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  • 16.04.2018 · IWW-Abrufnummer 200674

    Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 07.03.2018 – C-448/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In den verbundenen Rechtssachen C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) und vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 3. Mai (C‑274/16) und vom 14. Juni 2016 (C‑447/16 und C‑448/16), beim Gerichtshof eingegangen am 13. Mai und am 11. August 2016, in den Verfahren
    flightright GmbH
    gegen
    Air Nostrum,Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (C‑274/16),
    Roland Becker
    gegen
    Hainan Airlines Co.Ltd (C‑447/16)
    und
    Mohamed Barkan,
    Souad Asbai,
    Assia Barkan,
    Zakaria Barkan,
    Nousaiba Barkan
    gegen
    Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (C‑448/16)

    erlässt
    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter), D. Šváby und M. Vilaras,
    Generalanwalt: M. Bobek,
    Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,
    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2017,
    unter Berücksichtigung der Erklärungen
    – der flightright GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte J. A. Blaffert, F. Schaal, A. Seegers, D. Tuac und O. de Felice,
    – von Herrn Becker, vertreten durch Rechtsanwalt C. Hormann,
    – von Herrn Mohamed Barkan, Frau Souad Asbai sowie ihren minderjährigen Kindern Assia, Zakaria und Nousaiba Barkan, vertreten durch Rechtsanwälte J. Kummer und P. Wassermann,
    – der Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA, vertreten durch Rechtsanwälte V. Beck und E. Schott,
    – der französischen Regierung, vertreten durch E. de Moustier als Bevollmächtigte,
    – der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und M. Cancela Carvalho als Bevollmächtigte,
    – der schweizerischen Regierung, vertreten durch M. Schöll als Bevollmächtigten,
    – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und M. Heller als Bevollmächtigte,
    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Oktober 2017

    folgendes

    Urteil

    1

    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

    2

    Sie ergehen im Rahmen von Klagen zum einen der flightright GmbH, einem Unternehmen mit Sitz in Potsdam (Deutschland), und von Herrn Mohamed Barkan, Frau Souad Asbai sowie ihren minderjährigen Kindern Assia, Zakaria und Nousaiba Barkan (im Folgenden: Familie Barkan) gegen die Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (im Folgenden: Air Nostrum), ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Valencia (Spanien), auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung (Rechtssachen C‑274/16 und C‑448/16) und zum anderen von Herrn Roland Becker gegen die Hainan Airlines Co. Ltd, ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Haikou (China), auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung (Rechtssache C‑447/16).

    Rechtlicher Rahmen
    Verordnung Nr. 44/2001

    3

    Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 dient diese im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts dazu, „Bestimmungen [einzuführen], um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen“.

    4

    Die Erwägungsgründe 11 und 12 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:
    „(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
    (12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“

    5

    Die Zuständigkeitsregeln sind in Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 enthalten.

    6

    Art. 2 Abs. 1 in Abschnitt 1 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:
    „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

    7

    In Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:
    „Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich … die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.“

    8

    Art. 5 Nr. 1 in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:
    „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
    1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
    b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
    – für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
    – für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
    c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a)“.

    9

    Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:
    „(1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich
    a) ihr satzungsmäßiger Sitz,
    b) ihre Hauptverwaltung oder
    c) ihre Hauptniederlassung
    befindet.“

    Verordnung Nr. 1215/2012

    10

    Durch die Verordnung Nr. 1215/2012 wurde die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben. Der Wortlaut ihres vierten Erwägungsgrundes ist nahezu identisch mit dem des zweiten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 44/2001.

    11

    In den Erwägungsgründen 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:
    „(15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
    (16) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. …“

    12

    Art. 4 Abs. 1 in Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 ist identisch mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001.

    13

    Art. 7 Nr. 1 in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 ist nahezu identisch mit Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001.

    14

    Gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist diese Verordnung nur auf Verfahren anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind.

