06.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133842
Oberlandesgericht Nürnberg: Endurteil vom 19.08.2013 – 4 U 2138/12
Bei der Beratung über einen Cross-Currency-Swap, bei dem sämtliche wechselseitigen Zins- und Zahlungsverpflichtungen bereits bei Abschluss des Vertrages betragsmäßig fixiert wurden, muss - anders als bei Abschluss eines CMS Spread-Ladder-Swap-Vertrages - ein in Fremdwährungsgeschäften erfahrener Kapitalanleger nicht ungefragt über einen negativen Marktwert aufgeklärt werden.
In dem Rechtsstreit
M. ...
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
Sparkasse X, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -4. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kammerer, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Dünisch und den Richter am Oberlandesgericht Bauer auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2013 folgendes
Endurteil
Tenor:
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird des Berufungsverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die beklagte Sparkasse Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschuss eines Cross-Currency-Swap-Vertrages im Jahr 2008 geltend.
Der Kläger, ein damals 48 Jahre alter Geschäftsmann, wandte sich Anfang des Jahres 2007 an die Beklagte, um einen Cross-Currency-Swap-Vertrag abzuschließen. In der Folgezeit nannte der Kläger der Beklagten das von ihm für den Swap gewünschte Währungspaar, nämlich Türkische Lira (TRY) und Schweizer Franken (CHF). Am 24.06.2008 stellten der für den Kläger zuständige Kundenbetreuer der Beklagten, der Zeuge J., und ein auf Finanztermingeschäfte spezialisierter Mitarbeiter einer Tochter der Beklagten, der Zeuge N., dem Kläger einen Cross-Currency-Swap der Landesbank Y anhand von Präsentationsunterlagen (Anlage K 5) vor, welche dem Kläger bereits vor dem Termin übermittelt worden waren. Der Inhalt dieses Gesprächs ist im Einzelnen streitig. Im Rahmen dieses Gesprächs unterzeichnete der Kläger das von der Beklagten mit Datum vom 24.06.2008 versehene Formular "Kundenangaben für Geschäfte in Finanzinstrumenten" (Anlage B 2), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. In der Folgezeit unterzeichnete der Kläger schließlich am 26.09.2008 einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte mit der Y (Anlage K 9) sowie am 29.09.2008 auf der Grundlage des Rahmenvertrages einen Cross-Currency-Swap-Vertrag. Der Vertrag war auf das vom Kläger gewünschte Währungspaar TRY/CHF ausgerichtet, enthielt als Bezugsgrößen einen Festbetrag in TRY (900.735,00) und einen Festbetrag in CHF (795.000,00) und hatte eine feste Laufzeit von drei Jahren vom 03.10.2008 bis 03.10.2011. Für den Bezugsbetrag in TRY sollte die Y während der Vertragslaufzeit an den Kläger eine feste Verzinsung von 15,66 % p.a. leisten. Die Zinsen sollten in betragsmäßig ausgerechneten Teilbeträgen in TRY an zwölf kalendermäßig bestimmten Fälligkeitstagen auf das Fremdwährungskonto des Klägers gezahlt werden. Nach dem Ende der Laufzeit sollte die Y den Bezugsbetrag von 900.735,00 TRY an den Kläger zahlen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, für den Bezugsbetrag von 795.000 CHF während der Vertragslaufzeit an die Y eine feste Verzinsung von 3,60 % p.a. zu leisten. Die Zinsen sollten in betragsmäßig ausgerechneten Teilbeträgen in CHF ebenfalls an zwölf kalendermäßig bestimmten Fälligkeitstagen an die Y bezahlt werden. Nach dem Ende der Laufzeit sollte der Kläger den Bezugsbetrag von 795.000,00 CHF an die Y zahlen. Sowohl die während der Laufzeit des Vertrages in der jeweiligen Währung zu zahlenden Zinsbeträge als auch der am Ende der Laufzeit in der jeweiligen Währung zu zahlende Bezugsbetrag standen bei Abschluss des Vertrages fest. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 29.09.2008 (Anlage K 3) Bezug genommen.
Mit Vertrag vom 26.05.2010 (Anlage K 13) verpfändete der Kläger das für ihn bei der Beklagten eingerichtete Fremdwährungskonto, auf welches die von der Y geleisteten Zinsbeträge in TRY eingingen, zur Sicherheit an die Beklagte. Die Parteien schlossen darüber hinaus einen Avalkredit-Rahmenvertrag über einen Betrag in Höhe von 150.000,00 EUR (Anlage K 14), welcher als Risikolinie für den bestehenden Swap-Vertrag genutzt werden sollte.
Mit Schreiben vom 07.01.2011 (Anlage K 16) teilte die Beklagte dem Kläger einen negativen Barwert des Swap-Geschäftes in Höhe von 78.266,31 EUR mit und wies den Kläger darauf hin, dass bei einer weiteren Überschreitung des vorgesehenen Avalkreditrahmens eine entsprechende Barunterlegung der Kreditüberschreibung erforderlich sei (Anlage K 16). Nachdem sich in der Folgezeit der negative Barwert des Geschäfts zu Lasten des Klägers immer weiter erhöhte, forderte die Beklagte den Kläger mehrfach auf, eine Barunterlegung infolge der Kreditüberschreitung vorzunehmen (Anlage K 18 - K 22). Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, stellte die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 16.09.2011 (Anlage K 27) den streitgegenständlichen Cross-Currency-Swap glatt und verwendete das an sie verpfändete Guthabenkonto des Klägers, auf welchem sich ein Guthaben in Höhe von 269.944,92 TRY (= 108.848,76 EUR) befand und belastete zudem ein weiteres Konto des Klägers mit einem Betrag in Höhe von 180.151,24 EUR. Der negative Barwert des Swapgeschäfts betrug zu diesem Zeitpunkt für den Kläger 289.000,00 EUR.
Der Kläger ist der Ansicht, von der Beklagten weder anleger- noch objektgerecht beraten worden zu sein. Das streitgegenständliche Produkt hätte ihm überhaupt nicht empfohlen werden dürfen, da er bei seinen Vermögensanlagen darauf bedacht gewesen sei, den Vermögensstamm zu erhalten und lediglich bereit gewesen sei, begrenzte Risiken einzugehen. Insbesondere sei sein Anlegerprofil von der Beklagten nicht ermittelt worden, sondern der Fragebogen "Kundenangabe für Geschäfte in Finanzinstrumenten" sei von der Beklagten vorausgefüllt gewesen und ihm lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden.
