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  • 18.01.2018 · IWW-Abrufnummer 198872

    Amtsgericht Köln: Beschluss vom 30.06.2017 – 71 IK 453/12

    Die Ausschlussfrist des § 290 Abs. 1 InsO a.F. für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung erfasst nicht solche Umstände, die Gegenstand der Nachtragsverteilung sind.

    Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners bestehen fort, soweit sie der Durchsetzung der Nachtragsverteilung dienen. Verstöße hiergegen können eine Versagung der Restschuldbefreiung begründen.

    Insoweit kann ein Versagungsantrag gestellt werden, bis entweder ein (ggf. schriftlicher) Schlusstermin betreffend die Nachtragsverteilung stattfindet, oder aber, in Ermangelung eines solchen Stichtags, bis zur Aufhebung der Nachtragsverteilung.


    Amtsgericht Köln

    71 IK 453/12

    Tenor:

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
    ...

    wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

    Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner.

    1

    Gründe:

    2

    I.

    3

    Der Schuldner hat mit am 31.08.2012 eingegangenem Antrag Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbunden mit am Antrag auf Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Mit Beschluss vom 14.09.2012 wurde dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt und das Insolvenzverfahren antragsgemäß eröffnet. Mit Schreiben vom 26.05.2014 (Bl. 105 5GA) regte der Insolvenzverwalter an, einen Schlusstermin zu bestimmen, gleichzeitig die Nachtragsverteilung wegen Einkommensteuererstattungen für die Zeiträume ab dem 01.01.2012 bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie wegen eines Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 04.04.2013-20 Ca 9240/11, vorzubehalten. Der Schuldner bezog im Zeitpunkt der Anregung der Aufhebung Leistungen nach dem SG-II.

    4

    Der Verwalter konnte insgesamt 1.479,75 EUR zur Masse ziehen, die auf Steuererstattungsansprüchen für die Jahre 2010 und 2011 sowie geringen Zinserträgen beruhten.

    5

    Das Insolvenzgericht hat durch Beschluss vom 02.06.2014 die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet und den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme bis zum 29.08.2014 unter anderem zur Stellung von Versagungsanträgen gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist erstellte das Gericht ein Protokoll über die abschließende Anhörung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren, in dem unter anderem festgestellt wurde, dass ein Versagungsantrag nicht gestellt wurde (Bl. 123R GA). Gleichzeitig wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO in der Fassung bis zum 30.06.2014). Es wurde festgestellt, dass die Laufzeit der Abtretung von sechs Jahren am 22.10.2012 begonnen hat. Mit Beschluss vom 16.12.2014 (Bl. 137 ff. GA) hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufgehoben. Gleichzeitig hat es die Nachtragsverteilung wie folgt angeordnet:

    6

    „Hinsichtlich des Insolvenzanderkontos und sämtlicher sich ergebender Steuererstattungsansprüche aus der Einkommensteuerveranlagung zu Gunsten des Schuldners für die Jahre 2012-2014 bis zum 16.12.2014 gegen das für den Schuldner jeweils zuständige Finanzamt, bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten. Eine Aufrechnung seitens des Finanzamts kann hinsichtlich eines Steuererstattungsanspruch des Schuldners, der in der Zeit von der Eröffnung bis Aufhebung des Verfahrens fällig geworden ist, nicht erfolgen.

    7

    Vorsorglich wird diesbezüglich die Nachtragsverteilung gem.§ 203 InsO angeordnet. Eine Auszahlung eines Erstattungsanspruchs erfolgt an den Verwalter/Treuhänder.

    8

    Bezüglich des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 04.04.2013 Az. 20 Ca 9240/11 und den aus der Vollstreckung einzuziehenden Beträgen wird ebenfalls Nachtragsverteilung angeordnet“.

    9

    Mit Schreiben vom 10.02.2016 (Bl. 155 GA) hat der Treuhänder erklärt, der Schuldner habe erst Mitte Juli 2015 die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012-2014 abgegeben. Steuerbescheide lägen bislang nicht vor. Er habe gegenüber dem Finanzamt und dem Schuldner erinnert. Mit Schriftsatz vom 03.06.2016 (Bl. 165 GA) hat der Treuhänder erklärt, dass er eine Rückmeldung oder Erledigung vom Schuldner bislang nicht feststellen könne. Die Treuhändervergütung für das ersete RSB-Jahr in Höhe von einer 119 EUR sei vom Schuldner beglichen worden. Mit Schreiben vom 07.06.2016 fragte das Gericht beim Treuhänder an, ob er bezüglich der Nachtragsverteilung bei einer Kontaktaufnahme dem Finanzamt weitergekommen sei.

