18.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185945
Bundesgerichtshof: Urteil vom 24.03.2016 – IX ZR 159/15
InsO § 134 Abs. 1 , § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2
Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung muss den Umständen nach wissen, dass diese die Gläubiger benachteiligt, wenn ihm Umstände bekannt sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Juni 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Der Kläger ist Verwalter in dem am 12. April 2012 beantragten und am 14. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31. März 2012 verstorbenen S. (im Folgenden: Erblasser). Die Beklagte ist dessen Witwe.
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Im Jahr 1997 schloss der Erblasser einen am 1. April 2012 ablaufenden Risikolebensversicherungsvertrag. Versicherte Person war der Erblasser. Widerruflich bezugsberechtigt war die beklagte Ehefrau. Ein nachrangiges Bezugsrecht bestand zugunsten der beiden damals bereits geborenen Kinder der Ehegatten.
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Mit Schreiben vom 28. März 2012 erklärte der Erblasser gegenüber dem Versicherer eine Änderung der ursprünglichen Bezugsrechtsregelung. Nunmehr sollten die Beklagte in Höhe von 70 v.H. der Versicherungssumme bezugsberechtigt sein und die nunmehr drei leiblichen Kinder des Erblassers in Höhe von jeweils 10 v.H. Am 31. März 2012 nahm sich der Erblasser das Leben. Am 12. April 2012 erklärte die Beklagte die Ausschlagung der Erbschaft. Die nach dem Tod des Erblassers fällige Todesfallleistung wurde im Mai 2012 anteilig in Höhe von 378.020,30 € (= 70 v.H. der Versicherungssumme) an die Beklagte ausgezahlt.
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Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr in Höhe der an sie ausgezahlten Versicherungssumme nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte macht geltend, durch Zahlungen an ihre Eltern, ihren Bruder und eine Freundin sowie Übernahme der Beerdigungs- und Grabsteinkosten in Höhe von 158.891,78 € entreichert zu sein. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe der von ihr geltend gemachten Entreicherung.
Entscheidungsgründe
5
Die unbeschränkt zugelassene Revision hat keinen Erfolg.
I.
6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch aus § 134 Abs. 1 , § 129 Abs. 1 , § 143 Abs. 2 Satz 2 , Abs. 1 InsO , § 819 Abs. 1 , § 818 Abs. 4 , §§ 291 , 288 BGB zu. Die Änderung der Bezugsberechtigung mit Schreiben des Erblassers vom 28. März 2012 sei eine gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Es bestehe anfechtungsrechtlich kein Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Risikolebensversicherung und einer Kapitallebensversicherung.
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Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO könne sich die Beklagte auf die behauptete Entreicherung nicht berufen, weil sie sich jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung durch die Bestimmung der Bezugsberechtigung und die Auszahlung der Versicherungssumme an sie zurechnen lassen müsse. Die Vorschrift privilegiere nur denjenigen Empfänger, der weder wisse noch den Umständen nach wissen müsse, dass die unentgeltliche Leistung des Zuwendenden dessen Gläubiger benachteilige. Die Beklagte habe aufgrund des Inhalts des Abschiedsbriefes des Erblassers, von dem sie vor den von ihr erbrachten Zahlungen Kenntnis genommen habe, gewusst, dass keine Mittel vorhanden gewesen seien, um die auf über 3 Mio. € angewachsenen Schulden ihres Ehemannes zu decken. Dies ergebe sich auch aus der von ihr erklärten Erbausschlagung. Damit sei für sie die Schmälerung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger durch jede unentgeltliche Weitergabe von Vermögen ihres Ehemannes erkennbar gewesen. Sie habe erkennen können, dass es sich bei der Direktzahlung der Versicherung um eine Leistung ihres Ehemannes an sie gehandelt habe.
II.
8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Anfechtbarkeit der Zuwendung der Versicherungssumme nach § 134 Abs. 1 InsO ausgegangen. Den Entreicherungseinwand der Beklagten hat es mit Recht nicht durchgreifen lassen.
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1. Die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risikolebensversicherung kann als Rechtshandlung des Erblassers im Insolvenzverfahren über dessen Nachlass als mittelbare Zuwendung an die Bezugsberechtigten nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar sein ( BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14 ,ZInsO 2015, 2374 Rn. 8 ff). An einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO kann es allerdings fehlen, wenn die innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO erfolgte Bezugsrechtseinräumung unwirksam ist, weil dem Berechtigten außerhalb dieser Frist ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, aaO Rn. 15 ff). So liegt der Fall hier aber nicht. Die 1997 erfolgte Bezugsrechtseinräumung war nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen widerruflich und gab der Beklagten deshalb nur eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, aaO Rn. 10 mwN). Einwendungen werden von der Revision hiergegen nicht erhoben.