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004

    15

    In den Erwägungsgründen 1, 2, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) heißt es:
    „(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
    (2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten.

    (7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt …
    (8) Diese Verordnung sollte die Ansprüche des ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht einschränken, nach geltendem Recht Ausgleichsleistungen von anderen Personen, auch Dritten, zu verlangen.“

    16

    Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt in Abs. 1:
    „Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:
    a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
    b) Annullierung des Flugs,
    c) Verspätung des Flugs.“

    17

    In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:
    „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    b) ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

    g) ‚Buchung‘ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde;
    h) ‚Endziel‘ den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;
    …“

    18

    Art. 3 („Anwendungsbereich“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor:
    „(1) Diese Verordnung gilt
    a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

    (2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
    a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen …

    (5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
    …“

    19

    In Art. 4 („Nichtbeförderung“) Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:
    „Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 …“

    20

    Art. 5 („Annullierung“) Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:
    „Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

    c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
    i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
    ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
    iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

    21

    Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt in Abs. 1:
    „Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
    a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
    b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
    c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
    Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“
    Ausgangsrechtsstreitigkeiten, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

    Rechtssache C‑274/16

    22

    Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass zwei Fluggäste bei dem Luftfahrtunternehmen Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Air Berlin) jeweils unter einer einzigen Buchungsnummer eine aus zwei Flügen bestehende Flugreise von Ibiza (Balearische Inseln, Spanien) nach Düsseldorf (Deutschland) über Palma de Mallorca (Balearische Inseln, Spanien) buchten.

    23

    Der erste dieser Flüge, der von Air Nostrum durchgeführt wurde, sollte am 25. Juli 2015 um 18.40 Uhr in Ibiza starten und am selben Tag um 19.20 Uhr in Palma de Mallorca landen.

    24

    Der zweite Flug von Palma de Mallorca nach Düsseldorf, der von Air Berlin durchgeführt wurde, sollte am 25. Juli 2015 um 20.05 Uhr starten und am selben Tag um 22.25 Uhr in Düsseldorf landen.

    25

    Auf dem ersten Flug von Ibiza nach Palma de Mallorca gab es jedoch eine Verspätung, und die Fluggäste verpassten daher den Anschlussflug nach Düsseldorf, wo sie letztlich am 26. Juli 2015 um 11.32 Uhr mit einem von Air Berlin durchgeführten Flug ankamen.

    26

    Die beiden Fluggäste traten ihre Ansprüche auf eine etwaige Ausgleichszahlung wegen dieser Verspätung an flightright ab. Diese erhob gegen Air Nostrum als ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den ersten Flug durchgeführt hatte, Klage beim Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland).

    27

    Das Amtsgericht Düsseldorf weist darauf hin, dass die Verhandlung dieser Klage vom Vorliegen seiner internationalen Zuständigkeit abhänge. Diese sei nur eröffnet, wenn Düsseldorf für die fragliche aus zwei Flügen bestehende Flugreise als „Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 anzusehen sei.

    28

    Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
    Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus zwei Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke als Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 anzusehen, wenn sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen der ersten Teilstrecke richtet, auf der sich die Unregelmäßigkeit ereignet hat, und die Beförderung auf der zweiten Teilstrecke von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird?

    Rechtssache C‑447/16

    29

    Herr Becker schloss mit Hainan Airlines, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat und keine Zweigniederlassung in Berlin (Deutschland) unterhält, einen Vertrag über die Beförderung auf Flügen am 7. August 2013 von Berlin nach Peking (China) mit einem Umstieg in Brüssel (Belgien), die Gegenstand einer einzigen Buchung waren.

    30

    Am Abflugtag wurde Herr Becker auf dem Flughafen in Berlin für beide Teilstrecken abgefertigt und erhielt entsprechende Bordkarten. Auch sein Gepäck wurde direkt bis Peking abgefertigt.

