20.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193405
Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 25.07.2016 – 7 U 79/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln
7 U 79/16
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.4.2016 – 16 O 492/15 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
1
Gründe:
2
I.
3
Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
4
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Landgericht hat der der beklagte die Berufung auf die Einrede der Verjährung untersagt, weil sie ihre Schadensersatzverpflichtung mit Schreiben vom 16.2. und 28.2.2000 mit titelersetzender Wirkung anerkannt habe. Das entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:
5
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der vor der Schuldrechtsmodernisierung geltenden Rechtslage war die für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltende dreißigjährige Verjährungsfrist (§ 218 BGB aF; jetzt § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) auf anerkannte Ansprüche entsprechend anwendbar, wenn die Parteien ein titelersetzendes Anerkenntnis vereinbaren wollten (BGH NJW 1985, 791, 792; NJW-RR 1990, 664 f.; NJW 2002, 1791, 1792). Diese Rechtsprechung ist auch nach der Schuldrechtsmodernisierung weiterhin anwendbar sein (etwa Münchener Kommentar/Grothe, BGB, § 197 Rdn. 24; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung § 202 Rdn. 19, § 212 Rdn. 21 a; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 197 Rdn. 8; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 197 Rdn. 14; Bacher in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 38. Kap. Rdn. 18; KG MDR 2009, 1269 = NJOZ 2009, 1867; OLG Oldenburg ZfS 2014, 318; OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 25; anders Grunsky NJW 2013, 1336, 1338 ff., der schon die Rechtsprechung zum früheren Recht für verfehlt hält).
Aufgrund der drastischen Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist in § 195 n.F. dürfte das Bedürfnis für eine solche Regelung sogar eher noch gestiegen sein. Zwar kann eine dreißigjährige Verjährungsfrist auch dadurch erreicht werden, dass sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Hierfür ist aber gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gerichtliche oder notarielle Beurkundung erforderlich, was häufig schon aus Kostengründen untunlich ist. Der Einwand, nach neuen Recht bestünde für ein titelersetzendes Anerkenntnis kein Bedürfnis, da ein entsprechendes Anerkenntnis als Vereinbarung oder Verzicht nach § 202 BGB ausgelegt werden könne (Grunsky NJW 2013, 1336, 1340; NK/Mansel/Stürner, BGB, 3. Aufl., § 197 Rdn. 51), berücksichtigt nicht, dass die verjährungsverlängernde Vereinbarung und der Verjährungsverzicht nach § 202 Abs. 2 BGB auf den Zeitraum ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn beschränkt sind (Münchener Kommentar/Grothe § 202 Rdn. Rdn. 14, § 214 Rdn 8; Palandt/Ellenberger § 202 Rdn. 7 a.E. m.w.N.), während die Verjährung des titulierten Anspruchs mit der Rechtskraft beginnt (§ 201 BGB). Eine entsprechende Wirkung kann nur durch ein titelersetzendes Anerkenntnis erreicht werden. § 202 Abs. 2 BGB steht einem solchen Anerkenntnis nicht entgegen, da er einen Neubeginn der vereinbarten Frist gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht ausschließt (so zutreffend Bacher a.a.O.).
6
Ein titelersetzendes Anerkenntnis liegt vor, wenn der Ersatzpflichtige dem Geschädigten ein schriftliches Anerkenntnis hinsichtlich der materiellen Zukunftsschäden abgibt, um ihm eine Feststellungsklage zu ersparen (BGH NJW 1985, 791; NJW-RR 1990, 664 f.; NJW 2002, 1978, 1880; KG MDR 2009, 1269 = NJOZ 2009, 1867; Bacher a.a.O. Rdn. 19). Das ist hier der Fall gewesen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ihre Schadensersatzverpflichtung mit den Schreiben vom 16.2.und 28.2.2000 gegenüber der regressberechtigten Klägerin ausdrücklich anerkannt. Mit dem Schreiben vom 16.2.2000 hat sie die Klägerin unter ausdrücklichem Hinweis, dass „die Regressansprüche nicht verjährt sind, sondern zum Grund und zur Höhe uneingeschränkt bestehen“, aus Kostengründen zur Rücknahme der bereits erhobenen Leistung- und Feststellungsklage veranlasst. Hätte die Klägerin die Klage nicht zurückgenommen, so hätte sie – im Hinblick auf die Klageveranlassung durch die Beklagte ohne jegliches Kostenrisiko – einen uneingeschränkten Feststellungstitel erhalten, der auch weiterhin der dreißigjährigen Verjährung unterläge. Vor diesem Hintergrund kann das uneingeschränkte und vorbehaltlose Anerkenntnis in den Schreiben vom 16.2 und 28.2.2000 aus dem maßgebenden Verständnishorizont der Klägerin als Erklärungsempfängerin nach Treu Glauben unter besonderer Berücksichtigung der gegenseitigen Interessenlage (§§ 133, 157 BGB) nur im Sinne eines titelersetzenden Anerkenntnisses ausgelegt werden.
7
II.
