25.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191470
Oberlandesgericht Bamberg: Urteil vom 26.04.2016 – 5 U 187/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg
Urt. v. 26.04.2016
Az.: 5 U 187/15
Tenor:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.755,89 € festgesetzt.
Tatbestand
1
I. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage des - mittlerweile verstorbenen - Insolvenzverwalters ... über das Vermögen der A GmbH auf Rückzahlung der am 28.04., 20.06. und 14.07.2011 von der Beklagten empfangenen -angefochtenen - Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin über insgesamt 5.755,89 € abgewiesen, weil die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht nachgewiesen sei.
2
Dagegen wendet sich der mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14.04.2016 neubestellte Insolvenzverwalter unter Aufnahme des Berufungsverfahren mit seinem Rechtsmittel. Er meint insbesondere wegen der Nichteinhaltung der im Vergleich vom 23.03.2011 (Anlage K 2) vereinbarten Ratenzahlungstermine musste der Beklagten sowohl Zahlungsunfähigkeit als auch Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin klar sein.
3
Der Kläger beantragt:
Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 28.07.2015 zur Geschäftsnummer 61 O 2425/15 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 5.755,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 02.12.2011 zu zahlen.
4
Die Beklagte verteidigt das Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
5
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
6
II. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abänderung der Erstentscheidung und zum vollen Klageerfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Rückgewähranspruch nach § 143 InsO zu, weil er die Zahlungen wirksam gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO angefochten hat. Anders als das Landgericht ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagten bei Empfang der Leistungen bekannt war, dass der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit drohte (bzw. diese sogar schon eingetreten war) und durch ihre Befriedigung die übrigen Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt werden (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Weitere ungedeckten Verbindlichkeiten waren schon deshalb anzunehmen, weil die Schuldnerin unternehmerisch tätig war und die Beklagte deshalb nicht davon ausgehen durfte, alleinige Gläubigerin zu sein (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 133, Rnr. 76, 77, [...]).
7
Völlig richtig ist allerdings zunächst der Ansatz des Landgerichts, wonach der anfechtende Kläger nachweisen müsse, dass die Beklagte die bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung an sie gekannt hat. Auch die Ausführungen, dass die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei denen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden könnten, sind zutreffend und entsprechen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, denen auch der Senat folgt. Es bleibt auch dabei, dass bis zum Vergleichsschluss zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vor dem Amtsgericht Hamburg-St Georg die festgestellten Indizien (insbesondere aus den Anlagen K 14 bis K 17) nicht ausreichten, sich von einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten zu überzeugen. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts und des Senats im Hinweis vom 03.11.2015 wird Bezug genommen; hieran hält der Senat auch weiterhin fest.
8
Richtig ist allerdings der Einwand der Berufung, dass diese Sichtweise das (Zahlungs-)Verhalten der Schuldnerin nach Vergleichsschluss nicht ausreichend berücksichtigt. Entscheidend ist, dass zum einen die nach der Vereinbarung bereits am 10.04.2011 fällige erste Rate über 1.250,-€ erst am 28.04.2011 bei der Beklagten einging und dadurch die vereinbarte Verfallklausel ausgelöst wurde. Zum anderen erfolgte die daraufhin vorgenommene Blitzüberweisung erst nach und -wie sich aus dem Schreiben der Schuldnerin vom 20.06.2011 (Anlage B 1) ergibt - unter dem Druck der seitens der Beklagten im Hinblick auf den Verfall über den Restbetrag beantragten Kontenpfändung. Läuft aber ein Schuldner, der sich zunächst erfolgreich die "Wohltat" einer Stundung seiner Forderung im Zusammenhang mit einer Ratenzahlung erhandelt hat, unmittelbar darauf in eine diese Position sofort wieder entfallen lassende Verfallsituation, bestehen keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass die nicht fristgerechte Zahlung nur deshalb erfolgte, weil sie eben aus finanziellen Gründen nicht möglich, der Schuldner deshalb zahlungsunfähig war. Völlig zu Recht spricht deshalb die Gegenerklärung des Klägers vom 09.12.2015 auch hinsichtlich der danach vorgenommenen Blitzüberweisung von einer Zahlung unter dem besonderen Druck, das Geschäftskonto "wieder frei zu machen" sowie davon, dass der Beklagten - spätestens jetzt -klar sein musste, dass andere Gläubiger, die über eine durch die eingeleitete Vollstreckung erreichte Vorzugsstellung nicht verfügten, von der Schuldnerin nicht mehr gleichrangig bedient werden würden.