    31

    Der Flug auf der ersten Teilstrecke, der gemäß der Buchung von dem belgischen Luftfahrtunternehmen Brussels Airlines durchgeführt wurde und am 7. August 2013 um 8.00 Uhr in Brüssel landen sollte, verlief planmäßig. Die Beförderung mit dem Flug auf der zweiten Teilstrecke, der von Hainan Airlines durchgeführt werden und am 7. August 2013 um 13.40 Uhr in Brüssel starten sollte, fand nicht statt. Herr Becker trägt hierzu vor, dass ihm am Flugsteig auf dem Flughafen in Brüssel die Beförderung auf diesem Flug grundlos und gegen seinen Willen verweigert worden sei.

    32

    Herr Becker flog zurück nach Berlin und buchte einen Direktflug von Berlin nach Peking. Er kam am 8. August 2013 in Peking an.

    33

    Mit seiner Klage beim Amtsgericht Berlin-Wedding (Deutschland) begehrte Herr Becker u. a. eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 in Höhe von 600 Euro nebst Zinsen.

    34

    Mit Urteil vom 4. November 2014 stellte das Amtsgericht fest, dass den deutschen Gerichten die internationale Zuständigkeit fehle, und wies die Klage von Herrn Becker als unzulässig ab. Herr Becker legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landgericht Berlin (Deutschland) ein. Mit Urteil vom 1. Juli 2015 wies dieses die Berufung von Herrn Becker mit der Begründung zurück, dass die Klage bei den belgischen Gerichten hätte erhoben werden müssen, da allein Brüssel der Erfüllungsort des Fluges von Brüssel nach Peking sei.

    35

    Herr Becker legte Revision beim Bundesgerichtshof (Deutschland) ein. Dieser ist der Auffassung, dass der Flughafen Berlin-Tegel in Anbetracht der Einheitlichkeit der vertraglichen Verpflichtung von Hainan Airlines, Herrn Becker von Berlin nach Peking zu befördern, gemäß dem Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C‑204/08, EU:C:2009:439), als Erfüllungsort der gesamten vertraglichen Verpflichtungen von Hainan Airlines angesehen werden könne, einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Flug von Brüssel nach Peking, der im Anschluss an den Flug von Berlin nach Brüssel erfolgt sei, da Herr Becker als Fluggast keinen Einfluss darauf gehabt habe, ob Hainan Airlines auch den letztgenannten Flug selbst durchführen oder hierfür die Dienstleistungen eines anderen Luftfahrtunternehmens in Anspruch nehmen werde.

    36

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
    Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 auf eine auf der zweiten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen den Vertragspartner des Beförderungsvertrags richtet, der zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen des zweiten, nicht aber des ersten Flugs ist?

    Rechtssache C‑448/16

    37

    Die Familie Barkan buchte bei dem Luftfahrtunternehmen Iberia, Líneas Aéreas de España (im Folgenden: Iberia), für den 7. August 2010 eine aus zwei Flügen bestehende Flugreise von Melilla (Spanien) nach Frankfurt am Main (Deutschland) über Madrid (Spanien). Nach der von Iberia ausgestellten Buchungsbestätigung sollte der Flug von Melilla nach Madrid von Air Nostrum, der Flug von Madrid nach Frankfurt am Main von Iberia durchgeführt werden, ohne nennenswerte Umsteigezeit zwischen diesen beiden Flügen.

    38

    Der Abflug von Melilla nach Madrid verzögerte sich um 20 Minuten, so dass die Familie Barkan ihren Anschlussflug nach Frankfurt am Main verpasste und mit vierstündiger Verspätung an ihrem Endziel ankam.

    39

    Auf eine Klage der Familie Barkan u. a. auf eine wegen dieser Verspätung gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 zu leistende Ausgleichszahlung von 250 Euro für jedes Familienmitglied verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Urteil vom 28. Januar 2015 Air Nostrum gemäß den Anträgen der Kläger.

