Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 11.02.2025 · IWW-Abrufnummer 246428

    Amtsgericht München: Urteil vom 11.07.2024 – 132 C 14613/24

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht München, Urteil vom 11.07.2024, Az. 132 C 14613/24

    Tenor:

    1.
    Soweit der Beklagte nicht mit Versäumnisurteil vom 15.05.2024 verurteilt wurde, wird die Klage in den restlichen Forderungen abgewiesen.

    2.
    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

    3.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4.
    Der Streitwert wird bis zum Erlass des Teil-Versäumnisurteils auf 993,99 € festgesetzt, danach auf die Streitwertstufe bis 500 Euro.

    Tatbestand
    1
    Mit dem Ergehen des Versäumnisurteils und dessen Rechtskräftigwerden ist nur noch der Streitrest rechtshängig und ergeht so nur noch hierüber Urteil. Das Urteil kann gemäß § 313 a ZPO verkürzt bleiben, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist: Für die Zulässigkeit einer Berufung muss eine Beschwer von über 600 Euro gegeben sein (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die restliche Klageabweisung liegt unter diesem Wert. Es braucht daher keines Tatbestands, also keiner gesonderten Darstellung des unstrittigen und strittigen Sachverhalts und bisherigen Verfahrensablaufs. Grundlage ist, dass die Beklagtenpartei keine inhaltliche Verteidigung vorgebracht hat. Insofern ist allein das Vorbringen der Klagepartei zugrunde zu legen. Für das Verständnis des Urteils ist allerdings Folgendes festzustellen:

    2
    Die Klägerin trat im Internet als Kreditvermittlerin einer Privatbank auf, für die sie auch umfassend bevollmächtigt war, alle Aufgaben, die im Rahmen des Kreditgeschäftes seitens der Privatbank anfallen, zu übernehmen. Tätigkeitsbereich war die Vermittlung von "Mikrokrediten" mit geringem Kreditbetrag und geringer Laufzeit. Nach Vorbringen der Klägerin sehe die Bank selbst Kurzzeitkredite nur bis maximal 30 Tage vor. Im Innenverhältnis zur Bank gebe die Klägerin der Privatbank nach besonderer Bonitätsprüfung von Kunden eine bloße Kreditempfehlung, unter Übernahme eines nicht offen gelegten Teils des Kreditausfallrisikos, weswegen auch etwas längere Kreditzeiten möglich seien. Notleidende Kredite werden von der Privatbank an die Klägerin verkauft und abgetreten. Die Klägerin selbst verfügt über keine Banklizenz.

    3
    Die Klägerin vermittelte nach online-Anfrage der Beklagtenpartei an diese einen Kredit über 600 Euro mit einer Laufzeit von 4 Monaten, mit einem angegebenen Sollzinssatz von 13,88 %. Die Klägerin gab der Beklagtenseite vorvertragliche Informationen zur Kreditvermittlung, mit denen mitgeteilt wurde, dass sie vom Verbraucher keine Vergütung oder Nebenentgelte verlange.

    4
    Neben der Kreditvermittlung habe es nach Beanspruchung der Klägerin aber einen gesonderten Dienstleistungsvertrag gegeben. Die Beklagtenpartei habe eine mittlere bis eher schlechte Schufa-Bonität gehabt. Für die Vermittlung des Kredits hatte die Klägerin deswegen eine eigene Bonitätsprüfung angeboten, um so die Chancen für die Kreditvergabe zu erhöhen. Diese Bonitätsprüfung habe ergeben, dass die Beklagtenpartei ein eher geringeres Ausfallrisiko aufwies. Weiter wurde eine beschleunigte Kreditauszahlung/Expressüberweisung in Aussicht gestellt, und beinhalte die Vereinbarung auch die Verlängerung des Kredits von den grundsätzlich nur maximal vorgesehenen 30 Tagen auf die gewünschten 4 Monate. Als Entgelt hierfür waren 276 Euro vereinbart. Bei den weiteren Kosten habe es sich um optionale Dienstleistungen gehandelt, die zusätzlich und freiwillig zum Kreditvertrag gewählt worden seien und primär den Interessen der Beklagten entgegenkämen.