Über den Inhalt und die Funktionsweise des streitgegenständlichen Swaps sei er von der Beklagten unzutreffend informiert und wesentliche Risiken, insbesondere das über das Totalverlustrisiko hinaus gehende Verlustrisiko nicht aufgeklärt worden. Er ist der Auffassung, die hohen Verlustrisiken hätten ihm anhand eines "worst-case-Szenarios" dargestellt werden müssen. Auch hätte er gefragt werden müssen, welchen Betrag er maximal bereit sei zu verlieren. Ferner wären auch Prognosen anhand von Wahrscheinlichkeitsberechnungen über künftige Entwicklungen zu erteilen gewesen. Auch hätte er auf einen negativen Marktwert des Produkts hingewiesen werden müssen sowie auf die Notwendigkeit eines effektiven Risikomanagements.
Der Kläger ist daher der Ansicht, dass ihm die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung auf einen Schaden in Höhe von insgesamt 180.151,24 EUR hafte, welcher sich aus der Differenz des Auflösungsbetrages zu den zugeflossenen Zinsgutschriften ergebe.
Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 180.151,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere zukünftige Schäden zu ersetzen, die aus dem am 26.09.2008 mit der Referenznummer ... abgeschlossenen Cross-Currency-Swap über Nominalbeträge in Höhe von CHF 795.000,00 und TRY 900.735,00 mit der Laufzeit vom 03.10.2008 bis 03.10.2011 folgen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche vom Kläger gestellten Sicherheiten für das vorstehend unter Ziffer II. genannte Geschäft freizugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, den Kläger anleger- und objektgerecht beraten zu haben. Insbesondere würde es sich bei dem Kläger nicht um einen auf Sicherheit bedachten, sondern vielmehr um eine spekulativen Anleger handeln, welcher bereits in der Vergangenheit als Privatmann und als Gesellschafter und Geschäftsführer einschlägige Erfahrungen mit Fremdwährungskrediten und Swapgeschäften gemacht habe. Auch sei der Kläger auf die mit Geschäft einhergehenden Risiken zutreffend hingewiesen worden. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage nach einer Beweisaufnahme über den Inhalt der zwischen den Parteien geführten Gespräche abgewiesen, da die Beklagte ihren Beratungspflichten bei Abschluss des streitgegenständlichen Cross-Currency-Swap-Vertrages nachgekommen sei. Der Vertrag habe der Risikobereitschaft und den persönlichen Verhältnissen des Klägers entsprochen. Der Kläger habe bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen Swap-Vertrages als Mitgesellschafter einer gemeinsam mit seinem Steuerberater betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht unerhebliche Erfahrungen mit derartigen Kapitalanlagen gesammelt und zumindest einmal zuvor ein entsprechendes Geschäft eigenverantwortlich abgeschlossen. Bei dem Kläger habe es sich um einen spekulativen Anleger gehandelt, der zur Erzielung hoher Ertragschancen auch bewusst hohe Risiken in Kauf genommen habe. Der Kläger sei auch objektgerecht/produktgerecht beraten worden. Der Kläger sei von sich aus mit deutlichen Vorstellungen von dem gewünschten Geschäft an die Beklagte herangetreten, habe das Währungspaar TYR/CHF vorgegeben und angegeben, "einsteigen zu wollen, wenn sich der Kurs der TYR in Richtung 1,95 bewege". Der Kläger habe den Abschluss des Vertrages dann vom Erreichen eines von ihm in die Verhandlungen eingeführten "Cross-Kurses" abhängig gemacht und sich gegenüber der Beklagten dahingehend geäußert, dass es bei anderen Banken nicht üblich sei, dass für einen Swap zwei Fremdwährungskonten eröffnet werden müssten. Ausgehend von den Vorkenntnissen des Klägers habe die Beklagte ihn ausreichend beraten und das bestehende Risiko nicht verharmlost. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger von der Beklagten auf das Wechselkursrisiko und die damit verbundenen sehr hohen Verlustrisiken hingewiesen worden sei, ebenso auf die Risiken bei einer vorzeitigen Auflösung des Swaps. Die Darstellung der Chancen und Risiken mittels anerkannter Risikomodelle oder Simulationen sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, den Kläger über den negativen Marktwert des Swap bei Abschluss des Vertrages aufzuklären. Im Unterschied zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 zum sog. CMS Spread-Ladder-Swap handele es sich bei dem vorliegenden Swap nicht um ein für den Bankkunden undurchschaubares Finanzprodukt mit komplizierten Berechnungsformeln, bei dem ein bewusst einkalkulierter Vorteil der Bank durch Leiter- und Hebelwirkungen verstärkt und perpetuiert werde. Bei dem vorliegenden Cross-Currency-Swap handele es sich dagegen um ein überschaubares und berechenbares Produkt, bei dessen Preisstellung eine Geld-Brief-Spanne (Spread) einbezogen werde, welche hauptsächlich die Kosten der Bank für eine Absicherung gegen Marktrisiken sowie ihre Gewinnmarge widerspiegele. Darüber müsse die Beklagte nicht gesondert aufklären. Zu darüber hinaus an die Beklagte geflossenen Provisionen oder Rückvergütungen habe der Kläger nichts vorgetragen.
