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  • 04.01.2016 · IWW-Abrufnummer 182760

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 24.11.2015 – VI ZR 567/15

    ZPO § 233 D

    Es begründet keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO , wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte.


    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen, von Pentz und den Richter Offenloch
    beschlossen:

    Tenor:

    Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

    Beschwerdewert: 112.593,63 €



    Gründe



    I.

    1


    Der die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. August 2015 zugestellt worden. Mit am 1. Oktober 2015 eingegangenem Schriftsatz hat der am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. X. für die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Er hat geltend gemacht, die Rechtsschutzversicherung der Klägerin habe trotz seines am selben Tag per Telefax übersandten Schriftsatzes vom 11. September 2015 die Erteilung einer Deckungszusage für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt. Aus diesem Grund habe er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt. Erst mit am 17. September 2015 bei ihm eingegangenen Schreiben vom 15. September 2015 habe die Rechtsschutzversicherung Kostenschutz gewährt.




    II.

    2


    Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie verhindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten ( §§ 233 , 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag innerhalb der Frist deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, weil sie das Verfahren nur unter der Voraussetzung durchführen wollte, dass ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, und letztere dies abgelehnt hatte. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage gewesen zu sein, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchzuführen. Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97 , NJW 1998, 1230, 1231; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90 , NJW 1991, 109 Rn. 8; vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 , Rn. 3, NJW 2002, 2180 [BGH 21.02.2002 - IX ZA 10/01] ). Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin nur deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, weil sie das Kostenrisiko nicht tragen wollte. Dies begründet aber keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO .


    Galke
    Wellner
    Diederichsen
    von Pentz
    Offenloch

    Vorschriften§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 233 ZPO