22.11.2016 · IWW-Abrufnummer 190047
Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 21.07.2016 – C-542/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
EuGH
21.07.2016
C-542/14
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juli 2016.#SIA "VM Remonts" (ehemals SIA "DIV un KO") u. a. gegen Konkurences padome.#Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Rein innerstaatlicher Sachverhalt – Anwendung einer entsprechenden nationalen Vorschrift – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Abgestimmte Verhaltensweise – Haftung eines Unternehmens für das Fehlverhalten eines Dienstleisters – Voraussetzungen.#Rechtssache C-542/14. Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juli 2016
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen grundsätzlich nur dann aufgrund des Fehlverhaltens eines selbständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
– Der Dienstleister war in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig, oder
– das Unternehmen hatte von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis und wollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, oder
– das Unternehmen konnte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen und war bereit, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.
Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor
Entscheidungsgründe
Urteil
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV.
2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SIA „VM Remonts“, vormals SIA „DIV un Ko“, und der SIA „Ausma grupa“ auf der einen und der Konkurences padome (Wettbewerbsrat, Lettland) auf der anderen Seite sowie zwischen der Konkurences padome und der SIA „Pārtikas kompānija“ über den Vorwurf einer Abstimmung dieser Unternehmen bei ihrer Beteiligung an einer Ausschreibung der Stadt Jūrmala (Lettland).
Rechtlicher Rahmen
3. In Art. 11 Abs. 1 des Konkurences likums (Wettbewerbsgesetz) vom 4. Oktober 2001 ( Latvijas Vēstnesis , 2001, Nr. 151) heißt es:
„Vereinbarungen zwischen Marktteilnehmern, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb Lettlands bezwecken oder bewirken, sind verboten und von Anfang an nichtig; dazu gehören Vereinbarungen über
…
5) die Teilnahme oder Nichtteilnahme an Ausschreibungen oder Versteigerungen oder die Bedingungen eines solchen Handelns (Unterlassens), es sei denn, die Teilnehmer haben ihr gemeinsames Angebot öffentlich bekannt gemacht und dieses Angebot bezweckt keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs.
…“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
4. Der Gemeinderat der Stadt Jūrmala veröffentlichte eine Ausschreibung bezüglich der Belieferung von Ausbildungseinrichtungen mit Lebensmitteln. DIV un Ko, Ausma grupa und Pārtikas kompānija gaben Angebote auf die Ausschreibung ab.
5. Als Rechtsbeistand für die Erstellung und Einreichung ihres Angebots beauftragte Pārtikas kompānija die SIA „Juridiskā sabiedrība ‚B & Š partneri‘“, die wiederum einen Unterauftragnehmer hinzuzog, und zwar die SIA „MMD lietas“, die von Pārtikas kompānija den Entwurf eines Angebots erhielt.
6. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Pārtikas kompānija diesen Entwurf unabhängig erstellt hatte, ohne sich mit DIV un Ko oder Ausma grupa über die Preise abgestimmt zu haben.
7. Weiter lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass MMD lietas sich, ohne Pārtikas kompānija darüber zu informieren, parallel verpflichtet hatte, die jeweiligen Angebote von DIV un Ko und Ausma grupa zu erstellen. In diesem Kontext nutzte ein Angestellter von MMD lietas das Angebot von Pārtikas kompānija als Referenz, um die Angebote der beiden anderen Bieter anzufertigen. Diese beiden Angebote passte er insbesondere dergestalt an die im Angebot von Pārtikas kompānija aufgeführten Preise an, dass das Angebot von Ausma grupa ungefähr 5 % unter dem von Pārtikas kompānija und das von DIV un Ko 5 % unter dem von Ausma grupa lag.
8. Am 21. Oktober 2011 entschied der Wettbewerbsrat, dass die drei am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gegen Art. 11 Abs. 1 Nr. 5 des Wettbewerbsgesetzes verstoßen hätten, indem sie ihre Angebote mit dem Ziel, einen echten Wettbewerb untereinander vorzutäuschen, gemeinsam erstellt hätten. Der Wettbewerbsrat stellte fest, dass diese aufeinander abgestimmte Verhaltensweise den Wettbewerb verfälscht habe, und verhängte ein Bußgeld gegen diese Unternehmen.