    10

    Mit Schriftsatz vom 08.08.2016 (Bl. 175 GA) erklärte der Treuhänder schließlich, dass das Finanzamt Köln-Süd mit Schreiben vom 18.07.2016 erklärt habe, Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2012 ff. seien dort nicht eingegangen. Nachdem der Treuhänder unter Vorlage der Empfangsbestätigung des Finanzamts vom 03.06.2015 beim Finanzamt nochmals nachgefragt hatte, teilte dieses mit Schreiben vom 04.08.2016 nunmehr mit, dass die Unterlagen nicht mehr auffindbar sein. Der Treuhänder erklärte weiter, der Schuldner sei von ihm (dem Treuhänder) mit Schreiben vom 08.08.2016 aufgeklärt und unter Fristsetzung bis 22.08.2016 gebeten worden, Kopien der Steuererklärung über die entsprechenden Veranlagungszeiträume vorzulegen.

    11

    Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 (Bl. 177 GA) erklärte der Treuhänder, dass Kopien nicht eingereicht worden sein. Mit Schreiben vom09.09.2016 (Bl. 181 GA) erklärte der Treuhänder, die Ehefrau des Schuldners habe sich bei ihm am 08.09.2016 telefonisch gemeldet und mitgeteilt, ihr Mann werde noch einmal persönlich die Unterlagen beim Arbeitsamt anfordern und sie sodann beim Finanzamt einreichen. Gleichzeitig werde diese sich dann direkt einen entsprechenden Nachweis vom Finanzamt geben lassen.

    12

    Mit Schreiben vom 13.12.2016 (Bl. 184 GA) teilte der Treuhänder mit, dass der Schuldner entgegen der Ankündigung seiner Ehefrau keinerlei Nachweise vorgelegt habe. Er sei mit Schreiben vom 18.11.2016 mit Fristsetzung bis zum 02.12.2016 letztmals an die Vorlage der Nachweise erinnert worden. Diese Frist habe er ungenutzt verstreichen lassen. Mit Schreiben vom 19.12.2016 (Bl. 185 GA) wies das Gericht den Treuhänder darauf hin, dass er für die Abgabe der Steuererklärungen verantwortlich sei. Hierauf erklärte der Treuhänder mit Schreiben vom 20.12.2016 (Bl. 187 GA), dass er hierzu die Nachweise und Unterlagen des Schuldners benötige. Dieser habe ihm jedoch nichts hervorgelegt. Er beabsichtige, nun die Gläubiger hierüber zu informieren.

    13

    Mit Schreiben vom 08.03.2017 (Bl. 189 GA) beantragte die Volksbank I. eG die Versagung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner. Zur Begründung bezog sie sich auf ein Schreiben des Treuhänders vom 02.03.2017 (Bl. 190 ff. GA), in dem dieser mitteilt, dass der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Der Schuldner habe weder Steuererklärungen für die Jahre 2012 - 2014 selbst eingereicht, noch habe er dem Treuhänder Unterlagen überreicht, so dass dieser die Steuererklärung selbst habe erstellen können.

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    Mit Schreiben vom 24.03.2017 stellte auch die H. AG einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (Bl. 1 96 ff. GA) und bezog sich ebenfalls auf das Schreiben des Treuhänders vom 02.032017.

    15

    Die Versagungsanträge wurden dem Schuldner mit Verfügung vom 20.03.2017 (Bl. 194 GA) sowie mit Verfügung vom 28.3.2017 (Bl. 200 GA) zugestellt. Die Zustellung erfolgt am 25. und 31.03.2017. Dem Schuldner wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gesetzt. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen.

    16

    Der Treuhänder erklärte mit Schreiben vom 22.04.2017 (Bl. 204 GA), dass die Ehefrau des Schuldners sich bei ihm gemeldet habe und einen Besprechungstermin für den 13.04.2017 vereinbart habe. Er werde im Anschluss berichten. Mit Schreiben vom 19.04.2017 (Bl. 205 GA) erklärte der Treuhänder, der Schuldner sei tatsächlich mit seiner Ehefrau zum Besprechungstermin am 13.04.2017 erschienen. Er habe in diesem Termin keinerlei Unterlagen eingereicht. Erst jetzt (am 19.04.2017) habe er eine Mappe mit Unterlagen vorgelegt, die nunmehr zu prüfen und auszuwerten seien.

