07.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210409
Europäischer Gerichtshof: Beschluss vom 11.04.2019 – C-131/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gesellschaftsrecht – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Richtlinie 2011/7/EU – Art. 6 – Entschädigung für Beitreibungskosten – Zahlung eines Pauschalbetrags und eines angemessenen Ersatzes – Anrechnung des Pauschalbetrags auf die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten“
In der Rechtssache C‑131/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Februar 2018, in dem Verfahren
Vanessa Gambietz
gegenErika Ziegler
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und M. Ilešič,
Generalanwalt: G. Hogan,Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1).
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Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Vanessa Gambietz und Frau Erika Ziegler wegen Beitreibung einer Forderung von Frau Gambietz gegen Frau Ziegler.
Rechtlicher Rahmen
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Die Erwägungsgründe 19 und 20 der Richtlinie 2011/7 lauten:
„(19) Eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten ist erforderlich, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. In den Beitreibungskosten sollten zudem die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein; für diese Kosten sollte durch diese Richtlinie ein pauschaler Mindestbetrag vorgesehen werden, der mit Verzugszinsen kumuliert werden kann. Die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags sollte dazu dienen, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken. Eine Entschädigung für die Beitreibungskosten sollte unbeschadet nationaler Bestimmungen, nach denen ein nationales Gericht dem Gläubiger eine Entschädigung für einen durch den Zahlungsverzug eines Schuldners entstandenen zusätzlichen Schaden zusprechen kann, festgelegt werden.(20) Neben einem Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages für interne Beitreibungskosten sollte der Gläubiger auch Anspruch auf Ersatz der übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten haben. Zu diesen Kosten sollten insbesondere Kosten zählen, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.“
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Art. 6 („Entschädigung für Beitreibungskosten“) der Richtlinie sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 [Euro] hat.(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Pauschalbetrag ohne Mahnung und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist.
(3) Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten. Zu diesen Kosten können auch Ausgaben zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
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Frau Gambietz begehrt die Verurteilung von Frau Ziegler, ihrer Schuldnerin, zur Zahlung ihrer Hauptforderung nebst Zinsen sowie weiterer 112 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus einer Pauschale von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 72 Euro zusammen.
6
Nachdem das Amtsgericht Eilenburg (Deutschland) dieser Klage mit Ausnahme des Pauschalbetrags von 40 Euro stattgegeben hatte, legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen das ergangene Urteil Berufung zum Landgericht Leipzig (Deutschland) ein. Dieses wies die Berufung zurück und führte aus, dass der Pauschalbetrag nach § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten anzurechnen sei.
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Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht Revision ein.
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Das vorlegende Gericht ist erstens der Auffassung, dass der Pauschalbetrag von 40 Euro, der der Klägerin gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zustehe, nach § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB auf die ihr bei der Verfolgung ihres Anspruchs vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten von 72 Euro anzurechnen sei.
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Gleichwohl stellt es sich zweitens die Frage, ob diese Auslegung von § 288 BGB mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 vereinbar ist.
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Insoweit neigt das vorlegende Gericht zu der Ansicht, dass auch Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 eine solche Anrechnung der Pauschale vorsehe, weist aber darauf hin, dass die Erwägungsgründe 19 und 20 der Richtlinie 2011/7 zu einer gegenteiligen Auslegung führen könnten. Des Weiteren könne der Pauschalbetrag im Fall seiner Anrechnung auf die für die Forderungsbeitreibung entstandenen Rechtsanwaltskosten weitgehend oder sogar vollständig aufgezehrt werden mit der Folge, dass der Gläubiger im Ergebnis nur einen Betrag in Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen könne.
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Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannte Pauschalbetrag von 40 Euro auf externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, die infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu ersetzen sind?Zur Vorlagefrage
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Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass der dem Gläubiger nach deren Art. 6 Abs. 1 zustehende Pauschalbetrag von 40 Euro auf den in Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen angemessenen Ersatz anzurechnen ist.
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Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die er bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
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Diese Bestimmung ist im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren anzuwenden.
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Art. 6 der Richtlinie 2011/7 soll eine Entschädigung für die dem Gläubiger entstandenen Beitreibungskosten gewährleisten, wenn Verzugszinsen nach dieser Richtlinie zu zahlen sind. Abs. 1 dieses Artikels sieht vor, dass dem Gläubiger ein Pauschalbetrag von 40 Euro gewährt wird. Nach Abs. 3 dieses Artikels hat der Gläubiger zusätzlich einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten.
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Folglich ist dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 zu entnehmen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene angemessene Ersatz alle Beitreibungskosten betrifft, die nicht durch den dem Gläubiger nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gewährten Pauschalbetrag ersetzt werden.