Auch auf das Erfordernis eines effektiven Risikomanagements habe die Beklagte den Kläger nicht hinweisen müssen. Es sei offensichtlich, dass Wechselkursschwankungen zu (raschen) Verlusten führen können und dass deshalb eine Beobachtung der Märkte sinnvoll sei. Der über die Risiken aufgeklärte Kläger habe darauf nicht gesondert aufmerksam gemacht werden müssen. Ebenso habe die Beklagte den Kläger nicht über die Möglichkeit einer Nachbesicherung für den Fall einer ungünstigen Entwicklung des Geschäfts belehren müssen. Schließlich habe die Beklagte auch keine dauernde Überwachung der Marktentwicklung mit fortdauernden Beratungspflichten geschuldet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die erstinstanzliche Entscheidung und die darin enthaltenen Feststellungen sowie auf den Parteivortrag in erster Instanz einschließlich der eingereichten Anlagen Bezug genommen.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sein Anlageprofil und seine Risikobereitschaft nicht ermittelt. Der von ihm unterschriebene Analysebogen sie bei der Frage der Risikobereitschaft bereits von der Beklagten mit "spekulativ" vorausgefüllt gewesen. In einem Fragebogen zu einem anderen Swap, einem Dieselswap, sei die Risikobereitschaft des Klägers mit "risikobewusst" vermerkt. Der Kläger meint, die Beklagte habe sich danach erkundigen müssen, bis zu welcher Höhe er bereit sei, Verluste in Kauf zu nehmen. Der Kläger habe auch über keine ausreichenden Vorkenntnisse und Erfahrungen mit Swapgeschäften verfügt. Aus dem Umstand, dass der Kläger in den Jahren ab 2001 Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen sei, für welche der Mitgesellschafter und Geschäftsführer mehrere Swapgeschäfte abgeschlossen hat, könne ebenso wenig auf einen eingeschränkten Beratungsbedarf geschlossen werden, wie daraus, dass der Kläger zur Finanzierung eines im Privatvermögen gehaltenen Betriebsgrundstücks im Jahr 2000 einen Fremdwährungskredit aufgenommen habe, der 10 Jahre gelaufen sei.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, er sei nicht objektgerecht beraten worden. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger nicht auf das unbegrenzte Verlustrisiko hingewiesen worden sei. Die von der Beklagten verwendete Präsentation habe die Risiken unzureichend und verharmlosend dargestellt. Zwar habe der Zeuge N. mit dem Kläger über die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Swaps und des Verkaufs des Swaps zu den damals gültigen Marktkonditionen gesprochen, habe dem Kläger aber nicht erklärt, wie der Marktwert des Swaps bei einer vorzeitigen Auflösung berechnet werden könne. Der Kläger sei somit über die Möglichkeit getäuscht worden, sein Risiko zu beherrschen und den richtigen Ausstiegszeitpunkt selbst zu bestimmen. Aufgrund des erheblichen Informationsvorsprungs der Beklagten habe diese dem Kläger Prognosen über das künftige Kursverh ältnis des Währungspaares und über die jeweilige Zinserwartung mitteilen müssen. Die Konditionen des streitgegenständlichen Swaps seien von der Landesbank im Hinblick auf einen für sie positiven Verkaufswert aktiv selbst gestaltet worden. Dabei sei eine dem Kläger unbekannte Zinsformel eingebaut worden. Weiter habe die Beklagte den Kläger über den negativen Marktwert des Swaps aufklären müssen. Die Beklagte bzw. die von der Beklagten vertretene, den Swap anbietende Landesbank, übernehme beim Verkauf des Swaps die Rolle einer Wettgegnerin und lasse sich ihre Risiken durch Hedge-Geschäfte abkaufen. Der bestehende Interessenkonflikt sei in dem negativen Marktwert verkörpert, so dass die Beklagte darüber habe aufklären müssen. Da der jeweils aktuelle Marktwert des Swaps nicht nur nach dem Währungskurs CHF und TRY berechnet werden könne, sondern hierfür zusätzlich eine dem Kläger nicht mitgeteilte Zinsformel anzuwenden sei, habe der Kläger nicht erkennen können, ab welchem Zeitpunkt seine Anlage in die Verlustzone geraten würde. Die Beklagte hätte deshalb den Kläger über die Erforderlichkeit eines Risikomanagements aufklären und ihm fortlaufende Informationen zur Marktentwicklung liefern müssen.
Der Kläger beantragt:
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.09.2012 verkündete Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 10 O 7990/11, aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 180.151,24 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere zukünftige Schäden zu ersetzten, die aus dem am 26.09.2008 mit der Referenznummer ... abgeschlossenen Cross-Currency-Swap über Nominalbeträge in Höhe von CHF 795.000,00 und TRY 900.735,00 mit der Laufzeit vom 03.10.2008 bis 03.10.2011 folgen.
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche vom Kläger gestellten Sicherheiten für das vorstehend unter Ziffer III. genannte Geschäft freizugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Einwendungen des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil für unbegründet. Bei dem vorliegenden Swap handele es sich um einen "einfachen" Cross-Currency-Swap, bei dem ein Darlehen in einer Währung aufgenommen und die Darlehensvaluta in einer anderen Währung angelegt werde. Der Kläger trage das volle Währungsrisiko, nicht jedoch zusätzlich ein Zinsänderungsrisiko. Der vorliegende Swap sei daher mit kombinierten Währungs-/Zinsswaps oder gar Spread-Ladder-Swaps nicht vergleichbar. Das dem Geschäft immanente Fremdwährungsrisiko sei dem Kläger aus in der Vergangenheit abgeschlossenen privaten Fremdwährungskrediten und aus einer Vielzahl vom Kläger als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen in den Vorjahren abgeschlossenen Fremdwährungskrediten, Cross-Currency-Swaps und Fremdwährungsgeschäften hinreichend bekannt gewesen. Auch bei dem vom Kläger privat aufgenommenen Fremdwährungskredit bestehe ein theoretisch unbegrenztes Verlustrisiko. Da beim vorliegenden Swap keine liquiden Mittel eingesetzt werden, gehe jeder noch so geringe Verlust über ein "Totalverlustrisiko" hinaus.
Die Beklagte meint, das Landgericht habe aus den widersprüchlichen Angaben des Klägers im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu Recht Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen hinsichtlich seiner Vorkenntnisse geäußert. Die unterschiedlich dokumentierte Risikobereitschaft des Klägers in den Beratungsbögen der Beklagte sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger den Dieselswap für eine seiner Firmen abschließen wollte, während der vorliegende Währungsswap sein Privatvermögen betroffen habe.
Da sich beim vorliegenden Swap das Risiko ausschließlich aus den doppelten Fremdwährungsrisiken zusammensetzte, während der Zinsertrag fest vereinbart sei, könne die Wertentwicklung von einem nicht unerfahrenen Geschäftsmann selbst beobachtet werden.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 01.07.2013 Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere hat die Beklagte vor und bei Abschluss des streitgegenständlichen Swap-Vertrages keine Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 BGB.
Das Landgericht hat zu Recht das Zustandekommen eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien festgestellt, aus dem die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss des Swap-Vertrages eine anleger- und objektgerechte Aufklärung und Beratung schuldete. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte vorliegend in hinreichendem Maße nachgekommen, so dass die auf eine Verletzung der Pflichten gestützten Ansprüche des Klägers unbegründet sind.
Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (BGH, NJW 1993, 2433 [BGH 06.07.1993 - XI ZR 12/93]). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (BGH, NJW 1993, 2433 [BGH 06.07.1993 - XI ZR 12/93]; NJW 2006, 2041 [BGH 21.03.2006 - XI ZR 63/05]; NJW 2008, 3700 [BGH 07.10.2008 - XI ZR 89/07]). Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat (BGH, NJW-RR 2000; 1497), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, NJW 2006, 2041 [BGH 21.03.2006 - XI ZR 63/05]; NJW 2009, 3429 [BGH 14.07.2009 - XI ZR 152/08]).
Ausgehend von diesen Maßstäben war - auf Grundlage des wechselseitigen Vorbringens und des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme - die Aufklärung und Beratung der Beklagten sowohl anleger- als auch objektgerecht (produktgerecht).
1. Die Beklagte ist ihrer Pflicht zur anlegergerechten Beratung nachgekommen. Der dem Kläger vorgestellte und von ihm letztlich gezeichnete Cross-Currency-Swap (CCS) war unter Berücksichtigung des Wissensstandes, der Risikobereitschaft, des Anlagezieles und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ein für ihn geeignetes Finanzmarktprodukt.
Die Beklagte hat die Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers, seine Risikobereitschaft, seine finanziellen Möglichkeiten und sein Anlageziel ermittelt, indem sie - wie vom Zeugen N. glaubhaft geschildert - den Fragebogen "Kundenangaben für Geschäfte in Finanzinstrumenten" (Anlage B 2) drei Monate vor Zeichnung der Anlage mit dem Kläger durchgegangen ist. Dabei ist es für die Entscheidung irrelevant, ob einzelne Kreuze auf dem Fragebogen durch die Beklagte bereits vor Beginn des Beratungsgesprächs aufgrund ihrer internen Kundenunterlagen über den Kläger vorausgefüllt waren, da der Zeuge angab, alle Punkte seien mit dem Kläger einzeln durchgegangen worden. Der Kläger unterzeichnete am Ende des Gesprächs den Bogen und erkannte damit die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen an. Danach besaß der Kläger zum damaligen Zeitpunkt Geld- und Wertpapiervermögen im Wert von circa 700.000,00 Euro und weiteres Vermögen im Wert von ca. 1,1 Millionen Euro, monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 10.000,00 Euro und regelmäßige monatliche Belastungen in Höhe von ca. 4.000,00 Euro. Als Anlagezweck war explizit "sonstiger Zweck: CCS-Swap" angegeben. Schließlich ist in der Rubrik "Risikobereitschaft" die Auswahl getroffen: "Spekulativ zur Erzielung möglichst hoher Renditen haben Sie die Bereitschaft in Wertpapiere zu investieren, die hohen Verlustrisiken und erheblichen Kursschwankungen unterliegen". Bei der Frage nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Klägers wurden vorhandene Kenntnisse bezüglich "Optionsscheinen, Optionen und Futures, Termingeschäfte" seit mehr als drei Jahren mit einer durchschnittlichen H öhe der bisherigen Aufträge über 25.000,00 Euro angegeben. Die Frage nach Kenntnissen und/oder Erfahrungen in Fremdwährungsgeschäften/-anlagen wurde bejaht.
Die Feststellungen in dem Fragebogen werden auch nicht dadurch relativiert oder in Frage gestellt, dass in einem weiteren Fragebogen mit dem Datum 24.06.2008 (Anlage K 7) die Auswahl "risikobewusst" getroffen worden ist. Zum einen ist der Fragebogen nur an wenigen Stellen ausgefüllt und nicht unterzeichnet, so dass ihm kein Beweiswert zukommt. Zum anderen wurde der Bogen - wie sich aus dem ausgefüllten Anlagezweck "Dieselpreissicherung - Diesel-Swap" ergibt - im Zusammenhang mit dem im Raum stehenden Abschluss eines Diesel-Swaps verwendet, der dem Kläger nach seinen Angaben für seine Firma angeboten worden war. Dass der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens nicht dieselbe spekulative Risikobereitschaft an den Tag legen kann und darf, wie als Privatmann mit seinem Privatvermögen, liegt auf der Hand.
Aus der langjährigen Geschäftsbeziehung der Beklagten mit dem Kläger wusste die Beklagte darüber hinaus, dass der Kläger eine in seinem Privatvermögen befindliche Betriebsimmobilie seit dem Jahr 2000 mit einem Fremdwährungskredit finanziert, der ursprünglich in japanischen Yen abgeschlossen war und dessen Bezugswährung später mehrfach vom Kläger geändert worden ist. Der Gegenwert des Yen-Kredits betrug nach Angaben des Klägers ursprünglich circa 1,4 Millionen Euro.
Den weiteren Sachvortrag der Beklagten zu den sich aus ihren Unterlagen ergebenden Vorkenntnissen des Klägers in Bezug auf Swap-Geschäfte hat der Kläger nicht substantiiert bestritten, teilweise in seinen informatorischen Befragungen durch das Landgericht auch nach und nach eingeräumt. Danach ist der Kläger Mitgesellschafter der G. und M. GdbR, die bereits im Jahre 2001 Erträge aus CCS-Geschäften in Höhe von 124.050,47 Euro erzielte (Anlage B 3) und die im Jahre 2004 diverse CCS mit einem Volumen von ca. 2 Millionen Euro in verschiedenen Währungen tätigte. Darüber hinaus ist der Kläger nach seinen eigenen Angaben Geschäftsführer und Mitgesellschafter der G. M. GmbH und schloss für diese bei einer anderen Bank einen Swap-Vertrag, aus dem ein Gewinn in Höhe von 200.000,00 Euro resultierte.
Angesichts der guten finanziellen Situation des Klägers, seiner spekulativen Risikobereitschaft und seiner Erfahrungen mit Fremdwährungskrediten und Swap-Geschäften war der von der Beklagten dem Kläger vorgestellte CCS-Swap anlegergerecht. Dabei ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass die Initiative für das streitgegenständliche Geschäft (anders als in einer Vielzahl der vom Senat entschiedenen Kapitalanlageverfahren) vom Kläger selbst ausging. Dieser fragte im Zusammenhang mit einem für seine Firma vorgestellten Diesel-Swap die Beklagte, ob sie auch Cross-Currency-Swaps anbiete. Auch das Währungspaar TYR/CHF und der Einstiegskurs im Verhältnis der beiden Währungen zueinander wurden vom Kläger vorgegeben.