9. DIV un Ko, Ausma grupa und Pārtikas kompānija erhoben jeweils Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung. Mit Urteil vom 3. Juli 2013 hob die Administratīvā apgabaltiesa (regionales Verwaltungsgericht, Lettland) die Entscheidung insoweit auf, als darin eine Zuwiderhandlung durch Pārtikas kompānija festgestellt wurde, bestätigte aber die Entscheidung bezüglich der beiden anderen Unternehmen.
10. Das Gericht war zwar der Ansicht, dass das arithmetische Verhältnis zwischen den Angebotspreisen der drei Bieter eine abgestimmte Verhaltensweise belege, meinte jedoch, es gebe keinen Beweis dafür, dass Pārtikas kompānija sich hieran beteiligt habe.
11. DIV un Ko und Ausma grupa legten jeweils bei der Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Administratīvā apgabaltiesa (regionales Verwaltungsgericht) ein, soweit damit ihre Klagen abgewiesen wurden. Der Wettbewerbsrat legte gegen das Urteil Kassationsbeschwerde ein, soweit damit der Klage von Pārtikas kompānija stattgegeben wurde.
12. In diesem Rahmen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstrittig sei, dass die streitgegenständliche abgestimmte Verhaltensweise nicht geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Das Wettbewerbsgesetz sei aber unter Berücksichtigung der erforderlichen Harmonisierung des nationalen Wettbewerbsrechts mit dem der Europäischen Union ausgearbeitet worden, und die diesem Gesetz entsprechende Rechtsgrundlage im Unionsrecht bildeten insbesondere die Art. 81 und 82 EG (jetzt Art. 101 und 102 AEUV). Was speziell Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes betreffe, so begründe diese Vorschrift einen rechtlichen Rahmen, der im Wesentlichen mit dem von Art. 101 Abs. 1 AEUV übereinstimme. Die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes dürfe nicht anders sein als die von Art. 101 Abs. 1 AEUV.
13. Vor dem Hintergrund, dass die für die Tatsachenfeststellung ausschließlich zuständige Administratīvā apgabaltiesa (regionales Verwaltungsgericht) nicht festgestellt hat, dass die Verantwortlichen von Pārtikas kompānija dem Fehlverhalten von MMD lietas zugestimmt haben oder darüber informiert waren, fragt sich das vorlegende Gericht, ob es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens möglich ist, einem Unternehmen wie Pārtikas kompānija aufgrund des Fehlverhaltens eines Dienstleisters wie MMD lietas, der selbständig für das Unternehmen Leistungen erbringt, die Beteiligung an einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV anzulasten.
14. Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Ausführungen in Rn. 97 des Urteils vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158), und Rn. 25 des Urteils vom 7. Februar 2013, Slovenská sporiteľňa (C-68/12, EU:C:2013:71), einschlägig sind, wonach die Zurechnung eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV keine Handlung und nicht einmal die Kenntnis der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens voraussetzt, sondern die Handlung einer Person genügt, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden.
15. Unter diesen Umständen hat die Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass für die Feststellung, dass ein Unternehmen sich an einer den Wettbewerb beschränkenden Vereinbarung beteiligt hat, der Nachweis eines persönlichen Handelns einer Führungskraft des Unternehmens, ihrer Kenntnis oder ihrer Zustimmung hinsichtlich des Handelns einer Person erforderlich ist, die dem Unternehmen externe Leistungen erbringt und zugleich für Rechnung anderer Teilnehmer an einer möglichen verbotenen Vereinbarung tätig ist?
Zur Vorlagefrage
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
16. Die Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof) führt in der Vorlageentscheidung aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende abgestimmte Verhaltensweise einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betreffe und keine Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten habe. Daher sei Art. 101 Abs. 1 AEUV auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar. Folglich ist zu prüfen, ob der Gerichtshof dafür zuständig ist, die Frage dieses Gerichts zu beantworten.
17. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht hat, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fiel, diese Vorschriften aber durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren. In solchen Fällen besteht nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 20, vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 18, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 12).
18. Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung zum einen hervor, dass der lettische Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigt hat, das nationale Wettbewerbsrecht mit dem der Union zu harmonisieren, und daher beschlossen hat, innerstaatliche Sachverhalte genauso zu behandeln wie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte. Zum anderen gibt die Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof) an, dass Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes im Wesentlichen denselben rechtlichen Rahmen bestimme und genauso ausgelegt werde wie Art. 101 Abs. 1 AEUV.
19. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof für die Beantwortung der vorgelegten Frage zuständig.
Zur Beantwortung der Frage
20. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmen aufgrund des Fehlverhaltens eines selbständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann.
21. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass sich die Frage nicht auf die Regeln über die Beweiswürdigung und das erforderliche Beweismaß bezieht, die mangels einschlägiger Unionsregeln grundsätzlich in den Bereich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fallen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 29 bis 37), sondern auf die Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes, die erfüllt sein müssen, damit festgestellt werden kann, dass ein Unternehmen für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich ist.
22. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Union als eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, EU:C:1984:271, Rn. 11, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 55).
23. Allerdings ist erstens zu beachten, dass die Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158), und vom 7. Februar 2013, Slovenská sporiteľňa (C-68/12, EU:C:2013:71), vom Gerichtshof in Rechtssachen erlassen wurden, in denen Unternehmen aufgrund eines Fehlverhaltens ihrer Angestellten beschuldigt wurden. Ein Angestellter erfüllt aber seine Aufgaben zugunsten und unter der Leitung des Unternehmens, für das er arbeitet, und wird daher als Teil der wirtschaftlichen Einheit angesehen, die dieses Unternehmen bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 1999, Becu u. a., C-22/98, EU:C:1999:419, Rn. 26).
24. Zur Feststellung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann also ein etwaiges wettbewerbswidriges Verhalten eines Angestellten dem Unternehmen zugerechnet werden, dem er angehört, da dieses prinzipiell dafür haftet.
25. Soweit hingegen ein Dienstleister selbständig gegen Entgelt Dienste auf einem bestimmten Markt anbietet, ist er im Hinblick auf die Anwendung der Regeln, die wettbewerbswidriges Verhalten sanktionieren sollen, als ein von seinen Auftraggebern getrenntes Unternehmen anzusehen, und das Fehlverhalten eines solchen Dienstleisters kann nicht ohne Weiteres einem der auftraggebenden Unternehmen zugerechnet werden.
26. Die Beziehung zwischen einem Unternehmen und seinen Angestellten ist also grundsätzlich nicht mit derjenigen zwischen dem betreffenden Unternehmen und den von ihm beauftragten Dienstleistern vergleichbar, so dass die Ausführungen in Rn. 97 des Urteils vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158), und Rn. 25 des Urteils vom 7. Februar 2013, Slovenská sporiteľňa (C-68/12, EU:C:2013:71), nicht auf letztere Konstellation übertragbar sind.
27. Es lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass unter bestimmten Umständen ein Dienstleister, der sich als selbständig ausgibt, in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle eines Unternehmens, das seine Dienste in Anspruch nimmt, tätig ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er bezüglich der Art und Weise, wie er die vereinbarte Tätigkeit ausübt, über wenig oder überhaupt keine Autonomie und Flexibilität verfügt und seine angebliche Selbständigkeit ein Arbeitsverhältnis verschleiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 35 und 36). Eine solche Leitung oder Kontrolle könnte im Übrigen – wie bei der Bezieh ung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften – aus besonderen organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zwischen dem betreffenden Dienstleister und demjenigen, der die Dienste in Anspruch nimmt, abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 75 und 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). Unter solchen Umständen könnte das auftraggebende Unternehmen für ein eventuelles Fehlverhalten des Dienstleisters verantwortlich gemacht werden.
28. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass – vorausgesetzt, dass der betreffende Dienstleister tatsächlich selbständig ist, was das nationale Gericht zu prüfen hat – unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die abgestimmte Verhaltensweise, an der dieser Dienstleister beteiligt ist, dem auftraggebenden Unternehmen nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden kann.
29. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen dann für wettbewerbswidrige Absprachen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verantwortlich gemacht werden kann, wenn es durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele hat beitragen wollen und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 87).
30. Demnach kann die in Streit stehende abgestimmte Verhaltensweise dem auftraggebenden Unternehmen insbesondere dann zugerechnet werden, wenn es von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis hatte und durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen wollte. Eine solche Voraussetzung ist zwar erfüllt, wenn das Unternehmen die Absicht hatte, seinen Konkurrenten über seinen Dienstleister seine vertraulichen Geschäftsinformationen zu offenbaren, oder wenn es ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt hat, dass der Dienstleister diese vertraulichen Geschäftsinformationen mit den Konkurrenten teilt (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 82 bis 84, und vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 28), doch ist dies nicht der Fall, wenn der Dienstleister, ohne das auftraggebende Unternehmen darüber zu informieren, dessen vertrauliche Geschäftsinformationen genutzt hat, um die Angebote der Konkurrenten zu erstellen.
31. Die in Streit stehende abgestimmte Verhaltensweise kann dem auftraggebenden Unternehmen auch dann zugerechnet werden, wenn es vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass der von ihm beauftragte Dienstleister seine Geschäftsinformationen mit seinen Konkurrenten teilen würde, und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.
32. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, im Einklang mit den Regeln seines nationalen Rechts über die Beweiswürdigung und das erforderliche Beweismaß zu prüfen, ob unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.
33. Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmen grundsätzlich nur dann aufgrund des Fehlverhaltens eines selbständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
– Der Dienstleister war in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig, oder
– das Unternehmen hatte von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis und wollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, oder
– das Unternehmen konnte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen und war bereit, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.
Kosten
34. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
21.07.2016
C-542/14
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juli 2016.#SIA "VM Remonts" (ehemals SIA "DIV un KO") u. a. gegen Konkurences padome.#Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Rein innerstaatlicher Sachverhalt – Anwendung einer entsprechenden nationalen Vorschrift – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Abgestimmte Verhaltensweise – Haftung eines Unternehmens für das Fehlverhalten eines Dienstleisters – Voraussetzungen.#Rechtssache C-542/14. Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juli 2016
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen grundsätzlich nur dann aufgrund des Fehlverhaltens eines selbständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
– Der Dienstleister war in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig, oder
– das Unternehmen hatte von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis und wollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, oder
– das Unternehmen konnte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen und war bereit, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.
Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor
Entscheidungsgründe
Urteil
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV.
2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SIA „VM Remonts“, vormals SIA „DIV un Ko“, und der SIA „Ausma grupa“ auf der einen und der Konkurences padome (Wettbewerbsrat, Lettland) auf der anderen Seite sowie zwischen der Konkurences padome und der SIA „Pārtikas kompānija“ über den Vorwurf einer Abstimmung dieser Unternehmen bei ihrer Beteiligung an einer Ausschreibung der Stadt Jūrmala (Lettland).
Rechtlicher Rahmen
3. In Art. 11 Abs. 1 des Konkurences likums (Wettbewerbsgesetz) vom 4. Oktober 2001 ( Latvijas Vēstnesis , 2001, Nr. 151) heißt es:
„Vereinbarungen zwischen Marktteilnehmern, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb Lettlands bezwecken oder bewirken, sind verboten und von Anfang an nichtig; dazu gehören Vereinbarungen über
…
5) die Teilnahme oder Nichtteilnahme an Ausschreibungen oder Versteigerungen oder die Bedingungen eines solchen Handelns (Unterlassens), es sei denn, die Teilnehmer haben ihr gemeinsames Angebot öffentlich bekannt gemacht und dieses Angebot bezweckt keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs.
