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  • 12.11.2019 · IWW-Abrufnummer 212215

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 19.06.2019 – 21 U 116/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht Berlin

    Beschluss vom 19.06.2019

    Az.: 21 U 116/18

    In dem Rechtsstreit

    S############# GmbH ./. A#### u.a.

    hat der 21. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Retzlaff beschlossen:

    Tenor:

    Der Streitwert des Rechtsstreits wird für die erste und zweite Instanz in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 6. Juni 2018 mit 230.000,- € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückabwicklung eines Bauträgervertrags.

    Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 2015 (im Folgenden: Bauträgervertrag) verkaufte sie den Beklagten Wohnungseigentum an einer Dachgeschosswohnung auf dem Grundstück M#### Straße ###, B######## (Wohneinheit Nr. 32 gemäß Aufteilungsplan) und Teileigentum an dem dortigen Kellerraum Nr. 31 gemäß Aufteilungsplan. In § 3 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin zur Errichtung der Wohneinheit gemäß einer Baubeschreibung. Mit notariellem Vertrag vom 5. Mai 2015 vereinbarten die Parteien einen (geringfügig verminderten) Kaufpreis von 688.000,- €.

    Nachdem die Parteien über die Bezugsfertigkeit der Wohneinheit in Streit gerieten und die Beklagten deshalb die Bezugsfertigkeitsrate auch auf Aufforderung der Klägerin nicht zahlten, erklärte diese mit Schreiben vom 7. Juli 2016 den Rücktritt von dem Bauträgervertrag.

    Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Löschung der Auflassungsvormerkungen für die Wohnung Nr. 32 und den Kellerraum Nr. 31 in Anspruch. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Ihrer Meinung nach ist die Wohnung wegen diverser Mängel nicht bezugsfertig und der Rücktritt der Klägerin somit unwirksam.

    Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Juni 2018 abgewiesen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Urteil vom 11. Juni 2019 (21 U 116/16) zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Wohneinheit selbst im Fall ihrer Bezugsfertigkeit an einem wesentlichen Mangel leide und der Rücktritt der Klägerin jedenfalls aus diesem Grund unwirksam sei.

    II.

    Der Streitwert des Rechtsstreits beträgt in erster und zweiter Instanz 230.000,- €, wobei der Senat die etwas geringere Festsetzung des Landgerichts für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG korrigiert.

    1.

    Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ff ZPO soll sich nach Möglichkeit an der wirtschaftlichen Bedeutung orientieren, die ein Rechtsstreit für die Parteien hat.

    a)

    Streiten die Parteien wie im vorliegenden Fall um die Rückabwicklung eines Vertrages, ist im Ausgangspunkt der Wert der vertraglichen Leistungen die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Streitwerts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, II ZR 91/00; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Februar 2014, 5 W 4/14; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2011, 4 W 246/11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Juni 1999, 21 W 24/99; Beschluss vom 23. April 1997, 9 W 7/97; OLG Hamm, Urteil vom 2. Juni 1999, 20 U 233/98). Nimmt der Kläger den Beklagten auf Rückabwicklung eines bereits vollständig vollzogenen Vertrages in Anspruch, entspricht der Streitwert in der Regel dem vollen Wert der vertraglichen Leistungen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Februar 2014, 5 W 4/14; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2011, 4 W 246/11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Juni 1999, 21 W 24/99; Beschluss vom 23. April 1997, 9 W 7/97). Ist der Vertrag nur teilweise vollzogen, ist es sachgerecht, den Streitwert mit einer im Einzelfall zu bestimmenden Quote hiervon anzusetzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. Juni 1999, 20 U 233/98; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 1997, 9 W 7/97).

    b)

    Die gleichen Grundsätze gelten bei umgekehrten Parteirollen, wenn also der Kläger auf Erfüllung eines Vertrages klagt, die vom Beklagten verweigert wird, da er meint vom Vertrag wirksam zurückgetreten zu sein.

    c)

    Anders ist es hingegen, wenn der Leistungsempfänger eines Vertrages auf vollständige oder teilweise Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages - etwa eines Bauträgervertrags - klagt und der beklagte Leistungserbringer seine Verpflichtung nicht generell (z.B. wegen Rücktritts) in Abrede stellt, sondern nur die vom Leistungsempfänger geleisteten oder Zug um Zug angebotenen Zahlungen für zu gering hält. Dann streiten die Parteien nicht um den Fortbestand des Vertrages insgesamt, sondern nur um die Fälligkeit eines bestimmten Vergütungsanteils bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB). Deshalb beläuft sich der Streitwert in diesem Fall nur auf diesen umstrittenen Teilbetrag (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2018, 21 W 5/18 m.w.N.).

    2.

    Im vorliegenden Fall klagt die Klägerin auf die Rückabwicklung eines Bauträgervertrags, während die Beklagten den Rücktritt für unwirksam halten.

    Da folglich die Rückabwicklung des Vertrages insgesamt streitig und vertragsgegenständlich ist, ist der Wert des Vertragsgegenstands, also 688.000,- € die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Streitwerts. Da der Vertrag aber noch nicht vollständig vollzogen ist, die beklagten Erwerber vielmehr weder Besitz noch Eigentum an der Wohneinheit, sondern nur eine Auflassungsvormerkung erworben haben, erachtet der Senat eine Quote von 1/3 des Kaufpreises von 688.000,- €, mithin einen Betrag von (gerundet) 230.000,- € für angemessen.

    RechtsgebietStreitwertVorschriften§ 23 RVG