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Darüber hinaus hat der Gerichtshof in den Rn. 22 bis 24 seines Urteils vom 13. September 2018, Česká pojišťovna (C‑287/17, EU:C:2018:707), ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber mit der Wendung „die diesen Pauschalbetrag überschreiten“ in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 hervorheben wollte, dass somit Gegenstand eines angemessenen Ersatzes Beitreibungskosten jedweder Art sein können, die über den Betrag von 40 Euro hinausgehen.
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Folglich geht aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung hervor, dass der darin vorgesehene angemessene Ersatz für sämtliche Kosten gleich welcher Art gilt, die nicht bereits durch den gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 pauschal gewährten Betrag von 40 Euro ersetzt werden.
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Diese Auslegung wird durch das mit der Richtlinie 2011/7 verfolgte Ziel untermauert.
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Diese Richtlinie soll nämlich den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bekämpfen, der nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen Vertragsbruch darstellt, der für die Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt (Urteile vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC, C‑555/14, EU:C:2017:121, Rn. 24, und vom 13. September 2018, Česká pojišťovna, C‑287/17, EU:C:2018:707, Rn. 25).
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Daraus folgt, dass die Richtlinie einen wirksamen Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug zum Ziel hat. Ein solcher Schutz bedeutet, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (Urteil vom 13. September 2018, Česká pojišťovna, C‑287/17, EU:C:2018:707, Rn. 26).
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Jedoch kann der Ersatz nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7, da er angemessen sein muss, weder den Teil der Kosten erfassen, der bereits durch den Pauschalbetrag von 40 Euro nach Abs. 1 dieses Artikels ersetzt wird, noch die Kosten, die in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls als überhöht erscheinen (Urteil vom 13. September 2018, Česká pojišťovna, C‑287/17, EU:C:2018:707, Rn. 30).
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Darüber hinaus kann der Umstand, dass der angemessene Ersatz nicht den Teil der Kosten erfassen kann, der bereits durch den Pauschalbetrag von 40 Euro ersetzt wird, die abschreckende Zielsetzung der Entschädigung nach Art. 6 der Richtlinie 2011/7 nicht in Frage stellen. Diese Bestimmung verleiht nämlich dem Gläubiger in jedem Fall den Anspruch, zusätzlich zu dem Pauschalbetrag von 40 Euro, der ihm automatisch zusteht, einen angemessenen Ersatz für die weiteren ihm entstandenen Kosten zu erlangen, wobei vermieden wird, dass dieselben Beitreibungskosten zweimal ersetzt werden.
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Infolgedessen ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie 2011/7 als auch aus deren Zweck, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass der angemessene Ersatz im Sinne von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie für die dem Gläubiger entstandenen Betreibungskosten so berechnet werden muss, dass vom Betrag dieser Kosten diejenigen Beitreibungskosten ausgeschlossen werden, die bereits von den 40 Euro abgedeckt werden, die dem Gläubiger nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 pauschal gewährt werden.
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Daher ist es Sache der nationalen Gerichte, dem Gläubiger einen angemessenen Ersatz gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 zu gewähren, sofern der Betrag der gesamten Beitreibungskosten, die dem Gläubiger entstanden sind und von den nationalen Gerichten für angemessen erachtet werden, 40 Euro übersteigt und nachdem auf diesen Betrag der bereits gewährte Pauschalbetrag von 40 Euro angerechnet worden ist.
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Diese Auslegung kann durch die Erwägungsgründe 19 und 20 der Richtlinie 2011/7 nicht in Frage gestellt werden.
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Aus diesen Erwägungsgründen kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die „internen“ Beitreibungskosten nur durch den Pauschalbetrag von 40 Euro ersetzt werden könnten, während die übrigen Beitreibungskosten Gegenstand eines eigenständigen Ersatzes nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 sein sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Česká pojišťovna, C‑287/17, EU:C:2018:707, Rn. 34 bis 37).
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Zudem sind die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts jedenfalls rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 13. September 2018, Česká pojišťovna, C‑287/17, EU:C:2018:707, Rn. 33). Wie im Übrigen das vorlegende Gericht ausführt, unterscheidet Art. 6 der Richtlinie 2011/7 jedoch nicht zwischen den internen und den übrigen Beitreibungskosten.
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Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass der dem Gläubiger nach deren Art. 6 Abs. 1 zustehende Pauschalbetrag von 40 Euro auf den in Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen angemessenen Ersatz anzurechnen ist.
Kosten
30
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass der dem Gläubiger nach deren Art. 6 Abs. 1 zustehende Pauschalbetrag von 40 Euro auf den in Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen angemessenen Ersatz anzurechnen ist.
RechtsgebietVerzugVorschriften§ 288 BGB