8
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
7 U 79/16
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.4.2016 – 16 O 492/15 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
1
Gründe:
2
I.
3
Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
4
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Landgericht hat der der beklagte die Berufung auf die Einrede der Verjährung untersagt, weil sie ihre Schadensersatzverpflichtung mit Schreiben vom 16.2. und 28.2.2000 mit titelersetzender Wirkung anerkannt habe. Das entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:
5
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der vor der Schuldrechtsmodernisierung geltenden Rechtslage war die für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltende dreißigjährige Verjährungsfrist (§ 218 BGB aF; jetzt § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) auf anerkannte Ansprüche entsprechend anwendbar, wenn die Parteien ein titelersetzendes Anerkenntnis vereinbaren wollten (BGH NJW 1985, 791, 792; NJW-RR 1990, 664 f.; NJW 2002, 1791, 1792). Diese Rechtsprechung ist auch nach der Schuldrechtsmodernisierung weiterhin anwendbar sein (etwa Münchener Kommentar/Grothe, BGB, § 197 Rdn. 24; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung § 202 Rdn. 19, § 212 Rdn. 21 a; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 197 Rdn. 8; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 197 Rdn. 14; Bacher in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 38. Kap. Rdn. 18; KG MDR 2009, 1269 = NJOZ 2009, 1867; OLG Oldenburg ZfS 2014, 318; OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 25; anders Grunsky NJW 2013, 1336, 1338 ff., der schon die Rechtsprechung zum früheren Recht für verfehlt hält).
Aufgrund der drastischen Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist in § 195 n.F. dürfte das Bedürfnis für eine solche Regelung sogar eher noch gestiegen sein. Zwar kann eine dreißigjährige Verjährungsfrist auch dadurch erreicht werden, dass sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Hierfür ist aber gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gerichtliche oder notarielle Beurkundung erforderlich, was häufig schon aus Kostengründen untunlich ist. Der Einwand, nach neuen Recht bestünde für ein titelersetzendes Anerkenntnis kein Bedürfnis, da ein entsprechendes Anerkenntnis als Vereinbarung oder Verzicht nach § 202 BGB ausgelegt werden könne (Grunsky NJW 2013, 1336, 1340; NK/Mansel/Stürner, BGB, 3. Aufl., § 197 Rdn. 51), berücksichtigt nicht, dass die verjährungsverlängernde Vereinbarung und der Verjährungsverzicht nach § 202 Abs. 2 BGB auf den Zeitraum ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn beschränkt sind (Münchener Kommentar/Grothe § 202 Rdn. Rdn. 14, § 214 Rdn 8; Palandt/Ellenberger § 202 Rdn. 7 a.E. m.w.N.), während die Verjährung des titulierten Anspruchs mit der Rechtskraft beginnt (§ 201 BGB). Eine entsprechende Wirkung kann nur durch ein titelersetzendes Anerkenntnis erreicht werden. § 202 Abs. 2 BGB steht einem solchen Anerkenntnis nicht entgegen, da er einen Neubeginn der vereinbarten Frist gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht ausschließt (so zutreffend Bacher a.a.O.).
6
Ein titelersetzendes Anerkenntnis liegt vor, wenn der Ersatzpflichtige dem Geschädigten ein schriftliches Anerkenntnis hinsichtlich der materiellen Zukunftsschäden abgibt, um ihm eine Feststellungsklage zu ersparen (BGH NJW 1985, 791; NJW-RR 1990, 664 f.; NJW 2002, 1978, 1880; KG MDR 2009, 1269 = NJOZ 2009, 1867; Bacher a.a.O. Rdn. 19). Das ist hier der Fall gewesen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ihre Schadensersatzverpflichtung mit den Schreiben vom 16.2.und 28.2.2000 gegenüber der regressberechtigten Klägerin ausdrücklich anerkannt. Mit dem Schreiben vom 16.2.2000 hat sie die Klägerin unter ausdrücklichem Hinweis, dass „die Regressansprüche nicht verjährt sind, sondern zum Grund und zur Höhe uneingeschränkt bestehen“, aus Kostengründen zur Rücknahme der bereits erhobenen Leistung- und Feststellungsklage veranlasst. Hätte die Klägerin die Klage nicht zurückgenommen, so hätte sie – im Hinblick auf die Klageveranlassung durch die Beklagte ohne jegliches Kostenrisiko – einen uneingeschränkten Feststellungstitel erhalten, der auch weiterhin der dreißigjährigen Verjährung unterläge. Vor diesem Hintergrund kann das uneingeschränkte und vorbehaltlose Anerkenntnis in den Schreiben vom 16.2 und 28.2.2000 aus dem maßgebenden Verständnishorizont der Klägerin als Erklärungsempfängerin nach Treu Glauben unter besonderer Berücksichtigung der gegenseitigen Interessenlage (§§ 133, 157 BGB) nur im Sinne eines titelersetzenden Anerkenntnisses ausgelegt werden.
7
II.
8
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
RechtsgebietVerjährungVorschriften§ 195 BGB