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2. Die Beklagte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung durch die teilweise Weitergabe des an sie ausgezahlten Betrags aus der Risikolebensversicherung berufen, weil sie bei Befriedigung bestimmter gegen den Erblasser gerichteter Forderungen und Begleichung der Beerdigungskosten aus Mitteln der Versicherung zumindest wissen musste, dass die anteilige Zuwendung der Versicherungssumme an sie die Gläubiger benachteiligte ( § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO ).
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a) Der Empfänger einer anfechtbar erhaltenen unentgeltlichen Leistung haftet nach der Vorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO nur bereicherungsrechtlich. Die Regelung schränkt die Haftung auf Wertersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes ein ( BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09 ,ZInsO 2010, 521 Rn. 15). Soweit die Leistung des Insolvenzschuldners in Natur noch vorhanden ist, hat der Anfechtungsgegner sie allerdings unabhängig von gutem oder bösem Glauben zurückzugewähren. Gleiches gilt, soweit eine Bereicherung noch vorhanden ist (Rechtsgedanke des § 818 Abs. 3 BGB ; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009, aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 102). Aufwendungen, welche der Anfechtungsgegner vor dem Empfang der unentgeltlichen Leistung getätigt hat, begründen keine Entreicherung ( BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09 ,ZInsO 2010, 1185 Rn. 10 ff). Den Nachweis, dass Rückgewähr in Natur unmöglich ist und dass und warum der Anfechtungsgegner auch sonst nicht mehr bereichert ist, hat dieser zu führen ( BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09 ,ZInsO 2010, 521 Rn. 17). Das Berufungsgericht hat insoweit unterstellt, dass die Beklagte aus dem von der Versicherung erlangten Betrag im Juni 2012 an ihre Eltern 50.000 €, an ihren Bruder 20.000 €, im Juli 2012 an ihre Freundin in München 20.000 € und im September 2012 an ihre Eltern noch einmal 65.000 € ausgezahlt, in Höhe von 2.758,90 € Beerdigungs- und in Höhe von 1.132,88 € Grabsteinkosten getragen hat. Hiervon ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten auszugehen.
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b) Die Voraussetzungen, unter denen sich der Anfechtungsgegner auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann, sind auf Grundlage dieser Unterstellung nicht erfüllt.
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aa) Die in § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO geregelte Milderung der Haftung des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entfällt gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO , wenn dieser weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. Ist dies der Fall, haftet der Anfechtungsgegner nach § 819 Abs. 1 BGB , § 143 Abs. 1 InsO . In zeitlicher Hinsicht scheidet die Haftungserleichterung aus, wenn der Empfänger bei Empfang der Leistung weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass diese die Gläubiger des Schuldners benachteiligt. Erfährt er erst später, aber noch vor der Weggabe des Erhaltenen von der Benachteiligung der Gläubiger, haftet er von diesem Zeitpunkt an ebenfalls nach der allgemeinen Vorschrift des § 143 Abs. 1 InsO (vgl. die Begründung der Vorschrift BT-Drucks. 12/2443, S. 168). Die Pflicht zum Wertersatz nach § 143 Abs. 1 InsO entfällt nur dann, wenn der Anfechtungsgegner vom Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung gutgläubig war (allg. Meinung; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09 ,ZInsO 2013, 78 Rn. 11mwN; Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 40, 41; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 143 Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 70; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 157; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 143 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 108). Beweispflichtig für die Kenntnis des Empfängers ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt mangels einer gesetzlichen Beweiserleichterung auch für den Fall der Begünstigung einer dem Schuldner nahe stehenden Person; in diesem Fall kann das Näheverhältnis allerdings in die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO einfließen (vgl. Gehrlein, aaO; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 34; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 143 Rn. 90; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 119; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 67).
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bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aufgrund der ihr bekannten Umstände auf eine Gläubigerbenachteiligung schließen müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(1) Die Beklagte wusste aufgrund des Abschiedsbriefes des Erblassers, in dem es hieß, dieser sei überschuldet und habe sich schon seit über 20 Jahren Geld von seinen Kunden anvertrauen lassen, mit dem er dann immer wieder weiteren finanziellen Schaden überbrückt habe, dass der Nachlass überschuldet war. Schon hieraus musste sie zwingend den Schluss ziehen, dass jede unentgeltliche Weitergabe von Vermögen des Erblassers die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter schmälerte (vgl. MünchKommInsO/Kirchhof, aaO Rn. 106). Das Ausmaß der Überschuldung des Nachlasses konnte sie aus der Mitteilung entnehmen, der "Schuldenturm" sei auf über 3 Mio. € angewachsen. Von einem Abbau der Verbindlichkeiten konnte sie im Hinblick darauf, dass der Erblasser nach seinen eigenen Worten keine Kraft mehr hatte, um Mittel zu erarbeiten, mit denen er Schulden bei den von ihm geschädigten 50 Personen hätte zurückzahlen können, nicht ausgehen. Der weitere, in dem Brief besonders hervorgehobene Hinweis, die Beklagte müsse das Erbe unbedingt ausschlagen, sie und die Kinder dürften es nicht annehmen, weil sie sonst seine Schulden übernehmen müssten, konnte, wie das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen hat, von ihr nur dahin verstanden werden, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden waren, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen.