Die Beklagte war auch nicht gehalten, den Kläger nach der von ihm noch zu tolerierenden Verlustgrenze zu fragen. Eine generelle Pflicht der beratenden Bank, bei jedem Interessenten für spekulative Kapitalanlagen zu hinterfragen, mit welchem Ertrag er aufgrund seiner persönlichen Einschätzung der Marktentwicklung rechnet und bis zu welcher Höhe er bereit ist, Verluste in Kauf zu nehmen, um festzustellen, ob ein darauf ausgerichtetes Risikomanagement möglich ist (so OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2011, Az. 9 U 11/11, WM 2012, 890) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Pflichtenprogramm für Anlageberater. Hat die beratende Bank den Kunden vor Abschluss des Geschäfts ausreichend über die von ihm einzugehendes Risiken aufgeklärt und entsprechen diese Risiken sowohl der individuellen Risikoeinstellung des Kunden als auch seiner wirtschaftlichen Belastbarkeit, so fallen in die Zukunft gerichtete strategische Überlegungen zur Begrenzung des vom Anleger eigenverantwortlich übernommenen Risikos nicht mehr unter die allgemeine Beratungspflicht, sondern sind gegebenenfalls Teil einer Vermögensbetreuungspflicht, die von der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nicht geschuldet war.
2. Die Beklagte hat den Kläger auch objektgerecht (produktgerecht) beraten.
Für eine objektgerechte Beratung muss die beratende Bank den Kunden über diejenigen Eigenschaften und Risiken des Finanzmarktprodukts aufklären, die für die jeweilige Anlageentscheidung eine wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein.
Bezogen auf die Umstände des vorliegenden Falls ist die Beklagte ihrer Pflicht zur objektgerechten Beratung in hinreichendem Maße nachgekommen.
Der Umfang und die Intensität der Aufklärungspflicht hängen von den Umständen ab, insbesondere von den Vorkenntnissen und Erfahrungen des Anlegers auf der einen und der Komplexität und dem mit der Anlage verbundenen Risiko auf der anderen Seite. Im vorliegenden Fall hatte sich die zu fordernde Aufklärung der Beklagten daran auszurichten, dass sie davon ausgehen konnte, dass der Kläger über Kenntnisse und Erfahrungen mit Swaps und Fremdwährungskrediten verfügte und dass es sich bei dem streitgegenständlichen CCS um einen einfachen Währungs-Swap mit überschaubarer Risikostruktur handelte, der andererseits aber ein jedenfalls theoretisch unbegrenztes Verlustrisiko aufwies.
a) Anleger, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich als erfahren gerieren, sind nur eingeschränkt aufklärungsbedürftig (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2011, NJW-RR 2012, 43 [BGH 27.09.2011 - XI ZR 178/10]; BGH, Urteil vom 28.09.2004, NJW 2004, 3628). Hat der Kunde bereits deutliche Vorstellungen von dem gewünschten Anlagegeschäft, darf die Bank davon ausgehen, dass er nur insoweit noch der Beratung bedarf, als er dies ausdrücklich verlangt oder als dies aus sonstigen Umständen für sie erkennbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1996, NJW 1996, 1744 [BGH 27.02.1996 - XI ZR 133/95]). Hat der Anleger durch sein früheres Anlageverhalten bereits Erfahrungen mit der jeweiligen Anlageform gesammelt, darf die beratende Bank davon ausgehen, dass ihm die mit der Anlage verbundenen Risiken bekannt sind (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 27.01.2012, MDR 2012, 534 [OLG Schleswig 27.01.2012 - 5 U 70/11 - Rö]). Dabei kommt es nicht darauf an, welches konkrete Wissen und welche tatsächlichen Erfahrungen der Anleger mit der jeweiligen Anlageform im Einzelnen hatte. Maßgeblich ist vielmehr, von welchen Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers die Bank bei normativ-objektiver Betrachtungsweise aufgrund der gesamten Umstände der Beratungssituation nach dem Empfängerhorizont ausgehen durfte.
b) Die Initiative für den Abschluss des Swap-Vertrages ging im vorliegenden Fall vom Kläger selbst aus. Er war es, der sich im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Abschluss eines Diesel-Swap für seine Firma bei der Beklagten danach erkundigte, ob von ihr auch Cross-Currency-Swaps angeboten würden, was diese zunächst verneinte. Erst im Jahr 2008 wurde ihm von der Beklagten mitgeteilt, dass diese nunmehr auch CCS anbieten würde. Auch im weiteren Verlauf der Verhandlungen war es der Kläger, welcher der Beklagten die Rahmenbedingungen für den Swap vorgab, nämlich sowohl das Währungspaar TYR/CHF als auch den Einstiegskurs. Der Kläger bat die Beklagte, ihn zu informieren, wenn sich der Wechselkurs TYR/EUR auf den Wert 1,9500 zubewegt (Anlage K 6). Im weiteren Verlauf äußerte sich der Kläger gegenüber dem Zeugen N. dahingehend, dass er sich am Markt informiert habe und aus seiner Sicht ein Einstieg bei einem "Cross-Kurs" CHF zu TYR von 1,20 sinnvoll erscheine. Da in den Gesprächen zwischen dem Kläger und der Beklagten zuvor weder der Ausdruck "Cross-Kurs" gefallen war noch gar ein bestimmter Wert genannt wurde, durfte die Beklagte in der Gesamtschau mit den Angaben des Klägers im Beratungsbogen (Anlage B 2) und den Informationen der Beklagten über das vom Kläger seit Jahren bei ihr gehaltene Festwährungskonto sowie den von den Firmen des Kl ägers getätigten Swap-Geschäften davon ausgehen, dass der Kläger klare Vorstellungen von den Chancen und Risiken des konkret angebotenen CCS hat und bereit ist, für den erhofften Gewinn das erkannte Verlustrisiko einzugehen.
c) Angesichts dieser individuellen Ausgangssituation auf Seiten des Klägers hat die Beklagte ihn objektgerecht beraten.
