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  • 17.10.2014 · IWW-Abrufnummer 143020

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 28.08.2014 – 21 U 68/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-21 U 68/11

    Tenor:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11.03.2011 (1 O 182/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 38.402,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2010 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

    Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    G r ü n d e :
    I.

    Mit ihren jeweiligen Berufungen streiten die Parteien über Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus einem ehemals zwischen ihnen bestehenden Architektenvertrag über die genehmigungsfähige Erstellung eines sog. „landschaftspflegerischen Begleitplanes“ (im Folgenden: LPB).

    Mit Urteil vom 11.03.2011, auf das zur näheren Sachdarstellung der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO inhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht Wuppertal die Beklagten dazu verurteilt, an die Klägerin 18.988,79 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2010 zu zahlen. Die weitergehende Klage, die auf einen Zahlungsantrag in Höhe von insgesamt 38.402,07 € lautete, wurde abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt:

    In der ausgeurteilten Höhe stehe der Klägerin gegen die Beklagten gemäß §§ 631, 633, 634, 280, 281 BGB ein Schadensersatzanspruch zu. Der von den Beklagten im April 2009 vorgelegte LPB sei allein schon deshalb mangelhaft gewesen, da die Untere Landschaftsbehörde diesen in der Form nicht für geeignet gehalten habe, um das klägerische Vorhaben genehmigungs- und planungsrechtlich abzusichern. Insoweit könne nicht darauf abgestellt werden, dass der Klägerin von dem Beklagten unter dem 04.08.2009 ein überarbeiteter LPB zur Verfügung gestellt worden sei. Dies deswegen, da der überarbeitete Plan vom für die Klägerin tätigen Folgebüro P… nicht als Grundlage für das weiter verfolgte Genehmigungsverfahren genommen worden sei. Vor diesem Hintergrund komme es auch nicht darauf an, ob der überarbeitete Plan tatsächlich genehmigungsfähig und damit mangelfrei gewesen sei oder nicht. Sei er nach wie vor mangelbehaftet gewesen, stehe allein aufgrund dieses Umstands der Klägerin ein Schadenersatzanspruch zu. Eine erneute Aufforderung zur Nachbesserung sei entbehrlich gewesen, da der Beklagte zu 2. mit der unstreitig unrichtigen Behauptung, bereits der Plan Stand April 2009 sei genehmigungsfähig gewesen, die Klägerin betrogen habe, um den Betrag der von den Beklagten hierauf bezogenen Schlussrechnung von 11.618,89 € geltend zu machen. Selbst wenn aber der Plan Stand August 2009 genehmigungsfähig gewesen wäre, sei darauf abzustellen, dass die Klägerin dieses ihrerseits nicht habe erkennen und auf die Angaben des Architekturbüros P... vertrauen müssen. Ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB sei nicht ersichtlich. Der Höhe nach sei der Schadensersatzanspruch mit den Kosten für die den Beklagten nachfolgende Beauftragung des Büros P... entstanden. Da die Beklagten unwidersprochen vorgetragen hätten, dass die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne sie indes lediglich den Nettobetrag verlangen. Die vollständige Rückzahlung der an die Beklagten insgesamt geleisteten Zahlungen in Höhe von 38.402,07 € sei nicht gerechtfertigt. Zwar sei die Klägerin zunächst aufgrund des betrügerischen Verhaltens des Beklagten zu 2. zum Rücktritt vom Vertrag und auch zu dessen Anfechtung berechtigt gewesen, indes habe sie diese Rechte dadurch verloren, dass sie den Beklagten zur Überarbeitung des Plans Stand April 2009 aufgefordert habe und die Beklagten dieser Aufforderung nachgekommen seien. So sei mit dem Beklagten zu 2. vereinbart worden, dass dieser einen überarbeiteten Bestandsplan einreiche. Zudem ergebe sich schon aus den Abschlagsrechnungen, dass die Beklagten Honorar auch für einen Pflege- und Entwicklungsplan verlangt hätten, für den überdies nicht ersichtlich sei, wieso er für die Erteilung der Baugenehmigung insgesamt erforderlich sei.

    Hiergegen richten sich die jeweils form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Klägerin und der Beklagten.

    Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin die vollständige Zahlungsverurteilung der Beklagten. Die Ausführungen des Landgerichts, sie habe ihr Rücktritts- und Anfechtungsrecht dadurch verloren, dass sie die Beklagten aufgefordert habe, den Plan Stand April 2009 zu überarbeiten, sei falsch. Keinesfalls habe sie mit dem Beklagten zu 2. vereinbart, dass dieser einen überarbeiteten Bestandsplan einreiche. Zur näheren Begründung verweist die Klägerin insoweit auf den unstreitig bereits in der ersten Instanz vorgelegten Email- bzw. sonstigen Schriftverkehr. Auch habe sie den Beklagten zu 2. anlässlich eines persönlichen Gesprächs im Juli 2009 nicht zur Nachbesserung des LPB aufgefordert. Er habe nur die vorhandene Vegetations-Bestandsaufnahme zur Schadensminimierung und Berücksichtigung durch das Büro P... herausgeben sollen. Zudem seien die beklagtenseits erstellten Pläne für Freianlagen sowie ein Pflege- und Entwicklungsplan für die Erteilung der Baugenehmigung nicht erforderlich gewesen. Schließlich sei sie, die Klägerin, nicht vorsteuerabzugsberechtigt, was sich bereits aus dem Gesetz ergebe, da der erforderliche LPB zur Durchsetzung der weiteren Bebauung des Grundstücks zum Zwecke der Vermietung habe dienen sollen und es sich insoweit um Leistungen zur Erzeugung umsatzsteuerfreier Umsätze – Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sei gemäß § 4 Nr. 12 a UStG umsatzsteuerfrei – gehandelt habe.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 11.03.2011 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 38.402,07 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

    Die Beklagten beantragen,

    unter Abänderung des am 11.03.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal die Klage abzuweisen.

    Unter näherer Begründung im Einzelnen sind die Beklagten der Auffassung, im Nachgang zum LPB Stand April 2009 habe die Klägerin Nachbesserung verlangt, woraufhin dieser der nachgebesserte und genehmigungsfähige Plan Stand August 2009 zur Verwendung vorgelegt worden sei. Insoweit könne die Klägerin nunmehr nicht aus dem Plan Stand April 2009 einen Schadensersatzanspruch herleiten. So habe die Klägerin die nachgebesserte Leistung durch Verwendung auch tatsächlich abgenommen, so dass in der Folge weder eine weitere Nacherfüllung, noch ein Schadensersatzanspruch oder aber ein Anfechtungsrecht hätte geltend gemacht werden können. Insoweit seien auch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils widersprüchlich. Dies deswegen, da das Landgericht einerseits der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen des nicht ordnungsgemäß nachgebesserten mangelhaften Plans Stand April 2009 zugestanden, im Weiteren aber ausgeführt habe, die Beklagten seien der Aufforderung der Klägerin, den Plan Stand April 2009 zu überarbeiten, nachgekommen. Zudem sei dabei nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu der Auffassung gelangt sei, dass der überarbeitete LPB Stand August 2009 unbrauchbar gewesen sei und zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin geführt habe. Da die Klägerin noch vor der Beauftragung der Beklagten ohne Genehmigung teilweise Baumaßnahmen eingeleitet habe, seien Gespräche mit der Stadt notwendig geworden, woraufhin in der Folge auch die Beauftragung des Pflege- und Entwicklungsplans und der Pläne für Freianlagen erforderlich geworden seien.
    II.

    Beide Rechtsmittel sind zulässig.

    Die Berufung der Klägerin ist auch begründet, da das landgerichtliche Urteil Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin aufweist und die vom Senat zu berücksichtigenden Tatsachen eine vom Landgericht abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage insoweit rechtfertigen, als die Beklagten antragsgemäß zu verurteilen sind. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

    1.Das Landgericht hat die Beklagten wegen des von ihnen erarbeiteten LPB – Stand April 2009, der deswegen mangelhaft war, weil die Untere Landschaftsbehörde ihn nicht für geeignet hielt, um das Vorhaben genehmigungs- und planungsrechtlich abzusichern, gemäß §§ 631, 633, 634, 280, 281 BGB zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.988,79 €, resultierend aus der Abrechnung des nachfolgend beauftragten Landschaftsarchitekten P... mit der Erstellung und Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans, verurteilt. Diese Feststellung ist frei von Rechtsfehlern und hält insbesondere den Angriffen der Berufung der Beklagten Stand.

    a)

