05.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202141
Landgericht Köln: Beschluss vom 05.03.2018 – 1 T 5/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Köln
1 T 5/18
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.11.2017 (72 IN 171/17) zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
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Gründe:
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Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg.
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Zutreffend und mit überzeugender Begründung hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 18.11.2017 der Gläubigerin die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens auferlegt. Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten nach §§ 4 InsO, 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
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Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht die Kosten hier der Gläubigeren auferlegt hat. Zuvörderst maßgeblich hierfür ist, dass der Eröffnungsantrag der Gläubigerin, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig war. Aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ist ein von einem Gläubiger gestellter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unzulässig, wenn dieser einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, Druck auf den Schuldner auszuüben, um diesen zu einer ausstehenden Zahlung an den Gläubiger zu bewegen, d.h. wenn es lediglich um die Befriedigung der eigenen Forderung des Gläubigers außerhalb des Insolvenzverfahrens geht. Ein erhebliches Indiz hierfür ist, wenn der antragstellende Gläubiger das Verfahren nach Erfüllung der Antragsforderung durch den Schuldner für erledigt erklärt, obwohl der Antrag durch die Zahlung des Schuldners nicht gem. § 14 Abs. 1 S. 2 InsO unzulässig wurde und damit die Möglichkeit bestanden hätte, das Eröffnungsverfahren fortzusetzen.
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Dieses Indiz ist vorliegend gegeben: Nach Befriedigung ihrer eigenen Forderung hat die Gläubigerin das Insolvenzverfahren für erledigt erklärt, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, dieses fortzusetzen.
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Darüber hinaus spricht für das Vorliegen eines unzulässigen Druckantrags der Umstand, dass es sich bei der Gläubigerin um den Fiskus handelt, da sie als solcher das Entstehend neuer Forderungen gegen die Schuldnerin nicht vermeiden kann. Vor diesem Hintergrund wäre, wenn jemals ein Interesse an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens bestanden hätte, von einem Fortbestehen dieses Interesse auch nach Befriedigung der Forderung der Gläubigerin auszugehen gewesen. Der Umstand, dass nach Befriedigung der Gläubigerin der Antrag für erledigt erklärt wurde, spricht daher im konkreten Fall umso mehr dafür, dass die Gläubigerin mit ihrem Antrag einzig und allein das Ziel verfolgt hat, Druck auf den Schuldner zwecks Befriedigung ihrer Forderung außerhalb und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszuüben, dass sie aber nie das Ziel verfolgt hat, das Insolvenzverfahren tatsächlich zur Durchführung zu bringen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Beschwerdewert: 26.174,00 EUR
Vorschriften§ 14 InsO