…“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
4. Der Gemeinderat der Stadt Jūrmala veröffentlichte eine Ausschreibung bezüglich der Belieferung von Ausbildungseinrichtungen mit Lebensmitteln. DIV un Ko, Ausma grupa und Pārtikas kompānija gaben Angebote auf die Ausschreibung ab.
5. Als Rechtsbeistand für die Erstellung und Einreichung ihres Angebots beauftragte Pārtikas kompānija die SIA „Juridiskā sabiedrība ‚B & Š partneri‘“, die wiederum einen Unterauftragnehmer hinzuzog, und zwar die SIA „MMD lietas“, die von Pārtikas kompānija den Entwurf eines Angebots erhielt.
6. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Pārtikas kompānija diesen Entwurf unabhängig erstellt hatte, ohne sich mit DIV un Ko oder Ausma grupa über die Preise abgestimmt zu haben.
7. Weiter lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass MMD lietas sich, ohne Pārtikas kompānija darüber zu informieren, parallel verpflichtet hatte, die jeweiligen Angebote von DIV un Ko und Ausma grupa zu erstellen. In diesem Kontext nutzte ein Angestellter von MMD lietas das Angebot von Pārtikas kompānija als Referenz, um die Angebote der beiden anderen Bieter anzufertigen. Diese beiden Angebote passte er insbesondere dergestalt an die im Angebot von Pārtikas kompānija aufgeführten Preise an, dass das Angebot von Ausma grupa ungefähr 5 % unter dem von Pārtikas kompānija und das von DIV un Ko 5 % unter dem von Ausma grupa lag.
8. Am 21. Oktober 2011 entschied der Wettbewerbsrat, dass die drei am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gegen Art. 11 Abs. 1 Nr. 5 des Wettbewerbsgesetzes verstoßen hätten, indem sie ihre Angebote mit dem Ziel, einen echten Wettbewerb untereinander vorzutäuschen, gemeinsam erstellt hätten. Der Wettbewerbsrat stellte fest, dass diese aufeinander abgestimmte Verhaltensweise den Wettbewerb verfälscht habe, und verhängte ein Bußgeld gegen diese Unternehmen.
9. DIV un Ko, Ausma grupa und Pārtikas kompānija erhoben jeweils Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung. Mit Urteil vom 3. Juli 2013 hob die Administratīvā apgabaltiesa (regionales Verwaltungsgericht, Lettland) die Entscheidung insoweit auf, als darin eine Zuwiderhandlung durch Pārtikas kompānija festgestellt wurde, bestätigte aber die Entscheidung bezüglich der beiden anderen Unternehmen.
10. Das Gericht war zwar der Ansicht, dass das arithmetische Verhältnis zwischen den Angebotspreisen der drei Bieter eine abgestimmte Verhaltensweise belege, meinte jedoch, es gebe keinen Beweis dafür, dass Pārtikas kompānija sich hieran beteiligt habe.
11. DIV un Ko und Ausma grupa legten jeweils bei der Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Administratīvā apgabaltiesa (regionales Verwaltungsgericht) ein, soweit damit ihre Klagen abgewiesen wurden. Der Wettbewerbsrat legte gegen das Urteil Kassationsbeschwerde ein, soweit damit der Klage von Pārtikas kompānija stattgegeben wurde.
12. In diesem Rahmen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstrittig sei, dass die streitgegenständliche abgestimmte Verhaltensweise nicht geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Das Wettbewerbsgesetz sei aber unter Berücksichtigung der erforderlichen Harmonisierung des nationalen Wettbewerbsrechts mit dem der Europäischen Union ausgearbeitet worden, und die diesem Gesetz entsprechende Rechtsgrundlage im Unionsrecht bildeten insbesondere die Art. 81 und 82 EG (jetzt Art. 101 und 102 AEUV). Was speziell Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes betreffe, so begründe diese Vorschrift einen rechtlichen Rahmen, der im Wesentlichen mit dem von Art. 101 Abs. 1 AEUV übereinstimme. Die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes dürfe nicht anders sein als die von Art. 101 Abs. 1 AEUV.