9
Bei dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof im Rahmen des Anfechtungsrechtes geforderten "realistischen Blick aufs Leben" (vgl. Nasall, Anmerkung zum Urteil vom 08.10.2009 - IX ZR 173/07, jurisPR-BGHZivilR 24/2009, Anm. 3) kann an den subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen bei einer Insolvenzschuldnerin wie der Beklagten kein Zweifel bestehen. Wie dort ausgeführt ist, weiß der Gläubiger in diesen Fällen, "dass der Schuldner das wenige Geld, das er noch hat, nur einmal ausgeben kann: Entweder an ihn, den druckmachenden Gläubiger, oder für andere Gläubiger. Er kennt deshalb auch die gläubigerbenachteiligende Wirkung der von ihm erzwungenen Zahlung. Langer Rede, kurzer Sinn: Vorgewandte Blauäugigkeit schützt vor Insolvenzanfechtung nicht" (a. a. O., unter D. am Ende).
10
Diese Überlegungen gelten nicht nur für die nach der Vollstreckung erfolgten Zahlungen vom 20.06. und 14.07.2011, sondern sinngemäß - wie ausgeführt - eben wegen der Verfallsklausel auch schon für die erst 18 Tage nach Fälligkeit erfolgte erste Ratenzahlung vom 28.04.2011. Die Rechtsgedanken des BGH aus der Entscheidung vom 25.02.2016 (IX ZR 109/15), bei der es allerdings um den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ging, greifen nämlich auch hier. Es entspricht jedenfalls keinesfalls den "üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs" (BGH NJW 2016, 1168, 1170 [BGH 25.02.2016 - IX ZR 109/15]), wenn ein Schuldner, der schon die Vorteile einer Ratenzahlung in Anspruch nimmt, bereits die erste - geringe - Zahlung solange hinauszögert, dass es unmittelbar nach Vergleichsschluss bereits wieder zum Verfall der eingeräumten Stundung kommt. Dieses im Streitfall vorliegende Verhalten der Schuldnerin konnte von der Beklagten deshalb nur dahin verstanden werden, dass diese die fällige Verbindlichkeit nicht begleichen konnte.
11
Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nach Überzeugung des Senats vorliegen, ist die Beklagte zur Rückzahlung des empfangenen Betrages an den Insolvenzverwalter verpflichtet (§ 143 Abs. 1 InsO). Dieser ist ab Eröffnung des Verfahrens gemäß §§ 143 InsO, 291 ZPO, 819 Abs. 1, 918 Abs. 4 987 BGB (vgl. BGH NZI 2007, 230, 231 [BGH 01.02.2007 - IX ZR 96/04]) zu verzinsen.
12
III. Nebenentscheidungen: §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
13
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Urt. v. 26.04.2016
Az.: 5 U 187/15
Tenor:
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28.07.201h 5, Az. 61 O 2425/14, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.755,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2011 zu zahlen. - Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.755,89 € festgesetzt.
Tatbestand
1
I. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage des - mittlerweile verstorbenen - Insolvenzverwalters ... über das Vermögen der A GmbH auf Rückzahlung der am 28.04., 20.06. und 14.07.2011 von der Beklagten empfangenen -angefochtenen - Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin über insgesamt 5.755,89 € abgewiesen, weil die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht nachgewiesen sei.
2
Dagegen wendet sich der mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14.04.2016 neubestellte Insolvenzverwalter unter Aufnahme des Berufungsverfahren mit seinem Rechtsmittel. Er meint insbesondere wegen der Nichteinhaltung der im Vergleich vom 23.03.2011 (Anlage K 2) vereinbarten Ratenzahlungstermine musste der Beklagten sowohl Zahlungsunfähigkeit als auch Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin klar sein.
3
Der Kläger beantragt:
Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 28.07.2015 zur Geschäftsnummer 61 O 2425/15 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 5.755,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 02.12.2011 zu zahlen.
4
Die Beklagte verteidigt das Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
5
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
6
II. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abänderung der Erstentscheidung und zum vollen Klageerfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Rückgewähranspruch nach § 143 InsO zu, weil er die Zahlungen wirksam gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO angefochten hat. Anders als das Landgericht ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagten bei Empfang der Leistungen bekannt war, dass der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit drohte (bzw. diese sogar schon eingetreten war) und durch ihre Befriedigung die übrigen Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt werden (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Weitere ungedeckten Verbindlichkeiten waren schon deshalb anzunehmen, weil die Schuldnerin unternehmerisch tätig war und die Beklagte deshalb nicht davon ausgehen durfte, alleinige Gläubigerin zu sein (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 133, Rnr. 76, 77, [...]).
7
Völlig richtig ist allerdings zunächst der Ansatz des Landgerichts, wonach der anfechtende Kläger nachweisen müsse, dass die Beklagte die bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung an sie gekannt hat. Auch die Ausführungen, dass die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei denen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden könnten, sind zutreffend und entsprechen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, denen auch der Senat folgt. Es bleibt auch dabei, dass bis zum Vergleichsschluss zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vor dem Amtsgericht Hamburg-St Georg die festgestellten Indizien (insbesondere aus den Anlagen K 14 bis K 17) nicht ausreichten, sich von einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten zu überzeugen. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts und des Senats im Hinweis vom 03.11.2015 wird Bezug genommen; hieran hält der Senat auch weiterhin fest.