    40

    Mit Urteil vom 20. August 2015 verneinte das Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland), bei dem Air Nostrum Berufung eingelegt hatte, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Als Erfüllungsorte für den Flug von Melilla nach Madrid, auf dem sich die Störung ereignet habe, kämen allein Melilla und Madrid in Betracht, da die beiden Flüge trotz der einheitlichen Buchung als getrennte Flüge anzusehen seien.

    41

    Die Familie Barkan legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Dieser meint erstens, dass, auch wenn zwischen der Familie Barkan und Air Nostrum unstreitig keine unmittelbare Vertragsbeziehung bestehe, dies keine Auswirkungen auf die vertragliche Natur des Anspruchs auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung Nr. 261/2004 habe. Zweitens stehe der Umstand, dass Air Nostrum als ausführendes Luftfahrtunternehmen keine vertraglichen Verpflichtungen am Endziel der aus mehreren Flügen bestehenden Flugreise, d. h. Frankfurt am Main, zu erfüllen habe, der Einstufung dieses Ortes als „Erfüllungsort“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegen, da die Verordnung Nr. 261/2004 die Rechtsposition der Fluggäste verbessern und nicht verschlechtern solle. Somit erscheine es gerechtfertigt, die von Iberia als Vertragspartner der Familie Barkan am Endziel der aus mehreren Flügen bestehenden Flugreise zu erfüllenden vertraglichen Verpflichtungen Air Nostrum als ausführendem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen. Außerdem sei das ausführende Luftfahrtunternehmen in materiell-rechtlicher Hinsicht ohnehin verpflichtet, den Fluggast zu entschädigen, wenn dieser sein Endziel wegen eines von diesem Luftfahrtunternehmen mit Verspätung durchgeführten Zubringerflugs mit großer Verspätung erreiche.

    42

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
    1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?
    2. Soweit Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 Anwendung findet:
    Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs richtet, das nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist?

    43

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. August 2016 sind die Rechtssachen C‑447/16 und C‑448/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. September 2016 sind die Rechtssachen C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zu den Vorlagefragen
    Zur Frage in der Rechtssache C‑447/16
    Zur Zulässigkeit

    44

    Die Europäische Kommission stellt die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 im Ausgangsverfahren und damit die Zulässigkeit der Frage in der Rechtssache C‑447/16 in Abrede.

    45

    Nach Ansicht der Kommission ergibt sich nämlich aus der Vorlageentscheidung und den nationalen Verfahrensakten, dass Hainan Airlines ihren Sitz außerhalb der Union hat und keine Zweigniederlassung in Berlin unterhält. Dies lasse den Schluss zu, dass diese Fluggesellschaft nach Maßgabe von Art. 60 der Verordnung Nr. 44/2001 keinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats habe. Dies schließe die Anwendung von Art. 5 dieser Verordnung aus und impliziere die Anwendung ihres Art. 4, wonach sich die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats vorbehaltlich der ausschließlichen Zuständigkeiten und der Vereinbarung über die Zuständigkeit nach den Art. 22 und 23 dieser Verordnung nach dessen eigenen Gesetzen bestimme, wenn der Beklagte keinen (Wohn)-Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats habe.

    46

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gehalten ist, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 24 und 25).

    47

    Im vorliegenden Fall befragt der Bundesgerichtshof den Gerichtshof zur Auslegung des Begriffs „Erfüllungsort“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 im Zusammenhang mit dem Anspruch von Fluggästen auf eine Ausgleichszahlung auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004. Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, ist diese Auslegung erforderlich, um das für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen.

    48

    Auch die Frage, ob die Verordnung Nr. 44/2001 auf den Ausgangsrechtsstreit möglicherweise nicht anwendbar ist, setzt daher voraus, dass der Gerichtshof die Bestimmungen dieser Verordnung auslegt.

    49

    Folglich ist die Frage in der Rechtssache C‑447/16 zulässig.