    Zunächst verkennen die Beklagten die rechtliche Argumentation des Landgerichts, die zu der Annahme des Schadensersatzanspruchs führt. So kommt es mit der Begründung des Landgerichts Wuppertal, der sich der Senat insoweit anschließt, gerade nicht darauf an, ob der nachfolgend von den Beklagten überarbeitete und zur Verfügung gestellte Plan Stand August 2009 genehmigungsfähig war oder nicht, denn jedenfalls ist er eben nicht verwertet, sondern von dem nachfolgend beauftragten Landschaftsarchitekten P... als unbrauchbar für das weiter zu betreibende Genehmigungsverfahren angesehen worden. So hat die Zeugin S...-K...., Mitarbeiterin im Büro P..., anlässlich ihrer Vernehmung ausgesagt, der ihnen zunächst vorliegende landschaftspflegerische Begleitplan Stand März 2009 sei hinsichtlich des enthaltenen Bestandsplans über die Vegetation nicht zu verwenden gewesen. Soweit sie dann unter dem 04.08.2009 über die Klägerin den von den Beklagten überarbeiteten landschaftspflegerischen Begleitplan Stand August 2009 erhalten hätten, hätten sie sich auch diesen Plan angeschaut und festgestellt, dass hinsichtlich der Vegetation Änderungen durchgeführt worden seien, ebenso wie bei den Maßnahmen. Auch dieser Begleitplan sei jedoch nicht so gewesen, dass sie ihn in Hinsicht der Bestandsaufnahme hätten verwenden können, vielmehr hätten sie eine eigene Bestandsaufnahme machen müssen. Die auch durch drei externe Gutachter eingeholten Unterlagen bzw. die Erkenntnisse hieraus hätten sie dann in ihren weiteren landschaftspflegerischen Begleitplan eingestellt. Sie, die Zeugin S…-K…, dürfe nochmal betonen, dass der von den Beklagten überarbeitete Plan Stand August 2009 für sie hinsichtlich der Bestandsaufnahme nicht als Grundlage habe dienen können. Für den Senat bestehen keinerlei Anhaltspunkte an der Glaubhaftigkeit der eindeutigen Aussage der Zeugin S…-K… zu zweifeln, auch zeigt die Berufung der Beklagten solche nicht auf. Ist damit aufgrund der Aussage der Zeugin S...-K.... davon auszugehen, dass auch der beklagtenseits überarbeitete Plan Stand August 2009 nicht genehmigungsfähig und damit nicht mangelfrei war, steht schon, worauf das Landgericht zutreffend erkannt hat, der Klägerin ein Schadensersatzanspruch deswegen zu, weil die Beklagten den früheren - Stand April 2009 - mangelbehafteten Plan nach wie vor nicht ordnungsgemäß nachgebessert haben. Eine wiederholte Aufforderung zur Nachbesserung – so zutreffend das Landgericht – wäre entbehrlich gewesen, da angesichts des Umstandes, dass der Beklagte zu 2. mit der unzutreffenden Aussage gegenüber der Klägerin, der Plan Stand April 2009 sei genehmigungsfähig, indem er eine anderslautende Email der Unteren Landschaftsbehörde manipuliert hat, bewusst betrogen hat, um den Betrag aus der Schlussrechnung zu erhalten. Letztlich kann sogar die Richtigkeit der Aussage der Zeugin S...-K.... mit Blick auf die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit des bearbeiteten Bestandsplans dahin stehen, denn im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist letztlich nicht von entscheidender Bedeutung, ob die bekundete Einschätzung der Zeugin S...-K.... zutraf oder nicht, denn die fachlich nicht versierte Klägerin durfte auf die Angaben des Landschaftsarchitekturbüros P... vertrauen. Dies zudem erst recht vor dem Hintergrund des betrügerischen Verhaltens des Beklagten zu 2., aufgrund dessen die Klägerin nachvollziehbar jegliches Vertrauen verloren hatte.

    b)

    Auch gehen die Beklagten mit ihrer weitergehenden Auffassung, die Klägerin habe die Nachbesserung des Plans Stand April 2009 verlangt und den nachgebesserten und genehmigungsfähigen Plan Stand August 2009 tatsächlich verwendet und dadurch abgenommen, so dass sie sich nachfolgend ihrer Rechte begeben hätte, fehl. Denn ein entsprechendes Verlangen der Klägerin nach einer Nachbesserung des Plans Stand April 2009 ist dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen. Insoweit überzeugen denn auch die letztlich aus § 242 BGB folgenden Feststellungen des Landgerichts, die Klägerin habe durch die Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2., dieser solle einen überarbeiteten Bestandsplan einreichen, ihre ursprünglich gegebenen Rechte aus Rücktritt und Anfechtung aufgrund des vorangehenden betrügerischen Verhaltens des Beklagten zu 2. verloren, nicht.