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Die Beklagte hat den Inhalt des Abschiedsbriefes auch unzweifelhaft in dem Sinne verstanden, dass eine Befriedigung der Gläubiger des Erblassers aus dem Nachlass ausgeschlossen war. Dies belegt die nur wenige Tage nach dem Erbfall am 12. April 2012 erfolgte Ausschlagung der Erbschaft. Die Beklagte konnte sich der Einsicht nicht verschließen, jede unentgeltliche Leistung aus dem Vermögen des Erblassers würde die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigen. Sie hatte damit Kenntnis von Umständen, welche zwingend auf eine Benachteiligung der Gläubiger schließen ließen (vgl. HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 143 Rn. 31). Sie kann nicht für sich in Anspruch nehmen, gutgläubig darauf vertraut zu haben, die Masse würde ausreichen, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Sie hatte im Gegenteil Kenntnis von Umständen, welche nur den unabweisbaren Schluss auf eine hoffnungslose Überschuldung des Nachlasses vermitteln konnten.
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(2) Soweit die Revision meint, entscheidend für die Frage des Kennenmüssens sei es, ob dem Anfechtungsgegner nur einfache oder aber grobe Fahrlässigkeit bei der Bewertung der ihm bekannten Umstände zur Last zu legen sei, kommt es hierauf nicht an. Zwar ist umstritten, ob nach der Fassung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO Gutgläubigkeit dann angenommen werden kann, wenn dem Empfänger weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Befriedigung der Gläubiger des Leistenden durch die Freigiebigkeit verkürzt wurde, oder ob Gutgläubigkeit schon dann entfällt, wenn dem Empfänger einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. einerseits Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 40; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 28; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 143 Rn. 86; Schmidt/Büteröwe, InsO, 19. Aufl., § 143 Rn. 30; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 59; andererseits Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 143 Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 71; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 155; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 106 f; offengelassen in BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZA 11/07 , nv Rn. 7). Die Streitfrage braucht nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte sich auf die Haftungsmilderung des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO auch dann nicht berufen kann, wenn von dem Erfordernis grober Fahrlässigkeit ausgegangen wird.
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Für die Beklagte lag es nach dem ihr bekannten Inhalt des Abschiedsbriefes auf der Hand, dass jede freigiebige Leistung aus dem Vermögen des Erblassers die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigte. Hierzu bedurfte es keiner weiteren Überlegungen oder Erkenntnisse. Dies ergab sich auch aus der Höhe der vom Erblasser angegebenen Verbindlichkeiten und dem Umstand, dass ihr verstorbener Ehemann ihr eindringlich nahegelegt hatte, die Erbschaft auszuschlagen. Weitergehender gründlicher Überlegungen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Die Beklagte benötigte auch keine weitergehenden Informationen, um zu erkennen, dass die Auszahlung der Versicherung als mittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers dessen Gläubiger benachteiligte. Auf eine Erkundigungspflicht, die im Rahmen der Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht bestehen soll (vgl. Jacoby, aaO Rn. 72; Jaeger/ Henckel, aaO Rn. 156; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 107a), kommt es nicht an.
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(3) Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum darüber, dass die Mittel, welche sie von der Versicherung erhielt, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen mussten, kann sich die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht berufen. Für die Haftung nach dem Normalmaß des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ist entscheidend, dass der Empfänger der unentgeltlichen Leistung deren gläubigerbenachteiligende Wirkung kennt oder kennen muss (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 109). Dagegen kommt es nicht darauf an, von welchen Vorstellungen er sich bei der Weitergabe der unentgeltlich empfangen Leistung leiten lässt. Daran, dass die mit Mitteln des Schuldners erwirtschaftete Todesfallleistung mit der Auszahlung dem Vermögen des Schuldners und damit dessen Gläubigern - wie auch immer - verloren ging, bestand aus Sicht der Beklagten kein Zweifel. Sie handelte deshalb sogar mit Kenntnis von der gläubigerbeeinträchtigenden Wirkung der angefochtenen Leistung.
Kayser
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
Von Rechts wegen