    Zur Beantwortung der Frage

    50

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens Anwendung findet.

    51

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 nur auf Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat Anwendung findet. Gemäß Art. 60 Abs. 1 dieser Verordnung hat eine Gesellschaft ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet.

    52

    Aus der Vorlageentscheidung geht indessen hervor, dass Hainan Airlines ihren Sitz außerhalb der Union, nämlich in China, hat und keine Zweigniederlassung in Berlin (Deutschland) unterhält. Darüber hinaus enthält die Vorlageentscheidung keine Hinweise, die den Schluss zuließen, dass diese Fluggesellschaft eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat unterhält.

    53

    Folglich ist hier Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anzuwenden, wonach sich die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen bestimmt, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

    54

    Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung Vorschriften des nationalen Rechts gemäß dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte wie die aus der Verordnung Nr. 261/2004 nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Vinyls Italia, C‑54/16, EU:C:2017:433, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55

    Angesichts dieser Erwägungen ist auf die Frage in der Rechtssache C‑447/16 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet.

    Zu den Fragen in den Rechtssachen C‑274/16 und C‑448/16
    Zur ersten Frage in der Rechtssache C‑448/16

    56

    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑448/16 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.

    57

    Zunächst ist zu präzisieren, dass, auch wenn das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑274/16 keine Frage in diesem Sinne gestellt hat, die Antwort auf die erste Frage in der Rechtssache C‑448/16 auch für die Rechtssache C‑274/16 relevant ist, da sich aus der Vorlageentscheidung in dieser Rechtssache ergibt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen auch in diesem Fall nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Zu ergänzen ist insoweit, dass die Rechtssache C‑274/16 in zeitlicher Hinsicht unter die Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, deren Art. 7 Nr. 1 im Wortlaut nahezu identisch ist mit Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, dessen Auslegung durch den Gerichtshof auch für Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking, C‑551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C‑26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10, und vom 28. Januar 2015, Kolassa, C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 37).

    59

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass alle Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, auf dessen Nichterfüllung die Klage gestützt wird, unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ fallen (Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda, C‑249/16, EU:C:2017:472, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    60

    Auch wenn die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nicht den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Personen verlangt, setzt sie gleichwohl voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung besteht, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Frahuil, C‑265/02, EU:C:2004:77, Rn. 24 bis 26, vom 20. Januar 2005, Engler, C‑27/02, EU:C:2005:33, Rn. 50 und 51, sowie vom 28. Januar 2015, Kolassa, C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39).

    61

    Wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, beruht die in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 und in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel für Ansprüche aus einem Vertrag folglich auf der Grundlage der Klage und nicht auf der Identität der Parteien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda, C‑249/16, EU:C:2017:472, Rn. 31 und 33).

    62

    Insoweit bestimmt Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004, dass, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.

    63

    Somit ist davon auszugehen, dass dieses Luftfahrtunternehmen Verpflichtungen erfüllt, die es gegenüber dem Vertragspartner der betreffenden Fluggäste freiwillig eingegangen ist. Diese Verpflichtungen finden ihren Ursprung in dem Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr.

    64

    Folglich ist unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren davon auszugehen, dass eine Klage auf Ausgleichszahlung wegen der großen Verspätung eines Fluges, der von einem ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das – wie Air Nostrum – nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist, Ansprüche aus den Verträgen über Beförderungen im Luftverkehr, die zwischen diesen Fluggästen und Air Berlin bzw. Iberia geschlossen wurden, zum Gegenstand hat.

    65

    Angesichts dieser Erwägungen ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑448/16 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.

    Zur Frage in der Rechtssache C‑274/16 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑448/16

    66

    Mit der Frage in der Rechtssache C‑274/16 und der zweiten Frage in der Rechtssache C‑448/16 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen sind, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

    67

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 entschieden, dass unter dem Erfüllungsort, wenn Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht werden, grundsätzlich der Ort zu verstehen ist, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 35 bis 38, und vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C‑19/09, EU:C:2010:137, Rn. 33). Dieser Ort ist nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (Urteil vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C‑19/09, EU:C:2010:137, Rn. 38).