    Eine wiederholte, nachträgliche und ausdrückliche Beauftragung der Beklagten zur Überarbeitung des bis dato nicht genehmigungsfähigen LPB aufgrund des unstreitigen Gesprächstermins Ende Juli 2009 ist dem in der Akte vorhandenen Schriftverkehr nicht zu entnehmen. Der Beklagte zu 2. spricht in der Email vom 29.07.2009 (K 23, Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 18.11.2010) lediglich von einer „Aufbereitung“ der Unterlagen und dementsprechend in der Email vom 30.07.2009 (Anlage K 25 zum genannten Schriftsatz) von der Zusammenstellung der bisher handschriftlichen Unterlagen in eine verwertbare Form. Im Schreiben der Klägerin vom 31.07.2009 (Anlage K 18, Anlagen zur Klageschrift vom 20.05.2010) wird anschließend lediglich auf die Übermittlung der – offenbar vorhandenen – Vegetationsbestandsaufnahme abgestellt. Von einer kompletten Überarbeitung des LPB und sodann Einreichung desselben bei der Behörde zur Genehmigung ist an keiner Stelle die Rede; ein solches Vorgehen würde qualitativ und quantitativ etwas völlig Anderes bedeuten als die „Herausgabe“ des bisher vorhandenen Materials. Der Umstand, dass entsprechend der Aussagen der Zeugen S…. und H… die Beklagten eine Überarbeitung des LPB Stand August 2009 durch vor Ort gefertigte Bestandsaufnahmen und sodann Einarbeitung derselben in den Plan tatsächlich ausgeführt und diesen der Klägerin sodann zur Verfügung gestellt haben, ändert an der mangelnden Beauftragung der Klägerin hierzu nichts. Zu keinem Zeitpunkt war das Verhalten der Klägerin darauf ausgerichtet, die Leistung der Beklagten weiter in Anspruch zu nehmen. Nach dem Schriftverkehr – unzweifelhaft nachvollziehbar aufgrund des erheblichen vorangegangenen Fehlverhaltens des Beklagten zu 2. – spricht alles dafür, dass lediglich aus Schadensminderungsgesichtspunkten die Beklagten weiter aktiv geworden sind. So hat denn auch der Zeuge S.... anlässlich seiner Vernehmung bekundet, irgendwelche Gesprächsinhalte zwischen Herrn B… von Klägerseite und dem Beklagten zu 2. seien ihm nicht mitgeteilt worden, er habe nur auf Wunsch des Herrn St…. die Vegetation nachgearbeitet.

    c)

    Nach dem Gesagten bestehen nach Auffassung des Senats auch keinerlei Bedenken gegen die Beauftragung des Landschaftsarchitekturbüros P..., nach dem Vorbringen der Klägerin unter dem 31.07.2009. Unabhängig davon, ob dieses Datum zutrifft – der Berufung der Beklagten ist zuzugeben, dass insofern gewisse Zweifel bestehen, da Leistungen bereits abgerechnet werden zu einem Zeitpunkt ab dem 27.07.2009 (Anlagenkonvolut K 19, Bl. 39 GA) – wurde das Nachfolgebüro jedenfalls erst im Anschluss an das Fehlverhalten des Beklagten zu 2. im April 2009, das zu Anfang Juli 2009 auffiel, beauftragt.

    d)

    Der Höhe nach hat die Klägerin entgegen ihrer mit der Berufung geäußerten Rechtsauffassung keinen Anspruch auf Ersatz der in Höhe von insgesamt 22.596,66 € brutto in Rechnung gestellten Kosten des Büros P.... Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung auf Steuervorschriften hinweist, geht diese Rechtsauffassung fehl. Die Erstellung des LPB als Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit einer weiteren Bebauung des Grundstücks zur wirtschaftlich möglichen Führung eines Hotelbetriebs stellt kein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG dar, denn es handelt sich insoweit nicht um eine Leistung, die zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet wird, vielmehr um eine bloße Vorbereitungshandlung.