    5
    Bei Berücksichtigung dessen als Kreditkosten führt dies zu einem anfänglichen effektiven Jahreszins von ca. 225 %. Bei Berücksichtigung als gesonderte Stundung des Betrags von 600 Euro für 3 weitere Monate für einen Betrag von 276 Euro beläuft sich dies auf effektive Zinsen von ca. 275 % für diese 3 Monate.

    6
    Die Beklagtenpartei bezahlte den Kredit nicht zurück, und die Forderungen aus dem Kreditvertrag waren bereits anfänglich oder wurden danach von der Privatbank an die Klägerin als Vermittlerin des Kredits abgetreten. Bei ausbleibender Rückzahlung mandatierte die Klägerseite einen Anwalt, und forderte auch dessen Kosten ein. Die geforderte Summe belief sich so - nach Gewährung eines Kredits von 600 Euro - nach etwa einem 3/4 Jahr auf annähernd den doppelten Betrag.

    7
    Die Klägerin bot der Beklagtenpartei dann über die Anwaltskanzlei erneute Ratenzahlung an, und macht geltend, dass es zu einer solchen gekommen sei, auch wenn die vorgelegte Anlage weder Unterschrift der beklagten Partei ausweist, noch eine der möglichen Alternativen angekreuzt wurde. Damit sei die Schuld abstrakt anerkannt worden. Die erneute Stundungsvereinbarung weist trotz ersichtlicher Kosten in Form der anwaltlichen Einigungsgebühr keinen effektiven Jahreszinssatz aus. In der Folge wurden auch diese Raten von der Beklagten nicht bedient.

    8
    Das Gericht hatte nach Teil-Versäumnisurteil über die Rückzahlung der Darlehensvaluta mit dem Übergang in das vereinfachte Verfahren an die Klägerin Hinweise erteilt und auf Unschlüssigkeiten im Klagevortrag hingewiesen. Der gerichtliche Hinweis blieb ohne Stellungnahme.

    Entscheidungsgründe
    A.

    9
    Eine Sachentscheidung ist zulässig. Die Klage ist am Wohnsitz der Beklagtenpartei erhoben, die Klageforderung hält sich im Rahmen der Zuständigkeit des Amtsgerichts. Es wurde im vereinfachten Verfahren verhandelt. Mündliche Verhandlung war nicht beantragt. Die Parteien waren darauf hingewiesen worden, dass das Gericht nach Ablauf von Schriftsatzfristen bei Entscheidungsreife nach Sachlage entscheiden kann.

    B.

    10
    Die Klage ist für den Streitrest unbegründet. Die Klägerin hat nur Anspruch auf Rückerstattung der an die Beklagtenpartei ausgezahlten 600 Euro, die mit dem Versäumnisurteil zugesprochen wurden.

    11
    1. Ein Entgelt für Bonitätsprüfung und Erstellung eines "Bonitätszertifikats" und für die Kosten der beschleunigten Kreditausgabe ist nicht geschuldet. Eine Forderung dessen ist schon wegen Verstößen gegen gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften ausgeschlossen:

    12
    a. Die Verbraucherschutzvorschriften sind anwendbar, auch wenn nur eine kurze Laufzeit des Kredits vereinbart war. § 492 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB (Nichtanwendbarkeit der Verbraucherdarlehen-Normen) kommt nicht zum Zug, da die Kosten der Kreditvergabe nicht "gering" sind. Sowohl Kosten der Bonitätsprüfung, auch wenn diese nominell durch die Klägerin als Kreditvermittlerin durchgeführt wurde, als auch Kosten der beschleunigten Kreditvergabe sind Kosten der Kreditvergabe:

