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  • 19.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193998

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 14.03.2017 – 17 U 52/16

    1. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann im Falle des Widerrufs eines Darlehensvertrages jedenfalls bis zum 11.06.2014 nicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der pflichtwidrigen Erteilung einer falschen Widerrufsbelehrung gestützt werden. Ein solcher Anspruch ist durch § 357 Abs. 4 BGB in der bis zum 11.06.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen.

    2. Die Ablehnung der Bank, die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen, begründet weder einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB noch gerät die Bank dadurch in Verzug. Letzterem steht bereits ihr Leistungsverweigerungsrecht entgegen.


    Oberlandesgericht Karlsruhe

    Urt. v. 14.03.2017

    Az.: 17 U 52/16

    In dem Rechtsstreit
    1) Bettina Peller, Steinerstraße 5, 76327 Pfinztal
    - Klägerin und Berufungsbeklagte -
    2) Uwe Peller, Steinerstraße 5, 76327 Pfinztal
    - Kläger und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
    Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe, Gz.: 1778/14 H22
    gegen
    Sparkasse Karlsruhe Ettlingen, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Michael Huber, Anstalt des öffentlichen Rechts, Kaiserstraße 223, 76133 Karlsruhe
    - Beklagte und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Caemmerer Lenz, Douglasstraße 11-15, 76133 Karlsruhe, Gz.: 752/16 A12 A/nh

    wegen Widerruf

    hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 17. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Rohde, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Henning und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnauder auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2017 für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2016 - 5 O 130/15 wie folgt hinsichtlich Ziffer 2 der Urteilsformel abgeändert:
      Die Klage wird insoweit abgewiesen.
    2. Den Klägern fallen die Kosten des Berufungsrechtszuges zur Last.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      Die Zwangsvollstreckungsschuldnerin darf die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
    4. Die Revision wird zugelassen.
    5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.561,83 EUR festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Streit über die Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen.

    Mit Schreiben vom 28.11.2014 (Anlage K 3) widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss eines im Jahre 2003 mit der Beklagten geschlossenen und im Jahre 2011 bis 2021 prolongierten Darlehensvertrages über 120.000 EUR gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies das Rückabwicklungsverlangen der Kläger zurück. Daraufhin wandte sich der spätere Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 15.04.2014 (Anlage K 5) erneut ohne Erfolg an die Beklagte. Mit ihrer Klage auf Feststellung der Umwandlung des Darlehens in ein Rückgewährschuldverhältnis beanspruchten die Kläger auch Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.561,83 EUR.

    Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang - hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs - statt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Die Beklagte erstrebt mit ihrer Berufung die Abweisung der Zahlungsklage. Die vom Landgericht angenommene Rechtsgrundlage aus Verzug bestehe nicht. Im Zeitpunkt der Widerrufserklärung seien die späteren Prozessbevollmächtigten der Kläger schon eingeschaltet gewesen. Der Beklagten habe nach dem Widerruf wegen ihrer Rückabwicklungsansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, welches den Verzugseintritt hindere. Schließlich scheitere ein Anspruch schon an § 357 Abs. 4 BGB a.F.

    Die Kläger verteidigen das Urteil des Landgerichts, das sie für richtig halten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

    Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung der Beklagten, worauf die Berufungsantwort abstellt, noch unter dem vom Landgericht vorgetragenen Aspekt des Verzugs der Beklagten.

    1. Eine zum Schadensersatzhaftung führende objektive Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt der Fehlerhaftigkeit der Belehrung (Fristbeginn: "frühestens") noch aus der Weigerung der Beklagten, den erklärten Widerruf zu bestätigen, und ebenso wenig aus dem Recht der Geschäftsbesorgung.

    a) Auch wenn die fehlerhafte Belehrung des Verbrauchers nunmehr als Pflichtverstoß zu behandeln ist (vgl. BGHZ 169, 109 Rn. 40 ff. für die unterbliebene Widerspruchsbelehrung nach dem HWiG; und jetzt auch für den Widerruf: BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - XI ZR 14/16 - Rn. 3), kommt ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht.