aa. Der Maßstab für den Umfang und die Tiefe der Beratungspflicht kann vorliegend nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über einen sogenannten CMS Spread-Ladder-Swap (BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, NJW 2011, 1949) entnommen werden, da der vorliegende Swap nach der Grundstruktur und Komplexität in keiner Weise damit vergleichbar ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.01.2012, WM 2012, 888 [OLG Köln 18.01.2012 - 13 U 37/11]; OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2010, BeckRS 2011, 04197;OLG München, Beschluss vom 20.06.2012, Az. 17 U 1392/12; Zoller, BKR 2012, 405; Ruland, BKR 2013, 56). Zwar kann auch bei einfachen Währungsswaps der rasante Verfall der Haben-Währung bei gleichzeitig exorbitantem Anstieg der Soll-Währung (jeweils im Vergleich zur Heimatwährung des Investors) zu einem (theoretisch) unbeschränkten Verlustrisiko führen. Dieses Währungsrisiko liegt jedoch - anders als bei der für den Durchschnittsanleger vollkommen undurchschaubaren Konstruktion des CMS Spread-Ladder-Swap ebenso offen zu Tage, wie bei einem gewöhnlichen Fremdwährungskonto (vgl. Zoller, BKR 2012, 405). Der vorliegende CCS-Swap stellt lediglich eine Kombination zweier recht einfacher Swap-Geschäfte dar, nämlich eines Zins- und eines Währungs-Swaps. Die vom Anleger zu zahlenden festen Zinsbeträge während der Laufzeit des Swaps und die Schlusszahlung am Laufzeitende entsprechen exakt den Beträgen, die der Anleger auch bei Aufnahme eines Fremdwährungskredits in der entsprechenden Währung leisten müsste. Ebenso verhält es sich umgekehrt mit den vom Swap-Vertragspartner zu leistenden Zahlungen. Im vorliegenden Fall wurde die Überschaubarkeit und Berechenbarkeit der Zahlungsströme noch dadurch erleichtert, dass eine während der gesamten Laufzeit des Vertrages geltende Verzinsung der auszutauschenden Währungen zu festen Zinssätzen vereinbart war und die in der jeweiligen Fremdwährung an den Fälligkeitsterminen zu zahlenden Zinsen berechnet und im Swap-Vertrag betragsmäßig festgehalten wurden. Mit Ausnahme des jedem Fremdwährungsgeschäft innewohnenden Wechselkursrisikos beinhaltete der vorliegende Swap-Vertrag keine Unwägbarkeiten für den Kläger. Die Summe der insgesamt vom Kläger zu zahlenden Schweizer Franken (Zinsen und Endbetrag) lag ebenso offen, wie die von der Y zu erbringende Gesamtleistung in Türkischer Lira.
Ganz im Gegensatz hierzu ist der CMS Spread-Ladder-Swap, welcher der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, ein hochkomplexes und für den durchschnittlichen Anleger ohne detaillierte Aufklärung nicht zu durchschauendes synthetisch konstruiertes Finanzmarktprodukt. Es handelt sich dabei um eine Spekulation auf die zukünftige Entwicklung der Differenz zwischen kurzfristigen und langfristigen Zinssätzen, bei der die Vertragsparteien Zahlungsströme von festen gegen variable Zinsen austauschen und die Zahlung des variablen Zinssatzes nach der mathematischen Formel: "Zinssatz der Vorperiode + 3 x (Strike - Spread)" berechnet wird. Der Spread steht für den Unterschied zwischen dem Zehn-Jahres-Swapsatz und dem Zwei-Jahres-Swapsatz. Strike ist ein Zinssatz, der mit jeder Berechnungsperiode leicht sinkt. Die Risikotendenz des CMS-SLS wurde dadurch gesteigert, dass die Entwicklung des vom Kunden zu zahlenden Zinses nicht unmittelbar bzw. linear dem erwähnten Spread folgte, sondern durch drei (fest bestimmte) Parameter beeinflusst wurde, denen jeweils unterschiedliche Effekte zugewiesen werden können: Erstens wird der Zinssatz der Vorperiode als Ausgangswert der Folgeperiode in die Formel eingestellt (sog. Memory bzw. Ladder-Effekt), zweitens wird dem Spread durch den Strike, eine (von Periode zu Periode absinkende) Konstante hinzuaddiert und drittens wird der um den Strike erhöhte Spread durch den Faktor 3 gehebelt (Grigoleit in: Anlegerschutz im Wertpapiergeschäft. Verantwortlichkeit der Organmitglieder von Kreditinstituten, Bankrechtstag 2012, Seite 27).
Während der Kunde insbesondere aufgrund des eingebauten Hebels ein unbegrenztes Verlustrisiko eingeht, werden die Chancen des Kunden dadurch stark begrenzt, dass sich durch die dort vertraglich vereinbarte Kappung der variablen Zinsen bei null Prozent (sogenannter Floor) keine negative Zinszahlungspflicht des Kunden errechnen kann, welche die auf drei Prozent p. a. festgeschriebene Zinszahlungspflicht der Bank erhöhen könnte (vgl. BGH a. a. O.). Bei einem so hochkomplexen Produkt wie dem CMS Spread-Ladder-Swap, bei dem das Chance-Risiko-Profil zwischen den Vertragsparteien derart unausgewogen ist, dass der Kunde ein unbegrenztes Verlustrisiko bei einer stark limitierten Gewinnchance übernimmt, trifft die beratende Bank auch nach Überzeugung des Senats eine umfassende, detaillierte Aufklärungspflicht, die dem Anleger im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand verschafft, wie den der ihn beratenden Bank (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2011, WM 2012, 890 [OLG Stuttgart 14.12.2011 - 9 U 11/11]; OLG München, Beschluss vom 29.03.2012, WM 2012, 227).
