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  • 14.08.2018 · IWW-Abrufnummer 202953

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 22.03.2018 – I ZR 25/17

    UWG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3

    Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 , GRUR 2015, 1134 Rn. 25 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis).


    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Januar 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.



    Tatbestand

    1


    Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Bayern. Die Beklagte betreibt ein Inkassounternehmen. Sie verwendet zur Eintreibung von Forderungen gegenüber Verbrauchern Schreiben, in denen sie die Verbraucher unter Androhung gerichtlicher Schritte und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung auffordert und ihnen verschiedene Zahlungsvarianten anbietet.


    2


    Die Klägerin meint, die Beklagte beeinträchtige mit diesen Zahlungsaufforderungen in wettbewerbswidriger Weise die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern durch Druck. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen entsprechender Zahlungsaufforderungen vom 23. April 2015 und 23. März 2015 und wegen einer diesen beiden Schreiben jeweils beigefügten vorformulierten Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsvereinbarung erfolglos ab.


    3


    Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Rahmen der Geltendmachung von Forderungen Dritter die Aussage zu verwenden:


    Letztmalig geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Forderungsangelegenheit ohne negative Auswirkungen für Sie zu erledigen. Die Gesamtforderung beträgt derzeit € ... und wächst durch Zinsen und Gebühren laufend an. Dieser Betrag erhöht sich nochmals erheblich, sobald wir einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Sie veranlassen. Nutzen Sie diese Chance und ersparen Sie sich gerichtliche Schritte und den Besuch des Gerichtsvollziehers oder Pfändungsmaßnahmen auf Konten und Einkünfte. [Zahlungsaufforderung vom 23. April 2015, Anlage K1] Die Einleitung gerichtlicher Schritte steht unmittelbar bevor. Nach Erwirkung eines Vollstreckungstitels besteht 30 Jahre lang die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung gegen Sie zu betreiben: Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Kontopfändung, Haftbefehl, eidesstattliche Versicherung etc. ... Zusätzlich sind die durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten gemäß §§ 284, 286 BGB von Ihnen zu tragen. Die derzeit offene Gesamtforderung von € ... wird sich dadurch weiter erhöhen. [Zahlungsaufforderung vom 23. März 2015, Anlage K2] wie in den Anschreiben gemäß Anlage K1 und K2 und/oder eine vorformulierte Anerkenntnis- und Ratenzahlungsvereinbarung zu übersenden wie gemäß Anlage K3.

    4


    Außerdem hat sie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 238 € nebst Zinsen begehrt.


    5


    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.




    Entscheidungsgründe

    6


    I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und auf Ersatz von Abmahnkosten nicht zu, weil mit den beanstandeten Zahlungsaufforderungen kein unzulässiger Druck ausgeübt werde und deshalb die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG nicht vorlägen. Zur Begründung hat es ausgeführt:


    7


    Ein Inkassounternehmen sei in der Lage, auf einen Schuldner Druck auszuüben. Dies geschehe auch durch das Schreiben des beklagten Inkassounternehmens vom 23. April 2015. Die darin enthaltenen Androhungen seien jedoch nicht unzulässig. Das Schreiben enthalte nicht mehr als eine mit bestimmten Zahlungsvorschlägen verbundene Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen. Für das sich offenbar an diese Zahlungsaufforderung anschließende weitere Anschreiben vom 23. März 2015 gelte Entsprechendes.


    8


    II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung ( § 8 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 Nr. 3 UWG ) und Erstattung von Abmahnkosten ( § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ) nicht zu. Die beanstandeten Schreiben stellen keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 , § 4 Nr. 1 UWG aF und § 3 Abs. 1 , § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG dar.


    9


    1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16 , GRUR 2018, 324 Rn. 11 = WRP 2018, 324 [BGH 11.10.2017 - I ZR 210/16] - Kraftfahrzeugwerbung). Nach dem beanstandeten Verhalten der Beklagten im Frühjahr 2015 und vor der Entscheidung in der Revisionsinstanz am 22. März 2018 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert worden. Dadurch ist der in § 4 Nr. 1 UWG aF geregelte Tatbestand der unlauteren Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers und des sonstigen Marktteilnehmers in die neu geschaffene Bestimmung des § 4a UWG überführt und entsprechend den Regelungen über aggressive Geschäftspraktiken gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken neu gefasst worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats war bereits § 4 Nr. 1 UWG aF unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vorliegt, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 , GRUR 2015, 1134 Rn. 31 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14 , GRUR 2016, 831 Rn. 24 = WRP 2016, 866 - Lebens-Kost; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15 , GRUR 2017, 199 Rn. 32 = WRP 2017, 169 - Förderverein).