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    Mit Schreiben vom 21.04.2017 (Bl. 206 ff. GA) berichtete der Treuhänder weiter. Er erklärte, dass sich aus den Unterlagen, die nun endlich vorgelegt worden sein, ergeben habe, dass der Schuldner im Jahre 2012 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Es hätte sich insoweit kein Erstattungsanspruch zu Gunsten der Masse ergeben. Entsprechendes habe für das Jahr 2013 gegolten. Für das Jahr 2014 habe sich hingegen ergeben, dass der Schuldner in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Festgehalt von zunächst 1.200 EUR beschäftigt gewesen sei und bei einem Jahresgesamtbrutto von 12.292,28 EUR Lohnsteuer i.H.v. 860,64 EUR gezahlt habe. Unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags und der gesetzlichen Pauschalen hätte sich nach Auffassung des Treuhänders ein Erstattungsguthaben, das in die Masse gefallen wäre und der Nachtragsverteilung unterlegen hätte, ergeben. Dies habe aufgrund der Nichtabgabe einer Steuererklärung zumindest für 2014 dazu geführt, dass Beträge nicht zur Masse gezogen werden konnten. Darüber hinaus weist der Treuhänder darauf hin, dass der Schuldner den Unterzeichner zu keiner Zeit über den Beginn oder Beendigung seines Arbeitsverhältnisses informiert habe.

    18

    II.

    19

    Die Versagensanträge sind zulässig und begründet.

    20

    Die Anträge sind zulässig. Gemäß Art. 103h EGInsO ist auf die Anträge das bis zum 30.06.2014 geltende Recht anwendbar. Gemäß § 290 Abs. 1 InsO a.F. ist die Restschuldbefreiung vom Gläubiger im Schlusstermin zu beantragen. Findet, wie hier, der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren statt, ist der Antrag grundsätzlich innerhalb der an die Stelle des Schlusstermins tretenden gerichtlichen Frist zu stellen.

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    Vorliegend hat das Gericht eine Frist unter anderem zur Stellung von Versagungsanträgen bis zum 29.08.2014 gesetzt. Innerhalb dieser Frist wurden die gegenständlichen Versagungsanträge nicht gestellt. Sie sind vielmehr erst mit den Schriftsätzen vom 08.08.2016 und vom 29.08.2016 gestellt worden. Gleichwohl sind die Anträge zulässig, insbesondere nicht verfristet. Denn der Treuhänder hatte hinsichtlich der Steuererklärungen für die Jahre 2012 - 2014 ausdrücklich die Nachtragsverteilung angeregt, die auch antragsgemäß vom Gericht bewilligt wurde. Rechtsfolge der Nachtragsverteilung ist, dass der Insolvenzbeschlag in diesem Umfang fortwirkt, das Insolvenzverfahren im Umfang der Nachtragsverteilung nicht beendet wird und auch das Amt des Treuhänders bzw. Insolvenzverwalters bestehen bleibt.

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    Die Beendigung der Nachtragsverteilung ist hingegen nur rudimentär geregelt. Insbesondere ist nicht zwingend ein weiterer Schlusstermin vorgesehen. Unzweifelhaft ist aber, dass ein formeller Abschluss mit einer Schlussrechnungslegung über den Gegenstand der Nachtragsverteilung zu erfolgen hat. Der eigentliche Schlusstermin und die vom Gericht gesetzte Frist können zwangläufig nicht den Gegenstand nicht die Umstände der Nachtragsverteilung erfassen. Dies hat zur Folge, dass auch die vom Gericht gesetzte Frist sich nicht auf solche Verhaltensweisen des Schuldners beziehen kann, die erst im Rahmen der Nachtragsverteilung vorzunehmen sind. Würde man anderes vertreten, ergäbe sich eine Regelungs- und Schutzlücke zu Lasten der Gläubiger. Einzige Alternative diese zu schließen, wäre der Verzicht auf die Nachtragsverteilung. Dies wiederum ist nicht im Interesse des Schuldners, der länger im Insolvenzverfahren mit seinen unbestreitbaren Belastungen verbleiben würde und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zurückerhalten könnte. Eine Auslegung der insolvenzrechtlichen Normen zur Versagungsantragstellung und zur Nachtragsverteilung ergibt deshalb, dass die Ausschlussfrist des § 290 Abs. 1 InsO a.F. nicht solche Umstände erfasst, die Gegenstand der Nachtragsverteilung sind. Insoweit kann ein Versagungsantrag gestellt werden, bis entweder ein Schlusstermin betreffend die Nachtragsverteilung anberaumt wird (was in der Praxis die Ausnahme ist), oder aber, in Ermangelung eines solchen Stichtags, bis zur Aufhebung der Nachtragsverteilung. Dies gilt jedenfalls, wenn wie hier, die Nachtragsverteilung von vornherein vorgesehen und angeordnet war. Ob dies auch dann gilt, wenn die Nachtragsverteilung nachträglich angeordnet wurde, kann unentschieden bleiben.

    23

    Die Versagungsantragsteller berufen sich auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Steuererklärungen für die Jahre 2012-2014, die Gegenstand der Nachtragsverteilung sind. Die Verstöße gegen die insoweit fortbestehenden Mitwirkungspflichten konnten von den Versagungsantragstellern gemäß dem Vorstehenden noch geltend gemacht werden.