13. Vor dem Hintergrund, dass die für die Tatsachenfeststellung ausschließlich zuständige Administratīvā apgabaltiesa (regionales Verwaltungsgericht) nicht festgestellt hat, dass die Verantwortlichen von Pārtikas kompānija dem Fehlverhalten von MMD lietas zugestimmt haben oder darüber informiert waren, fragt sich das vorlegende Gericht, ob es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens möglich ist, einem Unternehmen wie Pārtikas kompānija aufgrund des Fehlverhaltens eines Dienstleisters wie MMD lietas, der selbständig für das Unternehmen Leistungen erbringt, die Beteiligung an einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV anzulasten.
14. Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Ausführungen in Rn. 97 des Urteils vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158), und Rn. 25 des Urteils vom 7. Februar 2013, Slovenská sporiteľňa (C-68/12, EU:C:2013:71), einschlägig sind, wonach die Zurechnung eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV keine Handlung und nicht einmal die Kenntnis der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens voraussetzt, sondern die Handlung einer Person genügt, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden.
15. Unter diesen Umständen hat die Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass für die Feststellung, dass ein Unternehmen sich an einer den Wettbewerb beschränkenden Vereinbarung beteiligt hat, der Nachweis eines persönlichen Handelns einer Führungskraft des Unternehmens, ihrer Kenntnis oder ihrer Zustimmung hinsichtlich des Handelns einer Person erforderlich ist, die dem Unternehmen externe Leistungen erbringt und zugleich für Rechnung anderer Teilnehmer an einer möglichen verbotenen Vereinbarung tätig ist?
Zur Vorlagefrage
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
16. Die Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof) führt in der Vorlageentscheidung aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende abgestimmte Verhaltensweise einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betreffe und keine Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten habe. Daher sei Art. 101 Abs. 1 AEUV auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar. Folglich ist zu prüfen, ob der Gerichtshof dafür zuständig ist, die Frage dieses Gerichts zu beantworten.
17. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht hat, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fiel, diese Vorschriften aber durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren. In solchen Fällen besteht nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 20, vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 18, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 12).
18. Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung zum einen hervor, dass der lettische Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigt hat, das nationale Wettbewerbsrecht mit dem der Union zu harmonisieren, und daher beschlossen hat, innerstaatliche Sachverhalte genauso zu behandeln wie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte. Zum anderen gibt die Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof) an, dass Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes im Wesentlichen denselben rechtlichen Rahmen bestimme und genauso ausgelegt werde wie Art. 101 Abs. 1 AEUV.
19. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof für die Beantwortung der vorgelegten Frage zuständig.
Zur Beantwortung der Frage
20. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmen aufgrund des Fehlverhaltens eines selbständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann.
21. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass sich die Frage nicht auf die Regeln über die Beweiswürdigung und das erforderliche Beweismaß bezieht, die mangels einschlägiger Unionsregeln grundsätzlich in den Bereich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fallen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 29 bis 37), sondern auf die Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes, die erfüllt sein müssen, damit festgestellt werden kann, dass ein Unternehmen für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich ist.
22. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Union als eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, EU:C:1984:271, Rn. 11, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 55).
23. Allerdings ist erstens zu beachten, dass die Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158), und vom 7. Februar 2013, Slovenská sporiteľňa (C-68/12, EU:C:2013:71), vom Gerichtshof in Rechtssachen erlassen wurden, in denen Unternehmen aufgrund eines Fehlverhaltens ihrer Angestellten beschuldigt wurden. Ein Angestellter erfüllt aber seine Aufgaben zugunsten und unter der Leitung des Unternehmens, für das er arbeitet, und wird daher als Teil der wirtschaftlichen Einheit angesehen, die dieses Unternehmen bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 1999, Becu u. a., C-22/98, EU:C:1999:419, Rn. 26).
24. Zur Feststellung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann also ein etwaiges wettbewerbswidriges Verhalten eines Angestellten dem Unternehmen zugerechnet werden, dem er angehört, da dieses prinzipiell dafür haftet.