    68

    Ebenfalls zu dieser Bestimmung hat der Gerichtshof in Bezug auf einen Direktflug, der von dem Vertragspartner des betreffenden Fluggasts durchgeführt wurde, festgestellt, dass sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden, und damit für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist (Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 43 und 47).

    69

    Hierzu ist hervorzuheben, dass der im Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C‑204/08, EU:C:2009:439), formulierte Begriff „Erfüllungsort“, auch wenn er sich auf einen von dem Vertragspartner des betreffenden Fluggasts durchgeführten Direktflug bezog, entsprechend auch für Fälle wie die der Ausgangsverfahren gilt, in denen die gebuchte Flugreise aus zwei Teilstrecken besteht und das ausführende Luftfahrtunternehmen auf der fraglichen Teilstrecke nicht unmittelbar mit den betreffenden Fluggästen einen Vertrag geschlossen hat.

    70

    Die in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Regel über die besondere Zuständigkeit im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen bestimmt als zuständiges Gericht nämlich das Gericht an dem „Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die Dienstleistungen] nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen“.

    71

    Ein Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr, wie die in den Ausgangsverfahren in Frage stehenden Verträge, die durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet sind, begründet die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast von A nach C zu befördern. Eine derartige Beförderung stellt eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht wird, C ist.

    72

    Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist, lediglich die Beförderung auf einem Flug übernimmt, der nicht am Ankunftsort der zweiten Teilstrecke der aus Teilstrecken bestehenden Flugreise endet, da der Beförderungsvertrag über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasst.

    73

    Daher ist Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 im Fall einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke. Dieser ist nämlich einer der Orte, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Vertrags über die Beförderung im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden.

    74

    Dieser Ort weist eine hinreichend enge Verbindung zum Sachverhalt des Rechtsstreits auf, so dass die nach den in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellten besonderen Zuständigkeitsregeln vorgegebene enge Verknüpfung zwischen dem Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr und dem zuständigen Gericht besteht. Somit genügt er dem Erfordernis der Nähe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 44).

    75

    Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit, dem diese Regeln dienen, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte leicht das Gericht an dem in dem betreffenden Beförderungsvertrag festgelegten Ankunftsort der zweiten Teilstrecke als Gericht ausmachen können, bei dem eine Klage erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 45, und vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C‑157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 41).

    76

    In diesem Zusammenhang kann dem Argument von Air Nostrum, ihr als Anbieter eines innerspanischen Fluges sei es nicht möglich, das Risiko abzuschätzen, vor einem Gericht in Deutschland verklagt zu werden, nicht gefolgt werden.

    77

    Zum einen ist nämlich unstreitig, dass unter den Umständen der Ausgangsverfahren die Verträge über Beförderungen im Luftverkehr eine aus zwei Teilstrecken bestehende Flugreise betrafen, die Gegenstand einer einheitlichen Buchung war, die beide Teilstrecken umfasste und sich daher sowohl auf den ersten, von dem betreffenden ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flug als auch auf den zweiten Flug, mit dem das Endziel erreicht wurde, bezog. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass, wie sich aus den Rn. 62 und 63 des vorliegenden Urteils ergibt, im Rahmen von zwischen den Luftfahrtunternehmen freiwillig eingegangenen Handelsvereinbarungen davon ausgegangen wird, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, im Namen des Luftfahrtunternehmens handelt, das in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.

    78

    Angesichts dieser Erwägungen ist auf die Frage in der Rechtssache C‑274/16 und die zweite Frage in der Rechtssache C‑448/16 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen sind, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

    Kosten

    79

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
    1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet.
    2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.
    3. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

    RechtsgebietFluggastrechte