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    Die Versagungsanträge sind begründet. Der Schuldner hat den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.F. verwirklicht.

    25

    Der Treuhänder hat den Schuldner mehrfach aufgefordert, die Steuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 abzugeben. Zwar ist es nicht die Pflicht des Schuldners, die Steuererklärung selbst abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung obliegt dem Treuhänder. Gleichwohl hätte der Schuldner aus der Aufforderung des Treuhänders ohne weiteres erkennen können und müssen, dass er jedenfalls die Unterlagen zur Erstellung der Steuererklärung einzureichen hat. Dass er dies erkannt hat, ergibt sich daraus, dass der dem Treuhänder erklärt hat, er habe eine Steuererklärung abgegeben.

    26

    Nachdem eine solche Steuererklärung beim Finanzamt nicht auffindbar war und das Gericht zwischenzeitlich darauf hingewiesen hatte, dass der Treuhänder zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, hat der Schuldner gleichwohl keinerlei Unterlagen eingereicht.

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    Selbst in einem nach Stellung der Versagungsanträge vereinbarten Termin am 13.04.2017 hat der Schuldner, bzw. die für den Schuldner anwesende Ehefrau, zunächst keine Unterlagen eingereicht. Erst später hat der Schuldner eine Mappe mit Unterlagen eingereicht, aus denen sich unter anderem steuerpflichtiges Einkommen für das Jahr 2014 ergab, dass zu einer Steuererstattung zu Gunsten der Masse führt.

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    Die Aufnahme dieser Arbeit hat der Schuldner dem Treuhänder nicht mitgeteilt, was ebenfalls ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ist, wenngleich dieser Umstand nicht Gegenstand der Versagungsanträge ist. Diese Pflichtverletzung erklärt aber, weshalb der Schuldner Unterlagen zur Erstellung der Steuererklärung nicht eingereicht hat. Denn diese Unterlagen legen zwangsläufig auch die weitere Verletzung der Mitwirkungspflichten offen.

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    Der Schuldner hat, indem er dem Treuhänder keinerlei Informationen hat zukommen lassen, die ihm die Erstellung der Steuererklärungen, insb. der Erklärung für das Jahr 2014, ermöglich haben, in besonders groben Maße gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen. Zur Erfüllung seiner Pflichten hätte es ggf. bereits gereicht, wenn er dem Treuhänder die Aufnahme seiner Berufstätigkeit angezeigt hätte, weil der Treuhänder dann in der Lage gewesen wäre, über eine Rückfrage beim Arbeitgeber die notwendigen Daten zu erhalten. Aber auch dies hat der Schuldner verabsäumt. Die Pflicht, eine Arbeitsstätte und insb. pfändbare Einkünfte anzuzeigen, bestehen aber – wie die anderen Mitwirkungspflichten auch – bereits ohne besondere Aufforderung.

    30

    Es musste sich dem Schuldner auch aufdrängen, dass er diese Pflichten hat. Denn dass das Erwerbseinkommen die wesentliche Masse darstellt, leuchtet jedem durchschnittlichen Schuldner ohne weiteres ein, nicht zuletzt, weil er nach § 287 Abs. 2 InsO eine Abtretungserklärung hinsichtlich seiner pfändbaren Erwerbseinkünfte abgegeben hat.

    31

    Wenn der Schuldner erst nunmehr, nach dem die Versagungsanträge gestellt worden waren und der Treuhänder nochmals gemahnt hat, die Unterlagen überreicht, so ändert dies nichts. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine einmal aufgedeckte Verletzung der Mitwirkungspflichten und insolvenzrechtlichen Obliegenheiten jedenfalls dann nicht mehr geheilt werden, wenn sie bereits Gegenstand eines Versagungsantrags ist.

    32

    Die Versagung ist auch verhältnismäßig. Es handelt sich bei dem Verschweigen der Einkünfte und der Nichtabgabe der zu erstellenden Steuererklärung notwendigen Unterlagen nicht lediglich um eine Bagatelle. Vielmehr besteht bei gezahlten 860,64 EUR Lohnsteuer voraussichtlich ein mehrere hundert Euro EUR umfassender Erstattungsanspruch zu Gunsten der Masse, der ohne die Mitwirkung des Schuldners nicht im hätte realisiert werden können.

    33

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, 91 ZPO.

    34

    Rechtsmittelbelehrung:

    35

    Gegen den Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung versagt oder ein Versagungsantrag zurückgewiesen wird, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4; 289 Abs. 2; § 569 ZPO gegeben. Sie steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, zu.

    36

    Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

    37

    Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

    38

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Restschuldbefreiung versagt wird, genügt zum Nachweis der Zustellung auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

    39

    Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

    RechtsgebietInsolvenzrechtVorschriften§ 290 InsO, § 97 InsO