    aa) Dagegen steht die Bestimmung des § 357 Abs. 4 BGB in der bis zum 11.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.), mit der der Gesetzgeber die rechtliche Sanktion einer falschen oder unterlassenen Widerrufsbelehrung abschließend geregelt und allein dem Rückabwicklungsregime des Rücktrittsrechts zugewiesen hat. Weitergehende Ansprüche aus der Rückabwicklung des Vertrags, etwa aus § 280 BGB, sind danach ausgeschlossen. Unberührt bleiben lediglich Schadensersatzansprüche aus Vertrag, Verschulden bei der Vertragsanbahnung oder aus Delikt, die "sich unabhängig vom Widerrufsrecht aus dem Verhalten des Unternehmers und seiner Hilfspersonen bei Vertragsschluss ergeben" (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 357 Rn. 15; ebenso D. Kaiser, in: Staudinger, Bearb. 2012, § 357 Rn. 55; a.A. Masuch, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2012, § 357 Rn. 66). Der abweichenden Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm, Urteil vom 4.11.2015 - I 31 U 64/15 Rn. 29; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2016 - 17 U 182/15, Rn. 30; OLG Saarbrücken, Urteil vom 3.11.2016 - 4 U 54/15 Rn. 90) folgt der Senat angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der Systematik der Norm nicht. Während in den Absätzen 1 bis 3 des § 357 BGB a.F. exakt zwischen den Ansprüchen von Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird, ist das im Absatz 4 gerade nicht mehr der Fall. Ein allgemeines Erfordernis, diese Vorschrift zugunsten des Verbrauchers teleologisch zu reduzieren, besteht nicht.

    bb) Im Übrigen ist auch das Verschulden (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) fraglich, nachdem sich die Beklagte bei der Fassung der Widerrufsbelehrung an dem Mustertext der Verordnung orientierte. Der Unternehmer muss nicht klüger als der Verordnungsgeber sein.
    b) Stellt man auf die vorprozessuale Weigerung der Beklagten ab, den erklärten Widerruf "zu bestätigen", so ist auch darin keine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung zu sehen. Jedenfalls mangelt es am Verschulden der Beklagten.

    aa) Soweit sich die Beklagte auf den Rechtstandpunkt stellte, die Widerrufserklärung sei unwirksam, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, hat sie allein dadurch keine ihr nach § 280 Abs. 1 BGB gegenüber dem Darlehensnehmer obliegende relative Schutzpflicht verletzt. Vielmehr durfte sie wie jeder als Schuldner in Anspruch Genommene ihre Rechtsposition verteidigen, ohne sich schon deswegen der Haftung auszusetzen. Dieses Prinzip liegt der Zivilrechtsordnung immanent zugrunde. Eine haftungsbewehrte objektive Sorgfaltspflicht des Anspruchsgegners, bei der Rechtsverteidigung auch die Interessen des Forderungsprätendenten zu berücksichtigen, besteht grundsätzlich nicht. Es fehlt insoweit bereits an einem rechtlich geschützten Interesse des Anspruchstellers (vgl. BGH NJW-RR 2003, 416 Rn. 15 [BGH 20.11.2002 - VIII ZR 65/02], 17, 18).

    bb) Die bloße unberechtigte Verteidigung gegen einen bestehenden Anspruch begründet regelmäßig auch keinen Schuldvorwurf. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügt der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon dann, wenn die von ihm zu beurteilende Rechtslage in besonderem Maße unklar ist und er sorgfältig prüft, ob dem eigenen Rechtsstandpunkt und der darauf beruhenden Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Bleibt bei dieser Prüfung mangels höchstrichterlicher Leitentscheidungen für die Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ungewiss, ob eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger z. B. einen ihm vom Schuldner abverlangten Forderungsverzicht zurückweisen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich seine Anspruchsberühmung in einem Rechtsstreit später als unberechtigt herausstellt (BGH, Urteil vom 18.01.2011 - XI ZR 356/09 -, [...] Rn. 31).

    Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte ihr vorgerichtliches Zurückweisen der von den Klägern verlangten Erklärung jedenfalls nicht zu vertreten. Vor dem Hintergrund der divergierenden land- und obergerichtlichen Rechtsprechung im Jahr 2015 zu der Frage der Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen, der Reichweite des Musterschutzes (vgl. dazu die Beispiele in OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 - 5 U 72/16 -, [...] Rn. 53), der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs kann der Beklagten, die sich auch vorprozessual gegenüber den Klägern auf die ihr günstige Instanzrechtsprechung berufen hat, ein sorgfaltswidriges Verhalten wegen der Ablehnung der Ansprüche nicht zur Last gelegt werden.

    c) Den Klägern steht auch kein Erstattungsanspruch aus dem Recht der Geschäftsbesorgung gemäß §§ 679, 683 Satz 2 BGB zu. Denn der Gläubiger (Geschäftsherr) führt mit der Anspruchserhebung ausschließlich ein eigenes Geschäft (vgl. die wettbewerbsrechtliche Sonderregel des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).

    2. Auch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs ergibt sich keine Pflicht der Beklagten zum Ersatz der Anwaltskosten.

    a) Es fehlt bereits an einer Leistungsaufforderung der Kläger, welcher die Beklagte nicht nachgekommen wäre. Das Schreiben der Kläger vom 28.11.2014 (Anlage K 3) enthält insbesondere keine Aufforderung, eine fällige Leistung im Sinne einer Vermögensverschiebung an die Kläger zu erbringen. Vielmehr verlangten die Kläger darin allein die Einverständniserklärung der Beklagten mit der Rückabwicklung der bestehenden Darlehensverträge: "Bitte bestätigen Sie uns bis 12.12.2014 die rückwirkende Aufhebung dieses Vertragsverhältnisses".

    b) Einem Schuldnerverzug der Beklagten und einem daraus abgeleiteten Schadensersatzanspruch (§§ 280, 286 BGB) steht darüber hinaus entgegen, dass die Ansprüche der Kläger aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis nicht einredefrei waren.

    In einem Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 BGB a.F. in Verb. mit § 346 BGB tritt Verzug der Parteien mit ihren beiderseitigen Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 348 Satz 2 und § 320 Abs. 1 BGB allenfalls dann ein, wenn die jeweilige Gegenpartei zuvor die ihrerseits obliegende Gegenleistung erbracht oder in verzugsbegründender Weise angeboten hat. Diesem Erfordernis stehen auch § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. und § 286 Abs. 3 BGB nicht entgegen, wonach der Schuldner eines Zahlungsanspruchs bei der Rückabwicklung eines widerrufenen Vertrages grundsätzlich binnen dreißig Tagen nach dem Wirksamwerden des Widerrufs in Verzug gerät. Denn es bleibt bei den allgemeinen Verzugsvoraussetzungen, welche durch § 357 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB a. F. nicht suspendiert werden. Das hat auf Grund der §§ 348, 320 BGB regelmäßig zur Folge, dass der Zahlungsschuldner nicht in Verzug gerät, solange der Gläubiger die ihm obliegende Leistung nicht erbracht oder in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat, denn die übrigen Voraussetzungen für einen Verzugseintritt werden durch diese Vorschriften nicht suspendiert (MünchKomm-BGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, § 357 BGB Rn. 40 m.w.N.).

    Ist die Forderung mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) behaftet, gerät der nicht rechtzeitig leistende Schuldner (hier die Beklagte) nicht in Verzug, solange der Gläubiger (die Kläger) die ihm obliegende Gegenleistung nicht anbietet; der Geltendmachung der Einrede bedarf es insoweit nicht (BGH NJW-RR 2003, 1318 [BGH 23.05.2003 - V ZR 190/02] Soergel/Benicke/Nalbantis, BGB, 13. Aufl. 2014, § 286 Rn. 48 m.w.N.). Die bloße Bereitschaft des Gläubigers zur Erbringung der Gegenleistung reicht für den Eintritt des Schuldnerverzugs nicht aus, weil die Einrede des nicht erfüllten Vertrags ausdrücklich von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig ist (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB) und der Schuldner die Leistungsbereitschaft des Gläubigers nicht ohne weiteres zu erkennen vermag. Das Angebot der Gegenleistung muss so beschaffen sein, dass der Schuldner dadurch in Annahmeverzug gebracht wird. Notwendig ist daher grundsätzlich ein tatsächliches Angebot des Gläubigers (Soergel/Benicke/Nalbantis, a.a.O., § 286 Rn. 48). Ein entsprechendes Angebot der Beklagten ist aber weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

    Im Übrigen wäre auch ein Verschulden der Beklagten fraglich, denn sie hatte ihre Belehrung nach dem Muster des Verordnungsgebers gestaltet (s. 1. a) bb)) und konnte daher unter Berücksichtigung der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgehen, nicht zur Rückabwicklung verpflichtet zu sein.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision war im Hinblick auf die abweichenden obergerichtlichen Urteile gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Im Unterschied zu dem Fall XI ZR 467/15 (Pressemitteilung Bundesgerichtshof Nr. 20/2017) ist die im Streitfall erteilte Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, so dass ein Präjudiz, welches der Revisionzulassung entgegensteht, nicht angenommen werden kann.

    Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen.

    RechtsgebietDarlehensrechtVorschriften§ 280 Abs. 1 BGB; § 355 a.F. BGB; § 357 Abs. 4 BGB