25. Soweit hingegen ein Dienstleister selbständig gegen Entgelt Dienste auf einem bestimmten Markt anbietet, ist er im Hinblick auf die Anwendung der Regeln, die wettbewerbswidriges Verhalten sanktionieren sollen, als ein von seinen Auftraggebern getrenntes Unternehmen anzusehen, und das Fehlverhalten eines solchen Dienstleisters kann nicht ohne Weiteres einem der auftraggebenden Unternehmen zugerechnet werden.
26. Die Beziehung zwischen einem Unternehmen und seinen Angestellten ist also grundsätzlich nicht mit derjenigen zwischen dem betreffenden Unternehmen und den von ihm beauftragten Dienstleistern vergleichbar, so dass die Ausführungen in Rn. 97 des Urteils vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158), und Rn. 25 des Urteils vom 7. Februar 2013, Slovenská sporiteľňa (C-68/12, EU:C:2013:71), nicht auf letztere Konstellation übertragbar sind.
27. Es lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass unter bestimmten Umständen ein Dienstleister, der sich als selbständig ausgibt, in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle eines Unternehmens, das seine Dienste in Anspruch nimmt, tätig ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er bezüglich der Art und Weise, wie er die vereinbarte Tätigkeit ausübt, über wenig oder überhaupt keine Autonomie und Flexibilität verfügt und seine angebliche Selbständigkeit ein Arbeitsverhältnis verschleiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 35 und 36). Eine solche Leitung oder Kontrolle könnte im Übrigen – wie bei der Bezieh ung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften – aus besonderen organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zwischen dem betreffenden Dienstleister und demjenigen, der die Dienste in Anspruch nimmt, abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 75 und 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). Unter solchen Umständen könnte das auftraggebende Unternehmen für ein eventuelles Fehlverhalten des Dienstleisters verantwortlich gemacht werden.
28. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass – vorausgesetzt, dass der betreffende Dienstleister tatsächlich selbständig ist, was das nationale Gericht zu prüfen hat – unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die abgestimmte Verhaltensweise, an der dieser Dienstleister beteiligt ist, dem auftraggebenden Unternehmen nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden kann.
29. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen dann für wettbewerbswidrige Absprachen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verantwortlich gemacht werden kann, wenn es durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele hat beitragen wollen und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 87).
30. Demnach kann die in Streit stehende abgestimmte Verhaltensweise dem auftraggebenden Unternehmen insbesondere dann zugerechnet werden, wenn es von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis hatte und durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen wollte. Eine solche Voraussetzung ist zwar erfüllt, wenn das Unternehmen die Absicht hatte, seinen Konkurrenten über seinen Dienstleister seine vertraulichen Geschäftsinformationen zu offenbaren, oder wenn es ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt hat, dass der Dienstleister diese vertraulichen Geschäftsinformationen mit den Konkurrenten teilt (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 82 bis 84, und vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 28), doch ist dies nicht der Fall, wenn der Dienstleister, ohne das auftraggebende Unternehmen darüber zu informieren, dessen vertrauliche Geschäftsinformationen genutzt hat, um die Angebote der Konkurrenten zu erstellen.
31. Die in Streit stehende abgestimmte Verhaltensweise kann dem auftraggebenden Unternehmen auch dann zugerechnet werden, wenn es vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass der von ihm beauftragte Dienstleister seine Geschäftsinformationen mit seinen Konkurrenten teilen würde, und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.
32. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, im Einklang mit den Regeln seines nationalen Rechts über die Beweiswürdigung und das erforderliche Beweismaß zu prüfen, ob unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.
33. Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmen grundsätzlich nur dann aufgrund des Fehlverhaltens eines selbständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
– Der Dienstleister war in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig, oder
– das Unternehmen hatte von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis und wollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, oder
– das Unternehmen konnte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen und war bereit, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.
Kosten
34. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
RechtsgebietWettbewerbsrechtVorschriftenArt. 101 AEUV