Handelt es sich jedoch wie im vorliegenden Fall um ein unschwer nachvollziehbares Geschäft mit betragsmäßig feststehenden Zahlungsströmen und im Wesentlichen symmetrischer Risikostruktur für beide Vertragspartner, so hat die beratende Bank ihre Aufklärungspflicht bereits dann erfüllt, wenn der Kunde eigenverantwortlich in der Lage ist, die für den Erfolg oder Misserfolg der Anlage maßgeblichen Umstände und ihre konkrete Auswirkung auf den wirtschaftlichen Erfolg nachvollziehen zu können.
bb. Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte vorliegend den Kläger ausreichend aufgeklärt. Der Zeuge N. gab glaubhaft an, dem Kläger mit Hilfe des ausgearbeiteten Gesprächsleitfadens (K 5) die Funktionsweise des Swap erläutert und mehrmals auf das Wechselkursrisiko hingewiesen zu haben. Dabei sei mit dem Kläger im Einzelnen besprochen worden, dass sehr hohe Verlustrisiken auf Grund des Wechselkursrisikos bestünden. Da der Kläger bei der Erläuterung der einzurichtenden Fremdwährungskonten für die beiden Währungen des Swap geäußert hat, dass dies bei anderen Banken nicht so gehandhabt werde und außerdem von sich aus angegeben hat, bei einem Kurs Türkische Lira zu Euro bei 1,95 einsteigen zu wollen, sei der Zeuge davon ausgegangen, dass der Kläger die Aufklärung über Funktionsweise und Risiko des Geschäfts auch richtig verstanden hat. Dies sei noch dadurch bestätigt worden, dass ihm der Kläger am Tag nach der Beratung eine E-Mail mit dem Inhalt geschickt hat, dass er sich am Markt informiert habe und aus seiner Sicht ein Einstieg bei einem Cross-Kurs Schweizer Franken zu Türkischer Lira von 1,20 sinnvoll erscheine. Noch vor Abschluss des Swap-Vertrages habe der Kläger den ursprünglich vorgegebenen Cross-Kurs von 1,20 auf 1,1330 geändert, der im September 2008 erreicht worden sei.
cc. Die Aufklärungspflicht umfasst grundsätzlich nicht die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die vom Anleger mit der Zeichnung der Anlage verbundenen Erwartungen künftiger Entwicklungen tatsächlich auch erfüllen. Diese Unwägbarkeit fällt ausschließlich in die Risikosphäre des Anlegers. Der Beklagten kann daher im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, kein finanzmathematisches Risikomodell entworfen und dem Kläger erläutert zu haben. Dass die künftige Kursentwicklung des vom Kläger vorgegebenen Währungspaares TYR/CHF auch für die Beklagten nicht absehbar sein würde, ist offensichtlich und bedurfte keines zusätzlichen Hinweises. Es kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, kein "worst-case-Szenario" entworfen zu haben. Da der Währungskurs einer oder beider Fremdwährungen prinzipiell nahezu beliebig hoch steigen oder nahezu bis auf Null fallen kann, lässt sich bei derartigen Währungsswaps ebenso wie bei der Aufnahme von Krediten, die am Ende der Laufzeit in einer Fremdwährung zu tilgen sind, kein "schlimmster" Fall definieren, sondern allenfalls eine - aus Sicht des Kunden - grundsätzlich positive oder eine grundsätzlich negative Entwicklung. Im vorliegenden Fall erübrigte sich eine Simulation, da die in der jeweiligen Fremdwährung zu leistenden Zins- und Endzahlungen beider Seiten betragsmäßig feststanden und der Kläger daher unschwer in der Lage war, das wirtschaftliche Gesamtergebnis des CCS am Ende der Laufzeit mit Hilfe der Grundrechenarten für jeden anzunehmenden Währungskurs selbst zu bestimmen. Auch hierdurch unterscheidet sich der vorliegende CCS grundlegend von dem CMS Spread-Ladder-Swap, der dem BGH zur Entscheidung gestellt war.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das dem Vertrag immanente Kursrisiko unzutreffend dargestellt oder verharmlost hätte, sind in der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu Tage getreten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird insoweit Bezug genommen.
dd. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger vor oder bei Abschluss des Swap-Vertrages über den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus Sicht des Klägers bestehenden negativen Marktwert aufzuklären. Die hierzu vom BGH in seiner "Spread-Ladder-Swap"-Entscheidung aufgestellten Grundsätze sind auf den vorliegenden, gänzlich anders strukturierten Währungs-Swap mit betragsmäßig feststehenden Zins- und Endzahlungen nicht anwendbar. Dem Kläger wurde im vorliegenden Fall nicht ein für ihn nicht überschaubarer monetärer Vorteil seines Vertragspartners verheimlicht, sondern es standen, anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, hier die jeweils zu erbringenden Zahlungen beider Seiten bei Vertragsschluss betragsmäßig fest und lagen somit offen zu Tage. Ein verheimlichter, für den Anleger in ein undurchschaubares Finanzprodukt bewusst einstrukturierter, unerkennbarer Vorteil der Bank, der zusätzlich durch eine besondere Konstruktion (Leiter- und Hebelwirkung) verstärkt und perpetuiert wird und der deshalb eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden über den damit bestehenden Interessenkonflikt begründet, liegt daher nicht vor (so auch OLG Köln, Urteil vom 18.01.2012, WM 2012, 888 [OLG Köln 18.01.2012 - 13 U 37/11]; OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2010, BeckRS 2011, 04197). Auf Grund der im Vertrag offengelegten und betragsmäßig feststehenden wechselseitigen Leistungspflichten war die Beklagte auch nicht verpflichtet, ungefragt ihre Gewinnmarge zu offenbaren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.09.2011, NJW 2012, 66 [BGH 27.09.2011 - XI ZR 182/10]; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.12.2010, WM 2012, 1826).
ee. Soweit der Kläger weiter geltend macht, von der Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, wie sich der jeweilige Marktwert des Swaps bei einer vorzeitigen Auflösung ermitteln lässt, liegt hierin keine Aufklärungspflichtverletzung.
Auf Grund der Angaben der Zeugen J. und N. steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge N. bei Vorstellung des Swap mit dem Kläger über die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung gesprochen hat, ohne ihm jedoch zu erläutern, wie der Kläger den jeweiligen Marktwert des Swaps bei vorzeitiger Auflösung berechnen könne. Nach Angaben der Zeugen könne der genaue Marktwert des Swaps nur anhand einer "Formel" berechnet werden, für die sowohl der Kurswert als auch die Zinskomponente eine Rolle spielten.