    13
    Die Vereinbarung, dass seitens der Bank die Kreditvergabe schnell geprüft wird, ändert nichts daran, dass damit nur die interne Handhabung der Kreditprüfung seitens der Bank Gegenstand der Vereinbarung ist. Solche Kosten interner Prüfung und Handhabung sind Bearbeitungskosten der Kreditvergabe und damit jedenfalls Kosten der Kreditvergabe. Auch bei den Bonitätsprüfungs-Kosten handelt es sich um einen Teil der Gesamtkosten, die den Verbraucher für die Kreditaufnahme treffen. Schon nach § 6 Abs. 3 Preisangabeverordnung sind in der Berechnung des effektiven Jahreszinses alle Kosten einschließlich Vermittlungskosten einzubeziehen. Die Grundlage der Vermittlung - die Bonitätsprüfung - sollen nach der vertraglichen Konzeption von der Beklagtenseite als Darlehensnehmerin getragen werden. Es handelt sich dabei um eine mit der Vermittlung in Zusammenhang stehende Leistung und damit nach der gesetzlichen Konzeption des §§ 655 d BGB um ein "Nebenentgelt". Auch in einem solchen Nebenentgelt liegt also eine als Vergütung einzustufende Bezahlung. Die Vermittlung erfolgte also entgegen der Mitteilung der Klägerseite in den von ihr an die Beklagtenpartei gegebenen vorvertraglichen Informationen entgeltlich. Es handelte sich damit auch um Vermittlungskosten.

    14
    Unter diesem Kostengesichtspunkt fallen für den vermittelten Kredit mehr als geringe Kosten an, schon weil der effektive Jahreszins sich auf ein Vielfaches des angegebenen belief.

    15
    b. Wegen der Verletzung von Verbraucherschutz-Vorschriften ist dann Forderung dieser Kosten ausgeschlossen: Kosten für Expressüberweisung und Bonitätszertifikat hätten als Teil des effektiven Jahreszinses ausgewiesen werden müssen. Ein Verstoß hiergegen führt nach § 494 Abs. 4 BGB dazu, dass Kosten, die als Teil des effektiven Jahreszinses hätten ausgewiesen werden müssen, nicht geschuldet sind.

    16
    aa. Dies gilt jedenfalls für Kosten, die einem Zuschlag für eine Expressüberweisung entsprechen würden. Diese Bearbeitungskosten der Bank sind nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses eingegangen und sind deswegen nicht geschuldet, § 494 Abs. 4 S. 1 BGB.

    17
    bb. Dies gilt auch für die Kosten, die einem Zuschlag für die individuelle Erstellung eines Bonitätszertifikats entsprechen würden, unter folgenden Gesichtspunkten:

    18
    Bei Verbraucher-Darlehensverträgen besteht eine Verpflichtung des Darlehnsgebers, die Kreditwürdigkeit zu prüfen, § 505 a BGB. Damit obliegt die Kreditwürdigkeitsprüfung dem Kreditgeber. Es handelt sich um zwingendes Recht, § 512 BGB. Eine hierauf gerichtete vertragliche Verpflichtung, mit der sich die Bank auch gegenüber dem Vertragspartner zu einer Bonitätsprüfung verpflichtet - um sich hierfür eigens entgelten zu lassen, geht deswegen ins Leere, weil die Verpflichtung ohnehin schon gegenüber dem Kreditnehmer besteht (vgl. zu dieser Verpflichtungsrichtung EuGH, Urt. v. 27.03.2014, Rs. C-565/12). Insofern ließe sich die Bank für etwas bezahlen, wozu sie in gleichem Umfang ohnehin gesetzlich verpflichtet ist, weswegen die mit einem solchen Vertrag begründete Zahlungsverpflichtung als sittenwidrig anzusehen wäre. Das Risiko, die Valuta mangels Solvenz eines Darlehnsnehmers nicht zurückzuerhalten, ist Teil des unternehmerischen Risikos, dessen Eingehen mit dem Zins entgolten wird. Die Beurteilung ihres Risikos ist Sache der Bank und keine Leistung zugunsten oder im Interesse des Darlehensnehmers.(1) Es ist schon davon auszugehen, dass die Klägerin bei der Bonitätsprüfung die Bank vertreten hat, weswegen es sich ebenfalls um nicht im effektiven Jahreszins ausgewiesene und damit um nicht erstattungsfähige Bearbeitungskosten der Bank handelte.