8
Richtig ist allerdings der Einwand der Berufung, dass diese Sichtweise das (Zahlungs-)Verhalten der Schuldnerin nach Vergleichsschluss nicht ausreichend berücksichtigt. Entscheidend ist, dass zum einen die nach der Vereinbarung bereits am 10.04.2011 fällige erste Rate über 1.250,-€ erst am 28.04.2011 bei der Beklagten einging und dadurch die vereinbarte Verfallklausel ausgelöst wurde. Zum anderen erfolgte die daraufhin vorgenommene Blitzüberweisung erst nach und -wie sich aus dem Schreiben der Schuldnerin vom 20.06.2011 (Anlage B 1) ergibt - unter dem Druck der seitens der Beklagten im Hinblick auf den Verfall über den Restbetrag beantragten Kontenpfändung. Läuft aber ein Schuldner, der sich zunächst erfolgreich die "Wohltat" einer Stundung seiner Forderung im Zusammenhang mit einer Ratenzahlung erhandelt hat, unmittelbar darauf in eine diese Position sofort wieder entfallen lassende Verfallsituation, bestehen keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass die nicht fristgerechte Zahlung nur deshalb erfolgte, weil sie eben aus finanziellen Gründen nicht möglich, der Schuldner deshalb zahlungsunfähig war. Völlig zu Recht spricht deshalb die Gegenerklärung des Klägers vom 09.12.2015 auch hinsichtlich der danach vorgenommenen Blitzüberweisung von einer Zahlung unter dem besonderen Druck, das Geschäftskonto "wieder frei zu machen" sowie davon, dass der Beklagten - spätestens jetzt -klar sein musste, dass andere Gläubiger, die über eine durch die eingeleitete Vollstreckung erreichte Vorzugsstellung nicht verfügten, von der Schuldnerin nicht mehr gleichrangig bedient werden würden.
9
Bei dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof im Rahmen des Anfechtungsrechtes geforderten "realistischen Blick aufs Leben" (vgl. Nasall, Anmerkung zum Urteil vom 08.10.2009 - IX ZR 173/07, jurisPR-BGHZivilR 24/2009, Anm. 3) kann an den subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen bei einer Insolvenzschuldnerin wie der Beklagten kein Zweifel bestehen. Wie dort ausgeführt ist, weiß der Gläubiger in diesen Fällen, "dass der Schuldner das wenige Geld, das er noch hat, nur einmal ausgeben kann: Entweder an ihn, den druckmachenden Gläubiger, oder für andere Gläubiger. Er kennt deshalb auch die gläubigerbenachteiligende Wirkung der von ihm erzwungenen Zahlung. Langer Rede, kurzer Sinn: Vorgewandte Blauäugigkeit schützt vor Insolvenzanfechtung nicht" (a. a. O., unter D. am Ende).
10
Diese Überlegungen gelten nicht nur für die nach der Vollstreckung erfolgten Zahlungen vom 20.06. und 14.07.2011, sondern sinngemäß - wie ausgeführt - eben wegen der Verfallsklausel auch schon für die erst 18 Tage nach Fälligkeit erfolgte erste Ratenzahlung vom 28.04.2011. Die Rechtsgedanken des BGH aus der Entscheidung vom 25.02.2016 (IX ZR 109/15), bei der es allerdings um den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ging, greifen nämlich auch hier. Es entspricht jedenfalls keinesfalls den "üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs" (BGH NJW 2016, 1168, 1170 [BGH 25.02.2016 - IX ZR 109/15]), wenn ein Schuldner, der schon die Vorteile einer Ratenzahlung in Anspruch nimmt, bereits die erste - geringe - Zahlung solange hinauszögert, dass es unmittelbar nach Vergleichsschluss bereits wieder zum Verfall der eingeräumten Stundung kommt. Dieses im Streitfall vorliegende Verhalten der Schuldnerin konnte von der Beklagten deshalb nur dahin verstanden werden, dass diese die fällige Verbindlichkeit nicht begleichen konnte.
11
Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nach Überzeugung des Senats vorliegen, ist die Beklagte zur Rückzahlung des empfangenen Betrages an den Insolvenzverwalter verpflichtet (§ 143 Abs. 1 InsO). Dieser ist ab Eröffnung des Verfahrens gemäß §§ 143 InsO, 291 ZPO, 819 Abs. 1, 918 Abs. 4 987 BGB (vgl. BGH NZI 2007, 230, 231 [BGH 01.02.2007 - IX ZR 96/04]) zu verzinsen.
12
III. Nebenentscheidungen: §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
13
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
RechtsgebietInsolvenzanfechtungVorschriftenInsO § 133 I 1, 2; InsO § 143; InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 2