Die Aufklärungspflicht der Beklagten umfasste nicht die Pflicht, den Kläger in die Lage zu versetzen, den jeweiligen Marktwert des Swaps selbst ermitteln zu können. Nach Angaben des Zeugen N. war für den Swap-Vertrag zunächst eine Laufzeit von zwei Jahren vorgesehen, die dann auf Wunsch des Klägers dahingehend geändert worden ist, dass eine Laufzeit von drei Jahren vereinbart wurde. Der Kläger habe durch die längere Laufzeit einen Ausgleich kurzfristiger Kursschwankungen ermöglichen wollen. Die Anlagestrategie des Klägers war also erkennbar von vorneherein langfristig und nicht auf eine tagesaktuellere Reaktion auf Wechselkursänderungen ausgelegt. Das für den Anleger eines längerfristig konzipierten Swap entscheidende Kriterium für die Frage, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, vorzeitig aus dem Swap auszusteigen, ist nicht der jeweilige Tages-Marktwert des Swaps, sondern die vom Anleger erhoffte Entwicklung des Währungskurses der im Swap verschmolzenen Währungen. Hier signalisierte der Kläger bei der Wahl der längeren Laufzeit, dass auch eine vorübergehend (aus seiner Sicht) ungünstige Kursentwicklung für ihn keinen Grund darstellt, den Swap vorzeitig zu beenden, da er langfristig davon ausgehe, dass sich das Kursverhältnis schließlich zu seinen Gunsten entwickeln werde. Bereits auf Grund der so vom Kläger kommunizierten Anlagestrategie bestand für die Beklagte kein Grund, den Kläger ungefragt über die Methode der Berechnung des tagesaktuellen Marktwertes des Swap zu informieren.
Darüber hinaus hat sich der Kläger selbst nicht darauf berufen, dass er den Swap-Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn er über die Methode der Berechnung des Marktwertes informiert worden wäre, was aus Sicht des Senats auch fernliegend wäre. Der Kläger hat sich auch nach Abschluss des Vertrages trotz der (aus seiner Sicht) ungünstigen Kursentwicklung zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten nach der Methode der Berechnung des jeweils aktuellen Marktwerts des Swap erkundigt, selbst dann nicht, als ihn die Beklagte wegen des negativen Barwerts zur Nachbesicherung aufforderte. Der Kläger orientierte seine Entscheidungen bezüglich des Swaps nicht an dessen Marktwert, den er jederzeit bei der Beklagten hätte erfragen können, sondern an der Erwartung einer für ihn günstigen Kursentwicklung.
ff. Die Beklagte war im Rahmen der Aufklärungspflicht auch nicht gehalten, den Kläger von sich aus auf das Erfordernis eines "effektiven Risikomanagements" hinzuweisen.
Ausweislich der Angaben im Beratungsbogen (Anlage B 2) war der Kläger allgemein bereit, zur Erzielung möglichst hoher Renditen hohe Verlustrisiken und erhebliche Kursschwankungen hinzunehmen. Über die speziellen Risiko des konkreten Swaps wurde der Kläger hinreichend aufgeklärt (s. o.). Dass Währungskurse (ebenso wie zum Beispiel Aktien- oder Edelmetallkurse) einem ständigen, kurzfristigen Wandel unterworfen sind, ist offenkundig und war auch dem Kläger bekannt, der die Bezugswährung seines seit Jahren bei der Beklagten geführten Fremdwährungskontos in der Vergangenheit mehrfach gewechselt hat. Der Kläger, der das Währungspaar TYR/CHF vorgegeben und bereits vor Abschluss des Swap-Vertrages die Währungsentwicklung beobachtet und einen Einstiegs-Cross-Kurs von 1,20 zur Bedingung gemacht und diesen dann später auf 1,1330 geändert hatte, wusste, dass der wirtschaftliche Erfolg des Spekulationsgeschäfts von der künftigen Entwicklung dieses Cross-Kurses abhing. Jedenfalls in einem solchen Fall muss die beratende Bank (anders als in dem vom OLG Stuttgart mit Urteil vom 01.02.2012 [=BKR 2012, 300 [OLG Stuttgart 01.02.2012 - 9 U 57/11]] entschiedenen Sachverhalt) nicht bereits vor oder bei Abschluss des Vertrages ungefragt auf die Notwendigkeit eines "effektiven Risikomanagements" hinweisen. Dass sich der Kläger im weiteren Verlauf, als sich der Cross-Kurs nicht wie von ihm erhofft entwickelte, bei der Beklagten nach Möglichkeiten des Risikomanagements erkundigt hätte, wird auch vom Kläger nicht behauptet.
gg. Schließlich folgt aus dem Beratungsvertrag auch keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger fortlaufend ungefragt über die Entwicklung der Wechselkurse zu informieren.
Die Wechselkurse sind für jedermann aktuell aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. Zeitung, Internet etc.) erhältlich. Nach Angaben des Zeugen J. hat dieser auch nach Abschluss des Geschäfts in der Folgezeit des Öfteren mit dem Kläger über den Stand des Swap gesprochen und der Kläger hat sich daraufhin entschlossen, die von der LBBW erhaltenen Zinszahlungen auf dem Fremdwährungskonto stehen zu lassen. Jedenfalls zu einer weitergehenden fortlaufenden Betreuung der wirtschaftlichen Interessen des Klägers war die Beklagte alleine aus dem Beratungsvertrag nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2006, WM 2006, 851 [BGH 21.03.2006 - XI ZR 63/05]; BGH, Urteil vom 08.03.2005, WM 2005, 929). Einen darüber hinaus vorliegenden Vermögensbetreuungsvertrag hat der Kläger nicht behauptet.
III.
Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils und der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor. Das Berufungsurteil beruht auf einer Rechtsanwendung auf den vorliegenden Einzelfall und auf der Bewertung von dessen tatsächlichen Umständen. Eine Abweichung des Urteils von der Spread-Ladder-Swap-Entscheidung des BGH vom 22.03.2011 liegt nicht vor, da dem Beratungsvertrag vorliegend - wie in den Gründen dargelegt - ein gänzlich anderes Geschäft zugrunde lag. Auch zu den von der Klagepartei zitierten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte liegt keine Divergenz vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet es noch keine Divergenz, wenn der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird. Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen. Dafür reicht es nicht aus, dass die gegenteiligen Urteile auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2007, NJW-RR 2007, 1676 [BGH 09.07.2007 - II ZR 95/06]).
Da Umfang und Tiefe der zu fordernden Anlageberatung nicht abstrakt bestimmt werden können, sondern sich sowohl hinsichtlich der Person des Anlegers als auch in Bezug auf das vertriebene Finanzprodukt an den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles auszurichten haben, begründen die Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur dort notwendigen Beratung bei Swap-Verträgen noch keine Divergenz im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Kammerer Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Bauer Richter am Oberlandesgericht
Dr. D ünisch Richterin am Oberlandesgericht
Verkündet am 19.08.2013