    19
    Hieran ändert sich auch nichts, dass eine Kreditwürdigkeitsprüfung bezogen auf ein spezifisches Marktsegment (Mikrodarlehen) erfolgt. Welche Risiken die Bank ihrer Kreditwürdigkeitsprüfung zugrunde legt, ist Teil der Kreditwürdigkeitsprüfung und hiervon nicht trennbar. Zusammengefasst erbringt ein Kreditinstitut keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung auf selbstständiger vertraglicher Grundlage, wenn es zu einer solchen Leistung zum Schutz eines Dritten ohnehin gesetzlich verpflichtet ist (so ausdrücklich: BGH NJW 2014, 2420 [BGH 13.05.2014 - XI ZR 405/12]). Stattdessen stellt die Kreditwürdigkeitsprüfung für eine Bank Bearbeitung des Darlehnsabschlusses dar.

    20
    Wertungsgemäß ändert sich dies nicht dadurch, dass die Bonitätsprüfung auf die Klägerin als externes Unternehmen ausgelagert war, das sich die Bonitätsprüfung dann vom Darlehensnehmer bezahlen lässt und dafür das Darlehen vermittelt. Auch dann, wenn die der Bank obliegende Bonitätsprüfung auf ein drittes Unternehmen ausgelagert wird, handelt es sich um bloße Umgehung eigener, zwingender Verpflichtung der Bank durch anderweitige Gestaltung, und führt schon dies zur Unwirksamkeit des Umgehungsgeschäfts, § 512 S. 2 BGB.

    21
    (1) Die gewählte Gestaltung war schon nicht geeignet, die Bank als unbeteiligt erscheinen zu lassen. Aufgrund der von Klägerseite vorgetragenen umfassenden Vollmacht, "alle Aufgaben, die im Rahmen des Kreditgeschäftes anfallen", für das Kreditinstitut zu übernehmen, handelt die Klägerin als Zweigstelle des Kreditinstituts, und funktionell als selbständige Bank: Sie entscheidet mittels ihrer Kreditempfehlung und Übernahme eines nicht näher benannten Teils des Kreditausfallrisikos maßgeblich über die Gewährung des Kredits. Nach ihrem Vortrag war sie diejenige, die den Vertrag anbot und so für die Bank abschloss. Sie war nach dem Vortrag die einzige, die gegenüber der Kreditnehmerin auftrat, und auch Raten vereinbarte. Die vorgetragenen Umstände weisen aus, dass die Klägerin, auch soweit Kosten eines gesonderten Bonitätszertifikats vereinbart wurden, für die Bank handelte.

    22
    (2) Auch wenn nicht von einer Vertretung durch die Bank auszugehen wäre und die Klägerin ausschließlich als Kreditvermittlerin agiert hätte, erfolgte die Vermittlung dann entgeltlich (s.o.). Das Entgelt ist aber nicht als Vermittlungsvergütung ausgewiesen, sondern als Leistung, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehens zusammenhängt. Nach § 655 d S. 1 BGB sind aber nur die ausgewiesene Vergütung, nicht aber sonstige mit der Vermittlung zusammenhängende Leistungen zu entgelten. Die Bonitätsprüfung ist aber nur eine mit der Vermittlung zusammenhängende Leistung. Die Klägerin scheitert mit der Forderung daran, dass sie unlauter so tat also ob die Vermittlung unentgeltlich wäre, und ihr Entgelt als bloße Bonitätsprüfungskosten darstellte.

    23
    c. Zudem scheitert die Forderung daran, dass die Klägerin bei der Vermittlung die Kosten der Bonitätsprüfung nicht als Teil des effektiven Jahreszinses mitberechnete. Nach § 655 a Abs. 2 S. 2 BGB ist der Darlehnsvermittler "zusätzlich wie ein Darlehnsnehmer nach § 491 a BGB verpflichtet". Die Verletzung der Informationspflichten aus § 491 a BGB i.V.m. Art. 247 § 6, §§ 10-13 EGBGB führt aber nach § 494 Abs. 4 BGB dazu, dass nicht in der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes angegebene Kosten nicht geschuldet sind. Unterlässt der Kreditvermittler die Einberechnung der Vermittlungskosten als Teil des effektiven Jahreszinssatzes, treffen ihn die Rechtsfolgen des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB direkt, da er wie ein Darlehnsnehmer verpflichtet ist. § 494 Abs. 4 S. 1 spricht die Sanktion der Verletzung der Pflichten aus § 491 a BGB aus, nämlich dass solche Kosten nicht geschuldet sind. Auch insoweit sind die Kosten wegen des fehlenden Ausweises in der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht geschuldet.

    24
    d. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis bezüglich solcher Kosten im Rahmen späterer Stundung geben niedrigere Ratenzahlungen stellt dann ein Umgehungsgeschäft dar, mit der die zwingenden Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Verbraucherschutzvorschriften ausgehebelt werden sollten. Als Umgehungsgeschäft ist es ebenso unwirksam, § 512 S. 2 BGB. Insofern kann dahinstehen, dass auch diese erneute Stundung ihrerseits wegen Verstoß gegen Verbraucherschutzbestimmungen unwirksam ist.

    25
    2. Genausowenig wie Entgelt für Vermittlung des Darlehens sind auch vertragsmäßige Zinsen aus dem Darlehnsvertrag nicht geschuldet, da der Darlehnsvertrag unwirksam ist.

    26
    a. Unwirksamkeit ergibt sich schon wegen Verstoßes gegen Verbotsgesetze: Die Klägerin trat mit dem von ihr dargestellten Handeln selbst als Bank auf. Für ein solches Handeln verfügte sie aber nicht über die notwendige Erlaubnis. Auch die beteiligte Bank handelte verbotswidrig. Da die Kreditvergabe damit gegen Verbotsgesetze verstieß, war der Darlehensvertrag nach § 134 BGB in Verbindung mit § 54 KreditwesenG unwirksam:

    27
    aa. Mit der umfassenden Vollmacht, alle Aufgaben des Kreditgeschäfts zu übernehmen, und daraus folgend der Übernahme der Bonitätsprüfung und der Vereinbarung von Stundungen handelte die Klägerin als Zweigstelle der beteiligten Bank. Aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit der Klägerin müsste sie dann auch selbst über eine entsprechende Erlaubnis zum Bankgeschäft verfügen.

    28
    bb. Es ist auch davon auszugehen, dass das Auftreten der Klägerin auf einem Geschäftsmodell beruhte, nach der zwar für die vermittelte Bank eine Bonitätsprüfung vorgenommen wurde, aber für den Fall, dass die darin liegende Prognose sich als falsch herausstellte, mit der Bank vereinbart war, das Risiko der Rückforderung zu übernehmen. Unter solchen Bedingungen stellt die Vermittlung von Krediten wirtschaftlich selbst die Gewährung von Kredit dar, da das Risiko der Kreditrückzahlung bei dem vermittelnden, aber garantiegebenden Vermittler liegt. Wirtschaftlich ist er derjenige, der den Kredit vergibt. Schon hierfür bräuchte es als Gewährung von Gelddarlehen nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG einer Erlaubnis, da die Vergabe solcher Kredite seitens der Klägerin gewerblich erfolgte, § 1 Abs. 1 S. 1 KWG.

    29
    Zudem ist, selbst wenn man die Bank als Handelnde ansehen will, die Kreditvergabe unter den dargestellten Bedingungen ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz: Die gewerbsmäßige Vergabe von Garantien an die vermittelte Bank ist für den Kreditvermittler ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 KWG. Eine Garantie ist ein Vertrag und damit seitens der vermittelten Bank mitwirkungsbedürftig. Eine solche Garantie ersetzt, wie für alle daran beteiligten auf der Hand liegend, für die vermittelte Bank die Notwendigkeit einer eigenen Bonitätsprüfung. Insofern stellt für die Bank die Annahme seitens des Kreditvermittlers versprochener, aber ungenehmigter Garantien und die damit einhergehende Zusage darauf aufbauender Kreditvergaben seitens der Bank Beihilfehandlungen der Bank und damit ihrerseits Verstöße gegen das Kreditwesengesetz dar. Insofern ist auch die Kreditvergabe als solches in einem solchen Geschäftsmodell für die kreditvergebende Bank ein verbotenes Geschäft.

    30
    b. Dazu kommt, dass die Kreditvergabe unter den dargestellten Bedingungen auch sittenwidrig und deswegen nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam war, weil der Basiszinssatz um ein Mehrfaches überschritten war und die Umstände - die Beklagtenpartei lieh sich wenig Geld gegen ausgesprochen hohe Kosten - für ein bewusstes Ausnutzen dieser Notlage sprach.

    31
    3. Auch Zinsen auf gesetzlicher Grundlage, sei es aus Gesichtspunkten des Verzugs mit der Rückzahlung der Valuta oder als Rechtshängigkeitszinsen, sind nicht geschuldet, genauso wenig wie Mahnkosten und Rechtsverfolgungskosten: Die Reduktion des vertraglich geschuldeten Zinssatzes bei gebundenem Sollzins auf Kapitalmarktzinsen nach § 505 d Abs. 1 BGB setzt die Wirksamkeit des Darlehnsvertrags voraus. Stattdessen greift nur § 505 d Abs. 2 BGB, nachdem die Klägerin als Darlehnsgeberin keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung der Beklagtenseite geltend machen kann.

    32
    a. Die Klägerin hat keine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung vorgenommen. Eine ausreichende Kreditwürdigkeitsprüfung ist nicht vorgetragen und deswegen als nicht erfolgt zu behandeln. Der Vortrag der Klägerseite, dass überhaupt eine Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgt sei, genügt hierfür nicht:

    33
    Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der Kreditwürdigkeit handelt sich nicht nur um eine Verfahrensvorschrift, sondern um eine Prüfpflicht mit materiellem Gehalt. Deswegen stehen die Kriterien hierfür nicht im Belieben der prüfenden Partei. Insofern beurteilt sich die Vornahme der vorgeschriebenen Kreditwürdigkeitsprüfung nicht danach, ob die Klägerin überhaupt Kriterien zur Anwendung gebracht hat, sondern ob die richtigen Kriterien verwendet wurden. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich auf die bloße Behauptung, ihre Prognose sei fundiert gewesen. Diese Beurteilung obliegt aber dem Gericht, nicht der Klägerin. Vorgetragen sind dann aber Angaben des Kreditnehmers, die eine ernst zu nehmende Kreditwürdigkeitsprüfung ausschließen lassen: Als Angaben im Kreditvertrag zu monatlichen Verpflichtungen werden 0 Euro Verpflichtung angeführt, insbesondere 0 Euro für Miete und gleichzeitig 0 Euro für Haus- und Grundbesitz, genauso 0 Euro für Versicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber ist als "nicht relevant" bezeichnet. Schon wegen der fehlender Plausibilität, dass die Beklagtenpartei dann wohl ohne Wohnung wäre, ist vom Fehlen einer geeigneten Kreditwürdigkeitsprüfung auszugehen.