    2.

    Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung in Höhe von 11.618,89 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, dem Betrag aus der Schlussrechnung der Beklagten vom 11.03.2009, den die Klägerin aufgrund der unzutreffenden Zusicherung des Beklagten zu 2., der zu diesem Zeitpunkt bei der Unteren Landschaftsbehörde eingereichte landschaftspflegerische Begleitplan sei genehmigungsfähig, unter dem 20.04.2009 ausgekehrt hat.

    Diesen Betrag haben die Beklagten letztlich ohne Rechtsgrund erhalten, denn die Klägerin hat den mit den Beklagten geschlossenen Werkvertrag insoweit wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Der Beklagte zu 2. hat durch die Manipulation einer Email des Mitarbeiters der Unteren Landschaftsbehörde, indem er durch das Löschen des Wortes „nicht“ die Geeignetheit der Genehmigungsfähigkeit seiner Planungen vorgetäuscht und dadurch die Zahlungsfreigabe der Schlussrechnung vom 11.03.2009 erwirkt hat, die Klägerin arglistig getäuscht, da diese die Bezahlung der Rechnung unter die Bedingung der Genehmigungsfähigkeit gestellt hatte. Gemäß § 123 Abs. 1 BGB war die Klägerin aufgrund dieser arglistigen Täuschung zunächst dazu berechtigt, die auf die Zahlungsfreigabe bezogene Willenserklärung, die der Erfüllung ihrer werkvertraglichen Leistungspflicht diente, anzufechten. Der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung und der irrtumsbedingten Willenserklärung ist gegeben, durch die irrtümliche Annahme der Genehmigungsfähigkeit hat die Klägerin den Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 11.618,89 € an die Beklagte ausgekehrt.

    3.

    Obwohl primär die Klägerin die Genehmigungsfähigkeit zur Voraussetzung für die Zahlungsfreigabe aus der Schlussrechnung gemacht hat, geht die irrtümliche Annahme der Genehmigungsfähigkeit der Planung durch die Beklagten weiter und erstreckt sich gleichsam auf die gesamte Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, wie folgerichtig auch die Anfechtungserklärung der Klägerin hinsichtlich des gesamten Werkvertrages zeigt. Ohne den Erfolg einer genehmigungsfähigen Planung haben die Leistungen der Beklagten für die Klägerin keinen Nutzen.

    Insoweit lässt denn auch § 142 Abs. 1 BGB die Wirkung des angefochtenen Rechtsgeschäfts von Anfang an entfallen. Die vorangegangenen Tätigkeiten der Beklagten, die diese mit 4 Abschlagsrechnungen aus dem Jahre 2007 (Anlagen K 5 – K 8 zur Klageschrift vom 20.05.2010) in Höhe von 26.783,18 € bereits abgerechnet und entsprechende Zahlungen von der Klägerin erhalten haben, haben für diese keinen Wert. Insoweit sind auch sie aufgrund der durchgreifenden Anfechtung gemäß § 123 BGB von der Klägerin ohne Rechtsgrund geleistet worden und von den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückzugewähren.

    Soweit die Klägerin die Zahlungsverurteilung der Beklagten in einer Gesamthöhe von 38.402,07 € begehrt, beläuft sich der rechnerisch zurückzuerstattende Betrag unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Ziffern 1. und 2. aus den Abschlagsrechnungen auf (nur) noch 7.794,59 €.

    4.

    Nach dem Gesagten kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr wesentlich auf die Frage der Erforderlichkeit der beklagtenseits auch erstellten Pläne für die Freianlagen sowie des Pflege- und Entwicklungsplans für die Erteilung des LPB an.

    5.

    Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB indes nur aus Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 3 BGB ist nicht auf Schadensersatzforderungen anwendbar (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Auflage 2009, § 288 Rn. 8; § 286 Rn. 27).

    6.

    Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich auch, dass die Berufung der Beklagten unbegründet ist.
    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

    Streitwert für das Berufungsverfahren: 38.402,07 €

    (Berufung Klägerin: 19.413,28 €;

    Berufung Beklagte: 38.402,07 €)

    RechtsgebietBereicherungVorschriften§ 812 BGB