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  • 25.03.2025 · IWW-Abrufnummer 247268

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 05.11.2024 – X ZR 10/24

    a) Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO findet bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Beförderung nur auf diejenigen Flüge Anwendung, auf denen der Fluggast in eine niedrigere Klasse verlegt worden ist, nicht hingegen auf andere Flüge, zu denen der Flugschein den Fluggast ebenfalls berechtigt (Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2016 - C-255/15, NJW 2016, 2635 = RRa 2016, 180 [BGH 12.01.2016 - X ZR 4/15] Rn. 22-27 - Mennens).

    b) Schuldner eines Anspruchs aus Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den von der Herabstufung betroffenen Flug durchführt.


    Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx, den Richter Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 17. Januar 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

    Tatbestand

    1

    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung wegen einer Herabstufung nach Art. 10 FluggastrechteVO in Anspruch.

    2

    Der Kläger buchte bei der D. L. Flüge von München über Warschau, Frankfurt und Newark nach Orlando und von Orlando über Chicago, Zürich und Warschau nach München.

    3

    Der Flug von Orlando nach Chicago sollte von U. ausgeführt werden, der Flug von Chicago nach Zürich von der Beklagten. Für beide Flüge war der Kläger in der First Class gebucht.

    4

    Wegen Verspätung des vorgesehenen Flugs von Orlando nach Chicago nahm U. eine Umbuchung vor und beförderte den Kläger von Orlando über Newark nach Zürich. Auf der Teilstrecke von Orlando nach Newark wurde der Kläger in der Economy Class befördert, auf der Teilstrecke von Newark nach Zürich in der Business Class. Der ursprünglich gebuchte Flug von Chicago nach Zürich fand planmäßig statt.

    5

    Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.117,65 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

    6

    Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

    Entscheidungsgründe

    7

    Die zulässige Revision ist unbegründet.

    8

    I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

    9

    Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, weil sie nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen auf der Teilstrecke gewesen sei, auf der der Kläger in einer niedrigeren Beförderungsklasse befördert worden sei. Nach Art. 10 FluggastrechteVO sei bei einem Mehrstreckenflug auf die jeweilige Teilstrecke abzustellen. Anderenfalls käme es zu einer Überkompensation, wenn es nur bei einem Teil des Mehrstreckenflugs zu einer Herabstufung komme, die Erstattung aber auf den gesamten Flugpreis bezogen würde. Angesichts dessen sei es nur logisch, auch nur dasjenige Luftfahrtunternehmen als passivlegitimiert anzusehen, das die jeweils betroffene Teilstrecke ausführe.

    10

    II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

    11

    Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht als nicht passivlegitimiert angesehen.

    12

    1. Nach Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO hat ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen bestimmten Prozentsatz des Preises des Flugscheins zu ersetzen, wenn es einen Fluggast in eine niedrigere Klasse verlegt als diejenige, für die der Flugschein erworben wurde.

    13

    Nach der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union findet Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Beförderung nur auf diejenigen Flüge Anwendung, auf denen der Fluggast in eine niedrigere Klasse verlegt worden ist, nicht hingegen auf andere Flüge, zu denen der Flugschein den Fluggast ebenfalls berechtigt. Die nach Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO auszugleichende Unannehmlichkeit besteht nämlich darin, dass dem Fluggast nicht der Komfort geboten wird, der der auf seinem Flugschein angegebenen Klasse entspricht. Maßgeblich hierfür ist jeweils ein bestimmter Flug, nicht hingegen die Beförderung des Fluggasts insgesamt (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2016 - C-255/15, NJW 2016, 2635 = RRa 2016, 180 [BGH 12.01.2016 - X ZR 4/15] Rn. 22-27 - Mennens).

    14

    2. Hieraus hat das Berufungsgericht zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass Schuldner eines Anspruchs aus Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO nur dasjenige Luftfahrtunternehmen ist, das den von der Herabstufung betroffenen Flug durchführt.

    15

    a) Nach Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zur teilweisen Erstattung des Preises verpflichtet, wenn es einen Fluggast in eine niedrigere Klasse verlegt.

    16

    Da die Frage, ob ein solcher Anspruch gegeben ist, nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs für jede Teilstrecke gesondert zu beurteilen ist, kommt als Schuldner nur das ausführende Luftfahrtunternehmen für die jeweilige Teilstrecke in Betracht.

    17

    b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Ausgleichsansprüchen nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 FluggastrechteVO im Falle einer einheitlichen Buchung keine abweichende Beurteilung.

    18

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt im Zusammenhang mit Ausgleichsansprüchen wegen Annullierung oder Verspätung ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, eine Gesamtheit dar, so dass die Anwendbarkeit der Verordnung unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Flugs zu beurteilen ist ( EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18 , NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20 , RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM; ebenso BGH, Urteil vom 12. April 2022 - X ZR 101/20 , NJW-RR 2022, 1216 Rn. 11 ff.).

    19

    Wie der Gerichtshof in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt hat, gilt dies jedoch nur für die Zwecke des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 FluggastrechteVO. Im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO sind die einzelnen Teilstrecken hingegen auch im Falle einer einheitlichen Buchung jeweils gesondert zu betrachten.

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    Dies ist konsequent, weil für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 FluggastrechteVO die Verspätung am Endziel von entscheidender Bedeutung ist, während Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO nur den Ausgleich von Unannehmlichkeiten auf den jeweils betroffenen Teilstrecken vorsieht.

    21

    3. Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten danach zutreffend verneint, weil die Beklagte die Flüge, für die der Kläger in eine niedrigere Klasse verlegt worden ist, nicht ausgeführt hat.

    22

    III. Eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nicht veranlasst.

    23

    Wie oben im Einzelnen dargelegt wurde, hat der Gerichtshof die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Fragen bereits entschieden.

    24

    IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

    Bacher Deichfuß MarxCrummenerl von Pückler

    Vorschriften§ 97 Abs. 1 ZPO