    10


    2. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers durch unzulässige Beeinflussung erheblich zu beeinträchtigen. Eine unzulässige Beeinflussung liegt nach § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Für § 4 Nr. 1 UWG aF gilt bei richtlinienkonformer Auslegung nichts anderes.


    11


    3. Das Berufungsgericht hat zu Recht in dem Inhalt der Zahlungsaufforderung vom 23. April 2015 (Anlage K1) keine unzulässige Beeinflussung des angesprochenen Verbrauchers gesehen.


    12


    a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte als Inkassounternehmen gegenüber Verbrauchern eine Machtposition innehat, die es ihr ermöglicht, auf einen Schuldner Druck auszuüben. Es hat weiter angenommen, das Schreiben der Beklagten übe wegen der darin enthaltenen Drohung mit gerichtlichen Schritten und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tatsächlich auch Druck aus. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Danach nutzt die Beklagte als Unternehmerin eine Machtposition gegenüber Verbrauchern zur Ausübung von Druck aus.


    13


    b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, das Schreiben der Beklagten vom 23. April 2015 beeinflusse die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers nicht in unzulässiger Weise.


    14


    aa) Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn die Machtposition gegenüber Verbrauchern in einer Weise zur Ausübung von Druck ausgenutzt wird, die die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (BGH, GRUR 2015, 1134 Rn. 14 - Schufa-Hinweis). Nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 UWG ist bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG ist, auf Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen abzustellen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss allerdings nicht, dass die Drohung mit einer rechtlich zulässigen Maßnahme den Tatbestand der Nötigung oder der unzulässigen Beeinflussung von vornherein nicht erfüllen kann. Die Ausübung von Druck durch Drohung mit einer rechtlich zulässigen Maßnahme kann die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränken und damit den Tatbestand der unzulässigen Beeinflussung erfüllen, wenn bei dieser Drohung verschleiert wird, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, den Eintritt der angedrohten Maßnahme zu verhindern. Die Ankündigung der unter den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG zulässigen Übermittlung von Schuldnerdaten an die Schufa schränkt deshalb die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich ein, wenn ein hinreichend klarer Hinweis fehlt, dass der Verbraucher mit dem bloßen Bestreiten der Forderung eine Mitteilung an die Schufa verhindern kann (BGH, GRUR 2015, 1134 [BGH 19.03.2015 - I ZR 157/13] Rn. 25 - Schufa-Hinweis).


    15


    bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Schreiben der Beklagten vom 23. April 2015 stelle eine mit bestimmten Zahlungsvorschlägen verbundene Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen dar. Es suggeriere nicht, dass eine Rechtsverteidigung des Schuldners aussichtslos sei. Es verschleiere auch nicht, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen könne, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden. Es sei davon auszugehen, dass auch der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher wisse, dass er in einem Zivilprozess nicht zwangsläufig zur Zahlung verurteilt werde und seine eigene Sachverhaltsdarstellung und Rechtsauffassung dem Gericht zur Prüfung unterbreiten könne.


    16


    cc) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.


    17


    (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Drohung mit rechtlich zulässigen Handlungen nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG zu beanstanden ist, weil sie Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners verschleiert, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die in dieser Hinsicht vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/14, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 [BGH 21.07.2016 - I ZR 26/15] - LGA tested; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 , GRUR 2018, 431 Rn. 23 = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße, mwN). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.


    18


    (2) Soweit die Revision geltend macht, der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittsverbraucher wisse nicht, dass er ohne rechtliche Nachteile bei fragwürdigen Forderungsangelegenheiten auf Drohschreiben eines Inkassounternehmens untätig bleiben könne, das beanstandete Schreiben verschleiere, dass der Schuldner vor dem in Aussicht gestellten Besuch des Gerichtsvollziehers oder vor Pfändungsmaßnahmen auf Konten und Einkünfte die Möglichkeit habe, den geltend gemachten Anspruch von einem Gericht überprüfen zu lassen, ersetzt sie die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch ihre eigene Bewertung, ohne einen erheblichen Rechtsfehler im angefochtenen Urteil aufzuzeigen.


    19


    (3) Dies gilt auch für die Rüge der Revision, die Wendung in dem in Rede stehenden Schreiben, der Adressat könne sich gerichtliche Schritte und den Besuch des Gerichtsvollziehers ersparen, könne dahingehend verstanden werden, der Empfänger des Schreibens müsse gerichtliche Schritte einleiten, um die Angelegenheit weiterzuverfolgen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher wisse, dass er nicht zwangsläufig in einem Zivilprozess zur Zahlung verurteilt werde. Danach ist davon auszugehen, dass dieser Verbraucher auch weiß, dass es der Gläubiger ist, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, um Forderungen durchzusetzen und dass es nicht Sache des Schuldners ist, zur Abwehr von Forderungen das Gericht anzurufen.