    34
    b. Weiter beruht der Umstand, dass die Beklagtenseite ihre Pflicht zur Rückzahlung der Valuta zum vereinbarten Zeitpunkt nicht vertragsgemäß erfüllen konnte, ersichtlich auf fehlender Liquidität und prekärer finanzieller Situation der Beklagtenseite, und ist anzunehmen, dass bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung der Darlehnsvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen. Die Bereitschaft, für den Erhalt von 600 Euro für wenige Monate von vorneherein Kosten von fast 300 Euro zu akzeptieren, belegt schon für sich genommen, dass dem Finanzbedarf auf Beklagtenseite keine sinnvolle Deckungserwartung gegenüber stand.

    35
    Hierbei ist auch Folgendes zu berücksichtigten: Die Verpflichtung zu einer Kreditwürdigkeitsprüfung beruht auf europarechtlichen Vorgaben. Diese Vorgaben sehen auch vor, dass eine Sanktion wegen unzureichender Kreditwürdigkeitsprüfung abschreckende Wirkung haben muss. Die Umsetzung des Sanktionsgebots in deutsches Recht sieht in § 505 d Abs. 2 BGB vor, dass dann, wenn ein Kreditnehmer seine Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht erfüllt und dies auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Prüfung zu einer Verweigerung des Kredits geführt hätte, keine Ansprüche hieraus geltend gemacht werden können. Um dem Effektivitätsgebot der europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen, ist geboten, einen solchen Zusammenhang zu vermuten, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung unzureichend war und sich das Ausfallrisiko wie hier sofort realisiert.

    36
    Bei zutreffender Beurteilung des Kreditrisikos war dann zu erwarten, dass die Beklagtenpartei den ausgereichten Kreditbetrag verwenden würde, aber aufgrund anhaltender Finanznot später nicht in der Lage sein würde, den Kredit zu tilgen und Zinsen zu zahlen. Dann setzt sich dieser Umstand nur darin fort, dass sich die Prognose erfüllte und die Beklagtenpartei auch später nach wie vor kein Geld hatte. Entsprechend sind Mahnungen, das In-Gang-Setzen von Verzugszinsen und die Kosten für die Einschaltung eines Anwalts Ansprüche, die auf einer falsch basierten Prognose beruhen, und deswegen nach § 505 d Abs. 2 BGB als Forderungen ausgeschlossen.

    C.

    37
    Die Kostenfolge richtet sich nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens, § 92 Abs. 1 ZPO. Insofern greift § 505 d Abs. 2 BGB nicht ein, schon weil die Möglichkeit bestanden hatte, die Hauptforderung sofort anzuerkennen und eine Titulierung ohne nachteilige Kostenfolge zu erlangen. Insofern beruht die Kostenfolge nicht auf einem Prognosefehler, sondern auf der Entscheidung der Beklagten, sich gegen die Forderung auf Rückzahlung zumindest des Darlehnsbetrags trotz ihrer Berechtigung zu verteidigen.

    38
    Die Bemessung der Kostenquote bezieht sich dabei nicht auf die Hauptforderungen, sondern auf den Gesamtbetrag aus Hauptforderung und Nebenforderungen (Zinsen, weitere Nebenforderungen). Die Gesamtsumme abgesprochener Forderungen beläuft sich dabei auf knapp über 600 Euro. Dies rechtfertigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben, zumal die Beklagtenpartei selbst anwaltlich nicht vertreten war und so ihrerseits keine außergerichtlichen Kosten hervorrief.

    D.

    39
    Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich wegen der Höhe des in der Hauptsache zugesprochenen Betrags (nicht über 1.250 Euro) nach §§ 708 Nr. 11. Eine Schutzanordnung nach § 711 ZPO unterbleibt, da die für die Statthaftigkeit einer Berufung erforderliche Beschwer (s.o.) nicht erreicht ist, § 713 ZPO.

    40
    E. Der Streitwert ergibt sich aus dem von der Klagepartei verfolgten wirtschaftlichen Interesse und damit aus der Höhe der Hauptforderungen bei Einleitung des Verfahrens (§ 3 ZPO).

    RechtsgebietBankvertragVorschriften§ 494 BGB