgegnerin zu 1) zur Übermittlung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzufordern. Im Übrigen behauptet die Antragstellerin selbst nicht, dass ihr das Abrufen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
(3) Die Gerichtsstandvereinbarung ist wirksam. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) sind Kaufleute gemäß § 6 Abs. 1, 2, § 105 Abs. 1, § 161 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG und daher nach § 38 Abs. 1 ZPO prorogationsbefugt. Bedenken gegen die Wirksamkeit von Ziffer 14 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Bezugnahme der Klausel auf "Vollkaufleute" nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Es ist, anders als im Fall einer salvatorischen Klausel (vgl. hierzu BayObLG, Beschl. v. 26. Oktober 2021, 101 AR 148/21, MDR 2022, 86 [BGH 14.10.2021 - III ZR 350/20] [juris Rn. 30 ff.]), hinreichend klar, dass mit "Vollkaufleute" Kaufleute gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, §§ 1 bis 7 HGB gemeint sind (BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 24).
(4) Nach der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 14 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn der Auftraggeber wie vorliegend Kaufmann ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers allgemein zuständig ist. Daraus ergibt sich vorliegend eine Zuständigkeit des Landgerichts Passau.
(5) Die Klausel ist ferner dahin auszulegen, dass es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand handeln soll. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von ihrem Wortlaut nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen und der mit der Regelung erkennbar verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2019, III ZR 42/19, NJW 2020, 399 Rn. 34 m. w. N.). Allerdings streitet im rein inländischen Kontext, anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Brüssel-Ia-VO, weder für die Annahme eines ausschließlichen noch für die eines nur besonderen Gerichtsstands eine Vermutung. Vielmehr ist durch Auslegung festzustellen, ob die vereinbarte Zuständigkeit als ausschließliche gewollt gewesen ist (vgl. BayObLG, Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 67/22, juris Rn. 40; Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 28 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen ist von einer ausschließlichen Zuständigkeit auszugehen. Hierfür spricht maßgeblich der Wortlaut, wonach bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten die Klage bei dem Gericht am Sitz der Auftragnehmerin zu erheben "ist". Damit wird nicht nur ein weiterer Gerichtsstand als Möglichkeit (für die Auftragnehmerin) eröffnet, sondern eine Klage bei diesem Gericht zwingend und ausschließlich vorgesehen. Im Übrigen ging es der Antragsgegnerin zu 1) als Verwenderin ersichtlich darum, sämtliche Aktiv- und Passivprozesse am Gericht ihres Sitzes zu konzentrieren, da ausdrücklich "alle" sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten umfasst sein sollen. Ferner spricht für einen ausschließlichen Gerichtsstand, dass die Klagen bei dem Gericht, das jeweils für den Sitz der Verwenderin allgemein zuständig ist, zu erheben sind. Damit wird auch für den Fall einer Sitzverlegung sichergestellt, dass die Antragsgegnerin zu 1) stets nur an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und verklagt werden kann. Auslegungszweifel, die zu Lasten der Verwenderin gingen, § 305c Abs. 2 BGB, bestehen nicht (vgl. zu einer Konstellation, in der die Ausschließlichkeit verneint worden ist, BayObLG, Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 28 ff. m. w. N.).
cc) Ein besonderer Gerichtsstand für die beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner zu 2) beim Landgericht Passau besteht nicht. Ob für die Klage der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO am Ort der Werkleistung in Neutraubling in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben. Neutraubling liegt nicht im Bezirk des Landgerichts Passau. Eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 2) ist ebenfalls nicht ersichtlich.
c) Der Zuständigkeitsbestimmung steht vorliegend entgegen, dass mit der Antragsgegnerin zu 1) ein ausschließlicher Gerichtsstand beim Landgericht Passau vereinbart wurde und dem Antragsgegner zu 2) nicht zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen.
Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt grundsätzlich voraus, dass die Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand eines von ihnen verklagt werden sollen. Nach ständiger Rechtsprechung können zwar besondere Sachgründe, gegebenenfalls auch eine durch Prorogation begründete ausschließliche Gerichtszuständigkeit, eine Ausnahme von dem Grundsatz zulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. August 2008, NJW 2008, 3789 [BGH 21.08.2008 - X ARZ 105/08] Rn. 11; Beschl. v. 9. Oktober 1986, I ARZ 487/86, NJW 1987, 439 [juris Rn. 7]; Beschl. v. 16. Februar 1984, I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [juris Rn. 9 f.]; BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 28; Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 67/22, juris Rn. 47). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben.
aa) Vorliegend besteht eine wirksame, die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Passau begründende Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1), während der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2) im Landgerichtsbezirk Regensburg liegt.
bb) Die Prorogation eines ausschließlichen Gerichtsstands mit einem der Streitgenossen hat zur Folge, dass keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner, sondern nur der vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand für die gemeinsame Klage bestimmt werden kann. Das mit einem Streitgenossen als ausschließlich zuständig vereinbarte Gericht kann dem durch die Prorogation Begünstigten grundsätzlich nicht durch eine Gerichtsstandsbestimmung entzogen werden (BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1982, I ARZ 449/82, NJW 1983, 996 [juris Rn. 6]; BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 30; Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 67/22, juris Rn. 48).
cc) Dem anderen Streitgenossen kann dieses Gericht über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur aufgedrängt werden, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nicht bestanden hat (wie hier) und wenn zudem dem anderen Streitgenossen unter Berücksichtigung der mit der Prorogation verfolgten Zwecke zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen (BGH NJW 2008, 3789 [BGH 21.08.2008 - X ARZ 105/08] Rn. 11 m. w. N.; BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 31; Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 67/22, juris Rn. 48; Beschl. v. 25. Juli 2022, 101 AR 36/22, juris Rn. 30; OLG Hamm, Beschl. v. 15. April 2020, 32 Sa 21/20, juris Rn. 13). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
Eine Bestimmung des prorogierten Gerichts auch für den anderen Streitgenossen kommt etwa in Betracht, wenn der Partner der Gerichtsstandsvereinbarung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte (BGH, Beschl. v. 19. März 1987, I ZR 109/85, NJW 1988, 646 [BGH 19.03.1987 - I ARZ 903/86] [juris Rn. 8]; BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 34). Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt.
Gegebenenfalls kann der vereinbarte Gerichtsstand dem anderen Streitgenossen im Fall einer besonders engen Verbundenheit der Streitgenossen zumutbar sein. Angenommen wurde dies, wenn der durch die Gerichtsstandsklausel nicht gebundene, als Bürge in Anspruch genommene Streitgenosse zugleich gesetzlicher Vertreter der Hauptschuldnerin ist und also solcher den Vertrag mit der Gerichtsstandsklausel für die Hauptschuldnerin unterzeichnet hat und diese ohnehin im Prozess vertreten muss (vgl. BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 35; Beschl. v. 25. Juli 2022, 101 AR 36/22, juris Rn. 32 f.; Beschl. v. 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 14; OLG München, Beschl. v. 26. September 2017, 34 AR 140/17, juris Rn. 8). Eine solche oder mit dieser hinreichend vergleichbare Konstellation liegt hier ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist eine Verbindung des Antragsgegners zu 2) zur Antragsgegnerin zu 1) abgesehen von der Montage der von der Antragsgegnerin zu 1) gelieferten Haustür nicht ersichtlich.
Schließlich ist die Bestimmung des prorogierten Gerichtsstands denkbar, wenn der Standort eines Bauwerks mit einem der in Anspruch genommenen Streitgenossen als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart wurde und die Bestimmung des Gerichts an diesem Ort (ohne Prorogation) zweckmäßig wäre, weil sie zur Erleichterung der Beweisaufnahme im Rahmen des angestrebten selbständigen Beweisverfahrens führt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 36; Beschl. v. 5. August 2022, 101 AR 54/22, juris Rn. 33). Ein vergleichbarer Sachverhalt ist vorliegend aber nicht gegeben. Das fragliche Bauwerk befindet sich nicht an dem mit der Antragsgegnerin zu 1) vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstand in Passau, sondern im Landgerichtsbezirk Regensburg.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschl. v. 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, NJW-RR 2019, 957 Rn. 5).
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