    20


    (4) Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Forderung, deren Beitreibung die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben geltend macht, fragwürdig, bestritten oder verjährt wäre, wie die Revision geltend macht.


    21


    Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Revision verweist nicht auf Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen, um welche konkrete Forderung es sich gehandelt hat, deren Beitreibung die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben verfolgt. Es kann deshalb bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Forderung aus einem von der Rechtsordnung missbilligten Geschäft stammt oder der Anspruch verjährt ist.


    22


    Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin die von der Beklagten geltend gemachte Forderung verjährt ist. Der Versuch der Beitreibung einer bestrittenen oder möglicherweise verjährten Forderung ist jedoch für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Zivilprozessordnung ermöglicht es einem Gläubiger, in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Frage klären zu lassen, ob die von ihm geltend gemachte Forderung besteht und ihr keine durchgreifenden Einwendungen entgegenstehen. Da es zudem im Belieben des Schuldners einer verjährten Forderung steht, sich im Falle einer Inanspruchnahme auf die Einrede der Verjährung zu berufen oder die verjährte Forderung zu begleichen, hindert § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG einen Gläubiger oder ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen nicht daran, den Schuldner aufzufordern, zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme eine solche Forderung zu begleichen.


    23


    4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 (Anlage K 2) beeinflusse die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers ebenfalls nicht in unzulässiger Weise.


    24


    a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dieses Schreiben habe zwar den Zweck, den Druck auf den Schuldner zu erhöhen. Weder der Hinweis darauf, dass die Einleitung gerichtlicher Schritte unmittelbar bevorstehe, noch die anschließenden Hinweise auf mögliche Vollstreckungsmaßnahmen und die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels stellten jedoch eine Fehlinformation des Verbrauchers dar. Die beanstandeten Passagen in dem Schreiben entsprächen den gesetzlichen Möglichkeiten, die einem Gläubiger für die Beitreibung seiner Forderung zur Verfügung stünden. Das Schreiben suggeriere weder, dass eine Rechtsverteidigung aussichtslos sei, noch verschleiere es, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit habe, sich gegen die Klageforderung zu verteidigen. Gegen diese rechtsfehlerfreie Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.


    25


    b) Die Revision macht vergeblich geltend, die entsprechenden Passagen in dem Schreiben vom 23. März 2015 verschleierten, dass es zunächst gerichtlicher Schritte der Beklagten bedürfe, bevor die angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zum Haftbefehl möglich seien. Die abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision lässt das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 die für die angekündigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlichen Schritte - die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Klärung bestrittener Ansprüche - nicht ungenannt. In dem Schreiben ist ausdrücklich davon die Rede, dass die Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung erst nach Erwirkung eines Vollstreckungstitels besteht.


    26


    c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Drohung mit einem Haftbefehl sei kein zulässiges Mittel, um einen Verbraucher zur Begleichung von Forderungen zu veranlassen. Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen kann zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ein Haftbefehlt ergehen, sofern der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert ( § 802g ZPO ). Das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 enthält zwar keine Erklärung, dass die Anordnung von Erzwingungshaft im Vollstreckungsverfahren voraussetzt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft unentschuldigt nicht abgegeben hat. Dies führt jedoch nicht dazu, die beanstandete Passage als wettbewerbsrechtlich unzulässig anzusehen. Ein Gläubiger oder ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen darf bei Abfassung einer letzten vorgerichtlichen Mahnung dem Schuldner vom Gesetz vorgesehene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Erwirkung eines Titels schlagwortartig benennen, ohne im Einzelnen deren Voraussetzungen darlegen zu müssen.


    27


    5. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten mit den Schreiben vom 23. April 2015 und 23. März 2015 jeweils übermittelte Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsvereinbarung (Anlage K 3) wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet. Die dagegen gerichtete Revision hat ebenfalls keinen Erfolg.


    28


    a) Der auf die Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsvereinbarung bezogene Unterlassungsanspruch in der "und-Variante" ist unbegründet, weil er voraussetzt, dass die auf die beiden Schreiben vom 23. April 2015 und 23. März 2015 bezogenen Unterlassungsansprüche bestehen. Dies ist, wie vorstehend ausgeführt, nicht der Fall.


    29


    b) Soweit es die auf die Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsvereinbarung bezogene "oder-Variante" des Unterlassungsanspruchs angeht, die von dem Inhalt der beiden Schreiben vom 23. April 2015 und 23. März 2015 unabhängig ist, hat der anwaltliche Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass der Inhalt der Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsvereinbarung nicht selbständig angegriffen werde.


    30


    III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.


    Koch
    Löffler
    Schwonke
    Feddersen
    Schmaltz

    Von Rechts wegen

    Vorschriften§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG, § 4a UWG, Art. 8, 9 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG, § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG, § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG, § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 UWG, § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG, § 28a Abs. 1 BDSG, § 802g ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO